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s - Hansischer Geschichtsverein

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12Urteils nach Gesetz und Recht Lübecks mit gleicher Teilungder Gerichtsgefälle aufser beim Diebstahl. Er verspricht ihre zuSchiff oder auch auf dem Lande entwandte Habe, auch ohnedafs der Dieb ergriffen worden, zu ersetzen, den gefafsten Diebseinem Gericht zur Bestrafung zu überantworten, die Abfuhr desNachlasses eines in Rügen verstorbenen lübischen Bürgers zu gestatten;befreit sie vom Strandrecht gegen den bestimmten Bergelohndes Drittels für die etwaige Hilfe der Küstenbewohner beider Rettung, der Hälfte des geborgenen sogar, wenn das Schiffohne Mannschaft angetrieben war, verfügt, dafs Slaven und Untertanenseines Landes für die ihnen von den Bürgern zum Transportnach Lübeck anvertrauten Güter blofs nach Ablieferung derselbenLohn erbalten sollen, für die nicht gestellten keinen, aufserwenn sie den Verlust derselben durch Schiffbruch oder Gefahrihres Lebens nachzuweisen vermögen; er gestattet ihnen denHo1zhieb in seiner Herrschaft aufser im Wildgehege zu Barhöft- also auch auf dem Festland, und dieser Holzhieb fordertelängeren Aufenthalt im Lande , da frisch geschlagenes Holz sichzur Böttcherei nicht eignet.Damit war den Lübeckern eine derartig bevorrechtigteStellung im Machtbereich des rügischen Fürsten gesichert, dafsvon anderer Seite ernster Wettbewerb nicht zu befürchten war;man sollte deshalb eine entsprechende Gegenleistung von seitender Lübecker erwarten; aber worin besteht ihr Entgelt? Vomkleinen Schiff ein Pfund Salz , filr ein Schiff von 12-18 Lastaufserdem noch ein Ferding ( 1 /' Mark), für ein noch gröfseresebenfalls ein Pfund Salz und eine halbe Mark; kommt ein Schiffleer von der Trave oder von Schonen - also ohne dort Heringbekommen zu haben - so gibt es - einerlei, ob grofs oderklein - nur ein Pfund Salz , wenn nicht gelandet, sondern nurHering geholt wird; beim Salzen an Land flir jeden Mann aufserKapitän und Koch acht Pfennige, sonst aber l• reiheit von aUernZoll bei einer Landung zum nkauf von Lebensmitteln und fürdie Schiffe der Slaven1welche zur Heringsfracht bestimmt sind·Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, dafs ein solches Privi·legium, das unter allen des 13. Jahrhunderts einzig dasteht, von:Fü r~ten des Landes nur gegen hohe Entschadigung oder unterstarkem Druck eines Mächtigen ausgestellt werden konnte. Von113Entschädigung oder Krieg hören wir nichts' der Sohn des Ausnach seines Vaters Tode kassiert stellers scheint es sofortzuhaben ; so ist hier keine Erklärung zu finden Ab 0Zeit der Ausst 11 b · · er rt undA . e ~ng nngen uns vielleicht auf eine bessere Susgestellt Ist die Urkunde am S pur.B 'd 2 4· eptember 1 224 apudrei envelde, in campo spacioso - 1 -zwischen Lübeck und Lauenbur a ~o v?r d~n Toren MöllnsMölln b f . g. Hier 10 dieser Gegend -. - e and sich Graf Albert von Orlamündemflufsreicher Günstlin . R . e 1· g' se10 egent m Nordalb' ·Waldemars·Zelt. Hier standen sich d' d h . mgten zu Jenerbei Bleckede an der Elb te eu~c en und die dänischen Herrenauf dänischer Seite gewifs eau:~ W~f~ng. de~ Okto?ers gegenüber,eine Bewegung Alberts m't B diZ aw' sc ~n Usmger begründet.. . I e enkenl mit dem L" ld f"Komg Waldemar nach B ar d ewi 'k zu komme I t d' osege urda zu kühn daf . h n. s te Vermutung' s zwisc en dem Privile . f"es sechs Wochen nach de F 'l gmm ur Lübeck, zumalund der Beschaffung des Lö7eO'e~ei ass~ngsvertrag gegeben wird,Die Lübeck b o des em Zusammenhang besteht~er esorgten eben das Geld d W ld .Vasall Wizlaw mufste fü d S h un a emars getreuerr en c aden aufkomme N hhat Waldemars Sohn'K"omg. E.nch - also noch bn.· ·oc 1235Lebzeiten - »gerade i B h e1 semes Vatersn etrac tung und e t herkennung der treuen F n sprec ender An-R 0 1 ge 1 so der Herr Wi 1 Fuyaner, dem Reiche geleistet d' . z aw' ürst derund seinen Erben gewä t' ' h te er auch 10 Zukunft von ihmLehen geO'eben 2 v· llr ~ghe « ' alb Walgast mit Zubehör zum0• 1e ClC t geh" d'ins Jahr I 234 die Mö r hk . . ore~ lese treuen Dienste erst' g Ic ett tst mcht zu leugnen; es spricht1 u. smger, Deutsch-dänische Geschichte S2 Fabriciu• Urk II R > • 330.Febru . , · ' ' eg, 4I, Urk. 28, Anhanar 5· Aber ms Jahr 1225(oh D g S. 7 · Zu 1235fi'h a r I'tc_ h e Lage Wizlaws versetzt ne . atum) und m . eme . offenbar sehr ge-. h · uns eme Schenku d'lrC e m Ratzeburg w· 1 ng leses Fürsten f" d'K· 1z aw schenkt das D . ur 1evon allen Leistungen und gestattet d K' orf Putlze (bei Damgarten) freiGebrauch den zollfreien Heringsfang . er . uche zu Ratzeburg zum eigenenden Worten (Fabr Urk li R 8m semenLanden und begründet das 't. . . . ' eg. 2 . Urk I8 S numqunm 1ustus ultionum dominus . ' ' · 10 1 • I): quia deus, deusneque secundum auditum allrium ' qdm non. secundum visionem oculorumno · · · >n nostns mentls, sed dono sue bse't .omma iudicnt · · 'm ventate et iusticia· om ahs et g t' 'In pnterne possessionis bered. ra le, nostram miseraus iniuriamdevotas proinde et supplices ei t~ tat efm .suam n o s r es t i tu i t per gratiam'. gra las re enmus elc. '

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