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s - Hansischer Geschichtsverein

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ISSals fünf Redaktionen des mittelalterlichen Rechtsnicht we~iger ··chst in Betracht - den Anforderungen- nur dieses kommt zuna bliziert waren : I. das gewöhnderWissenschaft entsprechend pu .mit dem sich daslieh ins Jahr I 2 2 7 .~esetzteO~to:::~:h;~2 'von I 2 6 5 inhaltlichStadtrecht der Herzoge Albre_c tJ h 79 an Duderstadt mitdeckt. 2 das Im a re I 2voll~ommen .' . das Recht im Stadtbuche des Sackes vomgeteilte Recht (D) • 3· (S). das wenige Jahre jüngered d Jahrhunderts , 4·En e es IJ. N t dt (N). 5 das Stadtrecht vonRecht im Stadtbuche der eus a , . . nunt Auf Grund dieser reichen Überlieferung_ hatI 402 (St.). d ffi D Watther Schottelius, in semer I 904ein Schüler Fre~s or ~· r. ttonianum zuerst für sich einererschienenen DissertatiOn das 0 nn seine weitere AusgestaltungInhaltsanalyse unterzogen, . soda h" d rch verfolgt. Dabei hatd h d" jüngeren Redakttonen m u .urc te h" . r t wohl das Hauptverdienst seiner Arbeiter .- und d dargetan term tegd atsrm. d er Reihe der jüngeren Redaktionenzwmgen . , . B d der Scriptores rerum Brunsdievon Leibniz tm. dntten an e braunschweigische~ Stadt·vicensium veröffentlichte Fas~uhn~ de~lied ist Dieses Ergebnisrechts (L) ein besonders wtc tigesd8o2 .durch v. Schmidtstehtim geraden Gegensatz~. zu er B~de und auch noch vonPhiseideck aufgebrachten~ s_p~:er d:~: L lediglich eine rein privateHänsttlmann vertretenen nstc , . d b -. . . die in der Entwicklungsgeschichte es raunKompilatiOn sei • . Da hat wie ge-. R ht gar keine Rolle spte 1 e. s ,schweigtsehen ec s . ht dahin dafs dasS h tt l"u widerlegt· sem Votum ge 'sa~t, .. c o e ~ s . er übe-rraschenden Stofffülle aufs engste mitdemLeibmtianumStadtrechtem semvondt und dessen unmittelbarerI402 verwanVorläufer sei. . . f: zu enFreilich hat Schottelius seinen Beweis nur ~n gro ~en . g.geführt bis in alle sprachlichen und sachlichen Emzelh_e•ten hmdei~' . L d 1 übrigen RedaktiOnen , ehat er das Verhältms von zu ei . Grundefrüheren wie der späteren, nicht un~ersucht. _Mtt gutem bemerk~>Leider läfst sich über sie (d. h. dte Redaktton L)• d ff S 46 Anm 3 • Rtf.t Für diese Datierung ent!!Cheidet sich Frens or • '. b '1904hat im Jahrbuche des <strong>Geschichtsverein</strong>s f. d~ Hzgt.f B;;;n~c~:;:;hi!; ::· weni~S. I6S' 1403 den Vorzug gegeben' legt a er auWert, als dafs er glaubte, ihn hier betonen zu sollen.I 59Schottelius selbst 1 - sehr wenig zuverlässiges sagen, da wir sienur aus einem an verschiedenen Stellen nicht zuverlässigen Abdruckbei Leibniz kennen, dessen handschriftliche Unterlage verschollenist.c Das war nach Leiboizens eigener Angabe einePergamenthandschrift, die er von dem ostfriesischen Vizekanzler,früheren Ratssekretär der Stadt Braunschweig, Heinrich Avemanerhalten hatte. Frensdorff ist es nun nicht allein gelungen, dieseHandschrift gewissermafsen wieder ans Licht zu bringen, sonderner hat auch eine den früheren Forschern über das braunschweigischeStadtrecht ganz unbekannt gebliebene Redaktion desselben, dieim I 4· Jahrhundert von Braunschweig an Celle mitgeteilt wordenist (C), nachweisen können. Mit Hilfe dieses neuen Materialsist es ihm möglich gewesen, weit gröfsere Klarheit über L zuschaffen als Schottelius. Hierin sieht er auch selber den Hauptzweckund die Bedeutung seiner Arbeit, der er deshalb denUntertitel :.Das Leibnitianum « gegeben hat.Sie wird eingeleitet mit einer Darlegung des Wechsels, demdie Ansichten der Forscher über das Leibnitianum unterworfengewesen sind. Während sein berühmter Herausgeber es aus Unkenntnisder andern Redaktionen für die von Herzog Albrecht I.,dem Sohne Ottos des Kindes, bestätigte Fassung des Stadtrechtserklärte, ward ihm, wie wir schon sahen, seit v. Schmidt-Phiseldeckder offizielle Charakter abgesprochen, bis Schottelius endlich ihmdiesen wieder zuerkannte und es zugleich zwischen die übrigenRedaktionen richtig einreihte. Um über Schottelius hinauskommenzu können, war es vor allem wünschenswert, Leiboizens handschriftlicheVorlage zur Stelle zu schaffen. Mit dem Berichteüber seine dahin abzielenden Bemühungen und deren Erfolgeeröffnet Frensdorff das erste Kapitel seiner Abhandlung. Zunächstbot ihm die Königliche Bibliothek zu Hannover eine im1 7. Jahrhundert gefertigte Papierhandschrift des braunschweigischenStadtrechts mit einzelnen Randbemerkungen Leibnizens. Sie erwiessich unter Heranziehung des Briefwechsels zwischen LeibnizUnd Aveman als eine Abschrift des Avemanschen Kodex, dieindes keine gröfsere Autorität als der Druck beanspruchen kann •----8I S, 42.9Ob wir es hier mit der von Aveman zugleich mit dem Pergament-

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