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s - Hansischer Geschichtsverein

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.zu Rügen oder Pommern gehörte, war stets umstritten .-undverleiht ihr 1 2 so das lübische Recht. Waren die Bürger m_ So~gevor den Lübeckern? oder waren es Stralsunder Bürger, dte stehbierher geflüchtet hatten? . .Leichter läfst sich die Frage beantworten, was dte Lübeckere en Rügen und Stralsund zu ziehen veranlafste. Einmal warg g '1' . h . hder Fürst ein dänischer Lehnsmann und betet tgte s1c wte sc .onbemerkt offenbar am Kriege. Sodann hatte er aber ohne Zwe1f~ldie Gelegenheit benutzt, den Lübeckern die ~echte, der~n s1esich für den Heringsfang seit 1224 erfreuten, wteder zu e~tz1ehen.Aus den folgenden Jahren liegen verschiedene Schre1ben d~sFürsten vor in denen er den Lübeckern freien Zugang zur Zettdes Fischfa~gs gewährt, aber immer nur auf ein Jahr: Fürstwar jetzt Jaromar U., ein rauflustiger Herr, nachdem sem. VaterWizl:nv der einst das Privilegium erteilt hatte, am 7· Jum 1249gestorb 1 en war. Ohne Zweifel hat Jaromar den T?~ seines Vatersund den Ausbruch des Krieges benutzt, das Pnv1leg, das demWortlaut nach vielleicht nur für Wizlaw bindend sein mochte,alsbald zu widerrufen. Und die Antwort darauf war denn, dafsdie vor Kopenhagen siegreiche Lübeckische Flotte sich sofortauf Stralsund stürzte, um den Fürsten in seiner aufblühend~njungen Stadt zu treffen. Die Erinnerung an jene Zeit lebte 1mVolksbewufstsein noch lange fort, wenn wir Korner trauen dürfen,der zum Jahre 127 6 schreibt: ,uppe dat jar wart Lubeke todeme drudden male verbmnt . . . desse twe lesten verberninghesint al beyde ghescheen uppe sunte Vites dach . · · ~en wo datde stad vordenet heft, dat se in sunte Vites daghe tw1e vorbrantis, dat moet wesen de sake, wente sunte Vitu.> is en patro~eder Rugianere unde de Lubesschen hebben de Rugianere. twlegeslagen unde ghevanghen, darumme heft sik ere patrone m destad twie wedder ghewrokenc.Mit Dänemark scheint der Friede bald wiederhergestellt zusein; nach König Erichs Ermordung bestätigt sein Bruder Abelschon 1250 Lübecks Privilegien. Aber mit Rostock, Rügen ~ndandern Gegnern hat Lübeck noch lange zu tun gehabt, b1s fne~ ­Jiche Verhaltnisse wiederkehrten. Leider sind wir über diese Zeltrecht schlecht unterrichtet und noch mehr als bisher auf dasurkundliche Material angewiesen.Im Jahre r 25 I gewährt König Abel von Dänemark derStadt Rostock zum Dank für die seinem Vater und Bruder undHerrn Burwin von Mecklenburg geleistete Hilfe gleichen Schutz.für den Handel in seinem Reiche wie seinen eigenen Untertanen,.gestattet ihnen die von ihnen selbst geretteten schiffbrüchigenGüter ohne Einschränkung zu behalten, Pferde ungehindert auszuschiffenund auf den Märkten von Skanör bei Streitsachenaufser in Blutfällen sich des Rechts der Lübecker daselbst zubedienen 1 • Im April des folgenden Jahres beurkundet der Bischofvon Samland, seinen Friedensschlufs mit Lübeck bis zum nächstenPfingstfest aufgeschoben zu haben, damit ihre Streitsacijen durchVergleich oder richterlichen Spruch ausgetragen werden könnten 2 •Ende I 292 schreibt Herzog Birger von Schweden an Lübeck,er habe Boten geschickt, weil er gesehen !labe, dafs Zwietrachtzwischen ihm und Lübeck habe entstehen wollen - suboririvoluit propter marinos transgressores, qui pacis federa turbaverunt 8 •1253 lädt dann Jaromar H. von Rügen auf die Briefe und BotenLübecks die Bürger zu einer Zusammenkunft nach Wismar, woder Friede und die Eintracht hergestellt werden sollen 4.. DieserFriede kommt 1254 Sept. 19 in Wismar zustande; von einemErfolge Lübecks kann man nur sehr bedingt sprechen. Dennder alte Vertrag wird nur gegen eine besondere Entschädigungvon 2oo Mark erneuert und nur auf ein Jahr mit Ausdehnungauf ein weiteres halbes Jahr vom Tage der Rückzahlung desGeldes.Von Stralsund ist einstweilen überall nicht wieder die Rede~aber wenn der Zusammenhang zwischen Stralsund und Rostockwirklich so eng war, wie ich vorhin ausführte, so müfste durchEinnahme und Plünderung Stralsunds auch Rostock getroffenund sein ferneres Verhalten zu Lübeck beeinflufst sein. In derTat mufs eine tiefe Verstimmung zwischen Lübeck und Rostockbestanden haben. Die Aussöhnung zwischen beiden Städten ist1H. U.-B. I, Nr. 401. 2 Das. Nr. 425.8Das. Nr. 448.4Fabr. Urk. II, Reg. 88b, IV, S. I; das. II, Nr. 61 (Reg. 91),H. U.-B. I, Nr. 472.' Ed. chwalm S. 540.

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