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Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden ... - Stadt Zürich

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Seite 7/11Art. 10Nutzweise(1) Nebst Wohnungen sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe allerArt sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig.(2) Unzulässig sind publikumsintensive Nutzungen wie Fachmärkte,Einkaufszentren usw., bei denen erfahrungsgemäss ein grosses motorisiertesIndividualverkehrsaufkommen nicht verhindert werdenkann.(3) Im Teilgebiet A sind die Eingangsgeschosse aller Gebäude so auszugestalten,dass die Höhe der darüberliegenden Böden (OK fertigerBoden) mind. 4 m über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegenkommt; die gleiche Regelung gilt im Teilgebiet C für die längsder Baupflichtlinie angeordneten Gebäude. Bei visuell gegenüberdem angrenzenden Freiraum erhöhtem EG-Boden kann das Massder Erhöhung von den erwähnten 4 m in Abzug gebracht werden.(4) In den Baufeldern A1 – A3 und B1 sind im Erdgeschoss keine Wohnungenzulässig.(5) Die Typologien von erdgeschossigen Wohnungen entlang des VorbereichsFlurstrasse (Teilgebiete A und D) sowie entlang der innerenPromenade (Teilgebiet C) sind mit besonderer Rücksichtnahme aufderen unmittelbare Lage an einem Aussenraum mit öffentlichemCharakter zu entwickeln.(6) Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für KindergartenundHortlokale vorzusehen.Art. 11Gestaltung(1) Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhangmit der baulichen und landschaftlichen Umgebung imGanzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders guteGesamtwirkung entsteht.Stand 27.8.2009

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