Einladung zum zypriotischen Sommerfest - steuerexperten.at
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NEWSLETTER 05/2010<br />
1. Unternehmensnews<br />
Den Newsletter gibt es jeden Mon<strong>at</strong> regelmäßig im Newsbereich, auf unserer Homepage<br />
www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong>, <strong>zum</strong> Herunterladen.<br />
2. Essensbons im Visier der Finanz<br />
Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer <strong>zum</strong> Stephanspl<strong>at</strong>z in ein Lokal essen,<br />
droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen Essensmarken. Nicht nur in<br />
Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich der Einlösung von Essensmarken nun<br />
besonders aufgepasst werden.<br />
3. Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung<br />
Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer im übrigen<br />
Gemeinschaftsgebiet, so ist der Ums<strong>at</strong>z seit 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu<br />
erfassen. Das führt nun zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.<br />
4. Ärzte: Doppelte Ums<strong>at</strong>zsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland ?<br />
Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine Ums<strong>at</strong>zsteuer in<br />
Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben zurückholen. Nur wenn sie etwa<br />
als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke führen, ist Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen.<br />
Kauft aber ein Arzt ein Gerät im Ausland, so ist auch auf die Ums<strong>at</strong>zsteuer zu achten.<br />
5. Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU<br />
In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in das Inland<br />
soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ans<strong>at</strong>z gelassen<br />
werden.<br />
6. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten<br />
Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit priv<strong>at</strong>en<br />
Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland h<strong>at</strong> der Bundesfinanzhof<br />
nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt werden.<br />
7. Leasing für Ärzte und Apotheken<br />
Nicht nur beim Kauf oder bei der Gründung einer Arztpraxis oder einer Apotheke sind hohe<br />
Investitionen notwendig. Auch im Rahmen des laufenden Betriebes aufgrund einer Erweiterung oder<br />
Modernisierung können hohe Kosten entstehen.<br />
8. Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers<br />
Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Priv<strong>at</strong>vergnügen“. Eine steuerliche Absetzbarkeit der<br />
Kosten für die Priv<strong>at</strong>wohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“ möglich.<br />
9. Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung<br />
Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten Unterlagen zur<br />
wirtschaftlichen Situ<strong>at</strong>ion des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.<br />
10. Schenkung ist nicht gleich Schenkung<br />
Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer h<strong>at</strong> das Verschenken von Immobilien aus<br />
steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.<br />
11. Liebhaberei in der Landwirtschaft ?<br />
In einem Erkenntnis h<strong>at</strong> der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine 16 Hektar große<br />
Landwirtschaft keine Liebhaberei ist. Die Finanz verneinte zunächst, dass der Landwirt eine<br />
unternehmerische Tätigkeit ausführt. Seine Landwirtschaft sei eine „Liebhaberei“ und der<br />
Vorsteuerabzug stehe ihm nicht zu.<br />
WE KNOW HOW.<br />
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1. Unternehmensnews<br />
<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> – Was tut sich bei uns?<br />
Wichtige Termine für 2010:<br />
17.Juni 2010 Unser alljährliches zypriotisches <strong>Sommerfest</strong>:<br />
Am 17. Juni 2010 veranstalten wir wieder unser alljährliches zypriotisches <strong>Sommerfest</strong>, in<br />
unseren Kanzleiräumlichkeiten.<br />
<strong>Einladung</strong> <strong>zum</strong> <strong>zypriotischen</strong> <strong>Sommerfest</strong><br />
Invit<strong>at</strong>ion for our cypriot summer party<br />
am / on<br />
17. Juni 2010 / June 17 th , 2010<br />
Die <strong>Einladung</strong>en dazu, werden noch verschickt.<br />
7.Oktober 2010 Vernissage:<br />
Am 7.Oktober 2010 veranstalten wir wieder eine Vernissage, in unseren<br />
Kanzleiräumlichkeiten.<br />
Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />
WE KNOW HOW.<br />
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2. Essensbons im Visier der Finanz<br />
Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer <strong>zum</strong> Stephanspl<strong>at</strong>z in ein<br />
Lokal essen, droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen<br />
Essensmarken. Nicht nur in Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich<br />
der Einlösung von Essensmarken nun besonders aufgepasst werden.<br />
Erhält ein Dienstnehmer einen Sachbezug, stellt dieser einen Teil seines Arbeitsentgeltes dar,<br />
der auch steuerpflichtig ist. Ausnahmen von der Steuerpflicht bilden aber Essensmarken unter<br />
Einhaltung bestimmter Kriterien. So sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Arbeitstag<br />
steuerfrei, wenn diese nur am Arbeitspl<strong>at</strong>z oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur<br />
dortigen Konsum<strong>at</strong>ion eingelöst werden. Können die Essensbons auch zur Bezahlung von<br />
Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.<br />
Die Steuerbefreiung setzt die t<strong>at</strong>sächliche Einlösung zur Konsum<strong>at</strong>ion einer Mahlzeit im Betrieb<br />
oder in einer nahe gelegenen Gaststätte voraus. Der Arbeitgeber kann den erhöhten Betrag<br />
von € 4,40 erst nach t<strong>at</strong>sächlicher Einlösung des Gutscheins steuerfrei stellen. Bis dahin kann<br />
er jedoch € 1,10 pro Arbeitstag ansetzen. Wenn allerdings sichergestellt wird, dass die Speisen<br />
nur in einem Gasthaus in unmittelbarer Nähe der Firma oder in der Betriebskantine abgegeben,<br />
diese nicht nach Hause mitgenommen und von den Mitarbeitern nur an Arbeitstagen eingelöst<br />
werden können, darf der Arbeitsgeber den erhöhten Betrag sofort steuerfrei stellen.<br />
Welche Gaststätte ist nicht „steuerschädlich“?<br />
Bekommt der Dienstnehmer beim Wirt ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen<br />
entspricht, und befindet sich der Wirt in unmittelbarer Nähe <strong>zum</strong> Arbeitspl<strong>at</strong>z, so sind<br />
Gutscheine für Mahlzeiten bei ihm bis € 4,40 steuerfrei. Der Begriff "in einer nahe gelegenen<br />
Gaststätte" ist nicht an eine absolute Entfernung gebunden, sondern richtet sich nach den<br />
ortsüblichen Verhältnissen. In der Nähe der Firma ist sie jedenfalls dann, wenn die Einnahme<br />
einer Mahlzeit während der zur Verfügung stehenden Mittagspause unter Berücksichtigung der<br />
anfallenden Wegzeiten möglich ist. Entfernungen bis zu 15 Minuten Fußweg sind ebenso wenig<br />
schädlich wie die Verwendung eines Verkehrsmittels auf Grund der besonderen Lage des<br />
Arbeitspl<strong>at</strong>zes. Auch die Einlösung der Essensmarken bei mehreren verschiedenen<br />
Gaststätten ist zulässig. Schädlich für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 4,40 ist<br />
der Umstand dann, wenn Essensbons in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in der<br />
Nähe des Arbeitspl<strong>at</strong>zes liegen.<br />
Vorsicht! Die Finanz legt in jüngster Vergangenheit bei Betriebsprüfungen besonderes<br />
Augenmerk auf die Entfernung derartiger Gaststätten und Restaurants und die Einhaltung der<br />
Kriterien bezüglich steuerfreier Essensmarken!<br />
WE KNOW HOW.<br />
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3. Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung<br />
Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer<br />
im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Ums<strong>at</strong>z seit 1.1.2010 in der<br />
Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Das führt nun zu einem<br />
Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.<br />
Berät etwa ein österreichischer Rechtsanwalt einen deutschen Unternehmer, so bestimmt sich<br />
der Leistungsort nach der so genannten „Generalklausel“. Die Ber<strong>at</strong>ungsleistung ist danach dort<br />
steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt - also in Deutschland. In Österreich ist<br />
diese sonstige Leistung nicht steuerbar. In solchen Fällen kommt es jedoch zwingend <strong>zum</strong><br />
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, dem deutschen Unternehmer<br />
("Reverse Charge"). Es ist also eine Rechnung ohne Ums<strong>at</strong>zsteuer mit Hinweis auf den<br />
Übergang der Steuerschuld auszustellen. Diese sonstigen Leistungen sind zwar nicht in der<br />
österreichischen Ums<strong>at</strong>zsteuervoranmeldung, sehr wohl aber seit 1.1.2010 in der ZM zu<br />
erfassen.<br />
Von dieser neuen Meldeverpflichtung sind jene Dienstleistungen zwischen Unternehmen nicht<br />
betroffen, bei denen sich der Leistungsort nicht nach der Generalklausel bestimmt, wie etwa bei<br />
Grundstücksleistungen, Kultur/Bildung/Wissenschaft/Sport/Unterhaltung, Personenbeförderung<br />
und Ähnlichem.<br />
Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung<br />
Die ZM ist jeweils für einen Kalendermon<strong>at</strong> zu erstellen. Nur für Unternehmer, deren Umsätze<br />
im Vorjahr nicht höher als € 30.000 waren, ist analog zur Ums<strong>at</strong>zsteuervoranmeldung (UVA)<br />
das Quartal der Meldezeitraum. Die Meldung h<strong>at</strong> unabhängig vom Zeitpunkt der<br />
Rechnungsausstellung für den Mon<strong>at</strong> zu erfolgen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird.<br />
Dieser Zeitpunkt verschiebt sich nicht um ein Mon<strong>at</strong>, wenn die Rechnung erst im Folgemon<strong>at</strong><br />
ausgestellt wird. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Honorars h<strong>at</strong> keinen Einfluss auf den<br />
Meldezeitraum der ZM! Ferner ist zu beachten, dass die ZM bis spätestens <strong>zum</strong> Mon<strong>at</strong>sletzten<br />
des Folgemon<strong>at</strong>s (und nicht wie die UVA bis <strong>zum</strong> 15. des zweitfolgenden Mon<strong>at</strong>s) abzugeben<br />
ist.<br />
Probleme für Freiberufler wie Rechtsanwälte und Ärzte<br />
Diese Bestimmung bringt gerade für so genannte "Ist-Versteuerer" wie etwa Rechtsanwälte<br />
oder Ärzte einige Probleme mit sich. Denn bei diesen richtet sich die Ums<strong>at</strong>zsteuer-Fälligkeit<br />
nach dem Zufluss (= Vereinnahmung) des Honorars, die Erfassung dieser sonstigen Leistungen<br />
in der ZM jedoch nach dem Leistungszeitpunkt - also bereits vor Eingang des Entgelts,<br />
womöglich auch noch vor Rechnungslegung. Dies bedeutet für eine grenzüberschreitende<br />
Dienstleistungserbringung eines Freiberuflers, dass seine sonstige Leistung bereits in der ZM<br />
zu melden ist, bevor der Zufluss der Gegenleistung erfolgt ist oder überhaupt eine Rechnung<br />
ausgestellt wurde und daher eigentlich noch gar kein Beleg in der Buchhaltung vorhanden ist.<br />
Tipp: Sprechen Sie mit uns bezüglich der künftigen Abstimmung zwischen Ihnen und der<br />
Buchhaltung um unangenehme Überraschungen, wie etwa Säumniszuschläge wegen<br />
verspäteter Einreichung der ZM, zu vermeiden!<br />
WE KNOW HOW.<br />
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4. Ärzte: Doppelte Ums<strong>at</strong>zsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland ?<br />
Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine<br />
Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben<br />
zurückholen. Nur wenn sie etwa als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke<br />
führen, ist Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen. Kauft aber ein Arzt ein Gerät im<br />
Ausland, so ist auch auf die Ums<strong>at</strong>zsteuer zu achten.<br />
Kaufen Sie als Arzt etwa ein Lasergerät im EU-Ausland ein und geben Ihre Ums<strong>at</strong>zsteuer-<br />
Identifik<strong>at</strong>ionsnummer (UID) nicht an (weil sie keine haben, da Sie nur unecht steuerbefreite<br />
Umsätze tätigen, oder weil Sie schlichtweg nicht daran denken), gelten Sie für den Verkäufer<br />
als Nicht-Unternehmer und Sie bekommen eine Rechnung mit ausländischer Ums<strong>at</strong>zsteuer.<br />
Liegt der Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z im anderen Mitgliedssta<strong>at</strong> unter 20%, so kaufen Sie günstiger ein<br />
als in Österreich. Denn Sie unterliegen in Österreich nicht der Erwerbsbesteuerung von 20%,<br />
wenn Sie im Jahr unter € 11.000 in der EU einkaufen (sogenannte<br />
"Erwerbsschwellenregelung"). Der Einkauf im EU-Ausland mit ausländischer Ums<strong>at</strong>zsteuer wird<br />
in Österreich nicht nochmals mit Ums<strong>at</strong>zsteuer besteuert.<br />
Achtung Erwerbsschwelle<br />
Kommen Sie mit Ihren Erwerben über die Erwerbsschwelle von € 11.000 (2-<br />
Jahresbetrachtung!) unterliegen Sie in Österreich der Erwerbsbesteuerung. Sie zahlen also<br />
doppelt Ums<strong>at</strong>zsteuer, wenn Sie Ihre UID nicht vorweisen: Einmal im Ausland mit dem<br />
jeweiligen ausländischen Steuers<strong>at</strong>z und einmal in Österreich mit 20% Ums<strong>at</strong>zsteuer! Haben<br />
Sie als Arzt steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze, so müssen Sie Ihre UID angeben, um<br />
nicht doppelt Steuer zu bezahlen: nämlich ausländische Ums<strong>at</strong>zsteuer und inländische<br />
Erwerbsteuer.<br />
Beispiel: Ein österreichischer Arzt, der nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführt, kauft am<br />
2. Februar 2009 ein Lasergerät in Frankreich um € 5.000. Ab September 2009 erstellt er<br />
zusätzlich laufend, also auch im Folgejahr, steuerpflichtige Gutachten. Am 3. Oktober 2009<br />
kauft der Arzt noch Arzt-Software in Deutschland um € 500. Im Jahr 2008 fanden keine<br />
innergemeinschaftlichen Erwerbe st<strong>at</strong>t, sodass die Erwerbsschwelle im Jahr 2009 voll<br />
ausgeschöpft werden kann.<br />
Im Zeitpunkt des Erwerbes des Lasergerätes war der Arzt „Schwellenerwerber“, also ein<br />
Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze<br />
tätigt. Durch das Ausführen von steuerpflichtigen Umsätzen ab September 2009 verliert der Arzt<br />
die Eigenschaft als Schwellenerwerber und darf daher die begünstigte<br />
"Erwerbsschwellenregelung" nicht mehr anwenden.<br />
Da die Umsätze jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt<br />
worden sind, der Erwerbsbesteuerung im Inland zu unterwerfen sind, ist für den Ankauf des<br />
Lasergerätes keine Erwerbsbesteuerung im Inland vorzunehmen, da der Einkaufswert (€ 5.000)<br />
unter der Erwerbsschwelle (€11.000) bleibt.<br />
Im Zeitpunkt des Kaufes der Arzt-Software liegen hingegen keine ausschließlich unecht<br />
befreiten Umsätze vor. Der Kauf der Software (und jeder weitere Erwerb aus dem EU-Raum) ist<br />
daher unabhängig vom Einkaufswert der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.<br />
Tipp: Achten Sie beim Einkauf in der EU oder auch im Drittland darauf, dass Sie nicht doppelt<br />
mit Ums<strong>at</strong>zsteuer belastet werden!<br />
WE KNOW HOW.<br />
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5. Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU<br />
In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in<br />
das Inland soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag<br />
außer Ans<strong>at</strong>z gelassen werden.<br />
Dieser Erhöhungsbetrag von 20% widerspricht nämlich dem Gemeinschaftsrecht. Die Finanz h<strong>at</strong><br />
daher in Reaktion auf ein aktuelles Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis ihre Rechtsauffassung<br />
betreffend Eigenimporten von Kraftfahrzeugen aus anderen EU-Mitgliedsta<strong>at</strong>en geändert. H<strong>at</strong>te<br />
man bisher ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus der EU oder einem Drittland nach Österreich<br />
eingeführt und erstmals im Inland <strong>zum</strong> Verkehr zugelassen, war ja der 20%ige NoVA-<br />
Erhöhungsbetrag außer Ans<strong>at</strong>z zu lassen. Für Neufahrzeuge galt dies aber nicht. Sie wurden<br />
weiterhin mit dem Erhöhungsbetrag belastet. Der Zweck dieser Bestimmung war, bei Importen von<br />
Neu-KFZ die in der Bemessungsgrundlage der NoVA fehlende Ums<strong>at</strong>zsteuer zu kompensieren.<br />
Verschlechterung bei Eigenimport aus Drittland<br />
Zu einer Verschlechterung kommt es hingegen bei Eigenimporten aus dem Drittland in das Inland.<br />
In solchen Fällen wird künftig sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtfahrzeugen (bisher nur bei<br />
Neufahrzeugen) der 20%ige NoVA-Zuschlag erhoben werden. Binnen eines Jahres ab<br />
Bekanntgabe des NoVA-Betrages (Selbstberechnung) oder ab Bekanntgabe des festzusetzenden<br />
Bescheides kann die Erst<strong>at</strong>tung des Erhöhungsbetrages beantragt werden.<br />
Tipp: Kontaktieren Sie uns rasch, um den Antrag auf Rückerst<strong>at</strong>tung des zu Unrecht entrichteten<br />
20%igen Erhöhungsbetrages nicht zu verabsäumen!<br />
WE KNOW HOW.<br />
6 von 14
6. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten<br />
Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit<br />
priv<strong>at</strong>en Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland h<strong>at</strong><br />
der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der<br />
Zeitanteile aufgeteilt werden<br />
Der Bundesfinanzhof h<strong>at</strong> in Deutschland kürzlich seine Ansicht zu Reisen mit priv<strong>at</strong>em Anteil<br />
revidiert: Lässt sich die Reise eindeutig in beruflich und priv<strong>at</strong> veranlasste Abschnitte trennen<br />
(etwa ein Urlaub vor oder nach einer Dienstreise), sind die auf den beruflich veranlassten Teil<br />
entfallenden Kosten abzugsfähig. Die Aufteilung der Kosten kann im Verhältnis der Zeitanteile<br />
erfolgen. Sowohl die Aufenthalts- als auch die Hin- und Rückreisekosten sind zu aliquotieren. Ist<br />
allerdings eine objektive Trennung beruflich und priv<strong>at</strong> bedingter Aufwendungen nicht möglich,<br />
bleibt es bei der Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Reiseaufwendungen.<br />
Ob die österreichische Judik<strong>at</strong>ur oder Verwaltungspraxis dem "deutschen Modell" folgen wird,<br />
bleibt abzuwarten. Bis es soweit ist, sind Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorprogrammiert.<br />
Bis dahin gilt jedenfalls folgende Rechtsprechung:<br />
Betriebsausgaben für Fachmessen<br />
Nimmt ein Unternehmer etwa an einer Fachmesse in Deutschland teil, so sind die in diesem<br />
Zusammenhang anfallenden Kosten unter folgenden Bedingungen als Betriebsausgabe<br />
abzugsfähig:<br />
1. die Reise muss (fast) ausschließlich betrieblich bedingt sein,<br />
2. die Fortbildung muss <strong>zum</strong> Erwerb von Kenntnissen dienen, die eine einigermaßen<br />
konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen,<br />
3. das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf<br />
interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein<br />
und<br />
4. Priv<strong>at</strong>zeiten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst verfügbare<br />
Freizeit während der beruflichen Tätigkeit. Eine Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden<br />
pro Tag ist Voraussetzung. Eine Reise, bei der außerberufliche Programmpunkte nicht<br />
entsprechend in den Hintergrund treten, wird dem priv<strong>at</strong>en Lebensbereich zugeordnet.<br />
Sie ist dann zur Gänze nicht steuerlich abzugsfähig.<br />
Welche Ausgaben können abgezogen werden?<br />
Abzugsfähig sind unter den oben genannten Voraussetzungen:<br />
• die Kosten für die An- und Abreise,<br />
• Seminarkosten,<br />
• Skripten,<br />
• Taggelder<br />
• sowie die t<strong>at</strong>sächlichen Nächtigungskosten.<br />
Tipp: Als Nachweis sollte jedenfalls das Kursprogramm aufbewahrt werden!<br />
Wenn Sie aber 4 Tage an einem beruflich veranlassten Seminar teilnehmen und anschließend<br />
noch 3 Tage einen Wellness-Urlaub anhängen, erkennt die Finanz die gesamten<br />
Reisekosten – außer Skripten und Teilnahmegebühren an Berufsveranstaltungen wie einem<br />
Kongress – steuerlich nicht an (sog. "Aufteilungsverbot"). Die gesamten Kosten für die An- und<br />
Abreise sowie die Hotelkosten steuerlich nicht zu verwerten. Gleiches gilt, wenn ein Urlaub<br />
vorangestellt oder angehängt wird, außer es handelt sich um einen vernachlässigbaren<br />
Freizeittag. Dieser Tag ist allerdings steuerlich nicht abzugsfähig.<br />
WE KNOW HOW.<br />
7 von 14
7. Leasing für Ärzte und Apotheken<br />
Nicht nur beim Kauf oder bei der Gründung einer Arztpraxis oder einer Apotheke sind<br />
hohe Investitionen notwendig. Auch im Rahmen des laufenden Betriebes aufgrund einer<br />
Erweiterung oder Modernisierung können hohe Kosten entstehen.<br />
Die letzten Jahre waren im Bereich der Ärzte durch die Notwendigkeit einer ständig steigenden<br />
Wettbewerbsfähigkeit gekennzeichnet. Gleich, ob es sich um eine Appar<strong>at</strong>egemeinschaft, eine<br />
Ordin<strong>at</strong>ionsgemeinschaft oder eine Gruppenpraxis handelt – Investitionen in medizinischtechnische<br />
Geräte erfordern bis heute einen hohen Finanzierungsbedarf.<br />
Maschinen für Verblisterung und Lagerautom<strong>at</strong>en<br />
Bei Apotheken ist derzeit ein starker Trend in Richtung „Verblisterung“ (Medikamentenabgabe<br />
in vorbereiteten Einzelpackungen) zu erkennen. Gerade bei der Belieferung von Alters- und<br />
Pflegeheimen wird die p<strong>at</strong>ientenindividuelle Verblisterung durch die Apotheken stark<br />
nachgefragt. Eine Investition in eine Maschine, die eine autom<strong>at</strong>ische Verblisterung ermöglicht,<br />
ist allerdings mit hohen Investitionskosten verbunden. Daneben ist bei Apotheken eine starke<br />
Nachfrage nach Lagerautom<strong>at</strong>en zu beobachten. Den vielen Vorteilen der Lager- bzw.<br />
Kommissionierautom<strong>at</strong>en steht aber der Nachteil der hohen Investitionskosten gegenüber. Die<br />
richtige Finanzierung dieser und ähnlicher Investitionen spielt daher eine wesentliche Rolle.<br />
Folglich stellt sich die Frage, ob die Investition über Leasing oder Kauf finanziert werden soll.<br />
Steuerlichen Vorteile durch Leasing:<br />
Leasing stellt eine interessante Finanzierungsform dar, die viele Vorteile bietet. Es sind aber<br />
auch die Rahmenbedingungen des Leasings zu beachten, um die gewünschten steuerlichen<br />
Vorteile optimal nutzen zu können. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere zu unterscheiden,<br />
ob der Leasinggegenstand nur zur Nutzungsüberlassung wie bei einer "normalen" Miete<br />
verwendet wird, oder ob wirtschaftlich gesehen eigentlich ein Kauf (auf R<strong>at</strong>en) des<br />
Leasinggegenstandes vorliegt.<br />
Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?<br />
Maßgeblich ist daher, ob der Leasinggegenstand wirtschaftlich dem Leasingnehmer oder dem<br />
Leasinggeber zuzurechnen ist. Es stellt sich also die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist.<br />
Der wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes übt die Herrschaft gleich einem<br />
Eigentümer aus und trägt somit auch alle Chancen und Risken (Veräußerung, Untergang, ...)<br />
des Leasinggegenstandes. Wird der Leasinggegenstand, wie aus steuerlicher Sicht meistens<br />
erwünscht, dem Leasinggeber (Bank bzw. Leasinggesellschaft) zugerechnet, dann können die<br />
Leasingr<strong>at</strong>en beim Leasingnehmer im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt<br />
werden.<br />
WE KNOW HOW.<br />
8 von 14
Leasingverträge mit kurzer Vertragsdauer<br />
Wird der Leasinggegenstand hingegen dem Leasingnehmer zugerechnet, dann müssen wie bei<br />
einem Kauf die Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben werden. Die professionelle Vertragsgestaltung spielt daher eine entscheidende<br />
Rolle, um steueroptimal zu handeln.<br />
Insbesondere bei Leasingverträgen mit kurzer Vertragsdauer und folglich auch höheren<br />
Leasingr<strong>at</strong>en können diese Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraumes steuerlich geltend<br />
gemacht werden ("beschleunigte Abschreibung"). Das setzt allerdings voraus, dass das<br />
Unternehmen über genügend Liquidität verfügt, um die erhöhten Leasingr<strong>at</strong>en zu bezahlen.<br />
8. Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers<br />
Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Priv<strong>at</strong>vergnügen“. Eine steuerliche<br />
Absetzbarkeit der Kosten für die Priv<strong>at</strong>wohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“<br />
möglich.<br />
Unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen im priv<strong>at</strong>en Wohnungsverband liegende beruflich<br />
genutzte Räumlichkeiten. Unter den Begriff „Wohnungsverband“ versteht man jene Einheit, die<br />
„das priv<strong>at</strong>e Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen abdeckt“. Dazu gehört etwa eine Miet- oder<br />
Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus samt Garten und Gartenhäuschen oder Ähnliches.<br />
Das Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es von der Wohnung aus begehbar<br />
ist. Ein weiterer separ<strong>at</strong>er Eingang ändert nichts an der Qualifik<strong>at</strong>ion „im Wohnungsverband“.<br />
Ausschließliche Verwendung im Rahmen der Berufsausübung<br />
Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen im Wohnungsverband liegende Räumlichkeiten,<br />
die aufgrund ihrer Ausst<strong>at</strong>tung von vornherein ausschließlich für die Verwendung im Rahmen<br />
der Berufsausübung bestimmt sind. Hierzu zählen beispielsweise:<br />
• Ordin<strong>at</strong>ions- und Therapieräumlichkeiten<br />
• Labors und Fotostudios mit entsprechender Einrichtung<br />
• Film- und Tonstudios<br />
• Kanzleiräumlichkeiten, die auch von Kunden frequentiert werden<br />
• Lagerräume<br />
• Werkstätten<br />
Die Kosten für derartige Räumlichkeiten sind ohne Einschränkungen absetzbar, sofern diese<br />
nicht auch für priv<strong>at</strong>e Zwecke genutzt werden.<br />
Alle übrigen „Arbeitszimmer“ können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn<br />
1. das „Arbeitszimmer“ für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig ist und auch<br />
t<strong>at</strong>sächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird UND<br />
2. wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dem Berufsbild nach im<br />
„Arbeitszimmer“ gelegen ist.<br />
WE KNOW HOW.<br />
9 von 14
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das zweite Kriterium „Tätigkeitsmittelpunkt im<br />
Arbeitszimmer“ jedenfalls nicht erfüllt bei: Lehrern, Richtern, Politikern, Dirigenten,<br />
Schauspielern, Vortragenden oder Vertretern. Hingegen wurde ein Tätigkeitsmittelpunkt im<br />
häuslichen Arbeitszimmer bei folgenden Berufen bejaht: Sänger, Musiker, Komponist, Dichter,<br />
Maler, Heimarbeiter, Teleworker.<br />
Gesamtnutzfläche nach m²-Schlüssel aufteilen<br />
Sind die oben angeführten Kriterien erfüllt, liegt ein steuerlich anzuerkennendes<br />
„Arbeitszimmer“ vor und man kann die auf die Nutzfläche des Arbeitszimmers entfallenden<br />
Miet- und Betriebskosten, steuerlich absetzen. Nach einem m²-Schlüssel wird die<br />
Gesamtnutzfläche einfach aufgeteilt. Bei Eigentumswohnungen können 1,5% der auf die<br />
Wohnung entfallenden Anschaffungskosten, Strom-, Heiz-, Müllentsorgungskosten sowie die<br />
Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (Leuchtkörper, Bücherregal, Schreibtisch,<br />
Drehsessel etc.) steuerlich abgesetzt werden. Bei den Einrichtungsgegenständen ist darauf zu<br />
achten, dass diese nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 400 netto sofort abgesetzt<br />
werden können. Teurere Einrichtungsgegenstände müssen über ihre Nutzungsdauer verteilt<br />
abgeschrieben werden (im Regelfall 3 bis 4 Jahre) und können nur in Höhe der jährlichen<br />
Abschreibung (Anschaffungskosten dividiert durch Nutzungsdauer) steuerlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Tipp: Die Ermittlung des „Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit“ kann mitunter<br />
Schwierigkeiten bereiten, wenn mehrere Tätigkeiten zusammentreffen (z.B. Lehrer,<br />
Sachbuchautor und Vortragender). Wir stehen Ihnen gerne mit R<strong>at</strong> und T<strong>at</strong> zur Seite.<br />
WE KNOW HOW.<br />
10 von 14
9. Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung<br />
Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten<br />
Unterlagen zur wirtschaftlichen Situ<strong>at</strong>ion des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.<br />
„Kreditgeschäft ist Risikogeschäft“ – mit diesem St<strong>at</strong>ement bringen viele Bankenvertreter ihr<br />
Tageswerk auf den Punkt. Die viel zitierten „Basel II“ Bestimmungen, also jenes Regelwerk, das<br />
die Banken dazu verpflichtet, ihr Risiko auch nachvollziehbar zu dokumentieren, soll eine<br />
„freizügige“ und damit zu riskante Kreditvergabe verhindern. Wirtschaftlich bedeutet das: Je<br />
geringer die Bonität des Kreditnehmers, umso riskanter ist die Kreditgewährung und umso<br />
stärker werden die Eigenmittel der Bank gebunden. Dies verteuert die Kreditgewährung für die<br />
Bank. Daher fragen Banken nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem auch nach<br />
detaillierten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situ<strong>at</strong>ion des Unternehmens.<br />
Unternehmer brauchen professionelle Kredit-Unterlagen<br />
Aus Unternehmenssicht bedeutet das: Aktuelle, schlüssige Unterlagen, sorgfältig und leicht<br />
nachvollziehbar aufbereitet, sind die Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Kreditgespräch.<br />
Dazu gehören die Darstellung der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung anhand des<br />
letzten Jahresabschlusses (mit Vorjahresvergleich) und ein Überblick über die<br />
Geschäftsentwicklung für das aktuelle Wirtschaftsjahr.<br />
Eine ordentliche Planungsrechnung <strong>zum</strong>indest für das nächste Jahr sollte nicht fehlen. Das<br />
Planbudget zeigt die künftige Ertragsentwicklung in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung<br />
auf. Der Finanzplan zeigt die erwarteten Ein- und Auszahlungen. Banken interessiert dabei vor<br />
allem, ob und wann finanzielle Engpässe zu erwarten sind und ob der gewährte Kredit auch<br />
verlässlich hinsichtlich R<strong>at</strong>en und Zinsen bedient werden kann. Dabei geht es weniger um den<br />
viel zitierten Blick in die Kristallkugel, als viel mehr um eine realistische Abschätzung der<br />
Bandbreite der wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von Best Case / Worst Case-Szenarien.<br />
Professionelles, wirtschaftliches Mon<strong>at</strong>sberichtswesen<br />
Dies liegt letztlich auch im Interesse des Unternehmers selbst. Daher richten immer mehr Klein-<br />
und Mittelbetriebe ein professionelles, wirtschaftliches Mon<strong>at</strong>sberichtswesen durch geeignete<br />
Software und unterstützt durch praxisgerechte Ber<strong>at</strong>ung ein. Aus einer schlichten Buchhaltung<br />
wird – geschickt organisiert – ein entscheidungsorientiertes Führungsinstrument für den<br />
Unternehmer und eine passable Unterlage für Bankgespräche.<br />
WE KNOW HOW.<br />
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10. Schenkung ist nicht gleich Schenkung<br />
Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer h<strong>at</strong> das Verschenken von<br />
Immobilien aus steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.<br />
Einziger „Haken“ an der Attraktivität der Immobilienschenkungen: das Wahlrecht für den<br />
Geschenknehmer, die Abschreibung vom Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten zu<br />
berechnen, wurde aufgehoben. Nunmehr gilt, dass der Geschenknehmer die<br />
Abschreibungsbasis des Geschenkgebers fortzuführen h<strong>at</strong> („Buchwertfortführung“). Darüber<br />
hinaus werden bei einer Schenkung auch die Spekul<strong>at</strong>ionsfristen des Geschenkgebers beim<br />
Geschenknehmer angerechnet.<br />
Beispiel: Ein V<strong>at</strong>er schenkt seinem Sohn 2008 eine Mietwohnung, die er am 28.1.2001 im<br />
neuwertigen Zustand gekauft h<strong>at</strong>. Der Sohn, der immer knapp bei Kasse ist, möchte diese so<br />
schnell wie möglich „flüssig machen“. Die Spekul<strong>at</strong>ionsfrist von 10 Jahren wird ab dem letzten<br />
entgeltlichen Anschaffungsvorgang (hier: Kauf der Wohnung durch den V<strong>at</strong>er am 28.1.2001)<br />
gerechnet. Wartet der Sohn mit dem Verkauf bis 29.1.2011, unterliegt sein Verkauf keiner<br />
Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung.<br />
Schenkungen mit Teilentgeltlichkeit<br />
Das zuvor Erwähnte gilt nicht nur für den Fall der reinen Schenkung, sondern auch bei<br />
Schenkungen mit Teilentgeltlichkeit (sogenannte „gemischte“ Schenkung). Während bei der<br />
reinen Schenkung der Geschenkgeber gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet, liegt bei der<br />
gemischten Schenkung ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Geschenkgebers<br />
(Übertragung der Immobilie) und der Gegenleistung des Geschenknehmers (z.B. Leibrente,<br />
lebenslängliches Wohnungsrecht, Fruchtgenussrecht, Übernahme eines Kredites zugunsten des<br />
Geschenkgebers; Zahlung durch Geschenknehmer etc.) vor. Dieses Missverhältnis muss mehr<br />
als 50% betragen.<br />
Dies wird wie folgt ermittelt: Im Zeitpunkt der Schenkungsvereinbarung wird der Verkehrswert<br />
der Immobilie dem Verkehrswert der Gegenleistung des Geschenknehmers gegenübergestellt.<br />
Übersteigt die Gegenleistung nicht die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilie, liegt<br />
einkommensteuerlich eine gemischte Schenkung vor. Der bei jeder Schenkung verlangte<br />
„Bereicherungswille“ des Geschenkgebers zugunsten des Geschenknehmers wird bei<br />
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen vermutet.<br />
Tipp: Bei der Übertragung einer Immobilie ist neben der Formulierung des zivilrechtlichen<br />
Vertrages auch die Einstufung des Übertragungsaktes im Steuerrecht als unentgeltliches<br />
(Schenkung, gemischte Schenkung) oder entgeltliches Rechtsgeschäft von großer Bedeutung.<br />
Wir unterstützen Sie oder Ihren Rechtsanwalt gerne bei der Vorbereitung einer steuerrechtlich<br />
optimierten Übertragung Ihrer Immobilie.<br />
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11. Liebhaberei in der Landwirtschaft<br />
In einem Erkenntnis h<strong>at</strong> der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine 16 Hektar<br />
große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist. Die Finanz verneinte zunächst, dass der<br />
Landwirt eine unternehmerische Tätigkeit ausführt. Seine Landwirtschaft sei eine<br />
„Liebhaberei“ und der Vorsteuerabzug stehe ihm nicht zu.<br />
Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Bergbauernhof. Der Betriebsführer wohnte<br />
etwa 50 Kilometer vom Betrieb entfernt. Die Einnahmen aus dem Bauernhof stammten aus der<br />
Fleischgewinnung und aus EU-Förderungen. Die Ausgaben setzten sich aus<br />
landwirtschaftlichen Unkosten und insbesondere aus Schuldentilgungen und Zinszahlungen<br />
zusammen. Der Landwirt stellte einen Optionsantrag in der Ums<strong>at</strong>zsteuer und erzielte in einem<br />
Jahr Umsätze in Höhe von ca. € 730 und machte im selben Jahr Vorsteuern in Höhe von ca. €<br />
33.160 geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt.<br />
Landwirt erwirtschaftete geringfügige Gewinne<br />
Dagegen wurde berufen und der Landwirt legte ein Konzept vor, wonach er neben der Land-<br />
und Forstwirtschaft auch andere Tätigkeiten plant (z.B. Abhalten von Seminaren, Verabreichen<br />
von Therapien und Errichtung eines Wohnparks). Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte sich<br />
heraus, dass der Landwirt in den Folgejahren geringfügige Gewinne erwirtschaftete. Außerdem<br />
wies er darauf hin, dass er alte Maschinen verwendet (von Pferden gezogene<br />
Heuerntemaschinen, Kartoffelerntemaschinen) um Besucher anzulocken und diesen<br />
landwirtschaftliche Nebentätigkeiten (Waldlehrpfad, Heubad etc.) vorzuzeigen. Die<br />
Finanzbehörde verneinte hingegen im Berufsverfahren, dass der Landwirt nur von dem<br />
geplanten Wohnpark seine Landwirtschaft finanzieren kann und stellte daher fest, dass letztere<br />
keine unternehmerische Tätigkeit darstelle. Vielmehr handle es sich um eine Tätigkeit mit<br />
Annahme von Liebhaberei und der Vorsteuerabzug stehe nicht zu.<br />
Nur Kleinstlandwirtschaften können Liebhaberei sein<br />
Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Annahme von Liebhaberei und wies darauf hin, dass<br />
die Liebhabereiprüfung nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven<br />
Verhältnisse zu erfolgen h<strong>at</strong>. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer<br />
priv<strong>at</strong>en Neigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. Im<br />
gegenständlichen Fall liegt aufgrund der bewirtschafteten Fläche von mehr als 16 Hektar<br />
jedenfalls keine Liebhaberei vor und dem Landwirt steht der Vorsteuerabzug zu.<br />
Dieser Fall zeigt, dass die Finanzbehörde nur Kleinstlandwirtschaften als Liebhaberei beurteilen<br />
kann!<br />
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