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NEWSLETTER 04/2008<br />

1. Unternehmensnews<br />

Den Newsletter gibt es auch jeden Mon<strong>at</strong> im Newsbereich auf unserer Homepage<br />

www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> zum herunterladen.<br />

2. Faxrechnungen weiterhin möglich!<br />

Aufgrund bestehender Umstellungsschwierigkeiten bei zahlreichen Unternehmern wurde die Frist für<br />

Faxrechnungen bis zum 31.12.2008 verlängert. Damit können Rechnungen noch bis zu diesem D<strong>at</strong>um<br />

mittels Telefax übermittelt werden, ohne dass der Vorsteuerabzug verloren geht.<br />

3. AMS Qualifizierungsförderung für Beschäftigte<br />

Als <strong>at</strong>traktive Förderung übernimmt das Arbeitsmarktservice (AMS) nun teilweise die Kosten für<br />

Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer.<br />

4. Auf Rückvergütungsmöglichkeit der deutschen Vorsteuer nicht<br />

verzichten!<br />

Bis 30. Juni 2008 dürfen sich österreichische Unternehmer, die keine in Deutschland<br />

ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen erbracht haben, die in Deutschland im Jahr 2007<br />

entrichtete Ums<strong>at</strong>zsteuer („Vorsteuer“) zurückholen.<br />

5. Betriebliche Vorsorge für Freiberufler<br />

Selbstständige, die in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sind, wurden mit 1.1.2008<br />

verpflichtend in das System der betrieblichen Vorsorge der „Abfertigung neu“ einbezogen.<br />

6. Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung<br />

Wenn eine Kapitalgesellschaft eine von den Gesellschaftern beschlossene Ausschüttung nicht aus den<br />

vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss sie dafür Fremdkapital aufnehmen. Der<br />

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anerkannte nun die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen<br />

Fremdfinanzierung.<br />

7. Priv<strong>at</strong>e Investitionszuschüsse<br />

Zuschüsse von priv<strong>at</strong>er Seite sind stets steuerpflichtig. Die Steuerpflicht kann laut einer Entscheidung<br />

des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es jedoch unter bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt<br />

werden.<br />

8. Priv<strong>at</strong>e und betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer<br />

Steht ein Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, denen kein „dingliches“ Nutzungsrecht an einem<br />

bestimmten Teilobjekt innerhalb des Gebäudes eingeräumt wurde, begründen diese Personen eine<br />

Miteigentumsgemeinschaft (MEG).<br />

9. Steuerlicher Rahmen für Pflegepersonal nun fix<br />

Die Rahmenbedingungen für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Priv<strong>at</strong>haushalten<br />

sind nun abgesteckt. Sie kann entweder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen<br />

eines Dienstverhältnisses erfolgen.<br />

10. UID-Nummer bei Land- und Forstwirten<br />

Land- und Forstwirte müssen ihre Optionsanträge bis spätestens 31.12. jenes Jahres, für das die<br />

Option gelten soll, einbringen. Daher wird die Vorteilhaftigkeit der Ums<strong>at</strong>zsteueroption oftmals erst<br />

gegen Ende des jeweiligen Jahres berechnet.<br />

11. Ums<strong>at</strong>zsteuerverrechnung bei Hoteliers<br />

Gerade bei ausländischen Gästen, die sich auf Geschäftsreise befinden und dabei Leistungen eines<br />

Tourismusbetriebes in Anspruch nehmen, ist auf die korrekte Verrechnung der Ums<strong>at</strong>zsteuer zu<br />

achten.<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 1 von 9


1. Unternehmensnews<br />

Den newsletter gibt es auch jeden Mon<strong>at</strong> im Newsbereich auf unserer<br />

Homepage www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> zum herunterladen.<br />

2. Faxrechnungen weiterhin möglich!<br />

Aufgrund bestehender Umstellungsschwierigkeiten bei zahlreichen<br />

Unternehmern wurde die Frist für Faxrechnungen bis zum 31.12.2008<br />

verlängert. Damit können Rechnungen noch bis zu diesem D<strong>at</strong>um mittels<br />

Telefax übermittelt werden, ohne dass der Vorsteuerabzug verloren geht.<br />

Elektronisch übermittelte Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn<br />

sichergestellt ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts<br />

gewährleistet sind. Dies kann durch eine fortgeschrittene elektronische Sign<strong>at</strong>ur oder<br />

durch elektronischen D<strong>at</strong>enaustausch im EDI-Verfahren erfolgen. Bereits im Juli 2005 h<strong>at</strong><br />

das Finanzministerium klargestellt, dass Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden,<br />

ebenfalls als elektronische Rechnungen anzusehen sind. Somit berechtigen<br />

Faxrechnungen ab 1.1.2009 nur mehr dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie mit einer<br />

elektronischen Sign<strong>at</strong>ur versehen sind.<br />

3. AMS Qualifizierungsförderung für Beschäftigte<br />

Als <strong>at</strong>traktive Förderung übernimmt das Arbeitsmarktservice (AMS) nun<br />

teilweise die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer.<br />

Durch die AMS Qualifizierungsförderung soll die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch<br />

deren Qualifizierung gesichert und ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, ihre<br />

Weiterbildungsaktivitäten zu steigern. Die Förderung steht fast allen Arbeitgebern offen.<br />

Ausgenommen sind lediglich juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische<br />

Parteien, Gebietskörperschaften sowie radikale Vereine.<br />

Geförderter Personenkreis:<br />

1. Frauen und Männer ab 45 Jahren<br />

2. Frauen, die über keine höhere Ausbildung verfügen als eine Lehrausbildung oder<br />

den Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule<br />

3. Wiedereinsteiger, wenn das Dienstverhältnis aufgrund von Kinderbetreuung<br />

mindestens ein halbes Jahr unterbrochen wurde und die Arbeitsaufnahme nicht<br />

länger als ein Jahr zurückliegt<br />

4. Frauen und Männer unter 45 Jahren im Rahmen von Productive-Aging-Konzepten<br />

in Qualifizierungsverbünden (nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu beim AMS)<br />

Die Dienstnehmer müssen sich zudem während der Qualifizierungsmaßnahme in einem<br />

vollversicherten Beschäftigungsverhältnis (also nicht geringfügig beschäftigt) oder in<br />

Elternkarenz befinden.<br />

Keine Förderung gibt es für:<br />

1. Unternehmenseigentümer<br />

2. Geschäftsführer<br />

3. Arbeitnehmer in unkündbaren Arbeitverhältnissen (Beamte oder definitiv gestellte<br />

Arbeitnehmer)<br />

4. Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür<br />

eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten<br />

5. Lehrlinge<br />

6. überlassene Arbeitnehmer von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der<br />

Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.<br />

Welche Qualifizierungsmaßnahmen werden gefördert?<br />

Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, deren Auswahl durch das<br />

Unternehmen in Absprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer erfolgt. Zudem wird die<br />

Beihilfe nur nach Vorlage eines Bildungsplans gewährt, wenn die gewählte Maßnahme als<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 2 von 9


arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist. Das Antragsformular muss vor Beginn der<br />

Maßnahme vom Arbeitgeber beim AMS eingebracht werden.<br />

Werden die Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Förderung zwei Drittel der<br />

Kursgebühren. Handelt es sich um eine Frau ab 45 Jahren, werden sogar drei Viertel der<br />

Gebühren vom AMS übernommen. Die maximale Förderung pro Teilnehmer und<br />

Begehren beträgt € 10.000. Die Förderung ist bei der zuständigen Geschäftsstelle des<br />

AMS zu beantragen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach der<br />

personaldisponierenden Stelle des Betriebes richtet.<br />

Tipp<br />

Für die Förderung sind regional unterschiedliche Regelungen möglich. Es ist daher<br />

jedenfalls notwendig, sich vor Beginn der Bildungsmaßnahme an das für den konkreten<br />

Betrieb zuständige AMS zu wenden, um die Voraussetzungen der Förderbarkeit der<br />

angestrebten Qualifizierungsmaßnahme im Vorfeld abzuklären.<br />

4. Auf Rückvergütungsmöglichkeit der deutschen Vorsteuer nicht<br />

vergessen!<br />

Bis 30. Juni 2008 dürfen sich österreichische Unternehmer, die keine in<br />

Deutschland ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen erbracht<br />

haben, die in Deutschland im Jahr 2007 entrichtete Ums<strong>at</strong>zsteuer („Vorsteuer“)<br />

zurückholen.<br />

Voraussetzung für die Rückholung der Vorsteuer ist, dass die Ware oder Dienstleistung<br />

von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Antragstellers bezogen<br />

worden ist. Häufiger Anwendungsfall ist etwa die Rückholung der Vorsteuer für Benzin-<br />

oder Hotelrechnungen anlässlich einer Geschäftsreise in Deutschland.<br />

Um die Vorsteuer rückerst<strong>at</strong>tet zu bekommen, muss ein schriftlicher Antrag (Formular<br />

USt 1T mit Anlage) ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden.<br />

Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Rückvergütung der Vorsteuer<br />

beantragt wird, im Original beigelegt werden. Außerdem muss der Antragsteller eine<br />

Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vorlegen, mit der er nachweist, dass<br />

er in Österreich als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.<br />

Der Vorsteuervergütungsantrag ist beim Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Schwedt),<br />

Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder einzubringen.<br />

5. Betriebliche Vorsorge für Freiberufler<br />

Selbstständige, die in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sind,<br />

wurden mit 1.1.2008 verpflichtend in das System der betrieblichen Vorsorge der<br />

„Abfertigung neu“ einbezogen.<br />

Neben Land- und Forstwirten haben auch Freiberufler, wie etwa freiberuflich tätige Ärzte,<br />

Apotheker, Rechtsanwälte, Ziviltechniker oder Notare die Möglichkeit, freiwillig in das<br />

System zu optieren. Freiberufler können sich seit 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008<br />

entscheiden, ob sie in die betriebliche Vorsorgekasse einzahlen wollen. „Berufsanfänger“<br />

haben ebenfalls ein Jahr ab Beginn der Tätigkeit (bzw. Beginn der Pflichtversicherung)<br />

Zeit, in das System der betrieblichen Selbstständigenvorsorge zu optieren. Der Beitritt<br />

erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit einer Vorsorgekasse. Wurde in das Modell<br />

optiert, ist ein späteres Opting-Out oder ein Einschränken oder Aussetzen der<br />

Beitragsleistung nicht mehr möglich.<br />

Beitragsgrundlage und Beitragshöhe<br />

Im Optionsmodell gibt es unterschiedliche Beitragsgrundlagen, die abhängig von der<br />

Berufsgruppe sind. Grundsätzlich sind die Beiträge auf Grundlage der vorläufigen<br />

Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage (es kommt hier zu keiner Nachbemessung) zu<br />

entrichten. Für Ziviltechniker ist die Beitragsgrundlage jene des kammerinternen<br />

Pensionsfonds. Bei Rechtsanwälten und Notaren gilt grundsätzlich die<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 3 von 9


Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung als Beitragsgrundlage. Der Beitrag in<br />

die betriebliebliche Vorsorge beträgt 1,53% der Beitragsgrundlage.<br />

Die an die Vorsorgekasse bezahlten Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die<br />

Option in das System der betrieblichen Vorsorge wird daher umso günstiger, je höher das<br />

steuerpflichtige Einkommen und damit der Grenzsteuers<strong>at</strong>z sind. Bei Auszahlungen aus<br />

der betrieblichen Vorsorgekasse kommt es darauf an, ob die Auszahlung als Einmalbetrag<br />

oder als Rente erfolgt. Die Auszahlung als Einmalbetrag wird – wie auch für<br />

Dienstnehmer – mit 6% besteuert. Wird der Betrag an eine dafür vorgesehene<br />

Institution, wie etwa eine Pensionszus<strong>at</strong>zversicherung, übertragen und als laufende<br />

Rente ausbezahlt, ist die Auszahlung steuerfrei.<br />

Beispiel<br />

Ein Rechtsanwalt erzielt jährlich steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 100.000. Er<br />

macht von der Möglichkeit Gebrauch, in das System der betrieblichen Vorsorge zu<br />

optieren. Seine Beitragsgrundlage beträgt € 55.020 (jährliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

2008). Davon h<strong>at</strong> er Beiträge in Höhe von 1,53%, also € 841,81, an die betriebliche<br />

Vorsorgekasse zu bezahlen. Da die Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar sind und der<br />

Rechtsanwalt aufgrund der Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens mit dem 50%igen<br />

Grenzsteuers<strong>at</strong>z besteuert wird, finanziert er sich 50% der Beiträge – das sind € 420,90<br />

– allein durch die Steuerersparnis.<br />

6. Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung<br />

Wenn eine Kapitalgesellschaft eine von den Gesellschaftern beschlossene<br />

Ausschüttung nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss<br />

sie dafür Fremdkapital aufnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

anerkannte nun die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen<br />

Fremdfinanzierung.<br />

Ob die dabei anfallenden Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, war bislang<br />

umstritten. Der (VwGH) bejahte nun aber die Abzugsfähigkeit. Die Finanzverwaltung<br />

wollte dagegen die Nichtabzugsfähigkeit im Gesetz festschreiben, h<strong>at</strong> dies aber aufgrund<br />

vehementer Kritik von Seiten der Wirtschaftstreuhänder schließlich unterlassen. Die<br />

Frage, ob Fremdfinanzierungszinsen für offene Ausschüttungen aufgrund eines<br />

Ausschüttungsbeschlusses abzugsfähig sind, wurde also zugunsten des Steuerpflichtigen<br />

geklärt.<br />

Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung<br />

Jüngst h<strong>at</strong> der VwGH nun auch zur Abzugsfähigkeit von Zinsen, die aus der<br />

Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung resultieren, entschieden. Anders als<br />

bei der offenen Ausschüttung verneinte der VwGH hier die Abzugsfähigkeit der Zinsen.<br />

Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen ist allerdings, dass eine eindeutige<br />

Verknüpfung zwischen der verdeckten Gewinnausschüttung und dem aufgenommenen<br />

Fremdkapital vorliegen muss. Kann diese nicht festgestellt werden, so bleibt der<br />

Steuerabzug der Zinsen erhalten.<br />

7. Priv<strong>at</strong>e Investitionszuschüsse<br />

Zuschüsse von priv<strong>at</strong>er Seite sind stets steuerpflichtig. Die Steuerpflicht kann<br />

laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es jedoch unter<br />

bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt werden.<br />

Während das Steuerrecht für bestimmte Zuschüsse der öffentlichen Hand eine<br />

Steuerfreiheit vorsieht, stellen Zuschüsse von priv<strong>at</strong>er Seite (Einzelpersonen,<br />

Körperschaften des Priv<strong>at</strong>rechts wie GmbH, AG etc.) immer eine steuerpflichtige<br />

Einnahme dar. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner löst ein priv<strong>at</strong>er Zuschuss immer<br />

bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine Steuerpflicht aus. Ist der Zuschussempfänger ein<br />

Bilanzierer und wurde zwischen Zuschussempfänger und Zuschusszahler eine<br />

Gegenleistung vereinbart, ist der Zuschuss im Ausmaß der Erfüllung der<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 4 von 9


Gegenleistungsverpflichtung unternehmensrechtlich wie steuerlich zu realisieren. Die<br />

Gegenleistung kann etwa in einer Abnahme- oder Liefergarantie oder in der<br />

Durchführung von Werbemaßnahmen bestehen.<br />

Zuschuss an bestimmten Zweck gebunden<br />

Wurde der Zuschuss seitens des Zuschusszahlers an einen bestimmten Zweck gebunden,<br />

h<strong>at</strong> ein nach dem Unternehmensgesetzbuch bilanzierungspflichtiger Zuschussempfänger<br />

den Zuschuss als bewertungsreserveähnlichen Posten in der unternehmensrechtlichen<br />

Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer des ihm zugrunde liegenden<br />

Vermögenswertes aufzulösen. Steuerlich wurde eine verteilte Realisierung von<br />

zweckgebundenen Zuschüssen bisher verneint.<br />

Laut einer jüngst ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es soll nun<br />

aber die Verteilung eines zweckgebundenen Zuschusses in der Bilanz auch steuerliche<br />

Wirkung entfalten. Ob sich allerdings die Finanzverwaltung dieser aus dem Blickwinkel<br />

des Steuerpflichtigen begrüßenswerten Ansicht anschließen wird, bleibt noch abzuwarten.<br />

8. Priv<strong>at</strong>e und betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer<br />

Steht ein Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, denen kein „dingliches“<br />

Nutzungsrecht an einem bestimmten Teilobjekt innerhalb des Gebäudes<br />

eingeräumt wurde, begründen diese Personen eine Miteigentumsgemeinschaft<br />

(MEG).<br />

In der Miteigentumsgemeinschaft bedarf jegliche Nutzung oder Verfügung von<br />

Liegenschaftsteilen – im Gegens<strong>at</strong>z zur Wohnungseigentumsgemeinschaft – der<br />

Zustimmung aller Miteigentümer. Die MEG kann den Miteigentümern aber bestimmte<br />

Teilflächen des Gebäudes für priv<strong>at</strong>e oder betriebliche Zwecke zur Verfügung stellen.<br />

Schließt die MEG zu diesem Zweck mit den Miteigentümern ein fremdübliches<br />

Mietverhältnis ab, erwirtschaftet die MEG steuerlich relevante Einkünfte. Sie muss die mit<br />

der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Einnahmen versteuern und kann die mit<br />

der Vermietung zusammenhängenden Ausgaben von den steuerpflichtigen Einnahmen<br />

abziehen. Die Einkünfte der MEG werden entsprechend der Miteigentumsquoten auf die<br />

Miteigentümer verteilt und müssen von diesen in deren Steuererklärung aufgenommen<br />

werden.<br />

Anspruch auf den Vorsteuerabzug<br />

Die Vermietung für Wohnzwecke h<strong>at</strong> die MEG mit 10%, die Geschäftsraumvermietung<br />

ohne Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen. Durch die Steuerfreiheit der<br />

Geschäftsraumvermietung verliert sie den Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Um dies zu<br />

verhindern, kann die MEG zur Ums<strong>at</strong>zsteuerpflicht optieren und die<br />

Geschäftsraumvermietung mit 20% versteuern. Diese Option kann für jedes<br />

Geschäftsraummietverhältnis getrennt ausgeübt werden. Im Falle der<br />

ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtigen Vermietung h<strong>at</strong> die MEG die Ums<strong>at</strong>zsteuervoranmeldungen und<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt einzureichen.<br />

Erfolgt die Vermietung der MEG an ihre Miteigentümer zu nicht fremdüblichen<br />

Bedingungen, liegt keine ertragsteuerlich relevante Einkunftsquelle vor. Allfällig<br />

weiterverrechnete Mieten sind dann steuerfrei, umgekehrt können aber auch die<br />

Aufwendungen steuerlich nicht verwertet werden. Ums<strong>at</strong>zsteuerlich kann unter<br />

Umständen die Steuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Falle der<br />

ertragsteuerlich irrelevanten fremdunüblichen Vermietung gegeben sein. Diese Frage ist<br />

aber einzelfallbezogen zu beurteilen.<br />

Auf Ebene des Miteigentümers ist die priv<strong>at</strong>e Nutzung einer von der<br />

Miteigentumsgemeinschaft angemieteten oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten<br />

Fläche steuerlich irrelevant. Bei der betrieblichen Gebäudenutzung durch den<br />

Miteigentümer sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 5 von 9


Miteigentümer schließt mit MEG Mietvertrag ab<br />

Im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeanteil angewandten Miteigentumsquote liegt<br />

Betriebsvermögen vor (= betriebliches Nutzungsausmaß x Miteigentumsquote). In<br />

diesem Ausmaß kann der Miteigentümer im Rahmen seiner betrieblichen Einkunftsart<br />

Gebäudeabschreibungen und laufende Gebäudeaufwendungen geltend machen. Die<br />

Mietvorschreibung der MEG kann er hingegen nur abzüglich seines eigenen<br />

Miteigentumsanteiles als Betriebsausgabe geltend machen.<br />

Beispiel: Der 60 %-Eigentümer A nutzt das Gebäude a) zu 50 % bzw. b) zu 70 % für<br />

seine Praxis. Die MEG-AB verrechnet mon<strong>at</strong>lich eine Miete von € 1.000. Die<br />

Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen € 200.000, die laufenden Betriebskosten für<br />

das gesamte Haus betragen € 100 p.m.<br />

Lösung: 60 %-Eigentum x betriebliche Nutzung = a) 30 % bzw. b) 42 %. A kann somit<br />

a) € 60.000 bzw. b) € 84.000 als Anschaffungskosten aktivieren und abschreiben, sowie<br />

von den mon<strong>at</strong>lichen Betriebskosten a) € 30 bzw. b) € 42 als Betriebsausgaben abziehen.<br />

Die Mietvorschreibung der MEG-AB stellt in Höhe von € 400 eine Betriebsausgabe dar.<br />

Der auf A entfallende Teil von € 600 stellt hingegen keine Betriebsausgabe, sondern eine<br />

Entnahme des A dar.<br />

Miteigentümer schließt mit MEG keinen Mietvertrag ab<br />

Der Miteigentümer h<strong>at</strong> das Gebäude im Ausmaß der betrieblichen Nutzung, maximal<br />

jedoch im Ausmaß seiner Miteigentumsquote, im Betriebsvermögen zu aktivieren. In<br />

diesem Ausmaß können Abschreibungen sowie laufende Aufwendungen im<br />

Betriebsvermögen geltend gemacht werden.<br />

Lösung: A h<strong>at</strong> im Fall a) 50 % bzw. € 100.000, im Fall b) 60 % bzw. € 120.000 des<br />

Gebäudes zu aktivieren. Die Betriebskosten stellen zu a) € 50 bzw. b) € 60 abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben dar.<br />

Die Gebäudenutzung durch Miteigentümer ist ein sehr komplexes Thema, zu dem wir<br />

Ihnen als kompetenter Ber<strong>at</strong>er gerne nähere Auskünfte erteilen.<br />

9. Steuerlicher Rahmen für Pflegepersonal nun fix<br />

Die Rahmenbedingungen für die Betreuung von betreuungsbedürftigen<br />

Personen in Priv<strong>at</strong>haushalten sind nun abgesteckt. Sie kann entweder im<br />

Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen eines<br />

Dienstverhältnisses erfolgen.<br />

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen<br />

eines Werkvertrages vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen<br />

Gestaltung. In beiden Fällen liegt, wenn die ausländische Betreuungsperson im Haushalt<br />

der betreuten Person wohnt, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vor. Im Falle<br />

von nichtselbstständig tätigem ausländischem Pflegepersonal kann unter Umständen eine<br />

arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.<br />

Selbstständige Tätigkeit<br />

Bei selbstständiger Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages sind folgende Schritte<br />

erforderlich:<br />

• Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und<br />

Abführen der Sozialversicherungsbeiträge<br />

• Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde<br />

• Abgabe einer Steuererklärung bei Steuerpflicht beim zuständigen Finanzamt<br />

Das selbstständige Pflegepersonal erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben den<br />

erhaltenen Honoraren aus dem Werkvertrag sind Sachbezüge für die Bereitstellung von<br />

Kost und Quartier (€ 196,20 pro Mon<strong>at</strong>) hinzuzurechnen. Eine Einkommensteuerpflicht<br />

und die Abgabe einer Steuererklärung sind erst ab einem jährlichen Einkommen von €<br />

10.000 notwendig. Für die erbrachten Leistungen gilt Ums<strong>at</strong>zsteuerpflicht in Österreich.<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 6 von 9


Sind die jährlichen Einnahmen allerdings unter € 36.000, so kann die<br />

Kleinunternehmerregelung angewendet und auf einen Ums<strong>at</strong>zsteuerausweis verzichtet<br />

werden.<br />

Befreiung von Pensions- und Krankenversicherung<br />

Sozialversicherungsrechtlich führt die Tätigkeit in Österreich zu einer Pflichtversicherung<br />

in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Werden bestimmte Ums<strong>at</strong>z- und<br />

Gewinngrenzen allerdings nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung in<br />

Anspruch genommen werden, die eine Befreiung von der Pensions- und<br />

Krankenversicherung vorsieht.<br />

Dienstverhältnis<br />

Erforderliche Schritte durch den Arbeitgeber bei Tätigkeit im Rahmen eines<br />

Dienstverhältnisses sind:<br />

• Anmeldung der Betreuungsperson bei der Sozialversicherung (vor Dienstantritt)<br />

und mon<strong>at</strong>liche Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge<br />

• Mon<strong>at</strong>liche Lohnabrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie des<br />

Dienstgeberbeitrages (wenn Summe aller mon<strong>at</strong>lichen Bezüge > € 1.095)<br />

Arbeitgeber bzw. Auftraggeber kann sowohl die betreute Person als auch eine<br />

Trägerorganis<strong>at</strong>ion (Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk, etc.) sein.<br />

Außergewöhnliche Belastung<br />

Sämtliche mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen, wie etwa die Kosten für das<br />

Pflegepersonal und für eine Trägerorganis<strong>at</strong>ion, können von der betreuten Person als<br />

außergewöhnliche Belastung in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden<br />

(ab Pflegestufe 1). Die Aufwendungen sind allerdings um das erhaltene Pflegegeld sowie<br />

um den Zuschuss zu den Betreuungskosten zu kürzen.<br />

10. UID-Nummer bei Land- und Forstwirten<br />

Land- und Forstwirte müssen ihre Optionsanträge bis spätestens 31.12. jenes<br />

Jahres, für das die Option gelten soll, einbringen. Daher wird die<br />

Vorteilhaftigkeit der Ums<strong>at</strong>zsteueroption oftmals erst gegen Ende des<br />

jeweiligen Jahres berechnet.<br />

Das bringt häufig das Problem mit sich, dass sie zum Zeitpunkt der Anschaffung der<br />

Wirtschaftsgüter (Traktor, Mähdrescher) noch keine eigene UID Nummer haben, weil der<br />

Kauf vor dem Zeitpunkt der Option erfolgte. Aufgrund ums<strong>at</strong>zsteuerlicher Bestimmungen<br />

(die seit 1. Juli 2006 gelten) darf aber ein Vorsteuerabzug nur erfolgen, wenn bei<br />

Rechnungen über € 10.000 auch die UID-Nummer des Land- und Forstwirtes, der den<br />

Kauf tätigt, vermerkt ist. Es ist daher empfehlenswert, zu prüfen, ob auf den<br />

Eingangsrechnungen über € 10.000 die eigene UID Nummer vermerkt ist. Falls nicht,<br />

sollte eine Berichtigung der Rechnung durch den Verkäufer vorgenommen werden.<br />

Kümmert man sich darum nicht, kann es im Falle einer Betriebsprüfung zu<br />

Schwierigkeiten hinsichtlich des Vorsteuerabzuges kommen.<br />

11. Ums<strong>at</strong>zsteuerverrechnung bei Hoteliers<br />

Gerade bei ausländischen Gästen, die sich auf Geschäftsreise befinden und<br />

dabei Leistungen eines Tourismusbetriebes in Anspruch nehmen, ist auf die<br />

korrekte Verrechnung der Ums<strong>at</strong>zsteuer zu achten.<br />

Vermietung von Hotelzimmern<br />

Zur Klärung der Frage, wo die Leistung der Ums<strong>at</strong>zsteuer unterliegt, muss auf den so<br />

genannten Leistungsort abgestellt werden. Der Leistungsort bei der Vermietung von<br />

Wohn- und Schlafräumen bestimmt sich nach dem so genannten Grundstücksort, es ist<br />

somit entscheidend, wo das Hotel gelegen ist. Befindet sich das Hotel in Österreich, so ist<br />

auch die Vermietung der Hotelzimmer in Österreich steuerbar.<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 7 von 9


Diese Regelung umfasst auch die Vermietung von Plätzen für das Abstellen der<br />

Fahrzeuge. Gleiches gilt auch für die mit der Beherbergungsleistung regelmäßig<br />

verbundenen Nebenleistungen. Dazu gehört etwa die Bereitstellung der Beheizung,<br />

Wäsche, Reinigung der Zimmer oder von Fernsehgeräten. Weiters davon betroffen ist die<br />

Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis dafür im Zimmerpreis<br />

inkludiert ist. Alle oben aufgezählten Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuers<strong>at</strong>z<br />

von 10%. Gesondert zu beurteilen sind die sonstige Verpflegung (z.B. Mittagessen), auch<br />

wenn sie im Preis inkludiert ist, oder der Verkauf von Getränken aus der Minibar.<br />

Beispiel<br />

Ein deutscher Unternehmer reserviert ein Hotelzimmer. Der Hotelier stellt ihm eine<br />

Rechnung über diese Leistung mit österreichischer Ums<strong>at</strong>zsteuer aus. Der Unternehmer<br />

beschwert sich und verlangt eine Rechnung, die die deutsche Ums<strong>at</strong>zsteuer ausweist, da<br />

er der Meinung ist, dass bei Leistungen an Ausländer die jeweilige ausländische<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen ist. Diese Meinung ist selbstverständlich falsch. In<br />

diesem Fall ist österreichische Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen, unabhängig davon,<br />

ob das Hotelzimmer im Rahmen von Geschäftsreisen oder an Priv<strong>at</strong>e vergeben wird.<br />

Verköstigung der Hotelgäste<br />

Der Leistungsort für Restaur<strong>at</strong>ionsumsätze bestimmt sich nach der so genannten<br />

„Generalklausel“. Diese besagt, dass die Leistung an dem Ort steuerbar ist, von wo aus<br />

der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird das Hotel in Österreich betrieben, so<br />

ist auch die Verköstigung in Österreich steuerbar und unterliegt der österreichischen<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer. Der Steuers<strong>at</strong>z beträgt dabei für Speisen 10%, für Getränke (mit<br />

Ausnahme von Milch und Milchmixgetränken) 20%. Auch Kaffee und Tee unterliegt seit<br />

1.1.2001 dem Normalsteuers<strong>at</strong>z von 20%.<br />

Tagungen und Konferenzen<br />

Leistungen, die im Zusammenhang mit Tagungen und Konferenzen erbracht werden,<br />

umfassen im Regelfall die Raummiete, die Verpflegung der Teilnehmer und die<br />

Bereitstellung des notwendigen Konferenz-Equipments, wie etwa Computer, Beamer oder<br />

Schreibutensilien. Diese Leistungen stellen ums<strong>at</strong>zsteuerlich grundsätzlich keine<br />

einheitliche Leistung dar, sondern sind zumindest bezüglich der Raummiete und der<br />

Verpflegung der Teilnehmer als eigenständige Leistungen anzusehen.<br />

Für die Raummiete gilt hinsichtlich des Leistungsorts das gleiche wie für die Vermietung<br />

von Hotelzimmern. Allerdings sind hier nicht 10%, sondern 20% Ums<strong>at</strong>zsteuer in<br />

Rechnung zu stellen. Die Vermietung der technischen Geräte wird als Nebenleistung zur<br />

Vermietung der Seminarräume anzusehen sein und ist somit analog wie die Raummiete<br />

zu behandeln. Für die Verpflegung im Rahmen der Tagungen gelten die Ausführungen zur<br />

Verköstigung der Gäste.<br />

Ausländische Unternehmer<br />

Werden die obigen Leistungen an ausländische Unternehmer erbracht, dann haben diese,<br />

sofern sie nicht in Österreich zur Ums<strong>at</strong>zsteuer registriert sind, nur die Möglichkeit, sich<br />

die bezahlte Ums<strong>at</strong>zsteuer im Wege des Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahrens beim<br />

Finanzamt Graz-Stadt refundieren zu lassen. Sowohl ausländische als auch inländische<br />

Unternehmer müssen dabei beachten, dass für die Verköstigungsaufwendungen nur<br />

maximal € 2,40 an Vorsteuern pro Tag rückgezahlt werden. Dieser Betrag errechnet sich<br />

aus dem in Österreich festgelegten Taggelds<strong>at</strong>z von momentan € 26,40. Hinsichtlich der<br />

Übernachtungskosten und für Seminarkosten gibt es bei Vorhandensein von<br />

formgerechten Rechnungen keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des<br />

Vorsteuerabzuges.<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 8 von 9


Für etwaige Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne unter<br />

news@<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> zur Verfügung.<br />

Ihr Team der<br />

Steuerber<strong>at</strong>ungsgesellschaft<br />

<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> – Steuerber<strong>at</strong>ungsgesellschaft m.b.H.; Rosenbursenstrasse 2/21, 1010 Wien, Austria;<br />

Tel.: +43 1 512 50 09-0; Fax.: +43 1 512 50 09-20; GF: Mag. Dr. Rainer M. Kr<strong>at</strong>ochwill;<br />

Firmenbuchnummer: FN 219512m; UID: ATU 54730108;<br />

internet: www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong>; e-mail: office@<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong>;<br />

Bankverbindung: Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG, BLZ 32000, Kto.Nr. 8.306.599<br />

Erstellt am 14. April 2008 Seite 9 von 9

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