ISSals fünf Redaktionen des mittelalterlichen Rechtsnicht we~iger ··chst in Betracht - den Anforderungen- nur dieses kommt zuna bliziert waren : I. das gewöhnderWissenschaft entsprechend pu .mit dem sich daslieh ins Jahr I 2 2 7 .~esetzteO~to:::~:h;~2 'von I 2 6 5 inhaltlichStadtrecht der Herzoge Albre_c tJ h 79 an Duderstadt mitdeckt. 2 das Im a re I 2voll~ommen .' . das Recht im Stadtbuche des Sackes vomgeteilte Recht (D) • 3· (S). das wenige Jahre jüngered d Jahrhunderts , 4·En e es IJ. N t dt (N). 5 das Stadtrecht vonRecht im Stadtbuche der eus a , . . nunt Auf Grund dieser reichen Überlieferung_ hatI 402 (St.). d ffi D Watther Schottelius, in semer I 904ein Schüler Fre~s or ~· r. ttonianum zuerst für sich einererschienenen DissertatiOn das 0 nn seine weitere AusgestaltungInhaltsanalyse unterzogen, . soda h" d rch verfolgt. Dabei hatd h d" jüngeren Redakttonen m u .urc te h" . r t wohl das Hauptverdienst seiner Arbeiter .- und d dargetan term tegd atsrm. d er Reihe der jüngeren Redaktionenzwmgen . , . B d der Scriptores rerum Brunsdievon Leibniz tm. dntten an e braunschweigische~ Stadt·vicensium veröffentlichte Fas~uhn~ de~lied ist Dieses Ergebnisrechts (L) ein besonders wtc tigesd8o2 .durch v. Schmidtstehtim geraden Gegensatz~. zu er B~de und auch noch vonPhiseideck aufgebrachten~ s_p~:er d:~: L lediglich eine rein privateHänsttlmann vertretenen nstc , . d b -. . . die in der Entwicklungsgeschichte es raunKompilatiOn sei • . Da hat wie ge-. R ht gar keine Rolle spte 1 e. s ,schweigtsehen ec s . ht dahin dafs dasS h tt l"u widerlegt· sem Votum ge 'sa~t, .. c o e ~ s . er übe-rraschenden Stofffülle aufs engste mitdemLeibmtianumStadtrechtem semvondt und dessen unmittelbarerI402 verwanVorläufer sei. . . f: zu enFreilich hat Schottelius seinen Beweis nur ~n gro ~en . g.geführt bis in alle sprachlichen und sachlichen Emzelh_e•ten hmdei~' . L d 1 übrigen RedaktiOnen , ehat er das Verhältms von zu ei . Grundefrüheren wie der späteren, nicht un~ersucht. _Mtt gutem bemerk~>Leider läfst sich über sie (d. h. dte Redaktton L)• d ff S 46 Anm 3 • Rtf.t Für diese Datierung ent!!Cheidet sich Frens or • '. b '1904hat im Jahrbuche des <strong>Geschichtsverein</strong>s f. d~ Hzgt.f B;;;n~c~:;:;hi!; ::· weni~S. I6S' 1403 den Vorzug gegeben' legt a er auWert, als dafs er glaubte, ihn hier betonen zu sollen.I 59Schottelius selbst 1 - sehr wenig zuverlässiges sagen, da wir sienur aus einem an verschiedenen Stellen nicht zuverlässigen Abdruckbei Leibniz kennen, dessen handschriftliche Unterlage verschollenist.c Das war nach Leiboizens eigener Angabe einePergamenthandschrift, die er von dem ostfriesischen Vizekanzler,früheren Ratssekretär der Stadt Braunschweig, Heinrich Avemanerhalten hatte. Frensdorff ist es nun nicht allein gelungen, dieseHandschrift gewissermafsen wieder ans Licht zu bringen, sonderner hat auch eine den früheren Forschern über das braunschweigischeStadtrecht ganz unbekannt gebliebene Redaktion desselben, dieim I 4· Jahrhundert von Braunschweig an Celle mitgeteilt wordenist (C), nachweisen können. Mit Hilfe dieses neuen Materialsist es ihm möglich gewesen, weit gröfsere Klarheit über L zuschaffen als Schottelius. Hierin sieht er auch selber den Hauptzweckund die Bedeutung seiner Arbeit, der er deshalb denUntertitel :.Das Leibnitianum « gegeben hat.Sie wird eingeleitet mit einer Darlegung des Wechsels, demdie Ansichten der Forscher über das Leibnitianum unterworfengewesen sind. Während sein berühmter Herausgeber es aus Unkenntnisder andern Redaktionen für die von Herzog Albrecht I.,dem Sohne Ottos des Kindes, bestätigte Fassung des Stadtrechtserklärte, ward ihm, wie wir schon sahen, seit v. Schmidt-Phiseldeckder offizielle Charakter abgesprochen, bis Schottelius endlich ihmdiesen wieder zuerkannte und es zugleich zwischen die übrigenRedaktionen richtig einreihte. Um über Schottelius hinauskommenzu können, war es vor allem wünschenswert, Leiboizens handschriftlicheVorlage zur Stelle zu schaffen. Mit dem Berichteüber seine dahin abzielenden Bemühungen und deren Erfolgeeröffnet Frensdorff das erste Kapitel seiner Abhandlung. Zunächstbot ihm die Königliche Bibliothek zu Hannover eine im1 7. Jahrhundert gefertigte Papierhandschrift des braunschweigischenStadtrechts mit einzelnen Randbemerkungen Leibnizens. Sie erwiessich unter Heranziehung des Briefwechsels zwischen LeibnizUnd Aveman als eine Abschrift des Avemanschen Kodex, dieindes keine gröfsere Autorität als der Druck beanspruchen kann •----8I S, 42.9Ob wir es hier mit der von Aveman zugleich mit dem Pergament-
J60d ff ). enen Kodex selbst. · t dafs Frens orUm so erfreuhcher lS es' . d r Universitätsbibliothekdh t und zwar m ewieder aufgefun en a durch eine in treuemh' zu suchen war er . .zu Giefsen. Ihn Jer . d f die genannte BJbhothek. h t Nachncht a sGedächtms bewa r e d 's kenbergschen Sammlung bedh 'ft aus er encStadtrechtsban sc n envollen Erfolge seiner Nach·I r t worden Zu dem 1sitze veran a s . . . b 1 .. kwünschen zuma nun-' f n ihn aufnchtlg eg uc ' . Lforschung dar ma d Stadt Braunschweig' m demmehr im Urkunden~uch~ 1 er t' h genauer Abdruck davon gebishergefehlt hat ' em dlp oma JSCboten werden kann. . 11' f t sich eine ausführlichedk gsbencht sc 1 1e sAn den Ent ec un . w· heben daraus vor allem. d Handschnft. JrBeschreibung er . H"lfte des I 4· Jahrhunderts. S h 'ft der zwe1ten a . .hervor, dafs d Je c n ls nach I 4oo bmneJgt.dmehr nach I 35° aangehört un zwar . A t'kel des fünften und letztendT t mJt dem 2 I . r 1Ferner, dafs er ex d d . Leibnizischen Drucke fort-. 1 t ähren as 1m . ·Stückes abbnc 1 I w . . .. r·· dieses Stück mitteilt,· ArtJkelemgange ur .gelassene Register 2 ~ .. . bon selber angibt, die belden'b . e er ubngens sc fvon denen Lel mz, Wl . .. d' Artikel an den Scblu sfür d1e vollstau 1gen .letzten zum Ersatze E dl' h dafs die Handschrift' mcbtdes Ganzen gestellt bat. n JC .' Benutzer mit zahlreichenh hundert von ememvor dem J . hI6 . a r '. D runter interessieren namenthch~.~orden 1st. a ·Glossen verse en ' d' Redaktion vom OttomanumfAb icbungen Jeser . .die welche au we 't ndern braunscbweJgJschen' · z menhang m1 aoder auf Ihren usam d nn eine die da lautet :f k m machen ' so a 'Rechtsquellen au mer sa Alb echtes Othken son defs ol·I 268 und dar vor by bertogen r fsen Da haben wir. ) · t dut stadtrecht gang gewe · . .deren [tJden lS L 'b ·. ens oben erwähnte unge An-1 . h schon el mz Ialso im wesent lC en b t .. t'gung Herzog Albrechts .. · d' Stadtrechts es asieht, es lJege bJer Je . L 'b . für 1seine Ansicht nicht etwavor. Fre1'1'1ch beruft sich el mzd eigentümlicherweise.aufauf den eben zitierten V_erme:k, son ;rnff u Anfang des zweitenzwei andere Momente, dJe, wJe Frens or zh b d' Leibniz't der Kopie zu tun a en, tekodex an Leibniz übersandten oder rot d ff S 11) sich anfertigen wollte,. A eman (s Frens or · danach einem Schreiben an v . d ff n'ltnmt wohl das erstere an '. f t ben Frens or h nscheint nicht völhg estzus e . rü kbehaltenen Kopie des Avemause eer S. 12 von • einer in Hannover zu cOriginals < spricht.I6IKapitels sehr treffend dartut, keineswegs zu dem von jenemdaraus gezogenen Schlusse berechtigen. Bei dem einen müssenwir hier ein wenig verweilen. In L findet sich der Satz: Alsodanrecht alse de borghere van Brunswik badden bi unses aldenheren tiden an lande unde an watere, dat silve recht hebbe wenu van unses heren gnaden. Leibniz erklärt den alden herenfür Otto das Kind und folgert daraus, dafs >unse her« nur OttosSohn Albrecht I. sein könne. Indem Frensdorff mit vollemRechte die Bündigkeit dieser Folgerung bestreitet, meint er doch(S. I 3), dafs die Identität »des alden herenc mit Otto dem Kindeohne weiteres einzuräumen sei. Dem sind wir zu widersprechengenötigt. Bekanntlich ist der fragliche Satz eine Entlehnung ausdem Ottonianum, zu dessen ursprünglichem Textbestande - nichtetwa zu den Nachträgen - er gehört. Ist aber das Ottonianumden Bürgern Braunschweigs, genauer der Altstadt, von Otto demKinde erteilt worden - und daran kann doch wohl nicht mehrgezweifelt werden -, so ist unter dem alden heren gewifs nichtOtto selber zu verstehen. Hänselmann hat diese Benennungauf Heinrich den Löwen gedeutet 1 aus Gründen, die Ref. fürmindestens sehr beachtenswert hält. Dabei möchte er noch bestimmterals Hänselmann auf die Verwandtschaft jenes Satzesmit der Einleitung des Hagenrechts hinweisen , wo es heifst:· · . hec sunt jura et libertates Indaginis, quas burgenses a primafundatione ipsius civitatis ab illustri viro Heinrico duce Saxonieatque Bawarie obtinuerunt. Natürlich will er hierdurch den Wesensunterschiedzwischen dem Rechte des Hagens und dem der Altstadtkeineswegs verwischen : das Recht der Altstadt hat sichganz allmählich entwickelt, es kann ihr also von Heinrich demLöwen nicht, wie das des Hagens, verliehen, sondern höchstens,vielleicht nachdem es zum ersten Male kodifiziert war, bestätigtworden sein.Mit Fug hebt Frensdorff hervor, dafs für Leibniz die DavonL deshalb sehr schwierig sein mufste, weil er dieRedaktionen nicht kannte. Für uns wird die verhältnisnaheZusammengehörigkeit von L mit der Redaktion von1Urkdb. I, S. 4 .Hansi•che Gescbichtsblätter. X,\:XII.II
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INHALT.titeZum Gedächtnis Wilbelm
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uns gegeben hat. Auf äufseren Schm
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8*In den Mitteilungen des Vereins f
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Vor 19 Jahren haben wu m der Nachba
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14 *ins Stocken geraten. Um so mehr
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8* -in die Dienste des Hansischen G
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I.LÜBECK UND STRALSUNDBIS ZUM ROST
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4die Person des lübeckischen Admir
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8W aldemar scheint auch wohl gewufs
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12Urteils nach Gesetz und Recht Lü
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16schwerlich nur aus Freundschaft,
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20es sagen? Die Überlieferung schw
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24deutlich ein Bild von den hohen Z
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.zu Rügen oder Pommern gehörte, w
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von Pommern und Mecklenburg sowie d
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geleitet. Ein von Anfang an schwäc
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- 40Die Interessen für seine Perso
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44d Felder ordentliche Erhaltung un
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48burg ( 1 577 ) , sowie an den Rat
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Vorrat bei weitem noch nicht ersch
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- Seite 49 und 50: Die Stadt Sluis, bei Brügge in Fla
- Seite 51 und 52: 68Lamminsvliet die Rede. So trägt
- Seite 53 und 54: 72Wir kommen zu den Urkunden der Ja
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- Seite 57 und 58: 8okonnte, mit dem Kanal nach Damme
- Seite 59 und 60: 84die schwedischen Städte. Nach di
- Seite 61 und 62: 88Reichsarchiv zu Stockholm aufbewa
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- Seite 69 und 70: 104skodre thet skule kremenere gj'l
- Seite 71 und 72: I.Der Pfundzoll von 1492-1496.Die e
- Seite 73 und 74: 112Stelle trat I 496 Thomas Schmidt
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- Seite 79 und 80: vonna miser. Dom.na palmen =I24I. H
- Seite 81 und 82: von Stockholm nachI493na Jetare = M
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