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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 6Spezielle Gleichheitssätze:, Art. 3 II, III, 6 V, 12 II, 12a II, 33 I, II, 38 I GG‣ ABSTAMMUNG: die natürliche Beziehung <strong>de</strong>s Menschen zu seinen Vorfahren‣ RASSE: Bezieht sich auf Gruppen mit bestimmten vererblichen Merkmalen‣ HEIMAT: örtlicher Bereich, durch <strong>de</strong>n man während <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r- und Jugendjahre geprägt wird‣ HERKUNFT: ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung‣ BEHINDERUNG: Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehen<strong>de</strong>n Funktionsbeeinträchtigung, die aufeinem regelwidrigen körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Zustand beruht. 17‣ BENACHTEILIGUNG ist eine Maßnahme, die die Situation eines Behin<strong>de</strong>rten wegen <strong>de</strong>ssen Behin<strong>de</strong>rungverschlechtert o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ohne hinreichen<strong>de</strong>,auf die Behin<strong>de</strong>rung bezogene kompensatorische För<strong>de</strong>rungsmaßnahme. 18 Frauenquote in öffentlichen ÄmternVerfassungsrecht- Art. 33 II GG steht einer Auswahlentscheidung, die an das Geschlecht anknüpft nicht entgegen- Vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s Art. 3 II 2 GG nach überwiegen<strong>de</strong>r Ansicht verfassungswidrig 19Art 3 II 2 GG1. Ansicht: Frauenquoten sind verfassungsmäßig- Art. 3 II 2 ist Gruppengrundrecht <strong>de</strong>r Frauen (kollektives Grundrecht auf Gruppenparität 20 ),(feministische Staatsrechtslehre)- Art. 3 II 2 ist gegenüber <strong>de</strong>m Abwehrgrundrecht aus Art. 3 II 1 GG ein spezielles Leistungsgrundrecht(OSTERLOH 21 )2. Ansicht: Frauenquoten sind verfassungswidrig- Kollektive <strong>Grundrechte</strong> sind nur nach Maßgabe <strong>de</strong>s Art. 19 III GG gegeben- Der verfassungsän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Gesetzgeber wollte 22 kein Gruppengrundrecht schaffen: Ein nicht miteiner konkreten Benachteiligung sachlich verbun<strong>de</strong>ner Vorteil ist nicht zulässig- Art. 3 II 2 GG ist nur ein Leistungsgrundrecht auf die Herstellung faktisch günstiger Bedingungenfür die Gleichberechtigung 23 → Leistungsgrundrecht und Abwehrgrundrecht können nichtgegeneinan<strong>de</strong>r ausgespielt wer<strong>de</strong>n.BSchiedsG B90/Grüne, Entscheidung v. 07.11.1998, 98-11, NVwZ-RR 1999, 545 – 546, Frauenquote17181920212223BVerfG NJW 1997, 1062 f.; OVG Lüneburg NJW 1997, 1087 ff.; BVerfG NJW 1998, 131 ff.BVerfG NJW 1998, 131 ff.OVG NW NVwZ 1991, 501.STUPIK, Die Entscheidung <strong>de</strong>s Grundgesetzes für Parität im Geschlechterverhältnis, 1988, S. 67 ff.OSTERLOH, in Sachs, GG, Art. 3 Rn 283 ff.BT-Drucks. 12/6633, S. 6.OVG NW, NVwZ 1996, 495; BAG NJW 1996, 2529.

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