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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 11OFFENER KUNSTBEGRIFF: Nach <strong>de</strong>m offenen Kunstbegriff liegt das kennzeichnen<strong>de</strong> Merkmal einerkünstlerischen Äußerung darin, dass es wegen <strong>de</strong>r Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglichist, <strong>de</strong>r Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utungenzu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.(Das BVerfG wen<strong>de</strong>t alle Kunstbegriffe nebeneinan<strong>de</strong>r an!!)Das subjektive Selbstverständnis <strong>de</strong>s Urhebers <strong>de</strong>s zu beurteilen<strong>de</strong>n Werkes kann zwar nicht allein,wohl aber hilfsweise als Kriterium herangezogen wer<strong>de</strong>n. In Zweifelsfällen kann auch auf das Urteileines sachverständigen Dritten zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n. 40↝ Sowohl <strong>de</strong>r Werkbereich, als auch <strong>de</strong>r Wirkbereich <strong>de</strong>r Kunst ist von Art. 5 III geschützt 41Art. 6 GG – Ehe und FamilieEHE: ist die auf Dauer angelegte, in <strong>de</strong>r rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlichunauflösliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau Lebenspartnerschaft:1) Schützt Art. 6 auch die LPart? h.M.: -, Schutz nur über Art. 2 I, da Ehe Verschie<strong>de</strong>ngeschlechtlichkeitvoraussetzt.2) Enthält Art. 6 I ein Abstandsgebot zugunsten <strong>de</strong>r Ehe? e.A.: +, arg. Institutsgarantie 42h.M.: -, Art. 6 I verbietet lediglich die Schlechterstellung 43FAMILIE: ist die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kin<strong>de</strong>rn 44Art. 8 GG – VersammlungVERSAMMLUNG ist das Zusammenkommen mehrere Menschen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen,die erfor<strong>de</strong>rliche Zahl liegt irgendwo zwischen 2 (arg. Schutz vor Isolierung), 3 (natürlicherSprachgebrauch) und 7 (vgl. §§ 56, 73 BGB) Personen (str.)GEMEINSAMER ZWECK:1. Ansicht: Gemeinsame Meinungsbildung und –äußerung, Erörterung irgendwelcher Angelegenheitengenügt2. Ansicht: gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Teilhabe an öffentlicherMeinungsbildung (ganz h.M.) 453. Ansicht: Kein bestimmter Inhalt <strong>de</strong>s Versammlungszwecks erfor<strong>de</strong>rlich.FRIEDLICHKEIT:1. Ansicht: Unfriedlich heißt Gewalt i.S.d. § 240 I StGB2. Ansicht: H.M. Unfriedlich verlangt danach, dass die Versammlung einen gewalttätigen undaufrührerischen Verlauf nimmt, vgl. § 5 Nr. 3 VersG.404142434445JARASS/PIEROTH 8 Art. 5 GG, Rz. 106; a.A. M/D-SCHOLZ Art. 5 GG, Rz. 38.BVerfGE 67, 213 [224] = BVerfGA 60; JARASS/PIEROTH 8 Art. 5 GG, Rz. 107.Abweichen<strong>de</strong> Meinung zu BVerfGE 105, 313 - LebenspartnerschaftsgesetzBVerfGE 105, 313 - LebenspartnerschaftsgesetzBVerfGE 10, 59 [66]BVerfG, NJW 2001, 2459 – „Lovepara<strong>de</strong>“

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