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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 17Exkurs:→ Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>s Antrags: „Doppelhypothese“ (vgl. Schleyer)Art. 79 III GGForm <strong>de</strong>r Art. 79 Abs. I und II GG→ keine Verfassungsdurchbrechung, einheitliche Verfassungsurkun<strong>de</strong> Zitiergebot: muss <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rte Artikel ausdrücklich zitiert wer<strong>de</strong>n?1. Ansicht: Aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Art. 79 I 1 GG „ausdrücklich“ folgt ein Zitiergebot → dannwäre z.B. Art. 16a II 3 wegen Verstoßes gegen Art. 79 GG verfassungswidrig!!!2. Ansicht: Aus <strong>de</strong>r systematischen Heranziehung <strong>de</strong>s Art. 19 I 2 GG folgt, dass eine Zitierung<strong>de</strong>s geän<strong>de</strong>rten Artikels nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist. Nach Sinn und Zweck be<strong>de</strong>utet das2/3 quorum eine hinreichen<strong>de</strong> Sicherheit; das historische Argument „Weimar“ zeigt,dass es <strong>de</strong>m Verfassungsgesetzgeber (nur) darum ging, eine einheitliche Verfassungsurkun<strong>de</strong>zu schaffen und die Zersplitterung zu vermei<strong>de</strong>n. Einführung To<strong>de</strong>sstrafe, Aufhebung <strong>de</strong>s Art. 102 GG?Ausgangsproblem: Ist das Verbot <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe = Menschenwür<strong>de</strong>? Einstieg: → Menschenwür<strong>de</strong>unantastbar Recht auf Leben, Art. 2 II einschränkbar.1) Abschaffung <strong>de</strong>s Art. 102 GG verstößt gegen Art. 79 III?Art. 102 GG ist vom Wortlaut <strong>de</strong>s Art. 79 III GG nicht erfasst; die Vorschrift könnte nurdann in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 79 III GG (Ewigkeitsgarantie) fallen, wenn sie einenschon in Art. 1 I GG enthaltenen Grundsatz wie<strong>de</strong>rholt. Dann hätte Art. 102 GG lediglich<strong>de</strong>klaratorischen Charakter und eine Abschaffung wäre unproblematisch.2) Abschaffung <strong>de</strong>s Art. 102 GG verstößt gegen Art. 19 II GG?Wesenskern = Menschenwür<strong>de</strong>kern? Wenn nicht, wäre die Abschaffung problemlos, da vonArt. 79 III erfasst; nach Abschaffung gibt es keinen Wesensgehalt mehr. – Wenn doch, dannentwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>klaratorische Funktion → kein Problem; o<strong>de</strong>r (Prozess-) Grundrecht (SCHOLZ),dann Verstoß gegen Art. 19 II. Nach h.M. aber kein Grundrecht (Art. 93 I Nr. 4a GG) son<strong>de</strong>rnnur objektive Schranke → dann kein Verstoß gegen Art. 19 II möglich.3) Einführung <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe verstößt gegen Art. 1 I GG i.V.m. Art. 79 III GGWert <strong>de</strong>s Menschen wird nicht genügend Rechnung getragen, wenn <strong>de</strong>r Mensch aus staatspolitischenZielen zum Objekt gemacht wird; To<strong>de</strong>sstrafe zum Zwecke <strong>de</strong>r a) Generalprävention→ Objekt [+]; b) Spezialprävention → Objekt [+]; c) ökonomische Grün<strong>de</strong> → Objekt[super +] (aber Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit KANT) aber (!) Schuldprinzip → daher Verstoßgegen Art. 1 I GG.BVerfG, Urteil v. 21.06.1977, 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 – 272, Lebenslange Freiheitsstrafe

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