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Im Netz der neuen Medien - Lehrerfortbildungsserver Baden ...

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7Computerspiele und die rechtlichen Regelungen54Computerspiele mitjugendgefährdendemInhalt werdenauf Antrag durchdie Bundesprüfstelleindiziert.Indizierte Computerspieledürfennicht öffentlichbeworben und nuran Erwachsene abgegebenwerden.7.2.2. Jugendgefährdung: Stufe 2 –Handelsbeschränkungen, Werbeverbote,Abgabeverbote von Computerspielenan JugendlicheComputerspiele, die nicht gegen Normendes Strafgesetzbuches verstoßen, aberInhalte umfassen, die Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendlichein ihrer Entwicklung gefährden,dürfen gemäß Jugendschutzgesetz(JuSchG) nur an Erwachsene abgegebenund nicht in <strong>der</strong> Öffentlichkeit beworbenwerden. Ob ein Computerspiel jugendgefährdendist, ergibt sich aus den Kriterien<strong>der</strong> Bundesprüfstelle für jugendgefährdende<strong>Medien</strong> (BPjM), ihrer Spruchpraxissowie <strong>der</strong> einschlägigen Rechtsprechunghierzu.Die Feststellung <strong>der</strong> Jugendgefährdungerfolgt durch die BPjM und hat die Indizierungzur Folge. Das Indizierungsverfahrenunterliegt den sich verän<strong>der</strong>ndengesellschaftlichen und technischen Bedingungen:So kann es sein, dass vormalsindizierte Spiele nach Jahren o<strong>der</strong> Jahrzehntenaus <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> indizierten <strong>Medien</strong>inhalteherausgenommen werden.Da die Wirkung <strong>der</strong> Indizierung einenmassiven Eingriff in die Meinungs-, Informations-und Kunstfreiheit darstellenkann, darf dies nur erfolgen, wenn dieComputerspiele bereits auf dem Marktsind 7 .In <strong>der</strong> Praxis führt dies dazu, dass solcheSpiele nicht im freien Handel verkaufto<strong>der</strong> verliehen und im Internet nur imRahmen einer ausreichend geschütztengeschlossenen Benutzergruppe für Erwachseneangeboten werden dürfen.Darüber hinaus darf die Abgabe vonComputerspielen an Erwachsene nur sogeschehen, dass Kin<strong>der</strong> und Jugendlicheauf diese Inhalte nicht zugreifen können.Faktisch führt dies in <strong>der</strong> Praxis zueinschneidenden Vermarktungsbeschränkungenvon <strong>Medien</strong>produkten 8 .Zuständige Behörden:• Bundesprüfstelle für jugendgefährdende<strong>Medien</strong> (BPjM) für die Indizierung,• Strafverfolgungsbehörden für die Ahndungvon Verbreitungsverstößen sowohlim Online- als auch im Offline-Bereich,• jugendschutz.net und die Kommissionfür Jugendmedienschutz (KJM) für dieAhndung <strong>der</strong> Vermarktung von indiziertenSpielinhalten über das Internetohne ausreichenden Altersschutz.Geltungsbereich:• Computerspiele auf Datenträger (z. B.Verkauf, Vermietung indizierter Spieleim Ladengeschäft),• Computerspiele aus dem Internet (z. B.Verkauf indizierter Spiele im Online-Versandhandel o<strong>der</strong> über Auktionsplattformen,Zugänglichmachen reiner Online-Spielemit indiziertem Inhalt aufSpieleplattformen).7 Gewaltbeherrschte Computerspiele unterhalb <strong>der</strong> Strafbarkeitsgrenze können den Verbreitungsbeschränkungen <strong>der</strong> Indizierungbereits automatisch kraft Gesetzes unterliegen, ohne dass es <strong>der</strong> vorherigen Indizierung bedarf (schwere Jugendgefährdung).8 Die großen Handelsketten vertreiben nur Filme und Spiele, die eine Alterskennzeichnung durch die UnterhaltungssoftwareSelbstkontrolle (USK) o<strong>der</strong> die Freiwillige Selbstkontrolle <strong>der</strong> Filmwirtschaft (FSK) aufweisen.

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