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Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden ... - Stadt Zürich

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Seite 9/11Art. 13Freiraum(1) Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %.(2) Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordnetenGestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhangund die Gliederung des Areals sicherstellt.(3) Der Vorbereich Flurstrasse ist der zentrale Freiraum des Areals mitöffentlichem Charakter und Aufenthaltsqualität. Er ist als urbaner Ortmit vielfältigen Möglichkeiten der Freiraumnutzung zu gestalten. Derdirekte Anstoss von privatisierten, wohnungsbezogenen Aussenräumenist zu vermeiden.Es ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen, dass – auch beietappenweiser Realisierung – der gesamte im Plan schraffierte Vorbereichan der Flurstrasse einheitlich gestaltet wird. Hier könnenmax. drei freistehende eingeschossige Kiosk- und Versammlungsgebäudeo.ä. mit einer Grundfläche von je max. 100 m2 erstellt werden,die nicht auf den Ausnützungsrahmen gemäss Art. 7 anzurechnensind.(4) Der Freiraum entlang der Rautistrasse ist die urbane Quartieradresse.Durch die Gestaltung soll eine stadträumliche Akzeptanz derprimären Erschliessungsfunktion für den motorisierten Individualverkehr(inklusive Besucherparkplätze) erreicht werden.(5) Die innere Promenade verbindet die Freiräume der grossen Teilgebieteund ist durchgehend zu gestalten. Sie ist ausgerichtet auf dieErschliessung und Öffnung des Areals für den Langsamverkehr,weshalb der direkte Anstoss von privatisierten, wohnungsbezogenenAussenräumen zu vermeiden ist.(6) Der Freiraum im Teilgebiet C muss eine visuelle Beziehung zu denFreiflächen westlich des <strong>Freilager</strong>-Areals aufweisen.(7) Die privaten und gemeinschaftlichen Freiräume sind klar zu unterscheidenund von Fassade zu Fassade entsprechend zu gestalten.(8) Baumstandorte sind wo nötig durch Überhöhung der Substrataufbautenzu schaffen.(9) Angemessene Teile der Freiflächen sind kinder- und jugendgerechtzu gestalten.Stand 27.8.2009

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