86holm \ I o. Oktober I 47 I, erschienen vor dem Reichsvorsteher StenSture und dem schwedischen Reichsrat Vertreter der Gemeindevon Stockholm und anderen schwedischen Städten mit der Bitteum Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung zur Besetzung derHälfte der Stadträte mit Deutschen. Sie motivierten ihre Forderungmit dem Hinweis sowohl auf die infolge der Trennung derNationalitäten häufig entstandene Zwietracht, wie auch, was gewifsebenso richtig wie beachtenswert ist, auf den Umstand, dafsnirgendwo anders eine Stadt zur gleichmäfsigen Teilung des Ratsin zwei Sprachen verpflichtet sei. Sie wollen damit den bisherigenZustand nicht allein als gefährlich, sondern auch alsüberlebt bezeichnen. Wenn sie hinzufügten, dafs sie nötigenfallszu gewaltsamer Selbsthülfe schreiten würden, so mag dieAufnahme dieses Motivs in die über den ganzen Vorgang berichtendeUrkunde 11 dem Reichsrat als eine Art von Entlastungerschienen sein flir den Fall , dafs aus der Änderung des zu·gunsten des Deutschtums lautenden Stadtrechts in Zukunft Un·annehmlichkeiten im Verkehr mit den deutschen Hansestädtenentstehen oder peinliche Erinnerungen bei diesen zurückbleibenkönnten. Wie dem auch sei, die Forderung wurde vom Reichs·rat bewilligt und bestimmt, dafs fernerhin kein Ausländer alsBürgermeister oder Ratsherr sitzen oder irgendwelche wichtigenÄmter, wie die der Zoll-, Stadt· und Gerichtsschreiber, bekleidensollte, sondern dafs die schwedischen Städte fortan regiert werdensollten durch schwedische Inländer, die Grundbesitz in der Stadthaben. Endlich sollte der erwähnte Artikel des schwedischenStadtrechts, der die doppelsprachige Besetzung der hohen Ämteranordnete, ungültig sein.Demgemäfs ist das Stadtrecht abgeändert worden. Dieneue Fassung 8 trägt noch deutlich die Spuren des früher anderenZustandes an der Stirn. Sie bestimmt, dafs die Zahl der Bürger·1Vgl. Styffe, Bidrag till Skandinavieus bist. 4, S. XXIII, Hans Hilde·• brand, Sveriges Medeltid (Sver. bist. 2) S. 365 ff., von der Ropp HR. 6,s. 424 ff.1 Scblyter a. a. 0., S. 401 ff., Stockholms stads privileeiebref 1423 -1700, Nr. 17, Haus. u.-B. 10, Nr. 62.1Schlyter a. a, 0., S. 7 f.87~eist~r v~er und die der Ratmänner vierundzwanzig betragen soll,die samtbeb Schweden und keine Ausländer sein müssen u dd ii . 1 . ' na s n~em~ s ~m Ausländer Bürgermeister oder Ratmann seinod~r em Wichtiges Amt wie die vorhergenannten in der Stadt bekleidendarf.•Untersuchungen über die Deutschen in schwedischen Städtenhat zuerst Grandinson angestellt und in Beilage IV Seite ff.• S h 'fi 1 ' ' I 93 'semer c ri t die Im Diplomatarium Suecanum vorkommenden~amen von Deutschen in den schwedischen Städten von 12 8 2bis. 1~32 zusa~mengestellt. Sodann wies Hegelll wieder nachdrückhebauf die Bedeutung der Bestimmungen des schwedischenStadtrechts für . die Verbreitung des deutschen Elements in den~tädten hin. Kalmar ' Stockholm und Wisby waren die wichti~stenschwedisc~en .Städ~e' für welche eine starke deutscheEmwanderung, Ja em ~ber~ewicht der Deutschen bezeugt;ar. Doc.h ~esta~tete d1e Uberlieferung bisher keinen ge-~ueren .. Embbck ~~ die Zusammensetzung der Bevölkerungdies~.r Stadte. Erst m jüngster Zeit hat die Wiederentdeckungder alteren S~dtbücher Stockholms ein ebenso reiches wie interessante~Matenal zur Beurteilung der Nationalitätenfrage in derschwedischen Hauptstadt ans Licht gebracht. Seit dem Endeverschollen' sind diese Stadtbücher Stock-~~~m I 8. Jahrhu~dertsCI s vor ~emgen Jahren wieder aufgefunden worden Samason hat Sich das Verdienst erworben, den wichtigen Fund ..~3· Ba~d der Historischen Zeitschrift Schwedens a ausfilb li h 1Dlu:~ch~~~e~~h;ter~::leSt~:~~~ngen aus ih~ zu veröffe~tl~ch=h . er zu vergleichen mit desprec ~nden Überlieferung der deutschen Städte. r ent-Diese Stockholmer Stadtbücher, welche J'etzt .Im Königlichen• 1 Studier i Hanseatisk-Svensk historia, Tb I •biS 1365 (1884 u. 188s)· die im Tat ilb • bts 13J2, Tb, 2 von IJJ2D' u I erw nte Zusamm t n .te ntersuchungeu Girgensohns d' '·--dj . ens e ung m Tb. 1 ,b' ' te sAIW naVIsche Pol't'k d Hts IJ95' Beilage I, S, I8S ff., über die De . I l er anaa 1375nur den eingewanderten deutschen Ad 1 . hutschen m Schweden belwadein2 e , Dtc t das Bllrgertu • dStädte und Gilden 1 , S, 286ff. m In en Stidten,s Stockholms lterfunua stadsb" k outg. af Sveuska bist före . oc er fran medeltiden' Hist. Tidslaift· mng. gen. E. Hildebrand, 2 3 . (rnn 3 ), S7 - • 2 5ft'., 97 ff.
88Reichsarchiv zu Stockholm aufbewahrt werden , umfassen u. a. 1ein Ämterbuch mit Rats- und Ämterlisten von 14HJ-1544.städtische Rechnungen von 1431 bezw. 1436-1441, Kämmereirechnungenseit 1460, Bu,rspraken seit 1459, Schofsbücher vonI460-1469, ein Rechnungsbuch, welches u. a. über die Unterhaltungdes Stadtschiffs berichtet, seit 1489, endlich elf BändeGedenkbücher von 1474 an, deren Inhalt dem der Memorialbücher,Ratsprotokolle oder unter ähnlichen Namen bekannten Ratsbücherder deutschen Städte entspricht.Bei Gelegenheit eines kurzen Aufenthaltes in Stockholm imHerbst 1903 gestattete mir die Verwaltung des Reichsarchivs dieDurchsicht dieses neu erschlossenen Materials. Die wenigenStunden , welche mir zur Verfügung standen , habe ich benutztzur Untersuchung der interessantesten Frage, welche diese Stadtbücherstellen, der des Verhältnisses der beiden Nationalitätenzu einander. Der Güte derselben Verwaltung verdanke ich endlichdie Mitteilung einer Anzahl der in dem erwähnten Ämterbuchenthaltenen Rats- und Ämterlisten Stockholms, welche diesesVerhältnis lebendig veranschaulichen und zum Teil am Schlufsdieser Erörterungen als Beilagen abgedruckt sind.Die hansische und die mit der hansischen enger zusammenhängendenordische Überlieferung Iiefsen bisher weder die Verteilungund Vermischung der beiden Nationalitäten innerhalb derStockholmer Bevölkerung noch die Stellung Stockholms und deranderen schwedischen Städte zur deutschen Hanse mit erwünschterDeutlichkeit hervortreten. Von den schwedischen Städten istStockholm nur einmal, im Jahre 1366, auf einer Tagfahrt derHansestädte in Lübeck durch einen Ratssendeboten vertreten gewesen1 • Ihre Bevölkerung, zum mindesten deren deutscher Bestandteil,hat teilgenommen an hansischen Privilegien im Auslande.Sicher ist dies bezeugt für Flandem , und zwar um die Mittedes 14. Jahrhunderts und in den folgenden Jahrzehnten. Uortbildeten in der in drei Gruppen geteilten Genossenschaft derdeutschen Kaufleute, nach deren Statut von 1347, das dritteDrittel die Kaufleute aus Wisby, aus Livland und aus Schweden.I S. die Übersicht bei Cluon, S. 28 ft'.I Koppmann HR, 1, Nr. 376, Einleitung.89In den Jahren 1378 und 1379 wird die Zugehörigkeit derSchwed~n zu diesem Drittel und ihre Verpflichtung zur Leistungvon Betträgen zu den Kosten desselben wieder betont •. EinSchreiben Stockholms an Wisby aus diesen Jahren bezeugt, dafsStockholm damals diese Zugehörigkeit anerkannte und an demSchicksal des deutschen Kaufmanns in Brügge Interesse nahm s.Man hat in Abrede gestellt, dafs die Zulassung zum Mit·genufs der hansischen Privilegien sich auch auf die nichtdeutsebenEinwohner der schwedischen Städte erstreckt habe a. Ganz abgesehendavon, dafs die Quellen in dieser Hinsicht keinen Unterschiedmachen, läfst sich die Frage aufwerfen, ob in bezug auf~tockholm eine verschiedene Behandlung nach Nationalitätenüberhaupt möglich war. Noch im Jahre 1 422bestimmte dieLübecker Tagfahrt vom 31. Mai, dafs die drei Reiche Dänemark,Schweden und Norwegen im gotländisch-Iivländischen Drittel, wiees von alters gewesen, bleiben und in der brüggischen Genossenschaftin diesem Drittel ihren Schofs bezahlen sollten •. Wennman weiter fragt, ob darunter auch nichtdeutsehe Personen verstandensein können, so gibt darauf der Beschlufs der LübeckerTagfahrt vom 15. Mai 1407 11 eine Antwort. Auf eine Anfragedes Rrüg?er Kontor~, ob es Kaufleute von Lödöse , Ripen undOpslo mtt de~ Fretheiten des deutschen Kaufmanns verteidigen~olle • er~lärt dte Versammlung: weil der deutsche Kaufmann inJenen ~täd~en Freiheiten geniefst' sollen auch jene Kaufleute,wen.n ste ~~ der Hanse sind, des deutschen Kaufmanns Recht~emefsen, m~ht aber, wenn sie nicht in der Hanse sind. Mithintst der Gestchtspunkt' unter welchem die Zulassun dhan . h F 'h . J g zu enstsc en reJ etten den einzelnen Personen gewährt wird, nichtIMeine Schrift: D. Genossenschaft d, deutseben Kaufleute zu ß.Rw&~~ ·-~9 Koppmann HR, 3, Nr. 12 8.11Rydberg, Sverges Traktater 1 5 AHansestädte u, K. W aldemar S. 25 I 'A • 3 07' h nbm. I. und Schlfer' Die. ' • nm, 1 • a en d1e Zulassung anpnommenfür die gesamte Stadtbevölkerung D'haben u, a. Grandinson a. a. 0., Tb 2 S • Ale entgege~tate Alllichtnossenschaft S 93 A • , • 35' nm, I und Ich selblt, Ge-' · , nm. 2 geäufsert.' Koppmann HR 7 N 8 ll11• • r, 4 7' b' 20, vgl. Nr. 495·Koppmann HR 5 N lld d ts h H . ' r, 392, b' 26, 10, Vgl. meine Beitrlge a. Ge.c:h.• eu c en anse, S. 117, Anm. I,
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INHALT.titeZum Gedächtnis Wilbelm
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uns gegeben hat. Auf äufseren Schm
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8*In den Mitteilungen des Vereins f
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IV.ARTHUR AGA TS, DER HANSISCHE BAI
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200wie La Rochelle, Brouage u. a.,
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