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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 9a) im Falle einer nachträglichen Sanktion die Deutungsvariante wählen, die von <strong>de</strong>r Meinungsfreiheitumfasst ist. „Vermutung <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>r freien Re<strong>de</strong>“(BVerfGE 93, 266 – Soldaten sind Mör<strong>de</strong>r)b) im Falle eines zukünftigen Unterlassensbegehrens ist die Deutungsvariante zu wählen, die <strong>de</strong>mVerständnis eines unvoreingenommen und verständigem Durchschnittspublikum entspricht.(BVerfG, NJW 2006, 207 – IM-Sekretär)Informationsquellen sind alle Träger von Informationen; allgemein zugänglich sind alle Informationsquellen,die technisch geeignet und bestimmt sind, <strong>de</strong>r Allgemeinheit, d.h. einem individuellnicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. 31BVerfG, Beschluss v. 03.10.1969, 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 71 – 88, Leipziger Volkszeitung =BVerfGA 23.Art. 5 I 2 GG – Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit / FilmfreiheitPRESSE: Je<strong>de</strong>s Druckerzeugnis, das zur Veröffentlichung geeignet und zur Verbreitung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit(an die Allgemeinheit) bestimmt ist, vgl. auch § 7 PresseG NW.BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985, 1 BvR 223, 341/81, BVerfGE 69, 315 – 372, Brokdorf =BVerfGA 62. Verhältnis von Art. 5 I 1 und 5 I 2 GG (Meinungs- und Pressefreiheit)1. Ansicht: (Lit., P/S, RN. 571): Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG ist lex specialis → immer und umfassend2. Ansicht: (BVerfGE 85, 1 [11 f.]): Art. 5 I 2 GG schützt die Institution <strong>de</strong>r Presse, nicht einzelne,punktuelle Meinungsäußerungen in <strong>de</strong>r PresseRUNDFUNK: Je<strong>de</strong> an eine Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhaltendurch physikalische, insbeson<strong>de</strong>re elektromagnetische Wellen ohne Rücksicht darauf, ob diesedrahtlos o<strong>de</strong>r über Leitungen erfolgen.FILM: Unter Film versteht man eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bil<strong>de</strong>rreihen, diezur Projektierung bestimmt sind. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Massenmedium, bei <strong>de</strong>m ein chemischoptischerBildträger in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit vorgeführt wird.Schranken <strong>de</strong>s Art. 5 II GGRECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE: einfache Gesetze, die die persönliche Ehre schützen, §§ 185 ff.StGB, 12, 823 I BGB i.V.m. allg. PersönlichkeitsrechtALLGEMEINE GESETZE: reicht „generell abstrakt“ ausreichend? Beson<strong>de</strong>re Erwähnung wäre überflüssig,da dann <strong>de</strong>ckungsgleich mit Art. 19 I 1 GG → also: qualifizierter Gesetzesvorbehalt1. Ansicht: Son<strong>de</strong>rrechtslehre: Nicht gegen Meinung als solche, arg.: separate Nennung vonEhrschutz pp. Diese richten sich gera<strong>de</strong> gegen Meinung als solche!2. Ansicht: Abwägungstheorie: Meinungsfreiheit tritt zurück hinter Rechtnormen, die höhereGüter schützen31BVerfG, Beschluss v. 03.10.1969, 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 71 [83], Leipziger Volkszeitung = BVerfGA 23.

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