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Bericht zur neuen Rechtsform Spital Affoltern - Gemeinde Hausen ...

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Projekt "Neue <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>"<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>Inhaltsübersicht1. In den <strong>Gemeinde</strong>n zu fällende Entscheidungen 22. Das Wichtigste in Kürze 33. Veränderte Rahmenbedingungen für das <strong>Spital</strong> 43.1 Neue Rechtsgrundlagen 43.2 Neuer gesetzlicher Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>n 44. Neue <strong>Rechtsform</strong> 54.1 Anforderungen 54.2 Mögliche <strong>Rechtsform</strong>en 65. Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA) 85.1 Was bedeutet gemeinnützig? 85.2 Interkommunale Vereinbarung IKV <strong>zur</strong> GSA 85.3 Organe der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA) 95.4 Aktionärbindungsvertrag 105.5 Demokratischer Einfluss 105.6 Eigentümerstrategie der Trägergemeinden 115.7 Führungsstruktur 125.8 Neues Personalreglement, <strong>Spital</strong>leitung 125.9 Bettenhaus 126. Finanzierung 136.1 Einlagen bei der Gründung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG 136.2 Übersicht über die provisorischen Beteiligungswerte 146.3 Konsequenzen für die <strong>Gemeinde</strong>n 156.4 Auswirkungen für <strong>Gemeinde</strong>n, die sich an der GSA beteiligen 166.5 Auswirkungen für <strong>Gemeinde</strong>n, die sich NICHT an der GSA beteiligen 167. Basisdokumente für die neue Gesellschaft 177.1 Interkommunale Vereinbarung IKV 177.2 Statuten der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG 187.3 Aktionärbindungsvertrag 198. Rechtsgrundlagen 208.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung 208.2 Pflegegesetz 218.3 <strong>Spital</strong>planungs- und Finanzierungsgesetz 219. Entstehung der Vorlage neue <strong>Rechtsform</strong> 2103.08.2013 - V 1.0, Dr. Bertram Thurnherr, Mitglied der BK und Projektleiter "Neue <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>“<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 1 / 21


1. In den <strong>Gemeinde</strong>n zu fällende EntscheidungenIn den 14 Trägergemeinden des <strong>Spital</strong>s <strong>Affoltern</strong>, d.h. in <strong>Affoltern</strong> am Albis, Aeugst am Albis,Bonstetten, <strong>Hausen</strong> am Albis, Hedingen, Kappel am Albis, Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten,Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil sind folgende Entscheidungen zufällen:1. Stimmen Sie der Auflösung des Zweckverbands <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> zu?Die Auflösung des Zweckverbandes kommt dann zustande, wenn sämtliche 14 Verbandsgemeindender Auflösung des Zweckverbandes zustimmen und Beitrittsgemeindenmit mehr als 3/4 des Aktienkapitals die Interkommunale Vereinbarung IKV genehmigen.2. Stimmen Sie dem Beitritt <strong>zur</strong> Interkommunalen Vereinbarung betreffend Umwandlung desZweckverbandes <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> in die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG durch Sacheinlageim Betrag von Fr. Y'YYY'YYY und Zeichnung von nicht-liberiertem Aktienkapital imBetrag von Fr. Y'YYY'YYY zu? 1Diese beiden Abstimmungsfragen ermöglichen es, dass die Stimmberechtigten in den einzelnenVerbandsgemeinden ihr Stimmrecht differenziert ausüben können:<strong>Gemeinde</strong>n (bzw. deren Stimmberechtigte), die sich als Aktionärsgemeinden an der GSAbeteiligen wollen, stimmen bei beiden Fragen JA.Diese <strong>Gemeinde</strong>n haben bevorzugten Anspruch auf Pflegeplätze des <strong>Spital</strong>s.<strong>Gemeinde</strong>n, die den Zweckverband beibehalten wollen, stimmen bei beiden FragenNEIN. <strong>Gemeinde</strong>n, die weder den Zweckverband beibehalten noch sich an der GSA beteiligenwollen, stimmen wie folgt:- Bei Frage 1 stimmen sie JA: damit ermöglichen sie die Auflösung des Zweckverbandsund zu Gunsten ihrer <strong>Gemeinde</strong> auch die Abgeltung des Werts der bisherigen Investitionsbeiträgean das <strong>Spital</strong>- Bei Frage 2 stimmen sie NEIN: Denn sie wollen nicht Aktionärsgemeinde der GSAwerden und deshalb der IKV nicht beitreten.Die Aufgaben, die das Pflegegesetz den <strong>Gemeinde</strong>n auferlegt, müssen solche <strong>Gemeinde</strong>nanderweitig erbringen, z.B. indem sie (Anschluss-)Verträge mit entsprechenden Leistungserbringernschliessen.Kommt die Auflösung des Zweckverbandes zustande, stimmen aber <strong>Gemeinde</strong>n mit maximal1/4 Aktienanteil der GSA nicht zu, erhöhen sich obige Beiträge Y und Z um maximal 33%.1Beträge vgl. Tabelle in Abschnitt 6.2 auf Seite 14.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 2 / 21


2. Das Wichtigste in Kürze Neue Rahmenbedingungen:Die <strong>neuen</strong> kantonalen Rechtsgrundlagen entbinden die <strong>Gemeinde</strong>n von der <strong>Spital</strong>versorgungspflicht.Die neue Pflegefinanzierung sowie die Fall- / Tagespauschalen sind kostendeckend.Dies erfordert einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesundheitsversorgung ohne Defizitbeiträgeder <strong>Gemeinde</strong>n. <strong>Spital</strong> als Wert für die Bevölkerung - Neue Rolle der <strong>Gemeinde</strong>n:Die <strong>Gemeinde</strong>n wollen die Stärken und das Zusammenspiel von Akutbereich und Langzeitpflegeim <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> als Wert für die Bevölkerung bewusst fördern und die Zukunft des<strong>Spital</strong>s sichern. Die <strong>neuen</strong> Rechtsgrundlagen erfordern jedoch nicht mehr die bisherige direkteoperative Einflussnahme der <strong>Gemeinde</strong>n auf die Gesundheitsversorgung. Konsequenz bezüglich <strong>Rechtsform</strong>:Der bisherige Zweckverband soll deshalb in die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA)umgewandelt werden, die den <strong>Gemeinde</strong>n zu 100% als Eigentum bleibt. Eine BeteiligungPrivater ist ausgeschlossen. Die GSA ist so gestaltet, dass der demokratische Einfluss aufwesentliche Fragen analog dem Zweckverband gewährleistet ist. Die <strong>neuen</strong> Strukturen sorgenfür Professionalität, Wirtschaftlichkeit und Transparenz und sichern die Zukunft des <strong>Spital</strong>s,indem der Teil der Mittel, der für den Ersatz der veralteten Infrastruktur im <strong>neuen</strong> Bettenhauserforderlich ist, rechtsgültig zugesichert wird. Finanzielle Auswirkungen:Mit der Gründung der GSA sind in den <strong>Gemeinde</strong>n keine Steuererhöhungen verbunden. ImGegenteil: Die bisherigen Abschreibungen der Investitionsbeiträge in den <strong>Gemeinde</strong>n entfallenund entlasten die <strong>Gemeinde</strong>haushalte ebenso wie der Wegfall der alljährlichen Defizitdeckungdurch die <strong>Gemeinde</strong>n. Zudem darf eine bescheidene Verzinsung der als Aktien ausgegebenenBeteiligungswerte der <strong>Gemeinde</strong>n erwartet werden. Engagement der <strong>Gemeinde</strong>n sichert Zukunft des <strong>Spital</strong>s:In der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG engagieren sich die <strong>Gemeinde</strong>n mit der Finanzierungund ihren Beteiligungen langfristig für das <strong>Spital</strong>. Dies gibt der <strong>Spital</strong>leitung und den<strong>Spital</strong>mitarbeitenden Sicherheit für die Zukunft. Austritte von <strong>Gemeinde</strong>n, wie sie bei anderenZweckverbänden immer wieder vorkommen, sind bei der GSA nicht zu erwarten undwürden dem <strong>Spital</strong> auch keine Mittel entziehen.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 3 / 21


3. Veränderte Rahmenbedingungen für das <strong>Spital</strong>3.1 Neue RechtsgrundlagenIn den Jahren 2011 und 2012 traten im Kanton Zürich auf der Basis der Bundesgesetzgebung(vgl. Abschnitt 8.1 auf Seite 20) neue Rechtsgrundlagen in Kraft:a) Neues Pflegegesetz / Pflegeverordnung per 2011 (vgl. Abschnitt 8.2) Kommunaler Auftrag Verpflichtung der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>zur</strong> Sicherung der Pflegeversorgung und des Rettungsdienstes, Regelung der Pflegefinanzierung: Aufteilung zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern,Krankenkassen und <strong>Gemeinde</strong>n.b) Neues kantonales <strong>Spital</strong>planungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) per 2012(vgl. Abschnitt 8.3) Kantonaler Auftrag Entbindung der <strong>Gemeinde</strong>n von der <strong>Spital</strong>grundversorgung im Akutbereich, <strong>Spital</strong>finanzierung durch den Kanton und die Krankenkassen, Einführung der Fall- und Tagespauschalen.Mit dem SPFG entfällt für die <strong>Gemeinde</strong>n die Verpflichtung zu einer <strong>Spital</strong>grundversorgung.Die <strong>Gemeinde</strong>n müssen sich also nicht mehr an einem Akutspital beteiligen.3.2 Neuer gesetzlicher Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>nDie Auswirkungen der <strong>neuen</strong> Rechtsgrundlagen auf das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> zeigt nachfolgende Abbildung:KommunalerAuftrag(Pfl.Fin)KantonalerAuftrag(DRGs)Langzeitpflege LZPAkutbereich<strong>Gemeinde</strong>n als Eigentümer des <strong>Spital</strong>sDas <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> arbeitet gemäss kommunalen und kantonalen Aufträgen. Diese Aufträgesind über die Pflegefinanzierung bzw. durch Fallpauschalen für somatische Leistungen und Tagespauschalenfür übrige Leistungen gedeckt. Unter somatischen Leistungen versteht manmedizinische Leistungen, die sich direkt auf ein akutes körperliches Leiden beziehen.Die <strong>Gemeinde</strong>n sind die Eigentümer des <strong>Spital</strong>s, d.h. sie tragen die unternehmerischen undfinanziellen Chancen und Risiken sowohl für die Langzeitpflege als auch für den Akutbereich.Für die Beurteilung der künftigen Rolle der <strong>Gemeinde</strong>n spielen die Synergien zwischen derLangzeitpflege und dem Akutbereich eine wichtige Rolle. Das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> verfügt über einebreite Vielfalt medizinischer Disziplinen, die dank der überblickbaren Grösse des <strong>Spital</strong>s sehrgut zusammenwirken und dadurch einen Mehrwert für die Patientinnen und Patienten ergeben.Das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> ist deshalb im Wettbewerb mit grösseren Spitälern gut positioniert.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 4 / 21


Für die <strong>Gemeinde</strong>n ergeben sich aus der <strong>neuen</strong> Rechtssituation zwei Varianten:Fokus auf LangzeitpflegeLangzeitpflege LZPAkutbereichTrägerschaft für das ganze <strong>Spital</strong>Langzeitpflege LZP&Akutbereich Mögliche Konsequenz aus der <strong>neuen</strong>Pflege- und <strong>Spital</strong>finanzierung. <strong>Gemeinde</strong>n tragen keine Risiken bezüglichAkutbereich. Diese Variante missachtet insofern die Situationund die Stärken des <strong>Spital</strong>s <strong>Affoltern</strong>,als für eine gute Langzeitpflege dieSynergien mit dem Akutspital sehr wertvollsind. Nutzung der Stärken des <strong>Spital</strong>s dank derInterdisziplinarität von LZP und Akutspitalmit Geriatrie, Psychiatrie, Palliative Care. Weiterführung einer sinnvollen Grundversorgungfür die ganze Bevölkerung. Durch die neue <strong>Rechtsform</strong> ist diese Varianteohne unverantwortliche Risiken für die<strong>Gemeinde</strong>n umsetzbar und entspricht demWunsch der Bevölkerung. 2Delegierte und Betriebskommission haben sich entschieden, das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> mit seinemganzen Leistungsangebot beizubehalten. Sie haben deshalb eine neue Trägerschaft für dasganze <strong>Spital</strong> mit Langzeitpflege und Akutbereich entwickelt.4. Neue <strong>Rechtsform</strong>4.1 Anforderungen4.1.1 Sicht BevölkerungFür die Ämtler Bevölkerung ist das <strong>Spital</strong> eine wichtige Institution für die stationäre Grundversorgungim Gesundheits- und Pflegewesen und für die Gesamtversorgung, die das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>in Zusammenarbeit mit Haus- und Belegärzten, Spitexorganisationen und anderen Spitälernsicherstellt. Gleichzeitig kommt dem <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> als dem grössten Arbeitgeber der Regioneine wichtige wirtschaftliche und soziale Rolle zu. Die neue <strong>Rechtsform</strong> muss die Weiterentwicklungund die Zukunft des <strong>Spital</strong>s <strong>Affoltern</strong> sichern und bei wichtigen Fragen eine demokratischeMitbestimmung ermöglichen.4.1.2 Sicht <strong>Gemeinde</strong>nZur Wahrnehmung des kommunalen Auftrags sind für die <strong>Gemeinde</strong>n die Sicherstellung undder Ausbau der Langzeitpflegeplätze und der Mehrwert aus den Synergien mit dem Akutbereichvon wesentlicher Bedeutung. Dazu soll das <strong>Spital</strong> mit der <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> gute Rahmenbedingungenerhalten. Die attraktiven Landwerte des <strong>Spital</strong>s müssen gesichert werden.Das <strong>Spital</strong> soll sich in der <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> selbstständig entwickeln können. Bezüglich einerdirekten operativen Einflussnahme, wie bisher im Rahmen des <strong>Spital</strong>zweckverbands vorgegeben,wollen sich die <strong>Gemeinde</strong>n dagegen <strong>zur</strong>ücknehmen: Bei strategisch wichtigen Entscheidungensoll der demokratische Einfluss weiterbestehen, während operative medizinische Fragenvon Fachleuten entschieden werden sollen.2 Vgl. 87% Ja-Stimmenanteil bei der Urnenabstimmung im Bezirk <strong>Affoltern</strong> über das neue Verpflegungs- und Energiezentrum am25. November 2012.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 5 / 21


4.1.3 Sicht <strong>Spital</strong>leitung und Arbeitsgruppe neues PersonalreglementDas <strong>Spital</strong> soll die Möglichkeit haben, den Gesundheitsauftrag zum Wohl der Patienten in hoherQualität zu erfüllen und die Vielfalt der medizinischen Disziplinen zu festigen und weiter auszubauen.Dazu bedarf es unternehmerischer Freiheiten für die Optimierung des <strong>Spital</strong>betriebs(inkl. entsprechende Investitionen) und für rasche Anpassungen an neue Bedürfnisse sowieeiner wirtschaftlichen Arbeitsweise beim Primat von Medizin und Ethik vor Profit. Die arbeitsvertraglicheBestimmungen sollen gegenüber heute mindestens gleichwertig sein.Ein neues Bettenhaus ist wichtig als Perspektive für die Zukunftsentwicklung des <strong>Spital</strong>s.4.2 Mögliche <strong>Rechtsform</strong>en4.2.1 ZweckverbandDer Zweckverband ist die öffentlich-rechtliche Gesellschaftsform <strong>zur</strong> gemeinsamen Erfüllungvon <strong>Gemeinde</strong>aufgaben nach politischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Trägerschaftdes <strong>Spital</strong>s <strong>Affoltern</strong> ist heute ein Zweckverband der 14 Ämtler <strong>Gemeinde</strong>n.Durch die <strong>neuen</strong> Rechtsgrundlagen (vgl. Abschnitt 3.1) entfällt der gesetzliche Zweck bezüglich<strong>Spital</strong>grundversorgung. Die bisher starke Verknüpfung zwischen politischer Führung und <strong>Spital</strong>führungund die damit verbundenen, eher schwerfälligen Entscheidungsstrukturen beim Zweckverbandsind für die Entwicklung des <strong>Spital</strong>s ungünstig. Beispielsweise muss bei einer Beschaffungmedizinischer Geräte (z.B. Computertomograph) ein langwieriger Entscheidungsprozessdurchlaufen werden, damit am Ende die <strong>Spital</strong>delegierten als medizinische Laien den Beschluss"durchwinken" können. Dabei ist in der heutigen Struktur kein effizientes Controllingvorgesehen.Die Institution Zweckverband erlaubt den <strong>Gemeinde</strong>n jederzeit den Austritt 3 als einseitigenSchritt, der die verbleibenden Mitglieder zu einer Rückzahlung des Kapitalanteils, d.h. des Darlehensder betreffenden <strong>Gemeinde</strong>, verpflichtet. Die Finanzierung des Zweckverbandes überDarlehen (statt Beteiligungen) der <strong>Gemeinde</strong>n ergibt zudem ein hohes Mass an Fremdkapital inder Bilanz, was ohne Bürgschaften der <strong>Gemeinde</strong>n zu ungünstigen Konditionen bei der Kreditaufnahmeführt.4.2.2 Interkommunale AnstaltDie interkommunale Anstalt ist eine öffentlich-rechtliche <strong>Rechtsform</strong> <strong>zur</strong> Auslagerung von <strong>Gemeinde</strong>aufgaben,ähnlich einem Zweckverband. Sie ist das öffentlich-rechtliche Pendant <strong>zur</strong>privat-rechtlichen Stiftung. Die <strong>Gemeinde</strong>n bringen bei dieser <strong>Rechtsform</strong> ihre bisherigen Investitionsbeiträgeals Dotationskapital ein. Bei Spitälern, die von mehreren <strong>Gemeinde</strong>n getragenwerden, ist die interkommunale Anstalt kaum anzutreffen.4.2.3 GenossenschaftDie Genossenschaft ist eine <strong>Rechtsform</strong>, in der sich private Personen für eine gemeinsameAufgabe (Versicherung, Landwirtschaft, Lebensmittelversorgung etc.) zusammenschliessen.Jeder Genossenschafter erwirbt einen Anteilsschein am Genossenschaftskapital. Das <strong>Spital</strong>würde dann dem Teil der Bevölkerung gehören, der einen Anteilschein erwerben will. Doch sogarwenn ein Grossteil der Bevölkerung willens wäre, einen Anteilschein von ca. CHF 1'000 proPerson zu zeichnen, würde sich die Genossenschaft als <strong>Rechtsform</strong> nicht eignen, da das Gesundheitsweseneine öffentliche Aufgabe ist. Deshalb kommt die <strong>Rechtsform</strong> der Genossenschaftfür ein <strong>Spital</strong> nicht in Frage.3<strong>Gemeinde</strong>austritte im Kanton Zürich seit 2012 aus <strong>Spital</strong>zweckverbänden: Regensdorf (ZV Limmattal); Egg, Fällanden, Maur,Wangen-Brüttiselllen (ZV Uster mit ursprünglich 17 Zweckverbandsgemeinden)<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 6 / 21


4.2.4 AktiengesellschaftDie Aktiengesellschaft ist eine generelle <strong>Rechtsform</strong> für die Erfüllung privater und öffentlicherAufgaben nach wirtschaftlichen Grundsätzen, wie dies mit den <strong>neuen</strong> Rechtsgrundlagen im<strong>Spital</strong>wesen gefordert wird. Diese Rechtsgrundlagen legen es nahe, dass die <strong>Gemeinde</strong>n ihreAufgaben im Gesundheitswesen in eine Aktiengesellschaft übertragen, statt sie gemeinsam mitanderen <strong>Gemeinde</strong>n in einem Zweckverband zu erfüllen.Der Gesetzgeber hat klare Pflichten und Verantwortlichkeiten für die Organe (Aktionärinnen,Verwaltungsrat, Revision) der AG definiert. Auf dieser Basis bestehen breite Gestaltungsmöglichkeitenbei der Konfiguration einer Aktiengesellschaft. Damit können die Bedürfnisse der Bevölkerung,der <strong>Gemeinde</strong>behörden und <strong>Spital</strong>verantwortlichen ideal abgedeckt und die Risikenvon Missbrauch weitgehend eliminiert werden. Konkret werden durch die interkommunale VereinbarungIKV (vgl. Abschnitt 5.2 auf Seite 8) die demokratischen Rechte und der Ausschlussder Beteiligung Dritter geregelt, was nur mittels Urnenabstimmung geändert werden kann.Die Aktiengesellschaft ist die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in der Schweiz. Sie wirdzunehmend auch für Arztpraxisgemeinschaften verwendet, weil sie auf einfache Art die Praxisund das Privatvermögen der involvierten Ärzte trennt. Die AG hat sich bis anhin im <strong>Spital</strong>wesenbestens bewährt, wie zahlreiche Beispiele im Kanton Zürich und in der übrigen Schweiz zeigen.Die Regelungen in der IKV <strong>zur</strong> Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG lassen keinen Rückzug vonKapital als einseitigen Schritt einer <strong>Gemeinde</strong> zu und gewähren dem <strong>Spital</strong> dadurch langfristigSicherheit.4.2.5 Vergleich Aktiengesellschaft mit ZweckverbandEin genereller Vergleich ist wenig aussagekräftig, es muss die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>AG (GSA), wie sie in der vorliegenden Vorlage gestaltet ist, verglichen werden.Kriterium Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG ZweckverbandDemokratischer EinflussWichtige Themen ander <strong>Gemeinde</strong>versammlungoder viaUrnenabstimmungJa via <strong>Gemeinde</strong>rat Ja, auf die Aktionärs-Mandatsträger bezüglichStimme an der Generalversammlung Finanzreferendum Nur Liegenschaften, übrige Geschäftewerden von der Gesellschaft selbstständigentschieden, bei grösseren Beträgen nachRücksprache mit den AktionärsgemeindenBeteiligung DritterTräger der Restdefizite,falls die Fall- bzw. Tagespauschalen<strong>zur</strong> Kostendeckungnicht reichenEntscheidungsprozesseFinanzierung / KreditwürdigkeitFinanzierung BettenhausBindung der <strong>Gemeinde</strong>nNicht vorgesehen, erfordert Zustimmungaller angeschlossenen <strong>Gemeinde</strong>n viaUrnenabstimmungGSA, die sich so organisieren muss, dasssie im längerfristigen Mittel nach Verzinsungder <strong>Gemeinde</strong>beteiligung ein ausgeglichenesErgebnis ausweistEinfach und stufengerecht durch <strong>Spital</strong>leitung,Verwaltungsrat und <strong>Gemeinde</strong>nCa. 80% Eigenkapital, damit gute KreditwürdigkeitVerpflichtung bei der Gründung durchZeichnung von nicht liberiertem Aktienkapitaldurch die <strong>Gemeinde</strong>nFinanzielle Beteiligung für 5 Jahre fix (Stabilitätin der Startphase), später Verschiebungennur zwischen den <strong>Gemeinde</strong>nJaBedingt auf die Delegierten, die unabhängigentscheidenJaNicht möglich<strong>Gemeinde</strong>n. Die positiven bzw. negativenDeckungsdifferenzen werden gutgeschriebenbzw. belastetLangwierig durch <strong>Spital</strong>leitung, Betriebskommission,Delegiertenversammlung undmöglichem FinanzreferendumBei Finanzierung über <strong>Gemeinde</strong>darlehenca. 33% Eigenkapital, dadurch Bürgschaftender <strong>Gemeinde</strong>n für Kredite erforderlichSpäter durch politischen EntscheidungsprozessDarlehen, dessen Rückzahlung jederzeitbei einem Austritt <strong>zur</strong>ück gefordert werdenkannDie grün hinterlegten Kriterien sind für Bevölkerung und <strong>Gemeinde</strong>n wichtig, die blau hinterlegtenfür das <strong>Spital</strong>.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 7 / 21


5. Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA)Der heutige Zweckverband soll in die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG übergeführt werden,die vollständig im Besitze der <strong>Gemeinde</strong>n ist und bleibt. Damit können alle Anforderungen gemässAbschnitt 4.1 auf Seite 5 abgedeckt werden:<strong>Gemeinde</strong>n Bezirk <strong>Affoltern</strong>100%Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AGDas <strong>Spital</strong> behält damit trotz privatrechtlicher Gesellschaftsform eine öffentliche Trägerschaft:Es bleibt vollständig im Besitz der öffentlichen Hand, wird also nicht privatisiert.5.1 Was bedeutet gemeinnützig?Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft in öffentlichem Interesse ist eine Gesellschaft, bei der die Dividende auf eine angemessene Verzinsung des liberierten Gesellschaftskapitals(=Aktien der <strong>Gemeinde</strong>n) beschränkt ist, nämlich auf den geltenden Zinssatz für die Aufnahmevon <strong>Gemeinde</strong>darlehen. Die höchstzulässige Dividende beträgt in jedem Fall 6%, die Vergütungen der Verwaltungsräte so festgelegt werden, dass die jährliche Entschädigungdes gesamten Verwaltungsrates in der Grössenordnung von CHF 150'000 liegt, in den Statuten festgelegt wird, dass bei einer allfälligen Auflösung der Gesellschaft derenVermögenswerte wieder für einen öffentlichen Zweck verwendet werden.Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft wird auf Antrag durch die zuständigen Behörden steuerbefreit.45.2 Interkommunale Vereinbarung IKV <strong>zur</strong> GSADas wichtigste Dokument für die GSA ist die IKV. Sie regelt alle wichtigen Punkte <strong>zur</strong> Auslagerungder Gesundheitsaufgaben von den <strong>Gemeinde</strong>n an die GSA, insbesondere Ziele und Zweck: <strong>Spital</strong>leistungen, Langzeitpflege, Transport- und Rettungsdienst, Aktionariat, bestehend aus den Gründergemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften(<strong>Gemeinde</strong>n und Kantone), Festlegung einer Eigentümerstrategie und Dividendenbegrenzung (vgl. Abschnitt 5.1), Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Aktien nur zwischen den <strong>Gemeinde</strong>n mittels Urnenabstimmungin der <strong>Gemeinde</strong>,4 Die Anträge sind gestellt und von den Steuerbehörden genehmigt.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 8 / 21


Stellungnahme der <strong>Gemeinde</strong>n zu Rechtsgeschäften betreffend Liegenschaften überCHF 2 Mio gemäss Entscheid der <strong>Gemeinde</strong>versammlung jeder <strong>Gemeinde</strong>, Finanzierung gemäss Kapitel 6 auf Seite 13, Änderungen der IKV bedürfen der Zustimmung jeder Vertragsgemeinde an der Urne.Mit der interkommunalen Vereinbarung sind die demokratischen Rechte gesichert und das <strong>Spital</strong>bleibt in den Händen der <strong>Gemeinde</strong>n. Einstimmigkeit für IKV-Änderungen verhindert, dasseiner <strong>Gemeinde</strong> von den andern <strong>Gemeinde</strong>n für sie ungünstige Bestimmungen auferlegt werdenkönnten.Die Statuten der GSA und der Aktionärsbindungsvertrag regeln in zweiter Linie die detailliertenBestimmungen der Aktiengesellschaft und der Zusammenarbeit der Trägergemeinden. HöchsteRangfolge hat aber immer die Interkommunale Vereinbarung IKV.5.3 Organe der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA)5.3.1 GeneralversammlungDie Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. In der Generalversammlungsind die GSA-Vertragsgemeinden mit einem <strong>Gemeinde</strong>rat vertreten. Das Stimmrecht richtet sichnach der Anzahl der vertretenen Aktien der einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n, die in etwa proportional <strong>zur</strong>jeweiligen Einwohnerzahl sind.Der Generalversammlung stehen im Wesentlichen folgende Befugnisse zu (vollständige Listevgl. Art. 8 der Statuten): Festsetzung und Änderung der Statuten; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, inklusive Präsident und Revisionsstelle; Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes; Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates und Genehmigung des jährlichen <strong>Bericht</strong>esdes Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die dem Verwaltungsrat undder Geschäftsleitung ausgerichteten Entschädigungen.Diese Auflistung zeigt, dass wichtige Beschlüsse der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG in derKompetenz der Generalversammlung und damit in den Händen der <strong>Gemeinde</strong>räte liegen.5.3.2 VerwaltungsratDer Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die strategische Führung des <strong>Spital</strong>s, dazu gehöreninsbesondere (vollständige Liste vgl. Art. 20 der Statuten): Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; Festlegung der Organisation und Ausgestaltung des Rechnungswesens; Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und deren Vertretung betrautenPersonen und Regelung der Zeichnungsberechtigung; Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblickauf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; Erstellung des Geschäftsberichtes und des jährlichen <strong>Bericht</strong>es an die Generalversammlungüber die dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung ausgerichteten Entschädigungen sowiedie Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Liegenschaften sind in der Kompetenz des Verwaltungsratesund können von Gesetzes wegen nicht via Statutenänderung in die Kompetenz derGeneralversammlung verschoben werden. Im Aktionärbindungsvertrag wird deshalb der Ver-<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 9 / 21


waltungsrat verpflichtet, zu Liegenschaftengeschäften über CHF 2 Mio die Aktionärinnen <strong>zur</strong>Stellungnahme aufzufordern. Diese bringen Landverkäufe via <strong>Gemeinde</strong>versammlung vor dieStimmberechtigten (Vgl. Abschnitt 5.5 auf Seite 10) und geben auf dieser Basis die Stellungnahmezu Handen des Verwaltungsrates ab. Sollte sich der Verwaltungsrat nicht an die Stellungnahmehalten, riskiert er Abwahl; zum Stop des Landverkaufs wird ein Vorkaufsrecht derStandortgemeinde im Grundbuch eingetragen.Der Verwaltungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, die jeweils für 1 Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahlist möglich, die maximale Amtszeit beträgt 8 Jahre. Verwaltungsräte können, müssenaber nicht <strong>Gemeinde</strong>räte sein. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist auf einehinreichende Fachkompetenz in den folgenden Gebieten zu achten: Akutspital, Langzeitpflege,Rolle der Ärzte und der ambulanten Patientenversorgung, Liegenschaften, Finanzen und Gesundheitsökonomie,Recht sowie Personalwesen.Wahlvorschläge für den Verwaltungsrat erarbeitet eine Findungskommission, in der die Gruppender kleineren, der mittleren und der grösseren <strong>Gemeinde</strong>n vertreten sind und die bei Bedarfmit einer professionellen Begleitung arbeitet.5.3.3 RevisionsstelleDie Anforderungen an die Revisionsstelle, ihre Unabhängigkeit und ihre Aufgaben richten sichnach den gesetzlichen Vorschriften. Das Amt der Revisionsstelle endet mit Abnahme der letztenJahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann die Revisionsstellejederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.5.4 AktionärbindungsvertragZusätzlich zu den Festlegungen in den Statuten regelt der Aktionärbindungsvertrag, wie die<strong>Gemeinde</strong>n als Aktionäre die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG führen und wie sie zusammenarbeitenwollen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Geschäftspolitik, dieGrundsätze der Veräusserung von Aktien und die Regelung von Vertragsänderungen.5.5 Demokratischer EinflussFür die Bevölkerung ist das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> ein wichtiger Bestandteil der Institutionen im Bezirk.Der demokratische Einfluss ist in der Interkommunalen Vereinbarung IKV geregelt, vgl. Abschnitt5.2 auf Seite 8. Damit behält das Volk das letzte Wort für IKV-Änderungen, insbesonderebezüglich: Änderung des Zweckes des GSA Aktienverkäufe der <strong>Gemeinde</strong> Auflösung der GSAZur Sicherung der wertvollen Liegenschaften sind Stellungnahmen der <strong>Gemeinde</strong>n zu Handendes Verwaltungsrates über Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Liegenschaften im Wertvon mehr als CHF 2 Mio der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vorzulegen. In der <strong>Gemeinde</strong>versammlungselbst kann dann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmungverlangen.Es gibt aber kein Finanzreferendum und auch keine Urnenabstimmungen <strong>zur</strong> Strategie oder garzu operativen Fragen, denn diesbezüglich braucht die GSA mit ihren AktionärsgemeindenHandlungsfreiheit.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 10 / 21


5.6 Eigentümerstrategie der TrägergemeindenBei einer Aktiengesellschaft können die Eigentümer, d.h. bei der GSA die <strong>Gemeinde</strong>n, mit einerEigentümerstrategie wesentliche Rahmenbedingungen für das <strong>Spital</strong> festlegen.Dazu gehören: <strong>Spital</strong>auftrag:- Das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> bietet der Ämtler Bevölkerung die stationäre Grundversorgung im Gesundheits-und Pflegewesen und sichert die Gesamtversorgung in Zusammenarbeit mitHaus- und Belegärzten, Spitexorganisationen und anderen Spitälern.- Das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> nutzt die Vielfalt seiner Disziplinen und die attraktive räumliche Lageals strategische Stärke. Dank der überblickbaren Grösse des <strong>Spital</strong>s sind herausragendeinterdisziplinäre Angebote für die Region und weitere Einzugsgebiete möglich, die das<strong>Spital</strong> im Wettbewerb des zürcherischen Gesundheitswesens gut positionieren. Rahmen für die Zukunftsentwicklung und -sicherung:- Die Eigentümer bieten dem <strong>Spital</strong> auf Vertrauen basierende strukturelle Rahmenbedingungenfür eine Zukunftsentwicklung, die geprägt ist von unternehmerischem, innovativemund adaptivem Handeln der <strong>Spital</strong>leitung und der Mitarbeitenden. Damit ist das <strong>Spital</strong>ein attraktiver Arbeitgeber.- Die Eigentümer statten das <strong>Spital</strong> bei der Bildung der <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> finanziell so aus,dass es in unternehmerischer Selbstständigkeit arbeiten kann. Dazu gehört insbesonderedie Verpflichtung <strong>zur</strong> Mitfinanzierung des Bettenhauses.- Die Eigentümer sichern die Gemeinnützigkeit sowie die ausschliessliche Beteiligung vonGemeinwesen (keine Privatisierung) an der Gesellschaft und vermeiden einenLand(aus)verkauf.- Die <strong>Gemeinde</strong>n nehmen ihre Verantwortung durch die Verfolgung der Geschäftsentwicklungund regelmässige Absprachen mit dem Verwaltungsrat wahr. Zusammenarbeit Eigentümer und GSA- Informationsaustausch- Regelmässige Treffen der Mandatsträger der <strong>Gemeinde</strong>n in der Generalversammlung mitdem Verwaltungsrat- Umgang mit kritischen Situationen (z. B. mittelfristig defizitäre Leistungsbereiche) Controlling und Finanzen:- Regelmässiges Reporting über die Finanzkennzahlen und über den Stand grösserer Vorhabenwie z.B. das Verpflegungs- und Energiezentrum.- Definition der finanziellen Ziele <strong>zur</strong> Finanzierung der Infrastruktur nach der "Anschubhilfe"Bettenhaus.- Beschränkung der Aufnahme von Fremdkapital <strong>zur</strong> Vermeidung einer übermässigen Belastungder Liegenschaften.- Definition einer Eigenkapitalquote in der Grössenordnung von mindestens 60% der Passiven<strong>zur</strong> Sicherung einer guten Kreditwürdigkeit mit günstigem Zinsniveau. Personal- Leitbild Personal und Personalpolitik als attraktiver Arbeitgeber.- Eckwerte Personalreglement Zusammenarbeit mit DrittenDie Details der Eigentümerstrategie werden bis <strong>zur</strong> Gründung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>AG auf dieser Grundlage festgelegt und von den Trägergemeinden verabschiedet.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 11 / 21


5.7 FührungsstrukturZusammenfassend kann die Führungsstruktur wie folgt dargestellt werden:<strong>Gemeinde</strong>nGSAVolksabstimmungen in den <strong>Gemeinde</strong>n<strong>Gemeinde</strong>versammlungen<strong>Gemeinde</strong>räteGeneralversammlung der GSA(je <strong>Gemeinde</strong> 1 Aktionärs-Mandatträger)Verwaltungsräte der GSA(7 Mitglieder)<strong>Spital</strong>leitung<strong>Spital</strong>mitarbeitende• Zustimmung <strong>zur</strong> Interkommunalen Vereinbarung IKV• Änderungen der IKV (Einstimmigkeit)• Verkauf an beliebige Dritte (Einstimmigkeit)• Entscheidung über Kauf, Verkauf, Tausch undSchenkung von Liegenschaften der GSA im Wertvon mehr als CHF 2 Mio• Vorberatung Volksabstimmungen (je nach<strong>Gemeinde</strong>ordnung)• Entscheidung über Findungskommission fürVerwaltungsräte GSA• Entscheidung über Instruktion des Aktionärs-Mandatsträgers für die Generalversammlung• Festlegung Eigentümerstrategie für GSA undControlling <strong>zur</strong> Sicherstellung der Umsetzung• Wahl / Abwahl Verwaltungsräte GSA• Abnahme Jahresrechnung GSA• Festlegung und Umsetzung <strong>Spital</strong>strategie• Strategische Führung des <strong>Spital</strong>s• Strategische Projekte• Operative Führung und Betrieb des <strong>Spital</strong>s• Qualitätssicherung• Personalentwicklung• Reporting5.8 Neues Personalreglement, <strong>Spital</strong>leitungDie arbeitsvertraglichen Bestimmungen müssen auf die neue <strong>Rechtsform</strong> angepasst werden,d.h. das Personalreglement muss neu erstellt werden. Die Arbeitsverhältnisse des bisher am<strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> tätigen Personals werden nach der Gründung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>AG nach den Regeln von Art. 333 und 333a OR in Form privatrechtlicher Arbeitsverhältnisseweiter geführt. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Bestimmungen gegenüber heute gleichoder für das Personal besser ausfallen sollen. 5 Das <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> will ein attraktiver Arbeitgebersein, um im tendenziell ausgetrockneten Arbeitsmarkt des Gesundheitswesens qualifiziertes<strong>Spital</strong>personal zum Wohl der Patientinnen und Patienten rekrutieren zu können.Die Struktur der <strong>Spital</strong>leitung muss überdacht und den <strong>neuen</strong> Verhältnissen angepasst werden. 65.9 BettenhausDas <strong>Spital</strong> kann mit der heutigen, teilweise veralteten Infrastruktur nicht nachhaltig agieren, insbesonderebezüglich des Bettenhauses im Akutbereich: Vierbettzimmer ohne Nasszelle, eineflexible Nutzung der Räume ist kaum möglich. Ein neues Bettenhaus sollte längst stehen, seineRealisierung wurde aber vom Kanton bis <strong>zur</strong> Umsetzung der <strong>neuen</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungenaufgeschoben. Heute ist das <strong>Spital</strong> durch diese "Altlast" im Wettbewerb mit anderenSpitälern benachteiligt.Des Weiteren braucht das <strong>Spital</strong> aufgrund der demographischen Entwicklung (wachsender Anteilälterer Menschen in der Bevölkerung) zusätzliche Betten, insbesondere für die Langzeitpflege.Die Investitionsbeiträge aus den Fall- und Tagespauschalen reichen nicht aus, um die "Altlast"im Akutbereich zu beseitigen. Mit den heute erwirtschafteten Investitionsbeiträgen kann aberein Ausbau entsprechend den künftigen Erfordernissen finanziert werden.5 Derzeit erarbeitet eine aus <strong>Spital</strong>mitarbeitenden zusammengesetzte Arbeitsgruppe des Projektes neue <strong>Rechtsform</strong> zusammen mitder <strong>Spital</strong>leitung ein neues Personalreglement. Die Verabschiedung ist für Ende August 2013 vorgesehen.6Entsprechende Workshops sind vorgesehen, damit eine neue <strong>Spital</strong>leitungsstruktur ab 1.1.2014 umgesetzt werden kann.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 12 / 21


Insgesamt ist eine Investition in der Grössenordnung von CHF 60 Mio für ein neues Bettenhauserforderlich. Etwa die Hälfte, d.h. CHF 30 Mio, dient der Erneuerung der 70 Akutbetten, die andereHälfte ist für Erweiterungen in den Bereichen Akutgeriatrie, Psychiatrie und Langzeitpflege(80 Betten) erforderlich, wobei der Erstellungspreis pro Zimmer in der Langzeitpflege tiefer liegtals im Akutbereich. Aufgrund der gegenüber früher aktuell kürzeren <strong>Spital</strong>aufenthalte kann imAkutbereich mit gleicher Bettenzahl eine grössere Zahl von Patienten – entsprechend dem Bevölkerungswachstumim Bezirk – gepflegt werden.Wie erwähnt braucht es nur für die Finanzierung der Erneuerung der veralteten Betteninfrastrukturim Akutbereich eine Geldeinlage der <strong>Gemeinde</strong>n (CHF 30 Mio). Den Ausbau mit zusätzlichenBetten für die Akutgeriatrie, Psychiatrie und Langzeitpflege (CHF 30 Mio) wird dieGSA aus eigener Kraft mittels Investitionsbeiträgen aus den Fall- und Tagespauschalen finanzierenkönnen.Die Geldeinlage der <strong>Gemeinde</strong>n erfolgt als Verpflichtung durch Übernahme von Aktien derGSA, die zum Zeitpunkt der Gründung der GSA, d.h. per 1.1.2014, nicht liberiert, d.h. nicht einbezahltsein müssen. Die Liberierung erfolgt erst beim effektiven Finanzbedarf und ist eine aufwandneutraleTransaktion, die allerdings zu Verschiebungen bei der Liquidität führt. Bereits miteiner bescheidenen Verzinsung des Eigenkapitals (Dividende) dürfte aber die Verschiebung derLiquidität selbst bei Aufnahme von Fremdkapital zu heutigen Zinssätzen für die <strong>Gemeinde</strong> aufwandneutralbleiben.Dieses Vorgehen bei der Finanzierung entspricht dem künftigen finanziellen Verständnis mit derVorgabe eines finanziellen Rahmens. Dieses Verständnis bietet dem <strong>Spital</strong> Planungssicherheit,Mutmassungen über die künftige Bereitschaft der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>zur</strong> Unterstützung von Investitionensind so nicht mehr erforderlich.Die Geldeinlage der <strong>Gemeinde</strong>n von CHF 30 Mio ist kein Projektkredit, sondern sichert zusammenmit der Sacheinlage der <strong>Gemeinde</strong>n die Finanzierung der <strong>neuen</strong> Gemeinnützigen <strong>Spital</strong><strong>Affoltern</strong> AG mit Eigenkapital. Unabhängig von der <strong>Rechtsform</strong> kann der Beizug von Investorenfür die Finanzierung grosser Investitionen langfristig zu einer Privatisierung führen, was nichtdem Willen der Ämtler <strong>Gemeinde</strong>n entspricht.6. Finanzierung6.1 Einlagen bei der Gründung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AGDer heutige <strong>Spital</strong>zweckverband führt keinen eigenen Haushalt, d.h. er hat keine Bilanz mit Aktiven(Umlauf- und Anlagevermögen) und Passiven (Fremd- und Eigenkapital), mit Ausnahmebetrieblich notwendiger Positionen wie Debitoren und Vorräte einerseits und Betriebskrediteandererseits.Die eigentlichen Vermögens- und Kapitalwerte liegen bei den Verbandsgemeinden und beimKanton. Die Grundstücke sind zu einem symbolischen Wert in den Büchern aufgeführt.Bei der Überführung des Zweckverbandes in die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA) werdendurch Einlagen die folgenden Positionen in die GSA eingebracht. Die genannten Beträgesind provisorisch und werden vor der Gründung der GSA gemäss aktuellen Zahlen angepasst: Grundstücke (Landwerte) werden vom <strong>Spital</strong>zweckverband (Eigentümer gemäss Grundbuch)in die GSA transferiert und per 1.1.2014 in der GSA aktiviert bei gleichzeitiger Bildungvon Eigenkapital (Grössenordnung CHF 30 - 40 Mio). In Form von Projekten getätigte Investitionen (Gebäude, hochwertige Einrichtungen wie z.B.der Computertomograph), an die der Kanton Beiträge geleistet hat (total CHF 13 Mio), ergebenSacheinlagen und Fremdkapital auf der Passivseite, weil diese Beiträge dem Kantonverzinst und <strong>zur</strong>ückbezahlt werden müssen.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 13 / 21


In Form von Projekten getätigte Investitionen, an welche die <strong>Gemeinde</strong>n Beiträge geleistethaben, ergeben Sacheinlagen der <strong>Gemeinde</strong>n mit einem Zeitwert per 1.1,.2014 von CHF 8.3Mio (Akutbereich) und CHF 24.5 Mio (Langzeitpflege), total also CHF 32.8 Mio, als Gegenwerterhalten die <strong>Gemeinde</strong>n Aktien der GSA.Im Akutspitalbereich ergeben sich obige Beträge aus der Verordnung über die Umwandlungvon Investitionsbeiträgen an Spitäler vom 5. Oktober 2011. Berücksichtigt werden an Immobilien(mit Ausnahme der Grundstücke) und Mobilien ausgerichtete bzw. zugesicherte Investitionsbeiträgeim Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 2013. Die Buchwerte der Investitionsbeiträgeder <strong>Gemeinde</strong>n für den Pflegebereich werden gemäss Inventar des <strong>Spital</strong>s undaufgrund der Bewertungsregeln des <strong>Gemeinde</strong>amtes ermittelt. Über die laufende Rechnung des <strong>Spital</strong>s und aus anderen Quellen getätigte Investitionen,insbesondere Kantonsbeiträge an die Langzeitpflege, werden bezüglich Zeitwert(31.12.2013) geschätzt und per 1.1.2014 in der GSA aktiviert (CHF 9.1 Mio) bei gleichzeitigerBildung von Eigenkapital. Betriebliche Aktiven und Passiven (Debitoren, Kreditoren etc.) werden vom <strong>Spital</strong>zweckverbandin die GSA transferiert. Mit einer Geldeinlage von CHF 30 Mio liefern die <strong>Gemeinde</strong>n die finanzielle Basis für dieZukunftssicherung des <strong>Spital</strong>s: Es geht um die Finanzierung des <strong>neuen</strong> Bettenhauses. Die<strong>Gemeinde</strong>n erhalten dafür ebenfalls Aktien, die aber erst zum Zeitpunkt der Bauinvestition liberiert7 , d.h. einbezahlt werden. Betriebskredite werden auf dem Kapitalmarkt oder bei interessierten <strong>Gemeinde</strong>n beschafft.6.2 Übersicht über die provisorischen BeteiligungswerteAufgrund obiger Ausführungen beträgt das Aktienkapital der GSA zum Zeitpunkt 1.1.2014CHF 62.8 Mio, wovon CHF 32.8 Mio liberiert sind.Die provisorischen Beteiligungswerte sind wie folgt (alle Beträge in tausend CHF) 8 :<strong>Gemeinde</strong>Verteiler2013Zeitwert SacheinlageAkutper 1.1.2014Zeitwert SacheinlageLZPper 1.1.2014Aktienkapitalper 1.1.2014durch SacheinlageNicht liberiertesAktienkapitalper 1.1.2014TotalAktienkapitalper 1.1.2014Aeugst a.A. 4.24% 352 1'036 1'388 1'272 2'660<strong>Affoltern</strong> a. A. 22.53% 1'869 5'508 7'378 6'758 14'135Bonstetten 10.38% 861 2'538 3'400 3'114 6'513<strong>Hausen</strong> a.A. 6.74% 560 1'649 2'209 2'023 4'232Hedingen 7.05% 585 1'723 2'308 2'114 4'422Kappel a.A. 1.84% 153 451 604 553 1'157Knonau 3.96% 328 968 1'296 1'187 2'483Maschwanden 1.28% 106 313 420 385 804Mettmenstetten 8.83% 733 2'159 2'891 2'648 5'539Obfelden 9.65% 801 2'361 3'162 2'896 6'058Ottenbach 4.96% 411 1'212 1'624 1'487 3'111Rifferswil 1.91% 159 468 627 574 1'201Stallikon 6.66% 553 1'629 2'182 1'998 4'180Wettswil a.A. 9.97% 827 2'438 3'266 2'991 6'257Total 100.00% 8'299 24'454 32'753 30'000 62'753Für die Festlegung des Verteilers zwischen den <strong>Gemeinde</strong>n, der in der GSA das Stimmengewichtbestimmt wird auf die bisherige Regelung in den Zweckverbandsstatuten abgestellt (50%Einwohnerzahl per 1.1.2013 und 50% berichtigte Steuerkraft 2012). Bei den <strong>Gemeinde</strong>n Aeugstund Wettswil ist dabei die Steuerkraft die wichtigere Grösse, bei allen anderen <strong>Gemeinde</strong>n istes die Einwohnerzahl.7 Liberierung: Einbezahlung von Aktienkapital in Form von Sach- oder Geldeinlagen. In einer Aktiengesellschaft müssenmindestens 50% oder CHF 50'000 liberiert sein, Inhaber-Aktien müssen immer voll liberiert sein.8 Beträge werden für die Version des <strong>Bericht</strong>s für die Urnenabstimmung noch aktualisiert.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 14 / 21


6.3 Konsequenzen für die <strong>Gemeinde</strong>n6.3.1 Generelle Situation im Zusammenhang mit bisherigen InvestitionsbeiträgenDie <strong>Gemeinde</strong>n führen die Buchwerte ihrer damaligen Investitionsbeiträge in den <strong>Gemeinde</strong>bilanzen.In den <strong>Gemeinde</strong>n ist der Sacheinlagewert mit dem entsprechenden Anteil im Verwaltungsvermögenzu vergleichen. Beispiel: Bei einem Investitionsbeitrag für ein Gebäude basiertder Zeitwert der Sacheinlage auf einer Abschreibungsdauer von 30 Jahren, bei einem Beitragfür ein medizinisches Gerät liegt die Abschreibungsdauer bei vielleicht 8 Jahren. Im Durchschnittliegt die Abschreibung für die Zeitwertermittlung der Sacheinlagen der <strong>Gemeinde</strong>n deutlichunter 10%. In den <strong>Gemeinde</strong>n wurden diese Investitionsbeiträge aber rascher abgeschrieben(10% pro Jahr degressiv, ev. ausserordentliche Abschreibungen). Damit entsteht bei derVerbuchung der Aktienbeteiligung gegenüber dem entsprechenden Anteil des Verwaltungsvermögensaus den Investitionsbeiträgen der <strong>Gemeinde</strong>n in aller Regel ein Buchgewinn.Diesen Buchgewinn dürfen die <strong>Gemeinde</strong>n als (ausserordentlichen) Ertrag in ihrer laufendenRechnung 2014 budgetieren und ausweisen, er kompensiert frühere „zu hohe“ Abschreibungender Investitionsbeträge der <strong>Gemeinde</strong>n. Die Ermittlung dieser Buchgewinne kann nur in dereinzelnen <strong>Gemeinde</strong> erfolgen, übergeordnet bestehen dazu keine Informationen, weil die effektivenAbschreibungen der Zweckverbandsgemeinden im Sinne der <strong>Gemeinde</strong>autonomie nichtzentral erfasst wurden. Diese Buchgewinne führen für die <strong>Gemeinde</strong>n zu keinen Nachteilenbeispielsweise bezüglich Finanzausgleich.Gleichzeitig können aber auch neue a.o. Abschreibungen <strong>zur</strong> Kompensation des erwähntenBuchgewinns von den <strong>Gemeinde</strong>n budgetiert werden. Diese Fragestellungen liegen im vollenEntscheidungsspielraum der <strong>Gemeinde</strong>n.6.3.2 Situation der Finanzausgleich-<strong>Gemeinde</strong>nBei den Sacheinlagen der <strong>Gemeinde</strong> sollten keine Probleme auftreten, auch die <strong>Gemeinde</strong>n imFinanzausgleich können vom Buchgewinn profitieren. Diesen Buchgewinn muss die jeweilige<strong>Gemeinde</strong> aber für Abschreibungen oder Einlagen ins Eigenkapital verwenden. Er darf nichtdurch den Übergangsausgleich abgeschöpft werden.Bei der Geldeinlage für das Bettenhaus muss die Transaktion als Bilanzgeschäft abgewickeltwerden. Die Verbuchung des Geschäfts über die laufende Rechnung (zu Lasten des Kantons)wäre nicht korrekt.6.3.3 Finanzielle Situation beim Ausstieg einer <strong>Gemeinde</strong> aus der GSASelbstverständlich sehen alle Beteiligten positiv in die Zukunft der GSA. Es ist aber das Wesenjeder vertraglichen Regelung, auch Negativszenarien zu erfassen und zu klären. In diesem Sinnewird die finanzielle Situation von <strong>Gemeinde</strong>n beim Nicht-Einstieg oder beim Ausstieg aus derGSA dargestellt:a) <strong>Gemeinde</strong>n, die sich von Anfang an nicht an der GSA beteiligen (maximal ein Viertel derBeteiligungswerte), erhalten den Zeitwert ihrer früheren Investitionsbeiträge rückerstattet(vgl. Abschnitt 6.5 auf Seite 16). Bezüglich der Landwerte erhalten diese <strong>Gemeinde</strong>n keineEntschädigung, was fair ist, da diese Landwerte nicht den <strong>Gemeinde</strong>n, sondern demZweckverband gehören.Was also nicht-beitretende <strong>Gemeinde</strong>n früher an das <strong>Spital</strong> beigetragen haben, erhaltensie zum Zeitwert <strong>zur</strong>ück.b) <strong>Gemeinde</strong>n, die beitreten und frühestens nach 5 Jahren ihr Aktienpaket teilweise oderganz verkaufen, können mit folgendem Erlös rechnen: Der innere Aktienwert ist durch dieLiegenschaften aufgewertet, je nach Geschäftsgang hat sich aber der Aktienwert erhöhtoder auch reduziert. Dies bedeutet, dass die Risikobereitschaft dieser <strong>Gemeinde</strong>n, an der<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 15 / 21


GSA mitzumachen, durch eine günstige Beeinflussung des inneren Wertes durch die Liegenschaftenkompensiert wird. Voraussetzung <strong>zur</strong> Realisierung eines erhöhten innerenAktienwertes ist natürlich die Bereitschaft einer anderen <strong>Gemeinde</strong>, die Aktien zu kaufen.c) <strong>Gemeinde</strong>n, die bis zu einem Verkauf an beliebige Dritte bzw. bis zu einer etwaigen Auflösungund Liquidation "ausharren", erhalten dann den Zeitwert inkl. Landwerte als Verkaufserlösbzw. das verbleibende Nettovermögen inkl. Landwerte anteilig ausgeschüttet,letzteres, sofern sie sich schriftlich verpflichten, diese Mittel gemeinnützig einzusetzen.Diese Ausführungen zeigen die Bemühungen, die IKV so zu gestalten, dass eine möglichstvollständige Gleichbehandlung aller <strong>Gemeinde</strong>n erfolgt.6.4 Auswirkungen für <strong>Gemeinde</strong>n, die sich an der GSA beteiligenSollten sich nur minimal drei Viertel der <strong>Gemeinde</strong>n an der GSA beteiligen, erhöhen sich dieBeteiligungswerte gemäss Abschnitt 6.2 für die beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n um maximal 33% (liberiertesund nicht-liberiertes Aktienkapital). Diese Erhöhung erfolgt durch eine Geldeinlage.In den Haushalten der <strong>Gemeinde</strong>n wird das Aktienkapital der GSA im nicht abzuschreibendenVerwaltungsvermögen verbucht. Dies bedeutet eine Entlastung des Haushaltes gegenüber heute,weil die bisherigen Investitionsbeiträge nicht mehr abgeschrieben werden müssen.Mit der Gründung der GSA steigt der innere Wert der Aktien der <strong>Gemeinde</strong>n, weil in der GSAdie Grundstückwerte ins Eigenkapital einfliessen.Die spätere Liberierung der CHF 30 Mio für das Bettenhaus verursacht keinem Aufwand in derlaufenden Rechnung der <strong>Gemeinde</strong>n, da es sich um eine Bilanztransaktion handelt. Eine Aktivposition„Aktienkapital GSA“ ist nicht gleichwertig mit einer Aktivposition „Flüssige Mittel“, weildas Aktienkapital GSA nicht frei verkäuflich ist.Der Verzinsung des Aktienkapitals der <strong>Gemeinde</strong>n dient die Dividende. Diese wird entsprechenddem Geschäftsgang festgelegt und liegt maximal beim geltenden Zinssatz für die Aufnahmevon <strong>Gemeinde</strong>darlehen oder bei 6% des Aktienkapitals. Bei einigermassen gutem Geschäftsverlaufkönnen zumindest die CHF 30 Mio für das Bettenhaus, für die sich einzelne <strong>Gemeinde</strong>nfremd verschulden müssen, kostendeckend verzinst werden.<strong>Gemeinde</strong>n, die sich an der GSA beteiligen, haben im Rahmen der vorhandenen Kapazitätenund der rechtsgleichen Behandlung aller Aktionärinnen gemäss des Aktienanteileinen Anspruch auf Pflegeplätze und bei der Zuteilung der Pflegeplätze Priorität gegenüberweiteren <strong>Gemeinde</strong>n.Die Langzeitpflege wird mittels Leistungsvereinbarung mit der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>AG geregelt. Zudem schliessen alle beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n eine Leistungsvereinbarung für denseparat zu bezahlenden Betrieb eines Transport- und Rettungsdienstes ab.Mit der Gründung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG und der Finanzierung durch SachundGeldeinlagen sind alle finanziellen Verpflichtungen der <strong>Gemeinde</strong>n erfüllt. Der künftige <strong>Spital</strong>betriebmuss gemäss den <strong>neuen</strong> gesetzlichen Vorgaben so wirtschaftlich gestaltet werden,dass die <strong>Gemeinde</strong>n weder für den Akut- noch für den Langzeitbereich finanzielle Beiträge leistenmüssen. Einzig für die <strong>Gemeinde</strong>aufgabe des Transport- und Rettungsdienstes und allfälligegemeindesperzifische Leistungsvereinbarungen müssen die <strong>Gemeinde</strong>n Beisträge leisten.6.5 Auswirkungen für <strong>Gemeinde</strong>n, die sich NICHT an der GSA beteiligenFür <strong>Gemeinde</strong>n, die sich nicht an der GSA beteiligen wollen, bedeutet dies: Die <strong>Gemeinde</strong>bringt ihre Zeitwerte aus den als Projekte getätigten Investitionen gemäss Abschnitt 6.1 ein. Die"zugehörigen" Aktien übernehmen aber die Trägergemeinden der <strong>neuen</strong> GSA im Verhältnisihrer Beteiligung und zahlen die nicht-beitretenden <strong>Gemeinde</strong>n mit einem entsprechendenGeldbetrag in Form eines innert 10 bis 15 Jahren rückzahlbaren Darlehens aus.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 16 / 21


Damit können auch die <strong>Gemeinde</strong>n, die sich nicht an der GSA beteiligen, ihre eigenen stillenReserven im Zusammenhang mit dem <strong>Spital</strong> realisieren.<strong>Gemeinde</strong>n, die sich NICHT an der GSA beteiligen, haben keinerlei Anspruch auf Pflegeplätze;bei der Zuteilung werden sie erst berücksichtigt, wenn alle Bedürfnisse der Trägergemeindender GSA abgedeckt sind.7. Basisdokumente für die neue Gesellschaft7.1 Interkommunale Vereinbarung IKVDie interkommunale Vereinbarung <strong>zur</strong> "Umwandlung des Zweckverbandes <strong>Spital</strong>s <strong>Affoltern</strong> indie Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG" regelt den Reorganisationsprozess und die Grundlagender <strong>neuen</strong> Organisation. Die IKV wird zwischen den GSA-Vertragsgemeinden abgeschlossen.Die Präambel beschreibt die Ausgangslage, die veränderten Rechtsgrundlagen und den Anlassder Vereinbarung.Die Vertragsbestimmungen regeln folgende Punkte:Art. 1 Umwandlung des Zweckverbandes in die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG:Beschreibung des Vorgehens und der Bedingungen für die Umwandlung: Einstimmigkeitbetreffend Auflösung des Zweckverbandes, <strong>Gemeinde</strong>n mit insgesamt mindestensdrei Viertel der Aktienanteile sind erforderlich. Für einen möglichst wenig aufwendigenÜbergang per 1.1. 2014 wird die Gemeinnützige <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG rückwirkend aufden 1.1. 2014 mit dem Zweckverband fusioniert.Art. 2 Ziele und Zweck der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG: Der Zweck der GSA istdie Sicherstellung der spitalmedizinischen Grundversorgung und der Langzeitpflege inder Region Bezirk <strong>Affoltern</strong>.Die beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n haben im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und derrechtsgleichen Behandlung aller Aktionärinnen gemäss Aktienanteil einen Anspruchauf Pflegeplätze und bei der Zuteilung Priorität gegenüber weiteren <strong>Gemeinde</strong>n. Fernerbeanspruchen alle beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n den Transport- und Rettungsdienst.Die GSA kann weitere Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung ausführen.Die Liegenschaften des Zweckverbandes werden von der GSA vollumfänglich zu Eigentumübernommen. Die GSA kann Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten (aberkeine Tochtergesellschaften) errichten.Art. 3 Aktionäre der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG: Festlegung der <strong>Gemeinde</strong>n alsausschliessliche Aktionäre der GSA.Art. 4 Eigentümerstrategie und Dividendenausschüttung: Vgl. Abschnitte 5.6 und 5.1.Art. 5 Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Aktien: Mit der Sperrfrist von 5 Jahrenist sichergestellt, dass sich die GSA gut etablieren kann, bevor Veränderungen in derBeteiligung durch die einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n stattfinden. Der Verkauf von Aktien ist nurmittels Urnenabstimmung und innerhalb der Trägergemeinden oder mit anderen öffentlich-rechtlichenKörperschaften möglich. Eine Änderung würde einen einstimmig zufassenden Beschluss aller <strong>Gemeinde</strong>n betreffend IKV-Änderung erfordern.Art. 6 Entschädigung für nicht beitretende <strong>Gemeinde</strong>n: Diese erfolgt auf der Basis derBeteiligungswerte per 1.1.2014.Art. 7 Liegenschaften: Dieser Artikel regelt Vorkaufsrechte für nicht betriebsnotwendigeGrundstücke sowie die Verpflichtung, bei Rechtsgeschäften betreffend LiegenschaftenStellungnahmen an den Verwaltungsrat gemäss den Entscheiden der <strong>Gemeinde</strong>versammlungabzugeben.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 17 / 21


Art. 8 Finanzierung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG und Anteile der <strong>Gemeinde</strong>n:Definition, wie sich die <strong>Gemeinde</strong>n an der GSA beteiligen, gemäss Kapitel 6 aufSeite 13.Art. 9 Personal: Regelung der Weiterführung der Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlicherBasis, jedoch zu zumindest gleich guten Bedingungen wie heute.Art. 10 Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>n: Dieser Artikel regelt, dass der GSA neu beitretende<strong>Gemeinde</strong>n sich auch der IKV unterstellen. Der Beitritt Privater <strong>zur</strong> GSA und damit <strong>zur</strong>vorliegenden IKV ist ausdrücklich ausgeschlossen.Art. 11 Wegfall der Vertragsbindung, Beendigung und Anpassung: Für <strong>Gemeinde</strong>n, dieihre Beteiligung an der GSA anderen <strong>Gemeinde</strong>n verkaufen, entfällt die IKV-Vertragsbindung. Bei einer Auflösung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG bleibt dieVereinbarung bestehen und die Liegenschaften können nur für Aufgaben im öffentlichenund gemeinnützigen Interesse verwendet werden. Beim Verkauf der GSA an einenDritten – nur im öffentlichen, gemeinnützigen Interesse möglich – fällt diese Vereinbarungdahin.Art. 12 Aufsicht: Mittels statutarischen Organen und weiteren Regeln im Aktionärbindungsvertragund in der Eigentümerstrategie.Art. 13 Auflösung und Liquidation der GSA: Das Nettovermögen wird den Aktionärsgemeindengemäss Aktienanteil ausgeschüttet, sofern sich jede dieser <strong>Gemeinde</strong>nschriftlich verpflichtet, diese Mittel gemeinnützig einzusetzen. Andernfalls werden dieseMittel einer andern gemeinnützigen Gesellschaft zugewendet.Art. 14 Änderungen der interkommunalen Vereinbarung: Einstimmigkeit mittels Urnenabstimmung,damit kann keiner <strong>Gemeinde</strong> etwas gegen ihren Willen auferlegt werden.Ausnahme: Vgl. Art. 5 weiter oben.Art. 15 Inkrafttreten: Per 1.1.20147.2 Statuten der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AGDie Statuten einer Aktiengesellschaft regeln den Zweck, das Kapital, die Organe, die Jahresrechnungund die Gewinnverteilung sowie die Auflösung und Liquidation innerhalb des gesetzlichvorgegebenen Rahmens.Die Statuten der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG (GSA) legen die <strong>Gemeinde</strong>n als Aktionärefest. Diese Statuten gehören deshalb zu den Gründungsdokumenten der GSA.Einige Erläuterungen zu den Statuten:I. GrundlagenDie Grundlagen benennen die Aktiengesellschaft mit Sitz in <strong>Affoltern</strong>, die auf unbeschränkteDauer gegründet wird. Der Zweckartikel beschreibt die Aufgaben der GSA.Hinweise auf Errichtung von Zweigniederlassungen sind übliche Formulierungen bei Aktiengesellschaften.II.Aktienkapital und AktienDieses Kapitel beschreibt das Aktienkapital und die Einteilung in Namensaktien. Die effektivenWerte werden erst unmittelbar bei der Gründung eingesetzt. Derzeit gelten folgendeRichtwerte: CHF 62.8 Mio, davon CHF 32.8 Mio durch Sacheinlagen liberiert.Weitere Artikel regeln Aktienzertifikate, das Aktienbuch und die Übertragung der Aktien.Die Beschränkungen bezüglich Aktienverkauf der <strong>Gemeinde</strong>n sind auch im Aktionärbindungsvertraggeregelt: Vgl. Abschnitt 7.3 auf Seite 19.III.Organisation der GesellschaftA. GeneralversammlungDie Befugnisse entsprechen üblichen Bestimmungen, ergänzt durch die Genehmigungdes <strong>Bericht</strong>s über Entschädigungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung. Die weite-<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 18 / 21


en Bestimmungen sind übliche Formulierungen. Die Universalversammlung ist das Mittel,um z.B. bezüglich Verwaltungsrat rasch handeln zu können: Wenn alle Aktionäre (d.h. alle<strong>Gemeinde</strong>n) vertreten und damit einverstanden sind, kann ohne Vorankündigungsfristenentschieden werden.B. VerwaltungsratDer Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die Amtszeit beträgt ein Jahr, die maximaleAmtsdauer acht Jahre.Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist im Aktionärbindungsvertrag geregelt:Vgl. Abschnitt 7.3, Kapitel IV.Organisation, Einberufung, Beschlussfassung, Protokoll, und Aufgaben entsprechen üblichenFormulierungen, ergänzt durch den Entschädigungsbericht.C. RevisionsstelleÜbliche Bestimmungen.IV. Jahresrechnung und GewinnverteilungZiel ist, dass das erste Geschäftsjahr am 1.1.2014 beginnt und ein ganzes Jahr umfasst.Dies vereinfacht das Rechnungswesen, insbesondere bei der Bilanz. Wenn per 1.1.2014alle Vermögenswerte vom Zweckverband und den <strong>Gemeinde</strong>n (temporäre Darlehen anden Kanton) in die GSA übertragen sind, reduzieren sich die Verflechtungen erheblich,und die vollständige Transparenz wird deutlich einfacher sichergestellt.Bezüglich Gewinnverteilung wird die Formulierung so gewählt, dass die Steuerbehördendie Gemeinnützigkeit anerkennen.V. Auflösung und LiquidationNeben den üblichen Bestimmungen gilt bei Auflösung der GSA nach Zustimmung allerAktionärinnen, dass das Nettovermögen den Aktionärsgemeinden gemäss Aktienanteilausgeschüttet wird, sofern sie sich verpflichten, diese Mittel gemeinnützig einzusetzen.Andernfalls werden diese Mittel einer andern gemeinnützigen Gesellschaft zugewendet.VI. Mitteilungen und BekanntmachungenÜbliche Bestimmungen.7.3 AktionärbindungsvertragDer Aktionärbindungsvertrag regelt die Zusammenarbeit der Trägergemeinden in der GSA.Bezüglich der Zusammensetzung der Findungskommission werden die <strong>Gemeinde</strong>n in dreiGruppen eingeteilt.Einige Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Aktionärbindungsvertrages:I. Zweck des AktionärbildungsvertragesDer Zweck liegt in der Regelung der Zusammenarbeit der Trägergemeinden und der gegenseitigenVerpflichtungen zu Gunsten des <strong>Spital</strong>s.II. Kapital- und Aktionärsstruktur, Liberierung der AktienFür die Wahrnehmung einzelner Rechte der Trägergemeinden werden diese nach Einwohnerzahlin drei Gruppen eingeteilt. Weitere Bestimmungen betreffen das Aktienkapitalund das Aktionariat.III. GeschäftspolitikIn diesem Kapitel wird geregelt, für welche Geschäfte der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen<strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AG die Trägergemeinden zu konsultieren hat, welche Geschäfte einqualifiziertes Mehr von zwei Drittel erfordern und wie die Gewinnverwendung erfolgen soll(Steuerbefreiung).<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 19 / 21


IV. Verwaltungsrat / Generalversammlung der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> AGDie Bestimmungen in diesem Kapitel regeln die Wahl des Verwaltungsrates und dieDurchführung von Generalversammlungen.V. StimmrechtsvereinbarungenDieses Kapitel nennt diejenigen wichtigen Geschäfte, die der Zustimmung von zwei Drittelnder anwesenden Verwaltungsräte bedürfen.VI. Veräusserung der AktienDieses Kapitel regelt ausführlich die Veräusserung von Aktien der GSA. Es ist die Detaillierungder entsprechenden Bestimmungen in der IKV.VII. Hinterlegung der AktienZur Sicherstellung der Rechte und Pflichten des Aktionärbindungsvertrages sind die Aktienbei der Revisionsstelle zu hinterlegen.VIII. Verpflichtung von RechtsnachfolgernÜbliche Formulierung.IX. Verpfändung und NutzniessungÜbliche Formulierung.X. Inkrafttreten und Dauer des VertragesDer Vertrag tritt per 1. Januar 2014 in Kraft. Kündigt eine Vertragspartei den Vertrag nachAblauf der Sperrschrift von 5 Jahren, werden damit die Aktien dieser Partei den anderenTrägergemeinden angeboten, um sicherzustellen, dass das Aktionariat im Besitz der Trägergemeindenund damit der öffentlichen Hand bleibt.XI. Vertragsänderungen und BeitrittJede Änderungen des Vertrages und der Beitritt weiterer Gemeinwesen erfordern die Zustimmungvon zwei Dritteln des Aktienkapitals. Damit werden leichtfertige Transaktionenvermieden.XII. Salvatorische KlauselRegelt, dass der Vertrag weiterhin gültig ist, auch wenn einzelne Bestimmungen nichtmehr wirksam sind (übliche Formulierung).XIII. Anwendbares RechtÜbliche Formulierung.XIV. GerichtsstandÜbliche Formulierung.8. Rechtsgrundlagen8.1 Bundesgesetz über die KrankenversicherungDas Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 21. Dezember 2007 verpflichtetdie Kantone, ihre gesetzlichen Vorgaben für die <strong>Spital</strong>planung und –finanzierung zu überarbeiten,um die freie <strong>Spital</strong>wahl für grundversicherte Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.Als Finanzierungssystem für alle Spitäler, die sich auf einer kantonalen <strong>Spital</strong>liste befinden,werden leistungsbezogene Pauschalen (Diagnosis Related Groups, DRG) vorgegeben. DieKantone erhalten die Aufgabe, die <strong>Spital</strong>planung auf den Versorgungsbedarf für Zusatzversicherteauszudehnen.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 20 / 21


8.2 PflegegesetzDas kantonale Pflegegesetz vom 27. September 2010 überträgt den Wohnortgemeinden dieZuständigkeit für die Pflegeversorgung. Jede <strong>Gemeinde</strong> muss seit dem 1. Januar 2012 über einVersorgungskonzept verfügen, das die Pflegeversorgung im Detail festlegt. Gemäss den kantonalenBerechnungsgrundlagen müssen genügend Pflegegesetze über Leistungsvereinbarungenmit Pflegeheimen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden.8.3 <strong>Spital</strong>planungs- und FinanzierungsgesetzDas kantonale <strong>Spital</strong>planungs- und Finanzierungsgesetz wurde am 17. Juni 2012 von denStimmberechtigten deutlich angenommen und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.Es regelt die Bedarfsplanung und die Anforderungen an die Leistungserbringer. Es fördertden wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen allen öffentlichen und privaten Spitälern, um die Effizienzder Spitäler zu steigern und die freie <strong>Spital</strong>wahl für die Patientinnen und Patienten zu unterstützen.Der Zweckartikel lautet: „Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer ausreichendenund langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung in Spitälern. WettbewerblicheElemente werden gefördert.“9. Entstehung der Vorlage neue <strong>Rechtsform</strong>Aufgrund der <strong>neuen</strong> Rechtsgrundlagen stellte sich die Frage nach der <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> desbisher als Zweckverband geführten <strong>Spital</strong>s <strong>Affoltern</strong>. Die Delegierten des <strong>Spital</strong>zweckverbandsdes Bezirks <strong>Affoltern</strong> haben am 29. November 2012 grundsätzlich der Schaffung einer <strong>neuen</strong><strong>Rechtsform</strong> mit zwei Aktiengesellschaften zugestimmt. Am 14. März haben sie die Rahmenbedingungen,welche die neue <strong>Rechtsform</strong> zu erfüllen hat, verabschiedet. Diese beiden Entscheidebildeten die Grundlage für die Dokumente, die Ende März 2013 in die Vernehmlassung beiden <strong>Gemeinde</strong>n, politischen Parteien und spitalnahen Institutionen gegeben wurden. Ergänztwurde die Vernehmlassung mit der öffentlichen Veranstaltung am 25. April 2013.Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> lassen sich wie folgt zusammenfassen: Alle 14 <strong>Gemeinde</strong>n hiessen die Vorschläge gut. Die weiteren Vernehmlassungsantworten sowie die Diskussion an der Veranstaltung vom 25.April zeigten im wesentlichen drei Kritikpunkte, die alle nicht den Kern der Vorlage betrafen,aber die Vorlage als Ganzes gefährdet hätten, wenn sie nicht angepasst worden wären:- Die Möglichkeit der Beteiligung Dritter stiess auf teilweise massive Ablehnung, wurde anderseitsaber von niemandem ausdrücklich begrüsst.- Verschiedentlich wurde mit Nachdruck gefordert, dass grundlegende Fragen bezüglichdes <strong>Spital</strong>s weiterhin dem Volk unterbreitet werden sollen.- Das Konstrukt mit zwei Aktiengesellschaften wurde in mehreren Antworten als zu kompliziertund damit undurchsichtig kritisiert.Bei einem Verzicht auf die Möglichkeit, Dritte zu beteiligen, erübrigt sich das Konstrukt mit zweiAktiengesellschaften. Bei einer einzigen Aktiengesellschaft kann der demokratische Einflussdurch entsprechende Gestaltung der Interkommunalen Vereinbarung IKV sichergestellt werden.Die Betriebskommission hat die in der Vernehmlassung geäusserten Vorbehalte ernst genommenund entschieden, diesen drei Kritikpunkten Rechnung zu tragen. Sie hat daher die Projektleitung„neue <strong>Rechtsform</strong>“ ermächtigt, die Vorlage in diesem Sinn zu überarbeiten. Beantragtwird nun die Schaffung einer einzige Aktiengesellschaft, der Gemeinnützigen <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong>AG (GSA), auf der Basis einer revidierten Interkommunalen Vereinbarung (IKV), welche dieBeteiligung Dritter ausschliesst und deren Bestimmungen nur mittels Urnenabstimmung verändertwerden können. Die Hauptvorteile der <strong>neuen</strong> Rechtform bleiben bestehen: Keine Restdefizitezu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>n, falls die Fall- bzw. Tagespauschalen <strong>zur</strong> Kostendeckung nichtausreichen, kurze Entscheidungsprozesse, Finanzierung durch Eigenkapital und damit Kreditwürdigkeit,Finanzielle Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong>n, Sicherung der Finanzierung des Bettenhauses,Verzicht auf die Möglichkeit der <strong>Gemeinde</strong>n, jederzeit durch einseitigen Entscheid auszusteigen.<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechtsform</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Affoltern</strong> 03.08.2013 - V 1.0 Seite 21 / 21

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