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s - Hansischer Geschichtsverein

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I43Klagepunkt vorgebrachte Verletzung der Territorialhoheit derInsel betreffend , erklärte der Rat, Kaper und Prise hätten nichtin einem neutralen »Hafen c gelegen, sondern in offener See,wo Schiffe nur bei gutem Wetter Ankergrund haben könnten;es sei also höchstens eine offene See-Rhede gewesen. Der Kommandantvon Helgoland habe höchstens das Recht, den Kaperim Hafen zu schützen, und das spreche ja auch jener Pact aus;wenn der Kommandant durch seine Schüsse habe den Kaperauch aufserhalb des Hafens schützen wollen, so involviere daseine, wider die Neutralität verstofsende Parteinahme für denKaper. Das Schiefsen auf die Hamburger Schiffe sei um sosonderbarer, als der Kommandant ja gar nicht ihre Absicht habeerkennen können.Der Harnburger Rat bestritt aber überhaupt, dafs es völkerrechtlichgestattet sei, dafs ein Kaper in einem neutralen Hafen3-4 Wochen »zu eines Benachbarten höchsten Schaden undNachteil sub specie neutralitatis geheget, von denen commendirendenOffleieren und zwar ad ostiurn flurninis Irnperii protegiretwerde, dafs er frey und ungehindert auf die ankommende Schiffeauslaufen, Jacht machen, und wenn er sie genommen, mit sichauf die neutrale Rehde oder Haven bringen könne, dafs derCommendant eines solchen Ortes mit dem Commendeur desCapers in guter Vertraulichkeit lebe, gewisse Pacta errichte,ihme von allen Nachricht und Instruction gebe, auch wenn etwaAnstalt gemachet, die zu erwartende Schiffe zu avertiren, ersolches verhindere, und solche ihren Feinden also im Rachenlaufen müssen. « Wie also die Wegnahme des Kapers ein Gebotder Notwendigkeit gewesen, so seien hierbei keine Territorialrechteverletzt, während von dem Helgoländer Kommandantendie Neutralitätsrechte »ZU einer mit derselben incompatiblenund in surnmum tertii praejudicium gereichenden indulgentzextendiret worden. cDie holsteinische Regierung aber, deren Neutralität in dieserganzen Zeit stark verdächtig war, forderte nichtsdestoweniger Genugtuungfür die angebliche Verletzung ihrer Territorialhoheit;Frankreich bedrohte Holstein mit Repressalien, und dieses ersuchteHamburg, es möge nicht zulassen, dafs die holsteinischenUntertanen darunter leiden sollten.Auch Hamburg hatte insofern Schaden von dem Ereignis,als Frankreich, durch die Wegnahme des Kapers erbittert, sichjetzt gegenüber den Wünschen der Stadt hinsichtlich der freienSchiffahrt wenig geneigt zeigte. Der hamburgische Syndikus vonBostel liefs den Franzosen vorstellen, dafs, wenn ein Kaper aufdie Eibe käme, »ihnen die Gurgel des Comrnercii zuzuschnüren«,sie sich wehren müfsten, und dafs man Harnburg sehr Unrechttue, wenn man ihm das verüble; >denn wir giengen hier nichtdie See durch, französische Schiffe zu suchen und wegzunehmen c I.Der englische Gesandte aber stand dem Rat gegen die BeschwerdenHolsteins bei ; er autorisierte den Rat dieser möges1ch.getrost clarauf berufen, dafs er, der Gesandte,'den Rat ersuchthabe, den Kaper wegzunehmen. Tatsächlich erklärte derRat in einem Schreiben vom I 4· Mai I7 o6 an die herzoglicheRegierung, dafs er nicht nur nach den allgemeinen Rechten zuder Wegnahme des Kapers befugt gewesen sei, sondern dafsauch der englische Gesandte ,uns dessen ernstlich und mit derVerwarnung anerinnern lassen, dafs, woferne wir nicht unsereSchuldigkeit und jura beobachten und in Zeiten diesen Feindseligkeitenund schädlichen Capereyen vor der Eibe nach Vermögensteuren und wehren würdenc, er deshalb bei seiner Regierungsich beklagen werde >und anderwertig zu unserem höchstenPräjudiz behufige Anstalt dagegen zu verfügen sich gemüfsigetb_efinde «; der Rat habe daher sich dieser Expedition nicht ent­Ziehen können usw.Es vergingen dann zweiundeinhalb Jahre, ehe wir wiedervon der Sache hören. Erst am 7· Dezember qo8 überreichteder nunmehrige holsteinische Resident v. Görtz dem Rat einPromemoria, das sich gegen alle von jenem früher vorgebrachtenArgumente wandte. Bestritten wurde die Unsicherheit des Elbstroms; bestritten die Möglichkeit, das kaiserliche Privileg vonI 628 auf diesen Fall anzuwenden, da es sich auf die mitten inde~ See gelegene Insel Helgoland, die nicht einmal zum Römischen~e1c? gehöre, nicht erstrecken könne; auch hätten in Glückstadtm_ dtesem Kriege öfter Kaper gelegen, ohne dafs man davon gehört,dafs der Rat sich, an »dieselbe zu frottiren und zu reiben «'1Comm. Dep. Prut. g. April 1706.

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