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gleichstellungsplan 2012–2014 der region hannover - FD Region ...

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Gleichstellungsplan 2012-2014<strong>Region</strong> HannoverSo wie bereits Gen<strong>der</strong> Mainstreaming wird auch die Verbesserung <strong>der</strong> Vereinbarkeit von ErwerbsundFamilienarbeit als Querschnittsthema in den Qualifizierungsmodulen für Führungskräfte platziert.Zur Realisierung <strong>der</strong> geplanten Neuerungen und zur Sensibilisierung <strong>der</strong> Führungskräfte wird es weiterhinspezielle Angebote in Form von Basisqualifikation, ergänzenden Seminaren und Workshops fürFührungskräfte geben. Darüber hinaus werden begleitende Maßnahmen wie Coaching, Hospitationund die kollegiale Beratung angeboten.Je<strong>der</strong> Arbeitsplatz ist das Ergebnis einer Arbeitsteilung und somit grundsätzlich auch selbst wie<strong>der</strong>teilbar. Teilbarkeit in diesem Zusammenhang versteht sich nicht als Halbierung. Das gilt auch für Aufgaben<strong>der</strong> Führung.2.2. Handlungsfeld Personalauswahl und EinstellungBei <strong>der</strong> Personalauswahl und Einstellung ist grundsätzlich eine paritätische Besetzung sowohl in denFachbereichen als auch in den unterschiedlichen Berufsgruppen anzustreben. Zum Abbau von Unterrepräsentanzdürfen Vertreterinnen und Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts bei gleicherEignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Auswahlentscheidungen bevorzugt berücksichtigtwerden. Dienst- o<strong>der</strong> Lebensalter dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie für die Stelle erfor<strong>der</strong>lichsind. § 13 NGG unterscheidet bei <strong>der</strong> Berücksichtigung von Lebens- o<strong>der</strong> Dienstalter zwei Fallgruppen.Ist für die Stelle ein bestimmtes Mindestdienst- o<strong>der</strong> Mindestlebensalter erfor<strong>der</strong>lich undwird dieses in <strong>der</strong> Ausschreibung gefor<strong>der</strong>t, so werden nur die Bewerberinnen und Bewerber eingeladen,die diese Anfor<strong>der</strong>ung erfüllen. Wurde in einer Ausschreibung kein Mindestalter benannt, darfdieses nur dann berücksichtigt werden, wenn die größere Diensterfahrung bei dieser Stelle tatsächlichbessere Leistungen verspricht. In dieser Fallkonstruktion ist <strong>der</strong> Abbau von Unterrepräsentanzvorrangig.Für die Beurteilung <strong>der</strong> Eignung und Befähigung sind nach § 13 (3) NGG auch Erfahrungen und Fähigkeitenaus <strong>der</strong> familiären o<strong>der</strong> sozialen Arbeit einzubeziehen. Soweit für die übertragenen Aufgabenbeispielsweise Flexibilität, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Tatkraft und Organisationsfähigkeitvon Bedeutung sind, können diese Qualifikationen auch mit dem Erwerb familiärer und sozialerKenntnisse nachgewiesen werden.Bei <strong>der</strong> Erstellung von Anfor<strong>der</strong>ungsprofilen z.B. für Stellenausschreibungen soll künftig auch verstärktgeprüft werden, ob - neben den bereits für die Stelle benannten - nicht auch noch weitere Berufsgruppenvor allem des unterrepräsentierten Geschlechts die Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen können. Hierbeiist beispielsweise zu untersuchen, welche Ausbildung erfor<strong>der</strong>lich ist, um die Anfor<strong>der</strong>ungen auf dieserStelle zu erfüllen.Stellenausschreibungen sind in § 11 NGG geregelt. In <strong>der</strong> Ausschreibung ist das unterrepräsentierteGeschlecht ausdrücklich anzusprechen. Außerdem ist darin auf mögliche Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeitund den Wechsel mit Stelle.Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit zur Betreuungvon Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> pflegebedürftigen Angehörigen dürfen nach § 13 Abs. 4 NGG nicht nachteilig berücksichtigtwerden. Hat sich auf eine teilzeitgeeignete Stelle keine zweite Teilzeitkraft beworben, soSeite 7

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