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Im Netz der neuen Medien - Lehrerfortbildungsserver Baden ...

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5öffentlicht o<strong>der</strong> verbreitet werden. Oftmalstauchen vormals freiwillig überlasseneAufnahmen (auch intimer Art) plötzlichim Internet o<strong>der</strong>auf dem Handy auf.Dieser Gefahr sindsich viele jungeMenschen nicht bewusst,wenn siefreiwillig Bil<strong>der</strong> vonsich anfertigen lasseno<strong>der</strong> eigeneAufnahmen aus denHänden geben.Beispiele:• (Heimliche) Bild- o<strong>der</strong> Filmaufnahmenin <strong>der</strong> Umkleidekabine o<strong>der</strong> Schultoilettesowie <strong>der</strong>en Verbreitung• (Heimliche) Bild-, Film- o<strong>der</strong> Tonaufnahmendes Unterrichts und <strong>der</strong>enVerbreitung• Diffamierungen und Beleidigungen vonLehrkräften in Chat-Räumen, Internet-Plattformen etc.• Einstellung intimer Aufnahmen <strong>der</strong>ehemaligen Freundin o<strong>der</strong> des ehemaligenFreundes in Internet-Foreno<strong>der</strong> auf Video-Plattformen• Bild- o<strong>der</strong> Filmaufnahmen von alkoholisiertenFreunden und <strong>der</strong>en Verbreitung5.2.1. Rechtliche BewertungNeben allgemeinen Straftatbeständenwie Beleidigung o<strong>der</strong> Bedrohung kommenbei den überwiegend bekanntenFällen insbeson<strong>der</strong>e nachstehende Tatbeständein Betracht:Der § 201 a StGB stellt die Verletzungdes höchstpersönlichen Lebensbereichesdurch Bildaufnahmen unter Strafe. Alleineschon das unbefugte Aufnehmen vonBil<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Filmsequenzen in beson<strong>der</strong>sgegen Einblick geschützten Räumen kannmit einer Freiheitsstrafe bis zu einemJahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft werden.Dasselbe Strafmaß gilt dem, <strong>der</strong> eine solcheAufnahme weiter verbreitet. EinKlassenzimmer ist kein solch beson<strong>der</strong>sgeschützter Raum, eine Umkleidekabineo<strong>der</strong> Toilette in jedem Falle.Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlichgesprochene Wort eines an<strong>der</strong>enauf einen Tonträger aufzunehmeno<strong>der</strong> die Aufnahme zu verbreiten. DasGesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafebis zu drei Jahren o<strong>der</strong> eine Geldstrafevor. Eine Schulklasse ist ein abgegrenzterPersonenkreis und somit nichtöffentlich.Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfenBildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet o<strong>der</strong> öffentlich zurSchau gestellt werden. Bei Verstößendroht dasselbe Strafmaß wie beim § 201StGB. Ausnahmen gibt es z. B. bei Personenaus <strong>der</strong> Zeitgeschichte o<strong>der</strong> wenndiese nur als „Beiwerk“ erscheinen. Wirdein Lehrer während des Unterrichts aufgenommenund diese Aufnahme verbreitet,so ist in aller Regel <strong>der</strong> Tatbestandverwirklicht.Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dasseine Strafmündigkeit erst ab Vollendungdes 14. Lebensjahres vorliegt. Fernersteht auch bei Jugendlichen in einemJugendstrafverfahren nicht die Bestrafungdes Täters, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Erziehungsgedankeim Vor<strong>der</strong>grund. In Betrachtkommen daher in erster Linie erzieherischeWeisungen und Auflagen imSinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).Wer Personen ohne<strong>der</strong>en Einverständnisaufnimmt unddie Aufnahmenverbreitet, machtsich strafbar.Urheber- und Persönlichkeitsschutz37

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