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s - Hansischer Geschichtsverein

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84die schwedischen Städte. Nach diesem Stadtrecht 1 sollen dieobersten städtischen Behörden, Bürgermeister und Rat, die ersterenaus sechs , der letztere aus dreifsig Personen b~stehen , vondenen alljährlich der dritte Teil, je zwei Bürgermetster und zehnRatmänner1den jeweilig regierenden Rat, nach deutschem Ausdruckden sitzenden Rat bilden. Von den Bürgermeistern sollendrei Deutsche und drei Schweden sein. Ebenso soll der Rat zureinen Hälfte aus Deutschen, zur anderen aus Schweden bestehen.Der Gesetzgeber rechnete mit der Tatsache der Vermischu~g derbeiden Nationalitäten und wufste oder sah voraus, dafs die Feststellungder nationalen Zugehörigkeit zu Zweifeln Anlafs gebenkonnte. Er bestimmte daher, dafs als Deutsche nur Söhne vondeutschen Vätern zu gelten hätten, während es gleichgültig seinsollte ob die Mutter eine Deutsche oder eine Schwedin war.Dieseibe Regel galt für die Bestimmung der schwedischen Nat~onal~tät.Der Gesetzgeber hielt aber den Unterschied der NatJOnal.Itätenaufrecht und sah darin keine wesentliche Gefahr für du.~Entwicklung des Gemeinwesens und des Landes.Das allgemeine Stadtrecht zeigt noch keinen Zug von Engherzigkeitund nationaler Eifersucht. Es enthält die Bestimmung,dafs man , wenn in einer Stadt nicht so viele Deutsche .oderSchweden vorhanden sind, um den Rat und die Bürgermeisterstellenin der vorgeschriebenen Zahl voll zu besetzen, die Lückein der Reihe der einen Nationalität ausfüllen dürfe durch Angehörigeder anderen. Diese Freiheit konnte jede .der beidenNationalitäten für sich in Anspruch nehmen, und somit auch dasDeutschtum in einer schwedischen Stadt zu einem, nach demStadtrecht nicht ungesetzlichen und vom Gesetzgeber nicht aufserRechnung gelassenen Übergewicht gelangen. Dem älteren Stadt·recht wird der Gedanke zugrunde liegen , dafs die Deutschendiejenigen sind, die sich auf städtisches Leben versteh.en _und diein städtischen Angelegenheiten, besonders auf dem Gebiete derVerwaltung und des Handels, Erfahrung und Übung besitzen.;in der Einbürgerung dieser Fähigkeiten sah man einen Vortellfür das ganze Land und liefs daher den Deutschen Raum zur1 Schlyter, Corp. juria Sueo-Gotorum antiqui, Bd. 11, S. 7 fl'., § li.ssAnsiedelung, zur Einführung ihrer städtischen Gewohnheiten undzur bequemen Behauptung ihres Volkstums.Dafs bei diesem Nebeneinander der beiden Nationalitätenin dem Unterschiede der Sprache eine Schwierigkeit lag, ist begreiflich.Das Stadtrecht läfst sie durchblicken 1• Es schreibtvor, dafs der Stadtschreiber ein Schwede und kein Ausländersein sollte. Diese Bestimmung war notwendig im Interesse derschwedischen Bevölkerung. Die Deutschen mufsten im Besitzbeider Idiome sein, wenn sie ihr heimatliches nicht aufgebenwollten. Tatsächlich sind natürlich die Stockholmer Stadtschreibermit beiden Sprachen vertraut gewesen. Das läfst die einfacheErwägung der Verhältnisse voraussetzen. Das Grundbuch Stock·holms, welches für den Zeitraum von I 42o-I 474gedrucktvorliegt 9 , beweist es vollends. Es enthält unter rund 8oo Eintragungen26 Eintragungen oder in solche inserierte Urkundenin niederdeutscher Mundart, die übrigen in schwedischer. Die seitI 43 I erhaltenen Stadtrechnungen Stockholms sind in schwedischerSprache geführt. Aber in dem Schofsbuch von 146o-1 6sa 4liegen auch zwei Abrechnungen des deutschen Ratsherrn undBürger~eister~ Henning Pinnow aus den Jahren I457 und 146 9über seme Emuahmen und Ausgaben von städtischen Geldem(~an upbort unde utgift), die in deutscher Sprache geschriebensmd. Im übrigen ist die Sprache der Stockholmer Stadtbücherabgesehen vom Lateinischen, schwedisch. Es mag enrlhn~werden, dafs Stockholm und die schwedische Reichskanzlei nochder Verfassungsänderung von 1471 in ihren Schreiben anStädte sich des deutschen Idioms bedient haben.Wie bekannt, wurde im Jahre x 47 x der gesetzlichen VerundTrennung der beiden Nationalitäten in der Verfassunder schwedischen Städte, vor allem der Hauptstadt Stockholm~Ende gemacht. Wenige Tage nach dem Siege der s h edc··CWenhnstJan von Dänemark am Brunkeberge bei Stock-1. Schlyter, a, a. 0., S. 12, § VI. Dazu die Korrektur Hegels, StidteG1lden I, S. 287, Anm. I.1(I~t;~~holms stads jordebok I42o-1474, utg. genom Haras Hilde-8 Im Reichsarchiv zu Stockholm, s. unten,

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