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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 14Ausnahmsweise ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgleichspflichtigBVerfGE 58, 137 - PflichtexemplarentscheidungSalvatorische Entschädigungsklauseln: BestimmtheitsgebotArt. 19 IV GG – RechtsweggarantieÖFFENTLICHE GEWALT – Hierunter fällt nach allgemeiner Ansicht die vollziehen<strong>de</strong> Gewalt (Regierung,Verwaltung) und zwar auch bei exekutiver Normsetzung (Satzung, RVO). Die Gesetzgebungfällt nach h.M. wegen Art. 93 I Nr. 2, Nr. 4a, 100 I GG nicht darunter. Ebenfalls nicht unter die „öffentlicheGewalt“ i.S.d. Art. 19 IV GG fällt die Gerichtsbarkeit, arg.: unendlicher Instanzenzug,„Rechtsschutz durch, nicht gegen <strong>de</strong>n Richter“.Art. 103 I GG – rechtliches Gehöra) Recht auf Information über <strong>de</strong>n Sach- und Streitstand, §§ 139, 278 ZPOb) Recht auf Äußerung in sachlicher und rechtlicher Hinsichtc) Recht auf Berücksichtigung <strong>de</strong>s Parteivortrags.BVerfGE 9, 89 - Gehör bei HaftbefehlEingriff:Klassischer Eingriffsbegriff:a) unmittelbar; b) Regelung; c) final; d) Befehl und Zwang (mit <strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>s staatlichen Vollstreckungsrechtsvollstreckbar)Weiter Eingriffsbegriff:a) Schwere und Intensität <strong>de</strong>r Beeinträchtigung → Bagatellgrenzeb) Schutzzweck <strong>de</strong>r Norm → gesetzgeberische Rechtfertigung?Übermaßverbot: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz1) Geeignetheit: Geeignetheit ist bereits gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass<strong>de</strong>r angestrebte Erfolg eintritt, ohne dass das bestmögliche Mittel gewählt wer<strong>de</strong>n müsste (kein„Optimierungsgebot“) Hinzu kommt ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum (kurz: Geeignetist ein Mittel, wenn es <strong>de</strong>n Zweck zumin<strong>de</strong>st för<strong>de</strong>rt. Dabei ist die „Einschätzungsprärogative“<strong>de</strong>s Gesetzgebers zu berücksichtigen.)2) Erfor<strong>de</strong>rlichkeit: Das Gebot <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit be<strong>de</strong>utet, dass von mehreren gleich wirksamenMitteln das mil<strong>de</strong>ste gewählt wer<strong>de</strong>n muss; auch hier besteht ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum(kurz: Erfor<strong>de</strong>rlich ist ein Mittel dann, wenn es kein mil<strong>de</strong>res, min<strong>de</strong>stens gleich geeignetesMittel gibt.)⇒ Proportionalität. Die Beeinträchtigung darf nicht außer Verhältnis zum angestrebtenZweck stehen.

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