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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 12WAFFE:Unter <strong>de</strong>m Begriff „Waffe“ versteht man einen Gegenstand, <strong>de</strong>r geeignet ist zur Verletzung vonPersonen und zur Beschädigung von Sachen und <strong>de</strong>r zu diesem Zweck mitgeführt wird.Art. 9 I GG – VereinigungUnter VEREINIGUNG als Oberbegriff für Vereine und Gesellschaften versteht man <strong>de</strong>n freiwilligen,auf bestimmte Dauer angelegten und ein Min<strong>de</strong>stmaß an Organisation aufweisen<strong>de</strong>n Zusammenschlussnatürlicher o<strong>de</strong>r juristische Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.Persönlicher Schutzbereich str.:1. Ansicht: BVerfG: auf Kollektive anwendbar arg: gera<strong>de</strong> Schutz dieser jur. P. beabsichtigt2. Ansicht: P/S: auf Kollektive nur i.V.m. Art. 19 III GG anwendbar, arg: keine GruppenGR IHK Mitgliedschaft 46 : Positive Vereinigungsfreiheit: Der Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 9 umfasst die privatautonomeGruppenbildung, nicht jedoch die Schaffung öffentlich-rechtlicher Vereinigungen. Die negative Vereinigungsfreiheitist zwar nicht zwingend das negative Spiegelbild <strong>de</strong>s Schutzbereiches, sie könnte durchausweiter reichen, als die positive Vereinigungsfreiheit <strong>de</strong>s Art. 9 GG; <strong>de</strong>nnoch ergibt sich aus Art. 9 II GG,dass öffentlich-rechtliche Vereinigungen nicht von Art. 9 geregelt wer<strong>de</strong>n: Die dort normierten Schrankensind nur auf private Vereinigungen zugeschnitten.BVerfGE 84, 372: Lohnsteuerhilfeverein: „Kernbereichsrechtsprechung“ → z.T. normgeprägtesGrundrecht.Art. 10 I GG – Brief-, Post-, Fernmel<strong>de</strong>geheimnisBRIEF ist je<strong>de</strong> schriftliche Mitteilung zwischen Absen<strong>de</strong>r und einem individuellen EmpfängerPOST ist die Gesamtheit aller <strong>de</strong>r Post übergebenen Sendungen, z.B. Briefe, Pakete, PäckchenFERNMELDEGEHEIMNIS ist <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>r Vertraulichkeit von Kommunikation, mittels unkörperlicherSignale.Art. 11 GG – FreizügigkeitUnter FREIZÜGIGKEIT versteht man die Freiheit, an je<strong>de</strong>m beliebigen Ort <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgebiets Aufenthalt(=vorübergehen<strong>de</strong>s Verweilen an einem Ort) und Wohnsitz (=ständiges Nie<strong>de</strong>rlassen aneinem Ort, § 7 I BGB) zu nehmen.Nicht geschützt ist jedoch die Freiheit auf Ausreise und Auswan<strong>de</strong>rung. (BVerfGE 6, 32 – „Elfes“)AUFENTHALT:1. Ansicht: Bestreben zu einem neuen dauerhaften Lebensmittelpunkt zu kommen2. Ansicht: Min<strong>de</strong>stens eine Übernachtung erfor<strong>de</strong>rlich3. Ansicht: Mehr als flüchtiger Aufenthalt4. Ansicht: Min<strong>de</strong>stmaß an Be<strong>de</strong>utung und Dauer (h.M.: arg: i<strong>de</strong>ntitätsbezogene Relevanz, daauch kurzfristiger Besuch elementare Be<strong>de</strong>utung haben kann)46BVerwG, Urteil v. 27.07.1998, 1 C 32.97, NJW 1998, 3510 ff.

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