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Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden ... - Stadt Zürich

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Seite 2/11Aufgrund des städtebaulichen Leitbildes für das <strong>Freilager</strong>-Areal vom ………... wird folgender <strong>Gestaltungsplan</strong>i.S.v. § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 für eine städtebaulichbesonders gute, wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Überbauung festgesetzt.I. Geltungsbereich und BestandteileArt. 1Geltungsbereich(1) Für den Bereich des <strong>Freilager</strong>-Areals, umfassend die GrundstückeKat.-Nr. AR5670 undKat.-Nr. AR4715wird ein der Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates bedürftiger privater <strong>Gestaltungsplan</strong>im Sinne von § 85 f. PBG erlassen.(2) Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt:− Teilgebiet A, umfassend die Baufelder A1 – A7− Teilgebiet B: Baufeld B1− Teilgebiet C: Baufeld C1− Teilgebiet D, umfassend die Baufelder D1 – D4− Teilgebiet E: Baufeld E1Art. 2Bestandteile(1) Der <strong>Gestaltungsplan</strong> setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriftenund dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1’000 zusammen.Art. 3Vorgehendes und ergänzendesRecht(1) Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen,gelten die Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.(2) Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.(3) Wird der <strong>Gestaltungsplan</strong> aufgehoben, so gelten die dannzumaligenVorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.Stand 27.8.2009

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