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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 4Art 2 I 1 GG – Freie Entfaltung <strong>de</strong>r PersönlichkeitJe<strong>de</strong>s menschliche Tun, „ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht <strong>de</strong>r Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltungzukommt“ (allgemeine Handlungsfreiheit)BVerfG, Urteil v. 16.01.1957, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 – 45, Elfes = BVerfGA 3.a.A. 1 „Persönlichkeitskerntheorie“: Verhalten, das elementar ist für die geistige und sittliche Entfaltung<strong>de</strong>s Menschen. (HESSE)a.A. 2 Verhalten, das <strong>de</strong>r engeren persönlichen, nicht auf rein geistige und sittliche Entfaltung beschränktenLebenssphäre zuzurechnen ist. (GRIMM, Son<strong>de</strong>rvotum BVerfGE 80, 137 [164 - 170]BVerfG, Beschluss v. 06.06.1989, 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 – 164 (-170, abw. Meinung),Reiten im Wal<strong>de</strong> = BVerfGA 75.Art. 2 I i.V.m. 1 I GG – Allgemeines PersönlichkeitsrechtDas allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt „i.S.d. obersten Konstitutionsprinzips <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>sMenschen die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen“ 12z.B. Recht am eigenen Bild, Wort; Ehre, informationelle Selbstbestimmung, Resozialisierung, nemo-tenetur-Grundsatz.Art. 2 II 1 GG – Recht auf LebenGeschützt ist die biologisch-physische Existenz einerseits und das geistig-seelische Wohlbefin<strong>de</strong>nan<strong>de</strong>rerseits; nicht geschützt ist das Recht auf Suizid (Selbstbeschädigung fällt in <strong>de</strong>n Schutzbereich<strong>de</strong>s Art. 2 I GG) 13Art. 2 II 1 GG – Recht auf körperliche UnversehrtheitGeschützt sind die menschliche Gesundheit im biologisch-physischen Sinne und das psychischeWohlbefin<strong>de</strong>n gegen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungenführen.Art. 2 II 2 GG – Recht auf Freiheit <strong>de</strong>r PersonGeschützt ist die körperliche positive Fortbewegungsfreiheit (h.M. 14 )Nach a.A. ist auch die negative Bewegungsfreiheit erfasst. 1512131415BVerfGE 54, 148 [153].a.A.: P/S Rn. 392.BVerfGE 94, 166 [198]; E 96, 10 [21].P/S Rn. 413.

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