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Präsentation Kommissar Anders JHV Verkehrsrecht

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LandwirtschaftimStraßenverkehrDirk <strong>Anders</strong>Sachbearbeiter VerkehrPolizeiinspektion EbersbergDr.-WintrichWintrich- Str. 985560 Ebersberg08092 / 8268 - 150


Landwirtschaft im Straßenverkehr Zulassung von Fahrzeugen Zulassung von Personen (Fahrerlaubnis) Ladung Hindernisse / Verschmutzung auf derFahrbahn


Rechtsnormen1. Straßenverkehrsgesetz (StVG)2. Straßenverkehrsordnung (StVO)3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)4. Fahrerlaubnisverordnung (FeV)5. Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)


Zulassung von Fahrzeugen


§ 1 StVG – ZulassungKfz und Anhängernger, , die auf öffentlichen Straßenin Betrieb gesetzt werden sollen, müssen mvonder Zulassungsbehörde zum Verkehrzugelassen sein.


§ 16 StVZO - GrundregelZum Verkehr auf öffentlichen Straßensindalle Fahrzeuge zugelassen, die der StVZOund der StVO entsprechen.


Zulassung von Fahrzeugen§ 1FZVKraftfahrzeugeüber 6 km/hAnhänger


§ 16 (2) StVZO - AusnahmeKeine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung: Schiebe- und Greifreifenrollstühle Rodelschlitten Kinderwagen Roller / Kinderfahrräder ähnlichenichtmotorisierte Fortbewegungsmittel


Zulassung von Fahrzeugen§ 3 FZV ZulassungspflichtFahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur,wenn sie zugelassen sind.• Antrag• Genehmigter Typ / Einzelgenehmigung• Kfz-HaftpflichtZulassung = Zuteilung eines Kennzeichens +Zulassungsbescheinigung


Zulassung von FahrzeugenSAM / Stapler§ 3 FZV ZulassungspflichtAusnahmen Kfz:Einachsige Zugmaschine


Zulassung von Fahrzeugen§ 4 FZV Betrieb zul.freier FzgeSAM + Einachsige Zugmaschinebis 20 km/h bbH:Name, Vorname, Wohnort oderFirma / FirmensitzAngaben dauerhaft und deutlich lesbarvorne links am Fahrzeug anbringen


Zulassung von Fahrzeugen§ 4 FZV Betrieb zul.freier FzgeSAM + Einachsige Zugmaschineüber 20 km/h bbH:Eigenes Kennzeichen nach § 8 FZV


Zulassung von Fahrzeugen§ 8 / 10(1) FZVSchwarze Schrift auf weißem GrundZulassungsbezirk undUnterscheidungsnummer


Zulassung von Fahrzeugen§ 9 (2) FZV – grüne KennzeichenGrüne Schrift auf weißem GrundWenn Halter von Kfz nach dem Kfz-Steuergesetz befreit ist undAnhänger, wenn im Sinne derSonderregelung ein Antrag gestellt ist.


Zulassung von Fahrzeugen§ 3 Punkt 1 und 7 KraftStGSteuerbefreiung für• Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahrenausgenommen sind• ZM, Anhänger hinter ZM in lof-Betrieben /Durchführung von LohnarbeitenTransport von Milch, Rahm,Molke(reiprodukte)


Zulassung von Fahrzeugen§ 3 FZV ZulassungspflichtAusnahmen Anhänger:• Anhänger im lof-Betrieb, zu lof-Zweckenhinter SAM / Zugmaschine, Kennzeichnung25-Schild, und < 25 km/h• lof Arbeitsgeräte• Sitzkarren hinter einachsige Zugmaschine


Wiederholungskennzeichen /Zulassung von Anhängernngern§ 10 (8) und (9) FZVLof-Anhänger ohne eigenes Kennzeichenerhalten ein Kennzeichen von einer dervorhandenen ZM (ohne Stempel)Verdecken Ladung oder Ladungsträger dasvorhandene hintere Kennzeichen, so ist diesam Fzg. oder Ladungsträger zu wiederholen


OrdnungswidrigkeitenKennzeichenbeleuchtung defekt / fehlt 10,00Kennzeichen fehlt 40,00Kennzeichen entspricht nicht der Vorschrift 10,00Kennzeichen schlecht lesbar 5,00Beleuchtung defekt / fehlt 10,00+ Gefährdung 20,00+ Unfall 25,00


Fahrerlaubnisrecht


FE-Recht§ 2 StVG - Fahrerlaubnis und FührerscheinFWer auf öffentlichen Straßenein Kraftfahrzeugführt, bedarf der Fahrerlaubnis der zuständigenFahrerlaubnisbehörde.rde.Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassenerteilt.Sie ist durch ein Führerscheinnachzuweisen.


FE-Recht§ 2 StVG – ZulassungAbsatz 2:Als Kraftfahrzeuge im Sinne diesesGesetzes gelten Landfahrzeuge, , diedurch Maschinenkraft bewegt werden,ohne an Bahngleise gebunden zu sein.


FE-RechtAb wann darf ich ein Kraftfahrzeug imöffentlichen Straßenverkehr führen? f


FE-RechtAb wann darf ich ein Kraftfahrzeug imöffentlichen Straßenverkehr führen? f


Klasse L ab 16 JahreLof Zugmaschine


Klasse L ab 16 JahreLof Zugmaschine + 2 Anhänger nger


Klasse L ab 16 JahreTheoretische Ausbildung undPrüfung erforderlich


Klasse T ab 16 Jahre / ab 18 JahreLof Zugmaschine


Klasse T ab 16 Jahre / ab 18 JahreAb 18 Jahren erweitert sich derGeschwindigkeitsbereich auf 60 km/hbbH und tatsächliche Geschwindigkeit


Klasse T ab 16 Jahre / ab 18 JahreTheoretische Ausbildung und PrüfungundPrüfung auf den gen. Fahrzeugenerforderlich


AusnahmeZulassungsfreie Fahrzeuge= lof-ZM im lof-Einsatz- 6km/h bbH15 Jahre


279,99 Euro8 km/h


3-5km/h179,95Euro


§ 22 StVOLadung


Absatz 1•Die Ladung•Geräte zur Ladungssicherung•Ladeeinrichtungensind so zu verstauen und zu sichern,dass sie selbst bei Vollbremsung oderplötzlicher Ausweichbewegung nichtverrutschen, umfallen, hin- undherrollen, herabfallen odervermeidbaren Lärm erzeugen können.


Absatz 1Dabei sind die anerkannten Regeln derTechnik zu beachten.


GeeigneteLadungssicherung ?Bildübersicht Ladungssicherungen


Absatz 2Grundsatz:Fahrzeug und Ladung zusammen:2,55m breit und 4,00m hochLof-FahrzeugeFahrzeuge:Fahrzeug und Ladung zusammen:3,00m breit und 4,00m hochMit Lof-Erzeugnissenüber 4,00m


4m2,55 m


4m


Absatz 3Die Ladung darf bis zu einer Höhe Hvon 2,5 mnicht nach vorn über das (ziehende) Fahrzeughinausragen.Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nachvorn bis zu 50 cm über das (ziehende) Fahrzeugbetragen.


0,5m2,5m


Absatz 4Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 mhinausragen.Bei Beförderung bis 100 km bis zu 3 m. mFahrzeug oder Zug samt Ladung darfnicht länger lals 20,75 m sein.Ragt das äußerste Ende der Ladung mehrals 1 m über die Rückstrahler Rdes Fahrzeugsnach hinten hinaus, so ist es kenntlich zumachen durch mindestens:


1.hellrote, , min. 30 x 30 cm große, durch eineQuerstange auseinandergehaltene Fahne.2.hellrotes, , min. 30 x 30 cm, quer zurFahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild.3.einen senkrecht angebrachter zylindrischerKörpergleicher Farbe und Höhe Hmit einemDurchmesser von min. 35 cm.


Diese Sicherungsmittel dürfen dnicht höherhherals 1,5 m über der Fahrbahn angebrachtwerden.Wenn nötig n(Dunkelheit (§(17 Abs. 1)), istmindestens eine Leuchte mit rotem Lichtan gleicher Stelle anzubringen, außerdemein roter RückstrahlerRnicht höher h herals 90 cm.


Fahne, SchildZylindermax. 1,50 m


max. 0,9mmax. 1,50 m


OrdnungswidrigkeitenLärm durch Ladung / Ladungseinrichtung 10,00Herabfallen der Ladung / Ladungseinrichtung 35,00+ Gefährdung 50,00+ Unfall 60,00Ladung zu weit nach vorn / hinten 20,00Fehlende Sicherungsmittel vorn / hinten / Seite 25,00


§ 32 StVO VerkehrshindernisseEs ist verboten, die Straße e zu- Beschmutzen- zu benetzen- Gegenstände nde auf Straßen zu bringen oderdort liegen zu lassenwenn dadurch der Verkehr gefährdet odererschwert werden kann.


§ 32 StVO VerkehrshindernisseDer für f r solche verkehrswidrigen ZuständeVerantwortliche hat sie unverzüglichzubeseitigen und sie bis dahin ausreichendkenntlich zu machen.Verkehrshindernisse sind, wenn nötig, nmiteigener Lichtquelle zu beleuchten oder durchandere zugelassene lichttechnischeEinrichtungen kenntlich zu machen.


Verkehrsunfälle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen 2004 - 20092004 2005 2006 2007 2008 2009VU913 7 9 13 16VUPS351277VUSS686796Verletzte3612910Getötete000 001


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