Privater Gestaltungsplan Freilager Albisrieden ... - Stadt Zürich
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Seite 11/11Art. 18Ökologischer Ausgleich(1) Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenenökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischenNatur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.Art. 19Sicherheit(1) Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume,insbesondere von Parkanlagen, Strassen, Plätzen und Wegen istden Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.Art. 20Regenwasser(1) Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser istsoweit möglich nach der VSA-Richtlinie „Regenwasserentsorgung“2002 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächendem Grundwasser zuzuführen.(2) Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist imSinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplansabzuleiten.Art. 21Abfälle(1) Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfällesind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungenzu schaffen.(2) Es können gewichtsabhängig zu bewirtschaftende zentrale Presscontainerfür Gewerbe- und Haushaltabfälle eingerichtet werden.Art. 22Etappierung(1) Die Überbauung kann mit beliebiger Etappierung realisiert werden.(2) Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass jede Etappe für sich diegestalterischen und baurechtlichen Anforderungen erfüllt und dasKonzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert.Art. 23Inkrafttreten(1) Der <strong>Gestaltungsplan</strong> tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachungder kantonalen Genehmigung in Kraft.Stand 27.8.2009