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NEWSLETTER 04/2008<br />
1. Unternehmensnews<br />
Den Newsletter gibt es auch jeden Mon<strong>at</strong> im Newsbereich auf unserer Homepage<br />
www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> zum herunterladen.<br />
2. Faxrechnungen weiterhin möglich!<br />
Aufgrund bestehender Umstellungsschwierigkeiten bei zahlreichen Unternehmern wurde die Frist für<br />
Faxrechnungen bis zum 31.12.2008 verlängert. Damit können Rechnungen noch bis zu diesem D<strong>at</strong>um<br />
mittels Telefax übermittelt werden, ohne dass der Vorsteuerabzug verloren geht.<br />
3. AMS Qualifizierungsförderung für Beschäftigte<br />
Als <strong>at</strong>traktive Förderung übernimmt das Arbeitsmarktservice (AMS) nun teilweise die Kosten für<br />
Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer.<br />
4. Auf Rückvergütungsmöglichkeit der deutschen Vorsteuer nicht<br />
verzichten!<br />
Bis 30. Juni 2008 dürfen sich österreichische Unternehmer, die keine in Deutschland<br />
ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen erbracht haben, die in Deutschland im Jahr 2007<br />
entrichtete Ums<strong>at</strong>zsteuer („Vorsteuer“) zurückholen.<br />
5. Betriebliche Vorsorge für Freiberufler<br />
Selbstständige, die in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sind, wurden mit 1.1.2008<br />
verpflichtend in das System der betrieblichen Vorsorge der „Abfertigung neu“ einbezogen.<br />
6. Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung<br />
Wenn eine Kapitalgesellschaft eine von den Gesellschaftern beschlossene Ausschüttung nicht aus den<br />
vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss sie dafür Fremdkapital aufnehmen. Der<br />
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anerkannte nun die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen<br />
Fremdfinanzierung.<br />
7. Priv<strong>at</strong>e Investitionszuschüsse<br />
Zuschüsse von priv<strong>at</strong>er Seite sind stets steuerpflichtig. Die Steuerpflicht kann laut einer Entscheidung<br />
des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es jedoch unter bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt<br />
werden.<br />
8. Priv<strong>at</strong>e und betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer<br />
Steht ein Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, denen kein „dingliches“ Nutzungsrecht an einem<br />
bestimmten Teilobjekt innerhalb des Gebäudes eingeräumt wurde, begründen diese Personen eine<br />
Miteigentumsgemeinschaft (MEG).<br />
9. Steuerlicher Rahmen für Pflegepersonal nun fix<br />
Die Rahmenbedingungen für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Priv<strong>at</strong>haushalten<br />
sind nun abgesteckt. Sie kann entweder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen<br />
eines Dienstverhältnisses erfolgen.<br />
10. UID-Nummer bei Land- und Forstwirten<br />
Land- und Forstwirte müssen ihre Optionsanträge bis spätestens 31.12. jenes Jahres, für das die<br />
Option gelten soll, einbringen. Daher wird die Vorteilhaftigkeit der Ums<strong>at</strong>zsteueroption oftmals erst<br />
gegen Ende des jeweiligen Jahres berechnet.<br />
11. Ums<strong>at</strong>zsteuerverrechnung bei Hoteliers<br />
Gerade bei ausländischen Gästen, die sich auf Geschäftsreise befinden und dabei Leistungen eines<br />
Tourismusbetriebes in Anspruch nehmen, ist auf die korrekte Verrechnung der Ums<strong>at</strong>zsteuer zu<br />
achten.<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 1 von 9
1. Unternehmensnews<br />
Den newsletter gibt es auch jeden Mon<strong>at</strong> im Newsbereich auf unserer<br />
Homepage www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> zum herunterladen.<br />
2. Faxrechnungen weiterhin möglich!<br />
Aufgrund bestehender Umstellungsschwierigkeiten bei zahlreichen<br />
Unternehmern wurde die Frist für Faxrechnungen bis zum 31.12.2008<br />
verlängert. Damit können Rechnungen noch bis zu diesem D<strong>at</strong>um mittels<br />
Telefax übermittelt werden, ohne dass der Vorsteuerabzug verloren geht.<br />
Elektronisch übermittelte Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn<br />
sichergestellt ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts<br />
gewährleistet sind. Dies kann durch eine fortgeschrittene elektronische Sign<strong>at</strong>ur oder<br />
durch elektronischen D<strong>at</strong>enaustausch im EDI-Verfahren erfolgen. Bereits im Juli 2005 h<strong>at</strong><br />
das Finanzministerium klargestellt, dass Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden,<br />
ebenfalls als elektronische Rechnungen anzusehen sind. Somit berechtigen<br />
Faxrechnungen ab 1.1.2009 nur mehr dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie mit einer<br />
elektronischen Sign<strong>at</strong>ur versehen sind.<br />
3. AMS Qualifizierungsförderung für Beschäftigte<br />
Als <strong>at</strong>traktive Förderung übernimmt das Arbeitsmarktservice (AMS) nun<br />
teilweise die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer.<br />
Durch die AMS Qualifizierungsförderung soll die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch<br />
deren Qualifizierung gesichert und ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, ihre<br />
Weiterbildungsaktivitäten zu steigern. Die Förderung steht fast allen Arbeitgebern offen.<br />
Ausgenommen sind lediglich juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische<br />
Parteien, Gebietskörperschaften sowie radikale Vereine.<br />
Geförderter Personenkreis:<br />
1. Frauen und Männer ab 45 Jahren<br />
2. Frauen, die über keine höhere Ausbildung verfügen als eine Lehrausbildung oder<br />
den Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule<br />
3. Wiedereinsteiger, wenn das Dienstverhältnis aufgrund von Kinderbetreuung<br />
mindestens ein halbes Jahr unterbrochen wurde und die Arbeitsaufnahme nicht<br />
länger als ein Jahr zurückliegt<br />
4. Frauen und Männer unter 45 Jahren im Rahmen von Productive-Aging-Konzepten<br />
in Qualifizierungsverbünden (nähere Inform<strong>at</strong>ionen dazu beim AMS)<br />
Die Dienstnehmer müssen sich zudem während der Qualifizierungsmaßnahme in einem<br />
vollversicherten Beschäftigungsverhältnis (also nicht geringfügig beschäftigt) oder in<br />
Elternkarenz befinden.<br />
Keine Förderung gibt es für:<br />
1. Unternehmenseigentümer<br />
2. Geschäftsführer<br />
3. Arbeitnehmer in unkündbaren Arbeitverhältnissen (Beamte oder definitiv gestellte<br />
Arbeitnehmer)<br />
4. Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür<br />
eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten<br />
5. Lehrlinge<br />
6. überlassene Arbeitnehmer von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der<br />
Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.<br />
Welche Qualifizierungsmaßnahmen werden gefördert?<br />
Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, deren Auswahl durch das<br />
Unternehmen in Absprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer erfolgt. Zudem wird die<br />
Beihilfe nur nach Vorlage eines Bildungsplans gewährt, wenn die gewählte Maßnahme als<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 2 von 9
arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist. Das Antragsformular muss vor Beginn der<br />
Maßnahme vom Arbeitgeber beim AMS eingebracht werden.<br />
Werden die Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Förderung zwei Drittel der<br />
Kursgebühren. Handelt es sich um eine Frau ab 45 Jahren, werden sogar drei Viertel der<br />
Gebühren vom AMS übernommen. Die maximale Förderung pro Teilnehmer und<br />
Begehren beträgt € 10.000. Die Förderung ist bei der zuständigen Geschäftsstelle des<br />
AMS zu beantragen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach der<br />
personaldisponierenden Stelle des Betriebes richtet.<br />
Tipp<br />
Für die Förderung sind regional unterschiedliche Regelungen möglich. Es ist daher<br />
jedenfalls notwendig, sich vor Beginn der Bildungsmaßnahme an das für den konkreten<br />
Betrieb zuständige AMS zu wenden, um die Voraussetzungen der Förderbarkeit der<br />
angestrebten Qualifizierungsmaßnahme im Vorfeld abzuklären.<br />
4. Auf Rückvergütungsmöglichkeit der deutschen Vorsteuer nicht<br />
vergessen!<br />
Bis 30. Juni 2008 dürfen sich österreichische Unternehmer, die keine in<br />
Deutschland ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen erbracht<br />
haben, die in Deutschland im Jahr 2007 entrichtete Ums<strong>at</strong>zsteuer („Vorsteuer“)<br />
zurückholen.<br />
Voraussetzung für die Rückholung der Vorsteuer ist, dass die Ware oder Dienstleistung<br />
von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Antragstellers bezogen<br />
worden ist. Häufiger Anwendungsfall ist etwa die Rückholung der Vorsteuer für Benzin-<br />
oder Hotelrechnungen anlässlich einer Geschäftsreise in Deutschland.<br />
Um die Vorsteuer rückerst<strong>at</strong>tet zu bekommen, muss ein schriftlicher Antrag (Formular<br />
USt 1T mit Anlage) ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden.<br />
Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Rückvergütung der Vorsteuer<br />
beantragt wird, im Original beigelegt werden. Außerdem muss der Antragsteller eine<br />
Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vorlegen, mit der er nachweist, dass<br />
er in Österreich als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.<br />
Der Vorsteuervergütungsantrag ist beim Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Schwedt),<br />
Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder einzubringen.<br />
5. Betriebliche Vorsorge für Freiberufler<br />
Selbstständige, die in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sind,<br />
wurden mit 1.1.2008 verpflichtend in das System der betrieblichen Vorsorge der<br />
„Abfertigung neu“ einbezogen.<br />
Neben Land- und Forstwirten haben auch Freiberufler, wie etwa freiberuflich tätige Ärzte,<br />
Apotheker, Rechtsanwälte, Ziviltechniker oder Notare die Möglichkeit, freiwillig in das<br />
System zu optieren. Freiberufler können sich seit 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008<br />
entscheiden, ob sie in die betriebliche Vorsorgekasse einzahlen wollen. „Berufsanfänger“<br />
haben ebenfalls ein Jahr ab Beginn der Tätigkeit (bzw. Beginn der Pflichtversicherung)<br />
Zeit, in das System der betrieblichen Selbstständigenvorsorge zu optieren. Der Beitritt<br />
erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit einer Vorsorgekasse. Wurde in das Modell<br />
optiert, ist ein späteres Opting-Out oder ein Einschränken oder Aussetzen der<br />
Beitragsleistung nicht mehr möglich.<br />
Beitragsgrundlage und Beitragshöhe<br />
Im Optionsmodell gibt es unterschiedliche Beitragsgrundlagen, die abhängig von der<br />
Berufsgruppe sind. Grundsätzlich sind die Beiträge auf Grundlage der vorläufigen<br />
Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage (es kommt hier zu keiner Nachbemessung) zu<br />
entrichten. Für Ziviltechniker ist die Beitragsgrundlage jene des kammerinternen<br />
Pensionsfonds. Bei Rechtsanwälten und Notaren gilt grundsätzlich die<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 3 von 9
Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung als Beitragsgrundlage. Der Beitrag in<br />
die betriebliebliche Vorsorge beträgt 1,53% der Beitragsgrundlage.<br />
Die an die Vorsorgekasse bezahlten Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die<br />
Option in das System der betrieblichen Vorsorge wird daher umso günstiger, je höher das<br />
steuerpflichtige Einkommen und damit der Grenzsteuers<strong>at</strong>z sind. Bei Auszahlungen aus<br />
der betrieblichen Vorsorgekasse kommt es darauf an, ob die Auszahlung als Einmalbetrag<br />
oder als Rente erfolgt. Die Auszahlung als Einmalbetrag wird – wie auch für<br />
Dienstnehmer – mit 6% besteuert. Wird der Betrag an eine dafür vorgesehene<br />
Institution, wie etwa eine Pensionszus<strong>at</strong>zversicherung, übertragen und als laufende<br />
Rente ausbezahlt, ist die Auszahlung steuerfrei.<br />
Beispiel<br />
Ein Rechtsanwalt erzielt jährlich steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 100.000. Er<br />
macht von der Möglichkeit Gebrauch, in das System der betrieblichen Vorsorge zu<br />
optieren. Seine Beitragsgrundlage beträgt € 55.020 (jährliche Höchstbeitragsgrundlage<br />
2008). Davon h<strong>at</strong> er Beiträge in Höhe von 1,53%, also € 841,81, an die betriebliche<br />
Vorsorgekasse zu bezahlen. Da die Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar sind und der<br />
Rechtsanwalt aufgrund der Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens mit dem 50%igen<br />
Grenzsteuers<strong>at</strong>z besteuert wird, finanziert er sich 50% der Beiträge – das sind € 420,90<br />
– allein durch die Steuerersparnis.<br />
6. Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung<br />
Wenn eine Kapitalgesellschaft eine von den Gesellschaftern beschlossene<br />
Ausschüttung nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss<br />
sie dafür Fremdkapital aufnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />
anerkannte nun die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen<br />
Fremdfinanzierung.<br />
Ob die dabei anfallenden Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, war bislang<br />
umstritten. Der (VwGH) bejahte nun aber die Abzugsfähigkeit. Die Finanzverwaltung<br />
wollte dagegen die Nichtabzugsfähigkeit im Gesetz festschreiben, h<strong>at</strong> dies aber aufgrund<br />
vehementer Kritik von Seiten der Wirtschaftstreuhänder schließlich unterlassen. Die<br />
Frage, ob Fremdfinanzierungszinsen für offene Ausschüttungen aufgrund eines<br />
Ausschüttungsbeschlusses abzugsfähig sind, wurde also zugunsten des Steuerpflichtigen<br />
geklärt.<br />
Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung<br />
Jüngst h<strong>at</strong> der VwGH nun auch zur Abzugsfähigkeit von Zinsen, die aus der<br />
Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung resultieren, entschieden. Anders als<br />
bei der offenen Ausschüttung verneinte der VwGH hier die Abzugsfähigkeit der Zinsen.<br />
Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen ist allerdings, dass eine eindeutige<br />
Verknüpfung zwischen der verdeckten Gewinnausschüttung und dem aufgenommenen<br />
Fremdkapital vorliegen muss. Kann diese nicht festgestellt werden, so bleibt der<br />
Steuerabzug der Zinsen erhalten.<br />
7. Priv<strong>at</strong>e Investitionszuschüsse<br />
Zuschüsse von priv<strong>at</strong>er Seite sind stets steuerpflichtig. Die Steuerpflicht kann<br />
laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es jedoch unter<br />
bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt werden.<br />
Während das Steuerrecht für bestimmte Zuschüsse der öffentlichen Hand eine<br />
Steuerfreiheit vorsieht, stellen Zuschüsse von priv<strong>at</strong>er Seite (Einzelpersonen,<br />
Körperschaften des Priv<strong>at</strong>rechts wie GmbH, AG etc.) immer eine steuerpflichtige<br />
Einnahme dar. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner löst ein priv<strong>at</strong>er Zuschuss immer<br />
bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine Steuerpflicht aus. Ist der Zuschussempfänger ein<br />
Bilanzierer und wurde zwischen Zuschussempfänger und Zuschusszahler eine<br />
Gegenleistung vereinbart, ist der Zuschuss im Ausmaß der Erfüllung der<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 4 von 9
Gegenleistungsverpflichtung unternehmensrechtlich wie steuerlich zu realisieren. Die<br />
Gegenleistung kann etwa in einer Abnahme- oder Liefergarantie oder in der<br />
Durchführung von Werbemaßnahmen bestehen.<br />
Zuschuss an bestimmten Zweck gebunden<br />
Wurde der Zuschuss seitens des Zuschusszahlers an einen bestimmten Zweck gebunden,<br />
h<strong>at</strong> ein nach dem Unternehmensgesetzbuch bilanzierungspflichtiger Zuschussempfänger<br />
den Zuschuss als bewertungsreserveähnlichen Posten in der unternehmensrechtlichen<br />
Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer des ihm zugrunde liegenden<br />
Vermögenswertes aufzulösen. Steuerlich wurde eine verteilte Realisierung von<br />
zweckgebundenen Zuschüssen bisher verneint.<br />
Laut einer jüngst ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es soll nun<br />
aber die Verteilung eines zweckgebundenen Zuschusses in der Bilanz auch steuerliche<br />
Wirkung entfalten. Ob sich allerdings die Finanzverwaltung dieser aus dem Blickwinkel<br />
des Steuerpflichtigen begrüßenswerten Ansicht anschließen wird, bleibt noch abzuwarten.<br />
8. Priv<strong>at</strong>e und betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer<br />
Steht ein Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, denen kein „dingliches“<br />
Nutzungsrecht an einem bestimmten Teilobjekt innerhalb des Gebäudes<br />
eingeräumt wurde, begründen diese Personen eine Miteigentumsgemeinschaft<br />
(MEG).<br />
In der Miteigentumsgemeinschaft bedarf jegliche Nutzung oder Verfügung von<br />
Liegenschaftsteilen – im Gegens<strong>at</strong>z zur Wohnungseigentumsgemeinschaft – der<br />
Zustimmung aller Miteigentümer. Die MEG kann den Miteigentümern aber bestimmte<br />
Teilflächen des Gebäudes für priv<strong>at</strong>e oder betriebliche Zwecke zur Verfügung stellen.<br />
Schließt die MEG zu diesem Zweck mit den Miteigentümern ein fremdübliches<br />
Mietverhältnis ab, erwirtschaftet die MEG steuerlich relevante Einkünfte. Sie muss die mit<br />
der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Einnahmen versteuern und kann die mit<br />
der Vermietung zusammenhängenden Ausgaben von den steuerpflichtigen Einnahmen<br />
abziehen. Die Einkünfte der MEG werden entsprechend der Miteigentumsquoten auf die<br />
Miteigentümer verteilt und müssen von diesen in deren Steuererklärung aufgenommen<br />
werden.<br />
Anspruch auf den Vorsteuerabzug<br />
Die Vermietung für Wohnzwecke h<strong>at</strong> die MEG mit 10%, die Geschäftsraumvermietung<br />
ohne Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen. Durch die Steuerfreiheit der<br />
Geschäftsraumvermietung verliert sie den Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Um dies zu<br />
verhindern, kann die MEG zur Ums<strong>at</strong>zsteuerpflicht optieren und die<br />
Geschäftsraumvermietung mit 20% versteuern. Diese Option kann für jedes<br />
Geschäftsraummietverhältnis getrennt ausgeübt werden. Im Falle der<br />
ums<strong>at</strong>zsteuerpflichtigen Vermietung h<strong>at</strong> die MEG die Ums<strong>at</strong>zsteuervoranmeldungen und<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt einzureichen.<br />
Erfolgt die Vermietung der MEG an ihre Miteigentümer zu nicht fremdüblichen<br />
Bedingungen, liegt keine ertragsteuerlich relevante Einkunftsquelle vor. Allfällig<br />
weiterverrechnete Mieten sind dann steuerfrei, umgekehrt können aber auch die<br />
Aufwendungen steuerlich nicht verwertet werden. Ums<strong>at</strong>zsteuerlich kann unter<br />
Umständen die Steuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Falle der<br />
ertragsteuerlich irrelevanten fremdunüblichen Vermietung gegeben sein. Diese Frage ist<br />
aber einzelfallbezogen zu beurteilen.<br />
Auf Ebene des Miteigentümers ist die priv<strong>at</strong>e Nutzung einer von der<br />
Miteigentumsgemeinschaft angemieteten oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten<br />
Fläche steuerlich irrelevant. Bei der betrieblichen Gebäudenutzung durch den<br />
Miteigentümer sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 5 von 9
Miteigentümer schließt mit MEG Mietvertrag ab<br />
Im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeanteil angewandten Miteigentumsquote liegt<br />
Betriebsvermögen vor (= betriebliches Nutzungsausmaß x Miteigentumsquote). In<br />
diesem Ausmaß kann der Miteigentümer im Rahmen seiner betrieblichen Einkunftsart<br />
Gebäudeabschreibungen und laufende Gebäudeaufwendungen geltend machen. Die<br />
Mietvorschreibung der MEG kann er hingegen nur abzüglich seines eigenen<br />
Miteigentumsanteiles als Betriebsausgabe geltend machen.<br />
Beispiel: Der 60 %-Eigentümer A nutzt das Gebäude a) zu 50 % bzw. b) zu 70 % für<br />
seine Praxis. Die MEG-AB verrechnet mon<strong>at</strong>lich eine Miete von € 1.000. Die<br />
Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen € 200.000, die laufenden Betriebskosten für<br />
das gesamte Haus betragen € 100 p.m.<br />
Lösung: 60 %-Eigentum x betriebliche Nutzung = a) 30 % bzw. b) 42 %. A kann somit<br />
a) € 60.000 bzw. b) € 84.000 als Anschaffungskosten aktivieren und abschreiben, sowie<br />
von den mon<strong>at</strong>lichen Betriebskosten a) € 30 bzw. b) € 42 als Betriebsausgaben abziehen.<br />
Die Mietvorschreibung der MEG-AB stellt in Höhe von € 400 eine Betriebsausgabe dar.<br />
Der auf A entfallende Teil von € 600 stellt hingegen keine Betriebsausgabe, sondern eine<br />
Entnahme des A dar.<br />
Miteigentümer schließt mit MEG keinen Mietvertrag ab<br />
Der Miteigentümer h<strong>at</strong> das Gebäude im Ausmaß der betrieblichen Nutzung, maximal<br />
jedoch im Ausmaß seiner Miteigentumsquote, im Betriebsvermögen zu aktivieren. In<br />
diesem Ausmaß können Abschreibungen sowie laufende Aufwendungen im<br />
Betriebsvermögen geltend gemacht werden.<br />
Lösung: A h<strong>at</strong> im Fall a) 50 % bzw. € 100.000, im Fall b) 60 % bzw. € 120.000 des<br />
Gebäudes zu aktivieren. Die Betriebskosten stellen zu a) € 50 bzw. b) € 60 abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben dar.<br />
Die Gebäudenutzung durch Miteigentümer ist ein sehr komplexes Thema, zu dem wir<br />
Ihnen als kompetenter Ber<strong>at</strong>er gerne nähere Auskünfte erteilen.<br />
9. Steuerlicher Rahmen für Pflegepersonal nun fix<br />
Die Rahmenbedingungen für die Betreuung von betreuungsbedürftigen<br />
Personen in Priv<strong>at</strong>haushalten sind nun abgesteckt. Sie kann entweder im<br />
Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen eines<br />
Dienstverhältnisses erfolgen.<br />
Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen<br />
eines Werkvertrages vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen<br />
Gestaltung. In beiden Fällen liegt, wenn die ausländische Betreuungsperson im Haushalt<br />
der betreuten Person wohnt, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vor. Im Falle<br />
von nichtselbstständig tätigem ausländischem Pflegepersonal kann unter Umständen eine<br />
arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.<br />
Selbstständige Tätigkeit<br />
Bei selbstständiger Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages sind folgende Schritte<br />
erforderlich:<br />
• Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und<br />
Abführen der Sozialversicherungsbeiträge<br />
• Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde<br />
• Abgabe einer Steuererklärung bei Steuerpflicht beim zuständigen Finanzamt<br />
Das selbstständige Pflegepersonal erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben den<br />
erhaltenen Honoraren aus dem Werkvertrag sind Sachbezüge für die Bereitstellung von<br />
Kost und Quartier (€ 196,20 pro Mon<strong>at</strong>) hinzuzurechnen. Eine Einkommensteuerpflicht<br />
und die Abgabe einer Steuererklärung sind erst ab einem jährlichen Einkommen von €<br />
10.000 notwendig. Für die erbrachten Leistungen gilt Ums<strong>at</strong>zsteuerpflicht in Österreich.<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 6 von 9
Sind die jährlichen Einnahmen allerdings unter € 36.000, so kann die<br />
Kleinunternehmerregelung angewendet und auf einen Ums<strong>at</strong>zsteuerausweis verzichtet<br />
werden.<br />
Befreiung von Pensions- und Krankenversicherung<br />
Sozialversicherungsrechtlich führt die Tätigkeit in Österreich zu einer Pflichtversicherung<br />
in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Werden bestimmte Ums<strong>at</strong>z- und<br />
Gewinngrenzen allerdings nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung in<br />
Anspruch genommen werden, die eine Befreiung von der Pensions- und<br />
Krankenversicherung vorsieht.<br />
Dienstverhältnis<br />
Erforderliche Schritte durch den Arbeitgeber bei Tätigkeit im Rahmen eines<br />
Dienstverhältnisses sind:<br />
• Anmeldung der Betreuungsperson bei der Sozialversicherung (vor Dienstantritt)<br />
und mon<strong>at</strong>liche Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge<br />
• Mon<strong>at</strong>liche Lohnabrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie des<br />
Dienstgeberbeitrages (wenn Summe aller mon<strong>at</strong>lichen Bezüge > € 1.095)<br />
Arbeitgeber bzw. Auftraggeber kann sowohl die betreute Person als auch eine<br />
Trägerorganis<strong>at</strong>ion (Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk, etc.) sein.<br />
Außergewöhnliche Belastung<br />
Sämtliche mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen, wie etwa die Kosten für das<br />
Pflegepersonal und für eine Trägerorganis<strong>at</strong>ion, können von der betreuten Person als<br />
außergewöhnliche Belastung in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden<br />
(ab Pflegestufe 1). Die Aufwendungen sind allerdings um das erhaltene Pflegegeld sowie<br />
um den Zuschuss zu den Betreuungskosten zu kürzen.<br />
10. UID-Nummer bei Land- und Forstwirten<br />
Land- und Forstwirte müssen ihre Optionsanträge bis spätestens 31.12. jenes<br />
Jahres, für das die Option gelten soll, einbringen. Daher wird die<br />
Vorteilhaftigkeit der Ums<strong>at</strong>zsteueroption oftmals erst gegen Ende des<br />
jeweiligen Jahres berechnet.<br />
Das bringt häufig das Problem mit sich, dass sie zum Zeitpunkt der Anschaffung der<br />
Wirtschaftsgüter (Traktor, Mähdrescher) noch keine eigene UID Nummer haben, weil der<br />
Kauf vor dem Zeitpunkt der Option erfolgte. Aufgrund ums<strong>at</strong>zsteuerlicher Bestimmungen<br />
(die seit 1. Juli 2006 gelten) darf aber ein Vorsteuerabzug nur erfolgen, wenn bei<br />
Rechnungen über € 10.000 auch die UID-Nummer des Land- und Forstwirtes, der den<br />
Kauf tätigt, vermerkt ist. Es ist daher empfehlenswert, zu prüfen, ob auf den<br />
Eingangsrechnungen über € 10.000 die eigene UID Nummer vermerkt ist. Falls nicht,<br />
sollte eine Berichtigung der Rechnung durch den Verkäufer vorgenommen werden.<br />
Kümmert man sich darum nicht, kann es im Falle einer Betriebsprüfung zu<br />
Schwierigkeiten hinsichtlich des Vorsteuerabzuges kommen.<br />
11. Ums<strong>at</strong>zsteuerverrechnung bei Hoteliers<br />
Gerade bei ausländischen Gästen, die sich auf Geschäftsreise befinden und<br />
dabei Leistungen eines Tourismusbetriebes in Anspruch nehmen, ist auf die<br />
korrekte Verrechnung der Ums<strong>at</strong>zsteuer zu achten.<br />
Vermietung von Hotelzimmern<br />
Zur Klärung der Frage, wo die Leistung der Ums<strong>at</strong>zsteuer unterliegt, muss auf den so<br />
genannten Leistungsort abgestellt werden. Der Leistungsort bei der Vermietung von<br />
Wohn- und Schlafräumen bestimmt sich nach dem so genannten Grundstücksort, es ist<br />
somit entscheidend, wo das Hotel gelegen ist. Befindet sich das Hotel in Österreich, so ist<br />
auch die Vermietung der Hotelzimmer in Österreich steuerbar.<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 7 von 9
Diese Regelung umfasst auch die Vermietung von Plätzen für das Abstellen der<br />
Fahrzeuge. Gleiches gilt auch für die mit der Beherbergungsleistung regelmäßig<br />
verbundenen Nebenleistungen. Dazu gehört etwa die Bereitstellung der Beheizung,<br />
Wäsche, Reinigung der Zimmer oder von Fernsehgeräten. Weiters davon betroffen ist die<br />
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis dafür im Zimmerpreis<br />
inkludiert ist. Alle oben aufgezählten Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuers<strong>at</strong>z<br />
von 10%. Gesondert zu beurteilen sind die sonstige Verpflegung (z.B. Mittagessen), auch<br />
wenn sie im Preis inkludiert ist, oder der Verkauf von Getränken aus der Minibar.<br />
Beispiel<br />
Ein deutscher Unternehmer reserviert ein Hotelzimmer. Der Hotelier stellt ihm eine<br />
Rechnung über diese Leistung mit österreichischer Ums<strong>at</strong>zsteuer aus. Der Unternehmer<br />
beschwert sich und verlangt eine Rechnung, die die deutsche Ums<strong>at</strong>zsteuer ausweist, da<br />
er der Meinung ist, dass bei Leistungen an Ausländer die jeweilige ausländische<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen ist. Diese Meinung ist selbstverständlich falsch. In<br />
diesem Fall ist österreichische Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen, unabhängig davon,<br />
ob das Hotelzimmer im Rahmen von Geschäftsreisen oder an Priv<strong>at</strong>e vergeben wird.<br />
Verköstigung der Hotelgäste<br />
Der Leistungsort für Restaur<strong>at</strong>ionsumsätze bestimmt sich nach der so genannten<br />
„Generalklausel“. Diese besagt, dass die Leistung an dem Ort steuerbar ist, von wo aus<br />
der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird das Hotel in Österreich betrieben, so<br />
ist auch die Verköstigung in Österreich steuerbar und unterliegt der österreichischen<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuer. Der Steuers<strong>at</strong>z beträgt dabei für Speisen 10%, für Getränke (mit<br />
Ausnahme von Milch und Milchmixgetränken) 20%. Auch Kaffee und Tee unterliegt seit<br />
1.1.2001 dem Normalsteuers<strong>at</strong>z von 20%.<br />
Tagungen und Konferenzen<br />
Leistungen, die im Zusammenhang mit Tagungen und Konferenzen erbracht werden,<br />
umfassen im Regelfall die Raummiete, die Verpflegung der Teilnehmer und die<br />
Bereitstellung des notwendigen Konferenz-Equipments, wie etwa Computer, Beamer oder<br />
Schreibutensilien. Diese Leistungen stellen ums<strong>at</strong>zsteuerlich grundsätzlich keine<br />
einheitliche Leistung dar, sondern sind zumindest bezüglich der Raummiete und der<br />
Verpflegung der Teilnehmer als eigenständige Leistungen anzusehen.<br />
Für die Raummiete gilt hinsichtlich des Leistungsorts das gleiche wie für die Vermietung<br />
von Hotelzimmern. Allerdings sind hier nicht 10%, sondern 20% Ums<strong>at</strong>zsteuer in<br />
Rechnung zu stellen. Die Vermietung der technischen Geräte wird als Nebenleistung zur<br />
Vermietung der Seminarräume anzusehen sein und ist somit analog wie die Raummiete<br />
zu behandeln. Für die Verpflegung im Rahmen der Tagungen gelten die Ausführungen zur<br />
Verköstigung der Gäste.<br />
Ausländische Unternehmer<br />
Werden die obigen Leistungen an ausländische Unternehmer erbracht, dann haben diese,<br />
sofern sie nicht in Österreich zur Ums<strong>at</strong>zsteuer registriert sind, nur die Möglichkeit, sich<br />
die bezahlte Ums<strong>at</strong>zsteuer im Wege des Vorsteuerrückerst<strong>at</strong>tungsverfahrens beim<br />
Finanzamt Graz-Stadt refundieren zu lassen. Sowohl ausländische als auch inländische<br />
Unternehmer müssen dabei beachten, dass für die Verköstigungsaufwendungen nur<br />
maximal € 2,40 an Vorsteuern pro Tag rückgezahlt werden. Dieser Betrag errechnet sich<br />
aus dem in Österreich festgelegten Taggelds<strong>at</strong>z von momentan € 26,40. Hinsichtlich der<br />
Übernachtungskosten und für Seminarkosten gibt es bei Vorhandensein von<br />
formgerechten Rechnungen keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des<br />
Vorsteuerabzuges.<br />
Erstellt am 14. April 2008 Seite 8 von 9
Für etwaige Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne unter<br />
news@<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> zur Verfügung.<br />
Ihr Team der<br />
Steuerber<strong>at</strong>ungsgesellschaft<br />
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