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s - Hansischer Geschichtsverein

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166gen , und diese Anfänge sind in St sorgfältig berücksichtigtworden. Was den Wortlaut des Textes anlangt, so haben einerseitsL und St eine Anzahl schwächerer und stärkerer Abweichungenvon den Vorlagen mit einander gemein, die sich nuraus der Benutzung von L durch St erklären lassen, wenn mannicht annehmen will, beide gingen unmittelbar auf eine jetztverlorene ältere Redaktion zurück, die man sich zwischen C undL entstanden denken müfste. Andrerseits weichen aber auch Lund St vielfach von einander ab, so zwar, dafs, wo es sich nichtum ziemlich gleichgültigen Wechsel im Ausdruck handelt, baldL bald St die bessere Lesart bietet, und dafs St nicht ganzselten Änderungen von L verwirft, indem es den ursprünglichenWortlaut wieder aufnimmt.Wie schon angedeutet, pflichtet Ref. diesen allgemeinenSätzen durchaus bei, damit ist aber wohl vereinbar, dafs er bezüglichmancher Einzelheiten, die im Laufe der Beweisführungerörtert werden, andrer Meinung ist als Frensdorff. Diese Meinungsverschiedenheitenbetreffen namentlich die Beurteilung un dErklärung einiger Textvarianten, auf die näher einzugehen ge·stattet sein möge. L und St lesen in einem dem Echtedingeentnommenen Artikel statt der ursprünglichen Wendung »Sweden anderen anverdeghet mit ener voresate mit worden eder mitda den« » We den anderen anverdeghet mit vorrade«. Frens·dorff sieht darin (S. 43) ein Mifsverständnis. Aber sagen dennetwa L und St mit dem Satze , Wer einen andern vorsätzlich(vorrat = Vorbedacht) anfällt« etwas Unverständliches oderSinnwidriges? Sagen sie nicht vielmehr damit nahezu dasselbewie das Echteding, selbst wenn voresate dort nicht »Vorsatz «,sondern Horsätzliche Beleidigung< bedeutet? Ebenso könnenwir es für kein Mirsverständnis halten, dafs L und St dem Satzedes Heergewettestatuts: Bringt jement jenich stucke to winkeledat to dem herwede hort etc. die etwas abweichende Fassunggeben: Bringt jernent jenich stucke bi unwitliken, dat etc. Fürdas einfache Beiseitebringen im alten Statut setzen L und St einunwissentliches d. h. unvorsätzliches Beiseitebringen (bibringen= to winkele bringen). L und St drücken sich also lediglichbestimmter aus als das Statut. Das mit Frensdorff darauf zurück·zuführen, dafs der Urheber dieser Fassung die Redensart »tojwinkelec bringen nicht mehr verstanden hätte, scheint uns unstatthaft,zu mal es sich doch keineswegs um einen singulären unddunkeln Ausdruck handelt. Die beste Rechtfertigung erfährt dieneue Lesart aber durch das Stadtrecht von I532, das in den~ o~ten des I 34· Artikels : Bringeth jemandth jennigh ding byw1thken edder unwitliken etc. (Urkdb. I, S. 309) auf ihr weiterbaut.Andrer Meinung ist Ref. ferner bezüglich mehrerer Stellenan denen L und St von einander abweichen. Leibniz druckt;De drivende meghede, de andere vrowen vorschlmdet scal melevendich begraven etc. Obwohl nun in der Handsch~ift steht·De driven de meghede. de andere vrowen vorschundet etc. un~obwohl es in St heifst: De driven, de meghede edder anderefruwe~ v?rschundet, schliefst sich Frensdorff (S. 3 9f.) dennocha~ Le1bmz an und erklärt dementsprechend »de drivent: in StWI.eder für ein Mifsverständnis, »edderc aber für ein durch diesesM1fsverstän~n~s veranlafstes Einschiebsel. Dabei führt er jedochselber vollgultJg~ Belege dafür an, dafs »drive« noch im 18. Jahrhundertal~ Schimpfwort für Weiber im Gebrauche war, wonaches doch v1el näher liegt, die Verderbnis in diesem Falle nicht inSt, sondern in L zu suchen, insofern die Fügung »De driven, dem~ghede, de andere vr. v. « allerdings mindestens sehr auffallendWare. ~eferent würde hier für das »de « vor ,anderec um so unbedenklicher:.edder« aus St einsetzen, als es auch im StadtrechteDvon.· d k ·I 53 2 Wie er ehrt, mdem Art. I 94 mit den Worten anhebt:eJenne' de megede edder fruwen vhorschdndede (Urkdb. I,S. 3I3). Um noch ein Wort über die Bedeutung von »drivec zusagen, so teilen wir nicht nur Frensdorffs Ansicht, dafs der Redaktorvon St darunter Zutreiberin, Kupplerin verstanden hat~ondern glauben sogar, dafs diese Bedeutung hier die gegeben~1~t. ~uch »de drivende meghedec würde, vorausgesetzt dafs dasdie n~htige Lesart wäre, kaum anders gedeutet werden könnenund mcht, wie Frensdorff will, als Herumtreiberinnen oder fahrendeFräulein.. G~nz besondere Schwierigkeiten verursacht der Auslegungem Artikel, der in L folgendermafsen lautet : Swelk vrowe enesmannes erve nicht b t ·1. up ore , WJ se dat vorstan mit ereme rechtese ghi!t nicht vo d · . 'd. r en man , wert ere gud ane sm erve se ghiltoch ntcht se h bb d . ,• en e e e schult silven lovet; dat silve recht

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