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Skript Grundrechte - Tappe-online.de

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GrundR AG(Kurz-)<strong>Skript</strong> <strong>Grundrechte</strong>Henning <strong>Tappe</strong> Wintersemester 2006/07 S. 103. Ansicht: BVerfG – gemischte, vermitteln<strong>de</strong> Ansicht: „Allgemeine Gesetze sind die Gesetze,die sich nicht gegen die Äußerung <strong>de</strong>r Meinung als solche richten, die vielmehr <strong>de</strong>mSchutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützen<strong>de</strong>nRechtsguts dienen, <strong>de</strong>m Schutze eines Gemeinschaftswerts, <strong>de</strong>r gegenüber<strong>de</strong>r Betätigung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit <strong>de</strong>n Vorrang hat. 32→ Wechselwirkungslehre (=Schaukeltheorie) → Gegenseitige Beziehung(BVerfG, Urteil v. 15.01.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 – 208 f., Lüth = BVerfGA 5.)Art. 5 III GG – WissenschaftWISSENSCHAFT ist die Gesamtheit „<strong>de</strong>r auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhen<strong>de</strong>n Prozesse,Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffin<strong>de</strong>n von Erkenntnissen, ihre Deutung undWeitergabe“ 33 . Konstitutiv ist die „Wahrheitssuche und die prinzipielle Unabgeschlossenheit <strong>de</strong>sErkenntnisprozesses“. 34 Wissenschaft ist weiterhin <strong>de</strong>r Oberbegriff von Forschung und Lehre. 35FORSCHUNG ist <strong>de</strong>r „ nach Inhalt und Form […] ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung<strong>de</strong>r Wahrheit.“ 36 , abstrakte Wahrheit + systematisches VorgehenLEHRE: Weitergabe <strong>de</strong>r WahrheitBVerfG, Urteil v. 29.05.1973, 1 BvR 424/71 und 325/72, BVerfGE 35, 79 – 148, Hochschulurteil= BVerfGA 33.Exkurs: Rechtfertigung durch Tierschutz: Art. 1 I, 2 I, 20a [arg. 20b], 74 I Nr. 20 GGvor 2002: Kein Verfassungsrang 37 keine Rechtfertigung; nach a.A. Schutzbereichslösung.nach 2002 (G. v. 26.7.2002): Tierschutzprinzip, kein subj. Recht, aber Auswirkungen auf GrundReArt. 5 III GG - KunstMephisto-Entscheidung 38 : materiellen KunstbegriffMATERIELLER KUNSTBEGRIFF: „Das Wesentliche <strong>de</strong>r künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferischeGestaltung, in <strong>de</strong>r Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse <strong>de</strong>s Künstlers durch das Mediumeiner bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wer<strong>de</strong>n“.Anachronistischer Zug 39 : formaler und offener Kunstbegriff.FORMALER KUNSTBEGRIFF: Nach <strong>de</strong>m formalen, typologischen Kunstbegriff liegt das Wesentliche<strong>de</strong>s Kunstwerks darin, dass es an einen bestimmten Werktyp, etwa an die Tätigkeit und die Ergebnisseetwa <strong>de</strong>s Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft.32BVerfG, Urteil v. 15.01.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 [209 f.], Lüth = BVerfGA 5.33BVerfGE 47, 327 [367].34BVerfG NJW 1994, 1781 f.35JARASS/PIEROTH 8 Art. 5 GG Rz. 121 ff.36BVerfGE 35, 79 [113], Hochschulurteil = BVerfGA 33; BVerfGE 47, 327 [367].37BVerwG NVwZ 1998, 853 [855].38BVerfG, Beschluss v. 24.2.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 – 200 = BVerfGA 25.39BVerfG, Beschluss v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 – 231 = BVerfGA 60.

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