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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 13Art. 12 GG – BerufBERUF ist je<strong>de</strong> auf Dauer angelegte, <strong>de</strong>r Schaffung und Erhaltung <strong>de</strong>r Lebensgrundlage dienen<strong>de</strong>Tätigkeit, die nicht schlechthin sozialschädlich o<strong>de</strong>r verboten ist (str.)Einheitlicher Schutzbereich → einheitliche SchrankenSpezieller Eingriffsbegriff: „objektiv bzw. subjektiv berufsregeln<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz“ →spezifischer Berufsbezug3-Stufen-Theorie: Berufsausübung / subjektive Berufswahlregelung / objektive BerufswahlregelungBVerfG, Urt. v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 – 444, Apothekenurteil = BVerfGA 6.Art. 13 GG – WohnungUnter <strong>de</strong>m Begriff „Wohnung“ versteht man alle Räume, die <strong>de</strong>r allgemeinen Zugänglichkeit entzogenund zur Stätte <strong>de</strong>s privaten Lebens und Wirkens gemacht wird. Büro1. Ansicht: (Lit.) keine Wohnung2. Ansicht: (BVerfG) ja, wegen Art. 13 II GG (Entfaltung durch Arbeit)3. Ansicht: vermittelnd: nur, wenn die Räume abgeschirmt sein sollen (also [-] während <strong>de</strong>r allgemeinenÖffnungszeiten.BVerfG, Beschluss v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54 – 77, Betriebsbetretungsrecht= BVerfGA 27Art. 14 GG - EigentumsfreiheitEigentum ist je<strong>de</strong>s vermögenswerte subjektive Recht; bei öffentlichen Rechten jedoch nur, soweites Äquivalent eigener Leistung 47 ist. (normgeprägtes Grundrecht, setzt eigentumsfähige Position imeinfachen Recht voraus)BVerfG, Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 – 14, Besitzrecht <strong>de</strong>s Mieters.Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb: Bestand / Das Erworbene Art. 12 I GG. Abgrenzung Enteignung / Inhalts- und Schrankenbestimmungfrüher: BGH, quantitative Abgrenzung im Einzelfall → „Son<strong>de</strong>ropfer“heute: qualitative Abgrenzung durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber- Enteignung ist <strong>de</strong>r (vollständige o<strong>de</strong>r teilweise) Entzug einer Rechtsposition (konkretindividuell,Güterbeschaffung <strong>de</strong>s Staates)- Inhalts- und Schrankenbestimmung ist je<strong>de</strong> Festlegung von Rechten und Pflichten (abstraktgenerell)Rechtlich verselbstständigtes Segment, Eigentumszuständigkeit wechselt Eigentum als solchesbleibt erhalten, wird aber mit einer Rechtspflicht belegt.BVerfG, Beschluss v. 15.07.1981, 1 BvL 77/78, BVerfGE 58, 300 – 353, Nassauskiesung =BVerfGA 54.47BVerfGE 92, 365 [405].

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