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s - Hansischer Geschichtsverein

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68hebben de kindere. Dieser Artikel begegnet uns zuerst im Bäckerstatutaus dem Anfange des 14. Jahrhunderts, wo aber statt »anesin erve« un sineme ervec steht. ,An sinem ervec bietet auchSt im Rechtsbuche der Neustadt, »an syn ervec dieselbe Redaktionin den beiden Rechtsbüchern der Altstadt und dem des Sackes.Frensdorff hält die Lesart von L für die richtige , übersetzt»anec mit »ohne, aufser « und will den Artikel so verstehen: »wirdeiner Frau, die sich eidlich von dem Erbe ihres Mannes losgesagthat, nachher Vermögen abgesehen von dem Erbeihres Mannes, aufserhalb desselben zu teil, so brauchtsie davon die Schulden ihres Mannes nicht zu bezahlen, falls siesich nicht für diese mitverpflichtet hatte«. Gesetzt nun auch»ane« sei hier = aufser, so ist doch jene, übrigens auch vonSchottelius (S. 54) vertretene Auslegung keineswegs unanfechtbar.Denn dafs eine Frau mit dem Vermögen, das ihr nach ausgesprochenemErbverzicht auf den N achlafs ihres ~annes auseiner beliebigen andern Quelle zußiefst, nicht für d1e Schuldenihres Mannes zu haften hat, ist so selbstverständlich, dafs esnicht besonders bestimmt zu werden braucht. Nach Ausweis dermittelniederdeutschen Wörterbücher können aber die Formen .an«und »ane« beide sowohl :.>ohne« wie ,an, in« bedeuten. Zummindesten wird also zwischen ,ane sin erve« in L und »an synerve« in der Mehrzahl der Handschriften der Redaktion St ein Bedeutungsunterschiednicht bestehen. Ob nun der Akkusativ dazuzwingt, hier :tan« und ,anec mit ,ohne« zu übersetzen, wagen wirnicht bestimmt zu bejahen oder zu verneinen. Indes möchtenwir als sehr naheliegend annehmen, was Frensdorff offenbar fürganz selbstverständlich hält , dafs »an syn ervec in drei Handschriftenvon St dem »an sinem erve« in der vierten gleichzusetzensei. Dann wäre aber auch die Identität von , ane sin ervec inL mit »an sinem erve« nicht ausgeschlossen, d. h . mit der Lesart,die, wie bereits gesagt, unserm Artikel schon bei seinem erstenAuftreten im Bäckerstatut eignet, die jedoch nicht nur durch ihrAlter , sondern auch durch ihren unseres Erachtens vortrefflichen .Sinn sich empfiehlt. Frensdorff selbst hat schon darauf hmgewiesen,dafs das Stadtrecht von 15 32 an der kritischen Stelleliest : hedde se ok or gut manck dem erve, und ganz ebensoläfst sich doch wohl ohne Zwang auch die ältere Fügung: ,werdIore gud an sinem erve« auffassen. Jedenfalls hat sie der vonmittelniederdeutschem Sprachgefühle noch ganz erfüllte Redaktordes Rechts von 1532 so verstanden 1 .Nach Erledigung aller Vorfragen geht Frensdorff seinerlängst ausgesprochenen Absicht gemäfs schliefslieh daran, dieEntstehungszeit des Leibnitianums so genau als möglich zu bestimmen.Er findet als terminus ad quem das Jahr 138o,als terminus a quo das Jahr I 330, hält aber dafür, dafs L näheran diesen als an jenen heranzurücken sei. Zu fast demselbenErgebnis ist Ref. in seiner gleichzeitig mit Frensdorffs Arbeit,also ohne deren Kenntnis verfafsten Besprechung der SchotteliusschenDissertation gelangt und im grofsen und ganzen auch ausdenselben Gründen 2 • Er müfste sich sonach wiederholen, wenner auf diese hier näher eingehen wollte. Nur einen kann ernicht umhin noch einmal zu erörtern, weil Frensdorff, obwohler, wie der Ref., sich ausdrücklich auf ihn beruft, doch zugleichdas Material beibringt, durch den er entkräftet wird. Ein Artikelvon L lautet: Der stad recht went also verne, als ere weydewent. In St kehrt er wieder, doch heifst der Nebensatz jetzt:alze ore veweyde went unde de lantwere. Hieraus glaubte Ref.den Wahrscheinlichkeitsschlufs ziehen zu dürfen, dafs L vor Beginndes Baues der Landwehr d. h. vor 1376 entstanden sei,und Frensdorff hat ebenso geschlossen, nur dafs er statt 13761Nur nebenher noch ein paar andre Zweifel sprachlicher Natur. Fr.leitet (S. 20, Anm. 1) das Partizipium •ghelent• in dem bekannten, von allenspäteren Redaktionen beibehaltenen ersten Artikel des Ottonianums: •Swelichvoget enen richtere set an sine stat, swaz vor dheme gelent wert dat salgelike stede wesen, alse it de voget selve stedegede• nicht wie H~nselmannu. a. von Jenen = leihen, übertragen, sondern von Jenden = vollbringenab.Demgegenüber will Ref. zugunsten der älteren Ansicht nur erwähnendafs in einer in der Stadtbibliothek zu Braunschweig aufbewahrten Hand~Schrift der Redaktion St von 1516 an der entsprechenden Stelle •ghelenetcsteht.. Ferner haben die mnd. Wörterbücher wohl mit gutem Rechte von~unnmgslach, das L bietet, auf dunslach = Schwellschlag, das wir dafürm allen übrigen Redaktionen finden, verwiesen, obwohl nicht bestrittenWerden soll, dafs dunningslach an und für sich die von Fr. geforderte Be­Qeutung •Schlag an die Schläfe• haben kann.2Jahrbuch des <strong>Geschichtsverein</strong>s f. d. Herzogtum Braunschweig, Jahrg.1904, s. 157 ff.

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