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Promotionsordnung. der Universität Mannheim zur Erlangung des ...

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4kommission.(4) Je<strong>der</strong> die Annahme befürwortende Referent erteilt <strong>der</strong> Dissertation eine <strong>der</strong> Noten summa cum laude,magna cum laude, cum laude o<strong>der</strong> rite. Die endgültige Note wird von <strong>der</strong> Prüfungskommissionmit Stimmenmehrheit festgesetzt. Bei <strong>der</strong> Note summa cum laude ist die Zustimmung von min<strong>des</strong>tenszwei Dritteln erfor<strong>der</strong>lich. Wird sie nicht erzielt, so ist ein zusätzliches Gutachten in die Bewertungeinzubeziehen.(5) Lehnen die Gutachter o<strong>der</strong> die Prüfungskommission die Dissertation ab, so ist das Promotionsverfahrenbeendet. Dies ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die deutschen Hochschulen mit demRecht <strong>zur</strong> Promotion im vorliegenden Fach werden davon benachrichtigt.§ 10 Disputation und Gesamtergebnis(1) Die Disputation ist fakultätsöffentlich und erfolgt unter dem Vorsitz <strong>des</strong> Dekans o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>envon ihm beauftragten Professor <strong>der</strong> zuständigen Fakultät vor <strong>der</strong> Prüfungskommission. Sie findetgrundsätzlich während <strong>der</strong> Vorlesungszeit statt.(2) Bei <strong>der</strong> Disputation können mit Zustimmung <strong>des</strong> Doktoranden auch Doktoranden anwesend sein,<strong>der</strong>en Dissertation bereits eingereicht ist.(3) Der Disputationstermin wird drei Wochen im voraus angesetzt. Diese Frist kann mit Einverständnis<strong>des</strong> Doktoranden verkürzt werden.(4) Die Dauer <strong>der</strong> Disputation beträgt neunzig Minuten.(5) Gegenstand <strong>der</strong> Disputation sind das Thema <strong>der</strong> Dissertation sowie höchstens zwei weitere von <strong>der</strong>Prüfungskommission angenommene Themen. Sie werden vom Doktoranden bis spätestens eine Wochevor <strong>der</strong> Disputation in Thesenform vorgelegt.(6) Im Anschluss an die Disputation fasst <strong>der</strong> Promotionsausschuss auf Vorschlag <strong>der</strong> Prüfungskommissioneinen Beschluss über die Benotung <strong>der</strong> Disputationsleistung entsprechend <strong>der</strong> Notenskala gemäߧ 9 Abs. 4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag. Die Note <strong>der</strong>Disputation wird auf dem Promotionszeugnis getrennt von <strong>der</strong> Dissertation ausgewiesen.(7) Über den Verlauf <strong>der</strong> Disputation und die Notenfindung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.(8) Bei ungenügen<strong>der</strong> Disputationsleistung wird die Disputation frühestens nach drei und spätestens nachzwölf Monaten wie<strong>der</strong>holt. Bei erneuter ungenügen<strong>der</strong> Leistung gilt das Promotionsverfahren als gescheitert.§ 11 Drucklegung <strong>der</strong> Dissertation(1) Die Dissertation ist von dem Doktoranden in einer von dem Erstgutachter genehmigten Fassung binnenzweier Jahre nach <strong>der</strong> Disputation zu veröffentlichen. Über Anträge auf Verlängerung dieser Fristentscheidet <strong>der</strong> Dekan. Lehnt <strong>der</strong> Erstgutachter die Genehmigung <strong>der</strong> Druckfassung ab, entscheidetdie Prüfungskommission über die Genehmigung. Den Druck einer gekürzten Fassung kann <strong>der</strong> Dekanim Einvernehmen mit <strong>der</strong> Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen.(2) Von <strong>der</strong> Dissertation sind ein Exemplar für die Fakultät sowie 80 Exemplare im Buch- o<strong>der</strong> Fotodruckzum Zwecke <strong>der</strong> Verbreitung unentgeltlich abzuliefern (Pflichtstücke) bzw. sechs Exemplare,wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift bzw. Reihe erfolgt o<strong>der</strong> wenn ein gewerblicher Verlegerdie Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Min<strong>des</strong>tauflage von 150 Exemplarennachgewiesen wird, o<strong>der</strong> drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit <strong>der</strong> Mutterkopieund weiteren 50 Kopien in Form von Microfiches.(3) Erscheint die Dissertation in gedruckter Form, sind die Pflichtstücke unmittelbar nach <strong>der</strong> Veröffentlichungbeim Dekan abzuliefern. Erfolgt dies nicht, erlöschen alle durch die Prüfung erworbenenRechte.(4) Eine Veröffentlichung auf elektronischem Wege muss mit <strong>der</strong> Universitätsbibliothek hinsichtlichDatenformat und Datenträger abgestimmt sein. Von <strong>der</strong> Publikationsvorlage sind sechs Pflichtstückebei <strong>der</strong> Universitätsbibliothek und ein Pflichtstück bei <strong>der</strong> Fakultät zu hinterlegen.(5) Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als „Inauguraldissertation <strong>zur</strong> <strong>Erlangung</strong> <strong>des</strong>akademischen Gra<strong>des</strong> eines Doktors <strong>der</strong> Philosophie <strong>der</strong> Universität <strong>Mannheim</strong>“. Auf <strong>der</strong> Rückseite<strong>des</strong> Titelblattes sind <strong>der</strong> Name <strong>des</strong> Dekans und <strong>der</strong> Gutachter sowie <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Disputation anzugeben.Wird die Dissertation im Buchhandel veröffentlicht, ist kenntlich zu machen, dass die Ver-

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