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Bestimmungen über das Absenzenwesen - Kaufmännische ...

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Militär- und Wehrdienst sowie die Erfüllung anderer gesetzlicher PflichtenTeilnahme an interkantonalen FachkursenIn allen anderen besonderen Fällen aus zwingenden GründenAlle Gesuche um Beurlaubung sind so früh als möglich begründet und von der Berufsbildnerin/demBerufsbildner sowie von der gesetzlichen Vertretung (Eltern/Vormundschaft) genehmigteinzureichen. Eine nachträgliche Bewilligung von Urlauben wird abgelehnt. Wird der Urlaubnicht bewilligt, gilt die Absenz als unentschuldigt.DispensationEine Dispensation vom Besuch obligatorisch erklärter Fächer ist in der Regel ausgeschlossen.Die Dispensation vom Turnunterricht ist aus medizinischen Gründen möglich. Ärztliche Zeugnissemüssen Angaben über voraussichtliche Dauer und Art der Dispensation enthalten.Wer bereits einen Abschluss der Sekundarstufe 2 besitzt, kann vom Turnunterricht dispensiertwerden.Form der EntschuldigungDie Lernenden tragen die Abwesenheit unter Angabe von Datum, Klasse, Fach, Anzahl Lektionenund Grund der Absenz im Absenzenheft ein. Die Eintragungen sind von der Lernenden/vomLernenden, von der zuständigen Ausbildnerin/vom zuständigen Ausbildner des Lehrbetriebsund von der gesetzlichen Vertretung (Eltern/Vormundschaft) zu unterzeichnen und jederLehrperson innert 14 Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts zum Visum vorzulegen.Verspätete Entschuldigungen gelten als unentschuldigte Absenzen.Durch die Schulleitung bewilligte Urlaube für voraussehbare Absenzen müssen nicht im Absenzenhefteingetragen werden. Wenn die/der Lernende volljährig ist, erübrigt sich dieUnterschrift der gesetzlichen Vertretung (Eltern/Vormundschaft). Die Schulleitung meldet derLehrperson Beurlaubungen und Dispensationen möglichst vor der Abwesenheit der/desLernenden.Das Absenzenheft ist sorgfältig zu führen und aufzubewahren; Missbrauch des Heftes ist strafbar;verlorene Hefte werden gegen eine Gebühr von CHF 10.– ersetzt.Eintragungen der Absenzen im ZeugnisEntschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.<strong>Bestimmungen</strong> <strong>Absenzenwesen</strong>.docx


Rechtsfolgen bei unentschuldigten AbsenzenAls Massnahmen für die durch die Lernende/den Lernenden verursachten unentschuldigten Absenzenkommen vor allem in Betracht:Mündliche Verwarnung Schriftliche Verwarnung, Bearbeitungsgebühr, CHF 20.– bis CHF 100.–StrafanzeigeEine schriftliche Verwarnung wird auch dem Lehrbetrieb und der gesetzlichen Vertretung (Eltern/Vormundschaft)mitgeteilt. Die Überweisung an <strong>das</strong> Richteramt (Strafanzeige) erfolgt durchdie Schulleitung. Der Strafanzeige muss eine schriftliche Verwarnung vorausgehen. Verursachtder Lehrbetrieb trotz Verwarnung unentschuldigte Absenzen, so richtet sich die Strafanzeigegegen ihn.Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 30 Tagen beim Schulrat schriftlichBeschwerde eingereicht werden.Der weitere Rechtsweg richtet sich nach kantonaler Gesetzgebung.Langenthal, 08. Februar 2013Kaufmännische BerufsschuleLangenthal<strong>Bestimmungen</strong> <strong>Absenzenwesen</strong>.docx

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