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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 5Art 3 I GG – Allgemeiner Gleichheitssatz• Rechtsanwendungsgleichheit (Gerichte / Verwaltung)• Rechtssetzungsgleichheit (Gesetzgeber) wg. Art. 1 III GG, aber Art. 1 III reicht nur soweit,wie die Schutzbereiche <strong>de</strong>r einzelnen <strong>Grundrechte</strong>, Art. 1 III erweitert diesen nicht; an<strong>de</strong>rerseitskann ein Gleichheitssatz überhaupt nur Wirkung entfalten, wenn er auch <strong>de</strong>n Gesetzgeberbin<strong>de</strong>t. → i.E. [+]a) Ungleichbehandlungaa) von wesentlich gleichem → gemeinsamer OberbegriffWesentlich Gleiches liegt vor, wenn zwischen zwei Personengruppen o<strong>de</strong>r Sachverhaltendie Bildung eines gemeinsamen „tertium comparationis“ möglich ist, und dieses Eigenschaftenaufweist, die im wesentlichen übereinstimmen. (gemeinsamer Nenner)bb) durch <strong>de</strong>nselben Träger von Staatsgewaltb) sachlicher Grundaa) Maßstabbb) strenge Prüfung / WillkürverbotGroßzügige Prüfung (Willkürverbot)‣ Ungleichbehandlung von Sachverhalten(z.B. Gebührenregelung von RA’en, keineRechtsbehelfsbelehrung in <strong>de</strong>r ZPO; E 83, 1[22f.]; E 93, 99 [100 ff.])‣ Staat gewährt Leistungen (E 51, 295 [300];BVerwGE 74, 260 [264])‣ Differenzierung bereits im GG angelegt(Beamte, Art. 33 IV, V GG, E 52, 303; Ehe,Art. 6 I GG, E 87, 1, BVerwGE 91, 130 [133f.])‣ komplexe Sachverhalte (Staatshaushalt,E 64, 158 [169], Wirtschaftslenkung, E 50,290 [338])Strenge Prüfung (=neue Formel)‣ Ungleichbehandlung von Personen o<strong>de</strong>rPersonengruppen (Arbeiter – Angestellte,E 90, 46 [56 f.]‣ Annäherung an spezielle Diskriminierungsverbotei.S.d. Art. 3 II und III GG(Beson<strong>de</strong>rs streng: E 92, 53 [69])‣ Spezielles Freiheitsrecht betroffen – in <strong>de</strong>rKlausur in aller Regel <strong>de</strong>r FallRefo: (=äußerste Grenzen gesetzgeberischerFreiheit eingehalten?, nur Verstoß, wenn Ungleichbehandlungoffensichtlich unsachlich ist→ „abwegig“, „hirnrissig“)Refo: (= die Unterschie<strong>de</strong> müssen nach Art undUmfang so sein, dass sie genau diese Ungleichbehandlung<strong>de</strong>cken, VHMK, Zweck, Geeignetheit,Erfor<strong>de</strong>rlichkeit, Angemessenheit) Einordnung <strong>de</strong>s Willkürkriteriums nach <strong>de</strong>r neuen Formel1. Ansicht: h.M.: Verhältnismäßigkeitsprüfung: Legitimer Zweck <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung; geeignetund notwendig; angemessenes Verhältnis zw. Ungleichbehandlung und Wert<strong>de</strong>s Zwecks2. Ansicht: a.A.: 16 2 Fallgruppen sind zu unterschei<strong>de</strong>n: Wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber an vorhan<strong>de</strong>neUnterschie<strong>de</strong> anknüpft, liegt <strong>de</strong>r sachliche Grund in <strong>de</strong>n Unterschie<strong>de</strong>n, wie sie nachArt und Umfang bestehen. Schafft <strong>de</strong>r Gesetzgeber dagegen neue Unterschie<strong>de</strong>, somuss das Mittel gemessen an <strong>de</strong>m verfolgten legitimen Zweck geeignet, erfor<strong>de</strong>rlichund angemessen sein.16 Vgl. Huster JZ 1994, 541.

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