Im Netz der neuen Medien - Lehrerfortbildungsserver Baden ...

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11.07.2015 Aufrufe

5Urheber- und Persönlichkeitsschutz5. Urheber- und Persönlichkeitsschutz im schulischen Bereich36Mobbing und Bullyingerfährt durch dieNeuen Medien eineneue Dimension.5.1. AusgangssituationFast alle Handys verfügen mittlerweileüber multimediale Fähigkeiten, wie z. B.über eine integrierte Kamera zur BildoderVideo-Aufnahme und über verschiedeneÜbertragungsmöglichkeiten,wie z. B. Bluetooth oder MMS. Danebenbietet das Internet eine bunte Vielfalt anBildern, Texten, Videos und Musikstücken,die heruntergeladen und auf das Handyübertragen werden können.5.2. Verletzung von Persönlichkeitsrechtendurch (heimliche) Bild- undTonaufnahmen und deren Veröffentlichungoder VerbreitungMit der Nutzung dieser „Neuen Medien“und Kommunikationsformen kommt esauch zu neuen Möglichkeiten, (heimlich)Bild- oder Tonaufnahmen von anderenPersonen zu machen und diese zu veröffentlichenoder zu verbreiten, andere zubeleidigen, Gerüchte über sie zu streuenoder ihnen Angst zu machen.Fälle von sogenanntem „Internet-Mobbing“bzw. „Cyber-Bullying“ häufen sichan immer mehr Schulen. Dabei sind sowohlSchülerinnen und Schüler als auchLehrkräfte betroffen. Mobbing wird alseine Form von eher subtiler Gewalt gegenPersonen über längere Zeit mit demZiel der sozialen Ausgrenzung definiert.Beim Bullying stehen sichtbare Aggressionenund körperliche Gewalt im Vordergrund.Eine klare Abgrenzung zwischenbeiden Formen gibt es jedoch nicht. DerBegriff Cyber-Bullying wird häufig dannverwendet, wenn neue Kommunikationsmöglichkeiten,wie z. B. Internet, E-Mail,SMS oder Chat-Räume, für solche tyrannisierendenHandlungen genutzt werden.Persönlichkeitsrechte werden immer dannverletzt, wenn beispielsweise private Bilder-oder Filmaufnahmen ohne die Zustimmungder abgebildeten Person ver-

5öffentlicht oder verbreitet werden. Oftmalstauchen vormals freiwillig überlasseneAufnahmen (auch intimer Art) plötzlichim Internet oderauf dem Handy auf.Dieser Gefahr sindsich viele jungeMenschen nicht bewusst,wenn siefreiwillig Bilder vonsich anfertigen lassenoder eigeneAufnahmen aus denHänden geben.Beispiele:• (Heimliche) Bild- oder Filmaufnahmenin der Umkleidekabine oder Schultoilettesowie deren Verbreitung• (Heimliche) Bild-, Film- oder Tonaufnahmendes Unterrichts und derenVerbreitung• Diffamierungen und Beleidigungen vonLehrkräften in Chat-Räumen, Internet-Plattformen etc.• Einstellung intimer Aufnahmen derehemaligen Freundin oder des ehemaligenFreundes in Internet-Forenoder auf Video-Plattformen• Bild- oder Filmaufnahmen von alkoholisiertenFreunden und deren Verbreitung5.2.1. Rechtliche BewertungNeben allgemeinen Straftatbeständenwie Beleidigung oder Bedrohung kommenbei den überwiegend bekanntenFällen insbesondere nachstehende Tatbeständein Betracht:Der § 201 a StGB stellt die Verletzungdes höchstpersönlichen Lebensbereichesdurch Bildaufnahmen unter Strafe. Alleineschon das unbefugte Aufnehmen vonBildern oder Filmsequenzen in besondersgegen Einblick geschützten Räumen kannmit einer Freiheitsstrafe bis zu einemJahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.Dasselbe Strafmaß gilt dem, der eine solcheAufnahme weiter verbreitet. EinKlassenzimmer ist kein solch besondersgeschützter Raum, eine Umkleidekabineoder Toilette in jedem Falle.Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlichgesprochene Wort eines anderenauf einen Tonträger aufzunehmenoder die Aufnahme zu verbreiten. DasGesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafebis zu drei Jahren oder eine Geldstrafevor. Eine Schulklasse ist ein abgegrenzterPersonenkreis und somit nichtöffentlich.Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfenBildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet oder öffentlich zurSchau gestellt werden. Bei Verstößendroht dasselbe Strafmaß wie beim § 201StGB. Ausnahmen gibt es z. B. bei Personenaus der Zeitgeschichte oder wenndiese nur als „Beiwerk“ erscheinen. Wirdein Lehrer während des Unterrichts aufgenommenund diese Aufnahme verbreitet,so ist in aller Regel der Tatbestandverwirklicht.Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dasseine Strafmündigkeit erst ab Vollendungdes 14. Lebensjahres vorliegt. Fernersteht auch bei Jugendlichen in einemJugendstrafverfahren nicht die Bestrafungdes Täters, sondern der Erziehungsgedankeim Vordergrund. In Betrachtkommen daher in erster Linie erzieherischeWeisungen und Auflagen imSinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).Wer Personen ohnederen Einverständnisaufnimmt unddie Aufnahmenverbreitet, machtsich strafbar.Urheber- und Persönlichkeitsschutz37

5Urheber- und Persönlichkeitsschutz5. Urheber- und Persönlichkeitsschutz im schulischen Bereich36Mobbing und Bullyingerfährt durch dieNeuen <strong>Medien</strong> eineneue Dimension.5.1. AusgangssituationFast alle Handys verfügen mittlerweileüber multimediale Fähigkeiten, wie z. B.über eine integrierte Kamera zur Bildo<strong>der</strong>Video-Aufnahme und über verschiedeneÜbertragungsmöglichkeiten,wie z. B. Bluetooth o<strong>der</strong> MMS. Danebenbietet das Internet eine bunte Vielfalt anBil<strong>der</strong>n, Texten, Videos und Musikstücken,die heruntergeladen und auf das Handyübertragen werden können.5.2. Verletzung von Persönlichkeitsrechtendurch (heimliche) Bild- undTonaufnahmen und <strong>der</strong>en Veröffentlichungo<strong>der</strong> VerbreitungMit <strong>der</strong> Nutzung dieser „Neuen <strong>Medien</strong>“und Kommunikationsformen kommt esauch zu <strong>neuen</strong> Möglichkeiten, (heimlich)Bild- o<strong>der</strong> Tonaufnahmen von an<strong>der</strong>enPersonen zu machen und diese zu veröffentlicheno<strong>der</strong> zu verbreiten, an<strong>der</strong>e zubeleidigen, Gerüchte über sie zu streueno<strong>der</strong> ihnen Angst zu machen.Fälle von sogenanntem „Internet-Mobbing“bzw. „Cyber-Bullying“ häufen sichan immer mehr Schulen. Dabei sind sowohlSchülerinnen und Schüler als auchLehrkräfte betroffen. Mobbing wird alseine Form von eher subtiler Gewalt gegenPersonen über längere Zeit mit demZiel <strong>der</strong> sozialen Ausgrenzung definiert.Beim Bullying stehen sichtbare Aggressionenund körperliche Gewalt im Vor<strong>der</strong>grund.Eine klare Abgrenzung zwischenbeiden Formen gibt es jedoch nicht. DerBegriff Cyber-Bullying wird häufig dannverwendet, wenn neue Kommunikationsmöglichkeiten,wie z. B. Internet, E-Mail,SMS o<strong>der</strong> Chat-Räume, für solche tyrannisierendenHandlungen genutzt werden.Persönlichkeitsrechte werden immer dannverletzt, wenn beispielsweise private Bil<strong>der</strong>-o<strong>der</strong> Filmaufnahmen ohne die Zustimmung<strong>der</strong> abgebildeten Person ver-

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