166gen , und diese Anfänge sind in St sorgfältig berücksichtigtworden. Was den Wortlaut des Textes anlangt, so haben einerseitsL und St eine Anzahl schwächerer und stärkerer Abweichungenvon den Vorlagen mit einander gemein, die sich nuraus der Benutzung von L durch St erklären lassen, wenn mannicht annehmen will, beide gingen unmittelbar auf eine jetztverlorene ältere Redaktion zurück, die man sich zwischen C undL entstanden denken müfste. Andrerseits weichen aber auch Lund St vielfach von einander ab, so zwar, dafs, wo es sich nichtum ziemlich gleichgültigen Wechsel im Ausdruck handelt, baldL bald St die bessere Lesart bietet, und dafs St nicht ganzselten Änderungen von L verwirft, indem es den ursprünglichenWortlaut wieder aufnimmt.Wie schon angedeutet, pflichtet Ref. diesen allgemeinenSätzen durchaus bei, damit ist aber wohl vereinbar, dafs er bezüglichmancher Einzelheiten, die im Laufe der Beweisführungerörtert werden, andrer Meinung ist als Frensdorff. Diese Meinungsverschiedenheitenbetreffen namentlich die Beurteilung un dErklärung einiger Textvarianten, auf die näher einzugehen ge·stattet sein möge. L und St lesen in einem dem Echtedingeentnommenen Artikel statt der ursprünglichen Wendung »Sweden anderen anverdeghet mit ener voresate mit worden eder mitda den« » We den anderen anverdeghet mit vorrade«. Frens·dorff sieht darin (S. 43) ein Mifsverständnis. Aber sagen dennetwa L und St mit dem Satze , Wer einen andern vorsätzlich(vorrat = Vorbedacht) anfällt« etwas Unverständliches oderSinnwidriges? Sagen sie nicht vielmehr damit nahezu dasselbewie das Echteding, selbst wenn voresate dort nicht »Vorsatz «,sondern Horsätzliche Beleidigung< bedeutet? Ebenso könnenwir es für kein Mirsverständnis halten, dafs L und St dem Satzedes Heergewettestatuts: Bringt jement jenich stucke to winkeledat to dem herwede hort etc. die etwas abweichende Fassunggeben: Bringt jernent jenich stucke bi unwitliken, dat etc. Fürdas einfache Beiseitebringen im alten Statut setzen L und St einunwissentliches d. h. unvorsätzliches Beiseitebringen (bibringen= to winkele bringen). L und St drücken sich also lediglichbestimmter aus als das Statut. Das mit Frensdorff darauf zurück·zuführen, dafs der Urheber dieser Fassung die Redensart »tojwinkelec bringen nicht mehr verstanden hätte, scheint uns unstatthaft,zu mal es sich doch keineswegs um einen singulären unddunkeln Ausdruck handelt. Die beste Rechtfertigung erfährt dieneue Lesart aber durch das Stadtrecht von I532, das in den~ o~ten des I 34· Artikels : Bringeth jemandth jennigh ding byw1thken edder unwitliken etc. (Urkdb. I, S. 309) auf ihr weiterbaut.Andrer Meinung ist Ref. ferner bezüglich mehrerer Stellenan denen L und St von einander abweichen. Leibniz druckt;De drivende meghede, de andere vrowen vorschlmdet scal melevendich begraven etc. Obwohl nun in der Handsch~ift steht·De driven de meghede. de andere vrowen vorschundet etc. un~obwohl es in St heifst: De driven, de meghede edder anderefruwe~ v?rschundet, schliefst sich Frensdorff (S. 3 9f.) dennocha~ Le1bmz an und erklärt dementsprechend »de drivent: in StWI.eder für ein Mifsverständnis, »edderc aber für ein durch diesesM1fsverstän~n~s veranlafstes Einschiebsel. Dabei führt er jedochselber vollgultJg~ Belege dafür an, dafs »drive« noch im 18. Jahrhundertal~ Schimpfwort für Weiber im Gebrauche war, wonaches doch v1el näher liegt, die Verderbnis in diesem Falle nicht inSt, sondern in L zu suchen, insofern die Fügung »De driven, dem~ghede, de andere vr. v. « allerdings mindestens sehr auffallendWare. ~eferent würde hier für das »de « vor ,anderec um so unbedenklicher:.edder« aus St einsetzen, als es auch im StadtrechteDvon.· d k ·I 53 2 Wie er ehrt, mdem Art. I 94 mit den Worten anhebt:eJenne' de megede edder fruwen vhorschdndede (Urkdb. I,S. 3I3). Um noch ein Wort über die Bedeutung von »drivec zusagen, so teilen wir nicht nur Frensdorffs Ansicht, dafs der Redaktorvon St darunter Zutreiberin, Kupplerin verstanden hat~ondern glauben sogar, dafs diese Bedeutung hier die gegeben~1~t. ~uch »de drivende meghedec würde, vorausgesetzt dafs dasdie n~htige Lesart wäre, kaum anders gedeutet werden könnenund mcht, wie Frensdorff will, als Herumtreiberinnen oder fahrendeFräulein.. G~nz besondere Schwierigkeiten verursacht der Auslegungem Artikel, der in L folgendermafsen lautet : Swelk vrowe enesmannes erve nicht b t ·1. up ore , WJ se dat vorstan mit ereme rechtese ghi!t nicht vo d · . 'd. r en man , wert ere gud ane sm erve se ghiltoch ntcht se h bb d . ,• en e e e schult silven lovet; dat silve recht
68hebben de kindere. Dieser Artikel begegnet uns zuerst im Bäckerstatutaus dem Anfange des 14. Jahrhunderts, wo aber statt »anesin erve« un sineme ervec steht. ,An sinem ervec bietet auchSt im Rechtsbuche der Neustadt, »an syn ervec dieselbe Redaktionin den beiden Rechtsbüchern der Altstadt und dem des Sackes.Frensdorff hält die Lesart von L für die richtige , übersetzt»anec mit »ohne, aufser « und will den Artikel so verstehen: »wirdeiner Frau, die sich eidlich von dem Erbe ihres Mannes losgesagthat, nachher Vermögen abgesehen von dem Erbeihres Mannes, aufserhalb desselben zu teil, so brauchtsie davon die Schulden ihres Mannes nicht zu bezahlen, falls siesich nicht für diese mitverpflichtet hatte«. Gesetzt nun auch»ane« sei hier = aufser, so ist doch jene, übrigens auch vonSchottelius (S. 54) vertretene Auslegung keineswegs unanfechtbar.Denn dafs eine Frau mit dem Vermögen, das ihr nach ausgesprochenemErbverzicht auf den N achlafs ihres ~annes auseiner beliebigen andern Quelle zußiefst, nicht für d1e Schuldenihres Mannes zu haften hat, ist so selbstverständlich, dafs esnicht besonders bestimmt zu werden braucht. Nach Ausweis dermittelniederdeutschen Wörterbücher können aber die Formen .an«und »ane« beide sowohl :.>ohne« wie ,an, in« bedeuten. Zummindesten wird also zwischen ,ane sin erve« in L und »an synerve« in der Mehrzahl der Handschriften der Redaktion St ein Bedeutungsunterschiednicht bestehen. Ob nun der Akkusativ dazuzwingt, hier :tan« und ,anec mit ,ohne« zu übersetzen, wagen wirnicht bestimmt zu bejahen oder zu verneinen. Indes möchtenwir als sehr naheliegend annehmen, was Frensdorff offenbar fürganz selbstverständlich hält , dafs »an syn ervec in drei Handschriftenvon St dem »an sinem erve« in der vierten gleichzusetzensei. Dann wäre aber auch die Identität von , ane sin ervec inL mit »an sinem erve« nicht ausgeschlossen, d. h . mit der Lesart,die, wie bereits gesagt, unserm Artikel schon bei seinem erstenAuftreten im Bäckerstatut eignet, die jedoch nicht nur durch ihrAlter , sondern auch durch ihren unseres Erachtens vortrefflichen .Sinn sich empfiehlt. Frensdorff selbst hat schon darauf hmgewiesen,dafs das Stadtrecht von 15 32 an der kritischen Stelleliest : hedde se ok or gut manck dem erve, und ganz ebensoläfst sich doch wohl ohne Zwang auch die ältere Fügung: ,werdIore gud an sinem erve« auffassen. Jedenfalls hat sie der vonmittelniederdeutschem Sprachgefühle noch ganz erfüllte Redaktordes Rechts von 1532 so verstanden 1 .Nach Erledigung aller Vorfragen geht Frensdorff seinerlängst ausgesprochenen Absicht gemäfs schliefslieh daran, dieEntstehungszeit des Leibnitianums so genau als möglich zu bestimmen.Er findet als terminus ad quem das Jahr 138o,als terminus a quo das Jahr I 330, hält aber dafür, dafs L näheran diesen als an jenen heranzurücken sei. Zu fast demselbenErgebnis ist Ref. in seiner gleichzeitig mit Frensdorffs Arbeit,also ohne deren Kenntnis verfafsten Besprechung der SchotteliusschenDissertation gelangt und im grofsen und ganzen auch ausdenselben Gründen 2 • Er müfste sich sonach wiederholen, wenner auf diese hier näher eingehen wollte. Nur einen kann ernicht umhin noch einmal zu erörtern, weil Frensdorff, obwohler, wie der Ref., sich ausdrücklich auf ihn beruft, doch zugleichdas Material beibringt, durch den er entkräftet wird. Ein Artikelvon L lautet: Der stad recht went also verne, als ere weydewent. In St kehrt er wieder, doch heifst der Nebensatz jetzt:alze ore veweyde went unde de lantwere. Hieraus glaubte Ref.den Wahrscheinlichkeitsschlufs ziehen zu dürfen, dafs L vor Beginndes Baues der Landwehr d. h. vor 1376 entstanden sei,und Frensdorff hat ebenso geschlossen, nur dafs er statt 13761Nur nebenher noch ein paar andre Zweifel sprachlicher Natur. Fr.leitet (S. 20, Anm. 1) das Partizipium •ghelent• in dem bekannten, von allenspäteren Redaktionen beibehaltenen ersten Artikel des Ottonianums: •Swelichvoget enen richtere set an sine stat, swaz vor dheme gelent wert dat salgelike stede wesen, alse it de voget selve stedegede• nicht wie H~nselmannu. a. von Jenen = leihen, übertragen, sondern von Jenden = vollbringenab.Demgegenüber will Ref. zugunsten der älteren Ansicht nur erwähnendafs in einer in der Stadtbibliothek zu Braunschweig aufbewahrten Hand~Schrift der Redaktion St von 1516 an der entsprechenden Stelle •ghelenetcsteht.. Ferner haben die mnd. Wörterbücher wohl mit gutem Rechte von~unnmgslach, das L bietet, auf dunslach = Schwellschlag, das wir dafürm allen übrigen Redaktionen finden, verwiesen, obwohl nicht bestrittenWerden soll, dafs dunningslach an und für sich die von Fr. geforderte BeQeutung •Schlag an die Schläfe• haben kann.2Jahrbuch des <strong>Geschichtsverein</strong>s f. d. Herzogtum Braunschweig, Jahrg.1904, s. 157 ff.
- Seite 2:
INHALT.titeZum Gedächtnis Wilbelm
- Seite 6 und 7:
uns gegeben hat. Auf äufseren Schm
- Seite 8 und 9:
8*In den Mitteilungen des Vereins f
- Seite 10 und 11:
Vor 19 Jahren haben wu m der Nachba
- Seite 12 und 13:
14 *ins Stocken geraten. Um so mehr
- Seite 14 und 15:
8* -in die Dienste des Hansischen G
- Seite 17 und 18:
I.LÜBECK UND STRALSUNDBIS ZUM ROST
- Seite 19 und 20:
4die Person des lübeckischen Admir
- Seite 21 und 22:
8W aldemar scheint auch wohl gewufs
- Seite 23 und 24:
12Urteils nach Gesetz und Recht Lü
- Seite 25 und 26:
16schwerlich nur aus Freundschaft,
- Seite 27 und 28:
20es sagen? Die Überlieferung schw
- Seite 29 und 30:
24deutlich ein Bild von den hohen Z
- Seite 31 und 32:
.zu Rügen oder Pommern gehörte, w
- Seite 33 und 34:
von Pommern und Mecklenburg sowie d
- Seite 35 und 36:
geleitet. Ein von Anfang an schwäc
- Seite 37 und 38:
- 40Die Interessen für seine Perso
- Seite 39 und 40:
44d Felder ordentliche Erhaltung un
- Seite 41 und 42:
48burg ( 1 577 ) , sowie an den Rat
- Seite 43 und 44:
Vorrat bei weitem noch nicht ersch
- Seite 45 und 46:
57Absatz war somit mehr oder wenige
- Seite 47 und 48:
6omit allen Kräften zu fördern un
- Seite 49 und 50: Die Stadt Sluis, bei Brügge in Fla
- Seite 51 und 52: 68Lamminsvliet die Rede. So trägt
- Seite 53 und 54: 72Wir kommen zu den Urkunden der Ja
- Seite 55 und 56: Houk, die gleichfalls76ermöge ihre
- Seite 57 und 58: 8okonnte, mit dem Kanal nach Damme
- Seite 59 und 60: 84die schwedischen Städte. Nach di
- Seite 61 und 62: 88Reichsarchiv zu Stockholm aufbewa
- Seite 63 und 64: des Reiches war, und zugleich ein s
- Seite 65 und 66: weil in ihnen die nationalen Gruppe
- Seite 67 und 68: IOOund einen von der Westbank, zu n
- Seite 69 und 70: 104skodre thet skule kremenere gj'l
- Seite 71 und 72: I.Der Pfundzoll von 1492-1496.Die e
- Seite 73 und 74: 112Stelle trat I 496 Thomas Schmidt
- Seite 75 und 76: u6chronik , dafs I 468 nach Martini
- Seite 77 und 78: 120finden sich 2 Schiffe nach Lands
- Seite 79 und 80: vonna miser. Dom.na palmen =I24I. H
- Seite 81 und 82: von Stockholm nachI493na Jetare = M
- Seite 83 und 84: VI.KLEINERE MITTEILUNGEN ..
- Seite 85 und 86: zwang er, nachdem mehrere Schüsse
- Seite 87 und 88: Die schnelle Entlassung der Besatzu
- Seite 89 und 90: 144habe gelüsten lassen. Wo der Ka
- Seite 91 und 92: getr.: Hohrn und), Hamburg, Horn (f
- Seite 93 und 94: schlam wieder aufs , dafs alfso der
- Seite 95 und 96: lI.F. FREN s DOR FF ISTUDIEN ZUM BR
- Seite 97 und 98: J60d ff ). enen Kodex selbst. · t
- Seite 99: zuerst in D 1 , und I I, die sich z
- Seite 103 und 104: J72Sodann hebt er einen zweiten Ges
- Seite 105 und 106: q6König hat mit der Drohung, Hanno
- Seite 107 und 108: I80··ber den der Historikerh ··
- Seite 109 und 110: III.HEINRICH BEHRENS, MÜNZEN UND M
- Seite 111 und 112: IV.ARTHUR AGA TS, DER HANSISCHE BAI
- Seite 113 und 114: 1 93schlagsplatz für den Verkehr z
- Seite 115 und 116: 196Nr. 8 5), dem später weitere Pr
- Seite 117 und 118: 200wie La Rochelle, Brouage u. a.,
- Seite 119 und 120: 204buches hat noch nicht beendet we
- Seite 121 und 122: KASSEN-ABSCHLUSSVermögensbestandEI
- Seite 123 und 124: 212knapp gehaltene Einleitung gibt
- Seite 125 und 126: 2I6Kämmereirechnungen von D e v e