24.11.2012 Aufrufe

Einladung zum zypriotischen Sommerfest - steuerexperten.at

Einladung zum zypriotischen Sommerfest - steuerexperten.at

Einladung zum zypriotischen Sommerfest - steuerexperten.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

NEWSLETTER 05/2010<br />

1. Unternehmensnews<br />

Den Newsletter gibt es jeden Mon<strong>at</strong> regelmäßig im Newsbereich, auf unserer Homepage<br />

www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong>, <strong>zum</strong> Herunterladen.<br />

2. Essensbons im Visier der Finanz<br />

Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer <strong>zum</strong> Stephanspl<strong>at</strong>z in ein Lokal essen,<br />

droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen Essensmarken. Nicht nur in<br />

Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich der Einlösung von Essensmarken nun<br />

besonders aufgepasst werden.<br />

3. Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung<br />

Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet, so ist der Ums<strong>at</strong>z seit 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu<br />

erfassen. Das führt nun zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.<br />

4. Ärzte: Doppelte Ums<strong>at</strong>zsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland ?<br />

Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine Ums<strong>at</strong>zsteuer in<br />

Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben zurückholen. Nur wenn sie etwa<br />

als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke führen, ist Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen.<br />

Kauft aber ein Arzt ein Gerät im Ausland, so ist auch auf die Ums<strong>at</strong>zsteuer zu achten.<br />

5. Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU<br />

In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in das Inland<br />

soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ans<strong>at</strong>z gelassen<br />

werden.<br />

6. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten<br />

Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit priv<strong>at</strong>en<br />

Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland h<strong>at</strong> der Bundesfinanzhof<br />

nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt werden.<br />

7. Leasing für Ärzte und Apotheken<br />

Nicht nur beim Kauf oder bei der Gründung einer Arztpraxis oder einer Apotheke sind hohe<br />

Investitionen notwendig. Auch im Rahmen des laufenden Betriebes aufgrund einer Erweiterung oder<br />

Modernisierung können hohe Kosten entstehen.<br />

8. Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers<br />

Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Priv<strong>at</strong>vergnügen“. Eine steuerliche Absetzbarkeit der<br />

Kosten für die Priv<strong>at</strong>wohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“ möglich.<br />

9. Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung<br />

Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten Unterlagen zur<br />

wirtschaftlichen Situ<strong>at</strong>ion des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.<br />

10. Schenkung ist nicht gleich Schenkung<br />

Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer h<strong>at</strong> das Verschenken von Immobilien aus<br />

steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.<br />

11. Liebhaberei in der Landwirtschaft ?<br />

In einem Erkenntnis h<strong>at</strong> der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine 16 Hektar große<br />

Landwirtschaft keine Liebhaberei ist. Die Finanz verneinte zunächst, dass der Landwirt eine<br />

unternehmerische Tätigkeit ausführt. Seine Landwirtschaft sei eine „Liebhaberei“ und der<br />

Vorsteuerabzug stehe ihm nicht zu.<br />

WE KNOW HOW.<br />

1 von 14


1. Unternehmensnews<br />

<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> – Was tut sich bei uns?<br />

Wichtige Termine für 2010:<br />

17.Juni 2010 Unser alljährliches zypriotisches <strong>Sommerfest</strong>:<br />

Am 17. Juni 2010 veranstalten wir wieder unser alljährliches zypriotisches <strong>Sommerfest</strong>, in<br />

unseren Kanzleiräumlichkeiten.<br />

<strong>Einladung</strong> <strong>zum</strong> <strong>zypriotischen</strong> <strong>Sommerfest</strong><br />

Invit<strong>at</strong>ion for our cypriot summer party<br />

am / on<br />

17. Juni 2010 / June 17 th , 2010<br />

Die <strong>Einladung</strong>en dazu, werden noch verschickt.<br />

7.Oktober 2010 Vernissage:<br />

Am 7.Oktober 2010 veranstalten wir wieder eine Vernissage, in unseren<br />

Kanzleiräumlichkeiten.<br />

Nähere Inform<strong>at</strong>ionen folgen bald!<br />

WE KNOW HOW.<br />

2 von 14


2. Essensbons im Visier der Finanz<br />

Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer <strong>zum</strong> Stephanspl<strong>at</strong>z in ein<br />

Lokal essen, droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen<br />

Essensmarken. Nicht nur in Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich<br />

der Einlösung von Essensmarken nun besonders aufgepasst werden.<br />

Erhält ein Dienstnehmer einen Sachbezug, stellt dieser einen Teil seines Arbeitsentgeltes dar,<br />

der auch steuerpflichtig ist. Ausnahmen von der Steuerpflicht bilden aber Essensmarken unter<br />

Einhaltung bestimmter Kriterien. So sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Arbeitstag<br />

steuerfrei, wenn diese nur am Arbeitspl<strong>at</strong>z oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur<br />

dortigen Konsum<strong>at</strong>ion eingelöst werden. Können die Essensbons auch zur Bezahlung von<br />

Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.<br />

Die Steuerbefreiung setzt die t<strong>at</strong>sächliche Einlösung zur Konsum<strong>at</strong>ion einer Mahlzeit im Betrieb<br />

oder in einer nahe gelegenen Gaststätte voraus. Der Arbeitgeber kann den erhöhten Betrag<br />

von € 4,40 erst nach t<strong>at</strong>sächlicher Einlösung des Gutscheins steuerfrei stellen. Bis dahin kann<br />

er jedoch € 1,10 pro Arbeitstag ansetzen. Wenn allerdings sichergestellt wird, dass die Speisen<br />

nur in einem Gasthaus in unmittelbarer Nähe der Firma oder in der Betriebskantine abgegeben,<br />

diese nicht nach Hause mitgenommen und von den Mitarbeitern nur an Arbeitstagen eingelöst<br />

werden können, darf der Arbeitsgeber den erhöhten Betrag sofort steuerfrei stellen.<br />

Welche Gaststätte ist nicht „steuerschädlich“?<br />

Bekommt der Dienstnehmer beim Wirt ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen<br />

entspricht, und befindet sich der Wirt in unmittelbarer Nähe <strong>zum</strong> Arbeitspl<strong>at</strong>z, so sind<br />

Gutscheine für Mahlzeiten bei ihm bis € 4,40 steuerfrei. Der Begriff "in einer nahe gelegenen<br />

Gaststätte" ist nicht an eine absolute Entfernung gebunden, sondern richtet sich nach den<br />

ortsüblichen Verhältnissen. In der Nähe der Firma ist sie jedenfalls dann, wenn die Einnahme<br />

einer Mahlzeit während der zur Verfügung stehenden Mittagspause unter Berücksichtigung der<br />

anfallenden Wegzeiten möglich ist. Entfernungen bis zu 15 Minuten Fußweg sind ebenso wenig<br />

schädlich wie die Verwendung eines Verkehrsmittels auf Grund der besonderen Lage des<br />

Arbeitspl<strong>at</strong>zes. Auch die Einlösung der Essensmarken bei mehreren verschiedenen<br />

Gaststätten ist zulässig. Schädlich für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 4,40 ist<br />

der Umstand dann, wenn Essensbons in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in der<br />

Nähe des Arbeitspl<strong>at</strong>zes liegen.<br />

Vorsicht! Die Finanz legt in jüngster Vergangenheit bei Betriebsprüfungen besonderes<br />

Augenmerk auf die Entfernung derartiger Gaststätten und Restaurants und die Einhaltung der<br />

Kriterien bezüglich steuerfreier Essensmarken!<br />

WE KNOW HOW.<br />

3 von 14


3. Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung<br />

Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer<br />

im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Ums<strong>at</strong>z seit 1.1.2010 in der<br />

Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Das führt nun zu einem<br />

Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.<br />

Berät etwa ein österreichischer Rechtsanwalt einen deutschen Unternehmer, so bestimmt sich<br />

der Leistungsort nach der so genannten „Generalklausel“. Die Ber<strong>at</strong>ungsleistung ist danach dort<br />

steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt - also in Deutschland. In Österreich ist<br />

diese sonstige Leistung nicht steuerbar. In solchen Fällen kommt es jedoch zwingend <strong>zum</strong><br />

Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, dem deutschen Unternehmer<br />

("Reverse Charge"). Es ist also eine Rechnung ohne Ums<strong>at</strong>zsteuer mit Hinweis auf den<br />

Übergang der Steuerschuld auszustellen. Diese sonstigen Leistungen sind zwar nicht in der<br />

österreichischen Ums<strong>at</strong>zsteuervoranmeldung, sehr wohl aber seit 1.1.2010 in der ZM zu<br />

erfassen.<br />

Von dieser neuen Meldeverpflichtung sind jene Dienstleistungen zwischen Unternehmen nicht<br />

betroffen, bei denen sich der Leistungsort nicht nach der Generalklausel bestimmt, wie etwa bei<br />

Grundstücksleistungen, Kultur/Bildung/Wissenschaft/Sport/Unterhaltung, Personenbeförderung<br />

und Ähnlichem.<br />

Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung<br />

Die ZM ist jeweils für einen Kalendermon<strong>at</strong> zu erstellen. Nur für Unternehmer, deren Umsätze<br />

im Vorjahr nicht höher als € 30.000 waren, ist analog zur Ums<strong>at</strong>zsteuervoranmeldung (UVA)<br />

das Quartal der Meldezeitraum. Die Meldung h<strong>at</strong> unabhängig vom Zeitpunkt der<br />

Rechnungsausstellung für den Mon<strong>at</strong> zu erfolgen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird.<br />

Dieser Zeitpunkt verschiebt sich nicht um ein Mon<strong>at</strong>, wenn die Rechnung erst im Folgemon<strong>at</strong><br />

ausgestellt wird. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Honorars h<strong>at</strong> keinen Einfluss auf den<br />

Meldezeitraum der ZM! Ferner ist zu beachten, dass die ZM bis spätestens <strong>zum</strong> Mon<strong>at</strong>sletzten<br />

des Folgemon<strong>at</strong>s (und nicht wie die UVA bis <strong>zum</strong> 15. des zweitfolgenden Mon<strong>at</strong>s) abzugeben<br />

ist.<br />

Probleme für Freiberufler wie Rechtsanwälte und Ärzte<br />

Diese Bestimmung bringt gerade für so genannte "Ist-Versteuerer" wie etwa Rechtsanwälte<br />

oder Ärzte einige Probleme mit sich. Denn bei diesen richtet sich die Ums<strong>at</strong>zsteuer-Fälligkeit<br />

nach dem Zufluss (= Vereinnahmung) des Honorars, die Erfassung dieser sonstigen Leistungen<br />

in der ZM jedoch nach dem Leistungszeitpunkt - also bereits vor Eingang des Entgelts,<br />

womöglich auch noch vor Rechnungslegung. Dies bedeutet für eine grenzüberschreitende<br />

Dienstleistungserbringung eines Freiberuflers, dass seine sonstige Leistung bereits in der ZM<br />

zu melden ist, bevor der Zufluss der Gegenleistung erfolgt ist oder überhaupt eine Rechnung<br />

ausgestellt wurde und daher eigentlich noch gar kein Beleg in der Buchhaltung vorhanden ist.<br />

Tipp: Sprechen Sie mit uns bezüglich der künftigen Abstimmung zwischen Ihnen und der<br />

Buchhaltung um unangenehme Überraschungen, wie etwa Säumniszuschläge wegen<br />

verspäteter Einreichung der ZM, zu vermeiden!<br />

WE KNOW HOW.<br />

4 von 14


4. Ärzte: Doppelte Ums<strong>at</strong>zsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland ?<br />

Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben<br />

zurückholen. Nur wenn sie etwa als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke<br />

führen, ist Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen. Kauft aber ein Arzt ein Gerät im<br />

Ausland, so ist auch auf die Ums<strong>at</strong>zsteuer zu achten.<br />

Kaufen Sie als Arzt etwa ein Lasergerät im EU-Ausland ein und geben Ihre Ums<strong>at</strong>zsteuer-<br />

Identifik<strong>at</strong>ionsnummer (UID) nicht an (weil sie keine haben, da Sie nur unecht steuerbefreite<br />

Umsätze tätigen, oder weil Sie schlichtweg nicht daran denken), gelten Sie für den Verkäufer<br />

als Nicht-Unternehmer und Sie bekommen eine Rechnung mit ausländischer Ums<strong>at</strong>zsteuer.<br />

Liegt der Ums<strong>at</strong>zsteuers<strong>at</strong>z im anderen Mitgliedssta<strong>at</strong> unter 20%, so kaufen Sie günstiger ein<br />

als in Österreich. Denn Sie unterliegen in Österreich nicht der Erwerbsbesteuerung von 20%,<br />

wenn Sie im Jahr unter € 11.000 in der EU einkaufen (sogenannte<br />

"Erwerbsschwellenregelung"). Der Einkauf im EU-Ausland mit ausländischer Ums<strong>at</strong>zsteuer wird<br />

in Österreich nicht nochmals mit Ums<strong>at</strong>zsteuer besteuert.<br />

Achtung Erwerbsschwelle<br />

Kommen Sie mit Ihren Erwerben über die Erwerbsschwelle von € 11.000 (2-<br />

Jahresbetrachtung!) unterliegen Sie in Österreich der Erwerbsbesteuerung. Sie zahlen also<br />

doppelt Ums<strong>at</strong>zsteuer, wenn Sie Ihre UID nicht vorweisen: Einmal im Ausland mit dem<br />

jeweiligen ausländischen Steuers<strong>at</strong>z und einmal in Österreich mit 20% Ums<strong>at</strong>zsteuer! Haben<br />

Sie als Arzt steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze, so müssen Sie Ihre UID angeben, um<br />

nicht doppelt Steuer zu bezahlen: nämlich ausländische Ums<strong>at</strong>zsteuer und inländische<br />

Erwerbsteuer.<br />

Beispiel: Ein österreichischer Arzt, der nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführt, kauft am<br />

2. Februar 2009 ein Lasergerät in Frankreich um € 5.000. Ab September 2009 erstellt er<br />

zusätzlich laufend, also auch im Folgejahr, steuerpflichtige Gutachten. Am 3. Oktober 2009<br />

kauft der Arzt noch Arzt-Software in Deutschland um € 500. Im Jahr 2008 fanden keine<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe st<strong>at</strong>t, sodass die Erwerbsschwelle im Jahr 2009 voll<br />

ausgeschöpft werden kann.<br />

Im Zeitpunkt des Erwerbes des Lasergerätes war der Arzt „Schwellenerwerber“, also ein<br />

Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze<br />

tätigt. Durch das Ausführen von steuerpflichtigen Umsätzen ab September 2009 verliert der Arzt<br />

die Eigenschaft als Schwellenerwerber und darf daher die begünstigte<br />

"Erwerbsschwellenregelung" nicht mehr anwenden.<br />

Da die Umsätze jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt<br />

worden sind, der Erwerbsbesteuerung im Inland zu unterwerfen sind, ist für den Ankauf des<br />

Lasergerätes keine Erwerbsbesteuerung im Inland vorzunehmen, da der Einkaufswert (€ 5.000)<br />

unter der Erwerbsschwelle (€11.000) bleibt.<br />

Im Zeitpunkt des Kaufes der Arzt-Software liegen hingegen keine ausschließlich unecht<br />

befreiten Umsätze vor. Der Kauf der Software (und jeder weitere Erwerb aus dem EU-Raum) ist<br />

daher unabhängig vom Einkaufswert der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.<br />

Tipp: Achten Sie beim Einkauf in der EU oder auch im Drittland darauf, dass Sie nicht doppelt<br />

mit Ums<strong>at</strong>zsteuer belastet werden!<br />

WE KNOW HOW.<br />

5 von 14


5. Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU<br />

In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in<br />

das Inland soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag<br />

außer Ans<strong>at</strong>z gelassen werden.<br />

Dieser Erhöhungsbetrag von 20% widerspricht nämlich dem Gemeinschaftsrecht. Die Finanz h<strong>at</strong><br />

daher in Reaktion auf ein aktuelles Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis ihre Rechtsauffassung<br />

betreffend Eigenimporten von Kraftfahrzeugen aus anderen EU-Mitgliedsta<strong>at</strong>en geändert. H<strong>at</strong>te<br />

man bisher ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus der EU oder einem Drittland nach Österreich<br />

eingeführt und erstmals im Inland <strong>zum</strong> Verkehr zugelassen, war ja der 20%ige NoVA-<br />

Erhöhungsbetrag außer Ans<strong>at</strong>z zu lassen. Für Neufahrzeuge galt dies aber nicht. Sie wurden<br />

weiterhin mit dem Erhöhungsbetrag belastet. Der Zweck dieser Bestimmung war, bei Importen von<br />

Neu-KFZ die in der Bemessungsgrundlage der NoVA fehlende Ums<strong>at</strong>zsteuer zu kompensieren.<br />

Verschlechterung bei Eigenimport aus Drittland<br />

Zu einer Verschlechterung kommt es hingegen bei Eigenimporten aus dem Drittland in das Inland.<br />

In solchen Fällen wird künftig sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtfahrzeugen (bisher nur bei<br />

Neufahrzeugen) der 20%ige NoVA-Zuschlag erhoben werden. Binnen eines Jahres ab<br />

Bekanntgabe des NoVA-Betrages (Selbstberechnung) oder ab Bekanntgabe des festzusetzenden<br />

Bescheides kann die Erst<strong>at</strong>tung des Erhöhungsbetrages beantragt werden.<br />

Tipp: Kontaktieren Sie uns rasch, um den Antrag auf Rückerst<strong>at</strong>tung des zu Unrecht entrichteten<br />

20%igen Erhöhungsbetrages nicht zu verabsäumen!<br />

WE KNOW HOW.<br />

6 von 14


6. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten<br />

Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit<br />

priv<strong>at</strong>en Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland h<strong>at</strong><br />

der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der<br />

Zeitanteile aufgeteilt werden<br />

Der Bundesfinanzhof h<strong>at</strong> in Deutschland kürzlich seine Ansicht zu Reisen mit priv<strong>at</strong>em Anteil<br />

revidiert: Lässt sich die Reise eindeutig in beruflich und priv<strong>at</strong> veranlasste Abschnitte trennen<br />

(etwa ein Urlaub vor oder nach einer Dienstreise), sind die auf den beruflich veranlassten Teil<br />

entfallenden Kosten abzugsfähig. Die Aufteilung der Kosten kann im Verhältnis der Zeitanteile<br />

erfolgen. Sowohl die Aufenthalts- als auch die Hin- und Rückreisekosten sind zu aliquotieren. Ist<br />

allerdings eine objektive Trennung beruflich und priv<strong>at</strong> bedingter Aufwendungen nicht möglich,<br />

bleibt es bei der Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Reiseaufwendungen.<br />

Ob die österreichische Judik<strong>at</strong>ur oder Verwaltungspraxis dem "deutschen Modell" folgen wird,<br />

bleibt abzuwarten. Bis es soweit ist, sind Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorprogrammiert.<br />

Bis dahin gilt jedenfalls folgende Rechtsprechung:<br />

Betriebsausgaben für Fachmessen<br />

Nimmt ein Unternehmer etwa an einer Fachmesse in Deutschland teil, so sind die in diesem<br />

Zusammenhang anfallenden Kosten unter folgenden Bedingungen als Betriebsausgabe<br />

abzugsfähig:<br />

1. die Reise muss (fast) ausschließlich betrieblich bedingt sein,<br />

2. die Fortbildung muss <strong>zum</strong> Erwerb von Kenntnissen dienen, die eine einigermaßen<br />

konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen,<br />

3. das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf<br />

interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein<br />

und<br />

4. Priv<strong>at</strong>zeiten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst verfügbare<br />

Freizeit während der beruflichen Tätigkeit. Eine Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden<br />

pro Tag ist Voraussetzung. Eine Reise, bei der außerberufliche Programmpunkte nicht<br />

entsprechend in den Hintergrund treten, wird dem priv<strong>at</strong>en Lebensbereich zugeordnet.<br />

Sie ist dann zur Gänze nicht steuerlich abzugsfähig.<br />

Welche Ausgaben können abgezogen werden?<br />

Abzugsfähig sind unter den oben genannten Voraussetzungen:<br />

• die Kosten für die An- und Abreise,<br />

• Seminarkosten,<br />

• Skripten,<br />

• Taggelder<br />

• sowie die t<strong>at</strong>sächlichen Nächtigungskosten.<br />

Tipp: Als Nachweis sollte jedenfalls das Kursprogramm aufbewahrt werden!<br />

Wenn Sie aber 4 Tage an einem beruflich veranlassten Seminar teilnehmen und anschließend<br />

noch 3 Tage einen Wellness-Urlaub anhängen, erkennt die Finanz die gesamten<br />

Reisekosten – außer Skripten und Teilnahmegebühren an Berufsveranstaltungen wie einem<br />

Kongress – steuerlich nicht an (sog. "Aufteilungsverbot"). Die gesamten Kosten für die An- und<br />

Abreise sowie die Hotelkosten steuerlich nicht zu verwerten. Gleiches gilt, wenn ein Urlaub<br />

vorangestellt oder angehängt wird, außer es handelt sich um einen vernachlässigbaren<br />

Freizeittag. Dieser Tag ist allerdings steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

WE KNOW HOW.<br />

7 von 14


7. Leasing für Ärzte und Apotheken<br />

Nicht nur beim Kauf oder bei der Gründung einer Arztpraxis oder einer Apotheke sind<br />

hohe Investitionen notwendig. Auch im Rahmen des laufenden Betriebes aufgrund einer<br />

Erweiterung oder Modernisierung können hohe Kosten entstehen.<br />

Die letzten Jahre waren im Bereich der Ärzte durch die Notwendigkeit einer ständig steigenden<br />

Wettbewerbsfähigkeit gekennzeichnet. Gleich, ob es sich um eine Appar<strong>at</strong>egemeinschaft, eine<br />

Ordin<strong>at</strong>ionsgemeinschaft oder eine Gruppenpraxis handelt – Investitionen in medizinischtechnische<br />

Geräte erfordern bis heute einen hohen Finanzierungsbedarf.<br />

Maschinen für Verblisterung und Lagerautom<strong>at</strong>en<br />

Bei Apotheken ist derzeit ein starker Trend in Richtung „Verblisterung“ (Medikamentenabgabe<br />

in vorbereiteten Einzelpackungen) zu erkennen. Gerade bei der Belieferung von Alters- und<br />

Pflegeheimen wird die p<strong>at</strong>ientenindividuelle Verblisterung durch die Apotheken stark<br />

nachgefragt. Eine Investition in eine Maschine, die eine autom<strong>at</strong>ische Verblisterung ermöglicht,<br />

ist allerdings mit hohen Investitionskosten verbunden. Daneben ist bei Apotheken eine starke<br />

Nachfrage nach Lagerautom<strong>at</strong>en zu beobachten. Den vielen Vorteilen der Lager- bzw.<br />

Kommissionierautom<strong>at</strong>en steht aber der Nachteil der hohen Investitionskosten gegenüber. Die<br />

richtige Finanzierung dieser und ähnlicher Investitionen spielt daher eine wesentliche Rolle.<br />

Folglich stellt sich die Frage, ob die Investition über Leasing oder Kauf finanziert werden soll.<br />

Steuerlichen Vorteile durch Leasing:<br />

Leasing stellt eine interessante Finanzierungsform dar, die viele Vorteile bietet. Es sind aber<br />

auch die Rahmenbedingungen des Leasings zu beachten, um die gewünschten steuerlichen<br />

Vorteile optimal nutzen zu können. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere zu unterscheiden,<br />

ob der Leasinggegenstand nur zur Nutzungsüberlassung wie bei einer "normalen" Miete<br />

verwendet wird, oder ob wirtschaftlich gesehen eigentlich ein Kauf (auf R<strong>at</strong>en) des<br />

Leasinggegenstandes vorliegt.<br />

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?<br />

Maßgeblich ist daher, ob der Leasinggegenstand wirtschaftlich dem Leasingnehmer oder dem<br />

Leasinggeber zuzurechnen ist. Es stellt sich also die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist.<br />

Der wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes übt die Herrschaft gleich einem<br />

Eigentümer aus und trägt somit auch alle Chancen und Risken (Veräußerung, Untergang, ...)<br />

des Leasinggegenstandes. Wird der Leasinggegenstand, wie aus steuerlicher Sicht meistens<br />

erwünscht, dem Leasinggeber (Bank bzw. Leasinggesellschaft) zugerechnet, dann können die<br />

Leasingr<strong>at</strong>en beim Leasingnehmer im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt<br />

werden.<br />

WE KNOW HOW.<br />

8 von 14


Leasingverträge mit kurzer Vertragsdauer<br />

Wird der Leasinggegenstand hingegen dem Leasingnehmer zugerechnet, dann müssen wie bei<br />

einem Kauf die Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben werden. Die professionelle Vertragsgestaltung spielt daher eine entscheidende<br />

Rolle, um steueroptimal zu handeln.<br />

Insbesondere bei Leasingverträgen mit kurzer Vertragsdauer und folglich auch höheren<br />

Leasingr<strong>at</strong>en können diese Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraumes steuerlich geltend<br />

gemacht werden ("beschleunigte Abschreibung"). Das setzt allerdings voraus, dass das<br />

Unternehmen über genügend Liquidität verfügt, um die erhöhten Leasingr<strong>at</strong>en zu bezahlen.<br />

8. Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers<br />

Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Priv<strong>at</strong>vergnügen“. Eine steuerliche<br />

Absetzbarkeit der Kosten für die Priv<strong>at</strong>wohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“<br />

möglich.<br />

Unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen im priv<strong>at</strong>en Wohnungsverband liegende beruflich<br />

genutzte Räumlichkeiten. Unter den Begriff „Wohnungsverband“ versteht man jene Einheit, die<br />

„das priv<strong>at</strong>e Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen abdeckt“. Dazu gehört etwa eine Miet- oder<br />

Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus samt Garten und Gartenhäuschen oder Ähnliches.<br />

Das Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es von der Wohnung aus begehbar<br />

ist. Ein weiterer separ<strong>at</strong>er Eingang ändert nichts an der Qualifik<strong>at</strong>ion „im Wohnungsverband“.<br />

Ausschließliche Verwendung im Rahmen der Berufsausübung<br />

Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen im Wohnungsverband liegende Räumlichkeiten,<br />

die aufgrund ihrer Ausst<strong>at</strong>tung von vornherein ausschließlich für die Verwendung im Rahmen<br />

der Berufsausübung bestimmt sind. Hierzu zählen beispielsweise:<br />

• Ordin<strong>at</strong>ions- und Therapieräumlichkeiten<br />

• Labors und Fotostudios mit entsprechender Einrichtung<br />

• Film- und Tonstudios<br />

• Kanzleiräumlichkeiten, die auch von Kunden frequentiert werden<br />

• Lagerräume<br />

• Werkstätten<br />

Die Kosten für derartige Räumlichkeiten sind ohne Einschränkungen absetzbar, sofern diese<br />

nicht auch für priv<strong>at</strong>e Zwecke genutzt werden.<br />

Alle übrigen „Arbeitszimmer“ können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn<br />

1. das „Arbeitszimmer“ für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig ist und auch<br />

t<strong>at</strong>sächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird UND<br />

2. wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dem Berufsbild nach im<br />

„Arbeitszimmer“ gelegen ist.<br />

WE KNOW HOW.<br />

9 von 14


Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das zweite Kriterium „Tätigkeitsmittelpunkt im<br />

Arbeitszimmer“ jedenfalls nicht erfüllt bei: Lehrern, Richtern, Politikern, Dirigenten,<br />

Schauspielern, Vortragenden oder Vertretern. Hingegen wurde ein Tätigkeitsmittelpunkt im<br />

häuslichen Arbeitszimmer bei folgenden Berufen bejaht: Sänger, Musiker, Komponist, Dichter,<br />

Maler, Heimarbeiter, Teleworker.<br />

Gesamtnutzfläche nach m²-Schlüssel aufteilen<br />

Sind die oben angeführten Kriterien erfüllt, liegt ein steuerlich anzuerkennendes<br />

„Arbeitszimmer“ vor und man kann die auf die Nutzfläche des Arbeitszimmers entfallenden<br />

Miet- und Betriebskosten, steuerlich absetzen. Nach einem m²-Schlüssel wird die<br />

Gesamtnutzfläche einfach aufgeteilt. Bei Eigentumswohnungen können 1,5% der auf die<br />

Wohnung entfallenden Anschaffungskosten, Strom-, Heiz-, Müllentsorgungskosten sowie die<br />

Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (Leuchtkörper, Bücherregal, Schreibtisch,<br />

Drehsessel etc.) steuerlich abgesetzt werden. Bei den Einrichtungsgegenständen ist darauf zu<br />

achten, dass diese nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 400 netto sofort abgesetzt<br />

werden können. Teurere Einrichtungsgegenstände müssen über ihre Nutzungsdauer verteilt<br />

abgeschrieben werden (im Regelfall 3 bis 4 Jahre) und können nur in Höhe der jährlichen<br />

Abschreibung (Anschaffungskosten dividiert durch Nutzungsdauer) steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Tipp: Die Ermittlung des „Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit“ kann mitunter<br />

Schwierigkeiten bereiten, wenn mehrere Tätigkeiten zusammentreffen (z.B. Lehrer,<br />

Sachbuchautor und Vortragender). Wir stehen Ihnen gerne mit R<strong>at</strong> und T<strong>at</strong> zur Seite.<br />

WE KNOW HOW.<br />

10 von 14


9. Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung<br />

Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten<br />

Unterlagen zur wirtschaftlichen Situ<strong>at</strong>ion des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.<br />

„Kreditgeschäft ist Risikogeschäft“ – mit diesem St<strong>at</strong>ement bringen viele Bankenvertreter ihr<br />

Tageswerk auf den Punkt. Die viel zitierten „Basel II“ Bestimmungen, also jenes Regelwerk, das<br />

die Banken dazu verpflichtet, ihr Risiko auch nachvollziehbar zu dokumentieren, soll eine<br />

„freizügige“ und damit zu riskante Kreditvergabe verhindern. Wirtschaftlich bedeutet das: Je<br />

geringer die Bonität des Kreditnehmers, umso riskanter ist die Kreditgewährung und umso<br />

stärker werden die Eigenmittel der Bank gebunden. Dies verteuert die Kreditgewährung für die<br />

Bank. Daher fragen Banken nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem auch nach<br />

detaillierten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situ<strong>at</strong>ion des Unternehmens.<br />

Unternehmer brauchen professionelle Kredit-Unterlagen<br />

Aus Unternehmenssicht bedeutet das: Aktuelle, schlüssige Unterlagen, sorgfältig und leicht<br />

nachvollziehbar aufbereitet, sind die Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Kreditgespräch.<br />

Dazu gehören die Darstellung der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung anhand des<br />

letzten Jahresabschlusses (mit Vorjahresvergleich) und ein Überblick über die<br />

Geschäftsentwicklung für das aktuelle Wirtschaftsjahr.<br />

Eine ordentliche Planungsrechnung <strong>zum</strong>indest für das nächste Jahr sollte nicht fehlen. Das<br />

Planbudget zeigt die künftige Ertragsentwicklung in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung<br />

auf. Der Finanzplan zeigt die erwarteten Ein- und Auszahlungen. Banken interessiert dabei vor<br />

allem, ob und wann finanzielle Engpässe zu erwarten sind und ob der gewährte Kredit auch<br />

verlässlich hinsichtlich R<strong>at</strong>en und Zinsen bedient werden kann. Dabei geht es weniger um den<br />

viel zitierten Blick in die Kristallkugel, als viel mehr um eine realistische Abschätzung der<br />

Bandbreite der wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von Best Case / Worst Case-Szenarien.<br />

Professionelles, wirtschaftliches Mon<strong>at</strong>sberichtswesen<br />

Dies liegt letztlich auch im Interesse des Unternehmers selbst. Daher richten immer mehr Klein-<br />

und Mittelbetriebe ein professionelles, wirtschaftliches Mon<strong>at</strong>sberichtswesen durch geeignete<br />

Software und unterstützt durch praxisgerechte Ber<strong>at</strong>ung ein. Aus einer schlichten Buchhaltung<br />

wird – geschickt organisiert – ein entscheidungsorientiertes Führungsinstrument für den<br />

Unternehmer und eine passable Unterlage für Bankgespräche.<br />

WE KNOW HOW.<br />

11 von 14


10. Schenkung ist nicht gleich Schenkung<br />

Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer h<strong>at</strong> das Verschenken von<br />

Immobilien aus steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.<br />

Einziger „Haken“ an der Attraktivität der Immobilienschenkungen: das Wahlrecht für den<br />

Geschenknehmer, die Abschreibung vom Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten zu<br />

berechnen, wurde aufgehoben. Nunmehr gilt, dass der Geschenknehmer die<br />

Abschreibungsbasis des Geschenkgebers fortzuführen h<strong>at</strong> („Buchwertfortführung“). Darüber<br />

hinaus werden bei einer Schenkung auch die Spekul<strong>at</strong>ionsfristen des Geschenkgebers beim<br />

Geschenknehmer angerechnet.<br />

Beispiel: Ein V<strong>at</strong>er schenkt seinem Sohn 2008 eine Mietwohnung, die er am 28.1.2001 im<br />

neuwertigen Zustand gekauft h<strong>at</strong>. Der Sohn, der immer knapp bei Kasse ist, möchte diese so<br />

schnell wie möglich „flüssig machen“. Die Spekul<strong>at</strong>ionsfrist von 10 Jahren wird ab dem letzten<br />

entgeltlichen Anschaffungsvorgang (hier: Kauf der Wohnung durch den V<strong>at</strong>er am 28.1.2001)<br />

gerechnet. Wartet der Sohn mit dem Verkauf bis 29.1.2011, unterliegt sein Verkauf keiner<br />

Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung.<br />

Schenkungen mit Teilentgeltlichkeit<br />

Das zuvor Erwähnte gilt nicht nur für den Fall der reinen Schenkung, sondern auch bei<br />

Schenkungen mit Teilentgeltlichkeit (sogenannte „gemischte“ Schenkung). Während bei der<br />

reinen Schenkung der Geschenkgeber gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet, liegt bei der<br />

gemischten Schenkung ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Geschenkgebers<br />

(Übertragung der Immobilie) und der Gegenleistung des Geschenknehmers (z.B. Leibrente,<br />

lebenslängliches Wohnungsrecht, Fruchtgenussrecht, Übernahme eines Kredites zugunsten des<br />

Geschenkgebers; Zahlung durch Geschenknehmer etc.) vor. Dieses Missverhältnis muss mehr<br />

als 50% betragen.<br />

Dies wird wie folgt ermittelt: Im Zeitpunkt der Schenkungsvereinbarung wird der Verkehrswert<br />

der Immobilie dem Verkehrswert der Gegenleistung des Geschenknehmers gegenübergestellt.<br />

Übersteigt die Gegenleistung nicht die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilie, liegt<br />

einkommensteuerlich eine gemischte Schenkung vor. Der bei jeder Schenkung verlangte<br />

„Bereicherungswille“ des Geschenkgebers zugunsten des Geschenknehmers wird bei<br />

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen vermutet.<br />

Tipp: Bei der Übertragung einer Immobilie ist neben der Formulierung des zivilrechtlichen<br />

Vertrages auch die Einstufung des Übertragungsaktes im Steuerrecht als unentgeltliches<br />

(Schenkung, gemischte Schenkung) oder entgeltliches Rechtsgeschäft von großer Bedeutung.<br />

Wir unterstützen Sie oder Ihren Rechtsanwalt gerne bei der Vorbereitung einer steuerrechtlich<br />

optimierten Übertragung Ihrer Immobilie.<br />

WE KNOW HOW.<br />

12 von 14


11. Liebhaberei in der Landwirtschaft<br />

In einem Erkenntnis h<strong>at</strong> der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine 16 Hektar<br />

große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist. Die Finanz verneinte zunächst, dass der<br />

Landwirt eine unternehmerische Tätigkeit ausführt. Seine Landwirtschaft sei eine<br />

„Liebhaberei“ und der Vorsteuerabzug stehe ihm nicht zu.<br />

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Bergbauernhof. Der Betriebsführer wohnte<br />

etwa 50 Kilometer vom Betrieb entfernt. Die Einnahmen aus dem Bauernhof stammten aus der<br />

Fleischgewinnung und aus EU-Förderungen. Die Ausgaben setzten sich aus<br />

landwirtschaftlichen Unkosten und insbesondere aus Schuldentilgungen und Zinszahlungen<br />

zusammen. Der Landwirt stellte einen Optionsantrag in der Ums<strong>at</strong>zsteuer und erzielte in einem<br />

Jahr Umsätze in Höhe von ca. € 730 und machte im selben Jahr Vorsteuern in Höhe von ca. €<br />

33.160 geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt.<br />

Landwirt erwirtschaftete geringfügige Gewinne<br />

Dagegen wurde berufen und der Landwirt legte ein Konzept vor, wonach er neben der Land-<br />

und Forstwirtschaft auch andere Tätigkeiten plant (z.B. Abhalten von Seminaren, Verabreichen<br />

von Therapien und Errichtung eines Wohnparks). Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte sich<br />

heraus, dass der Landwirt in den Folgejahren geringfügige Gewinne erwirtschaftete. Außerdem<br />

wies er darauf hin, dass er alte Maschinen verwendet (von Pferden gezogene<br />

Heuerntemaschinen, Kartoffelerntemaschinen) um Besucher anzulocken und diesen<br />

landwirtschaftliche Nebentätigkeiten (Waldlehrpfad, Heubad etc.) vorzuzeigen. Die<br />

Finanzbehörde verneinte hingegen im Berufsverfahren, dass der Landwirt nur von dem<br />

geplanten Wohnpark seine Landwirtschaft finanzieren kann und stellte daher fest, dass letztere<br />

keine unternehmerische Tätigkeit darstelle. Vielmehr handle es sich um eine Tätigkeit mit<br />

Annahme von Liebhaberei und der Vorsteuerabzug stehe nicht zu.<br />

Nur Kleinstlandwirtschaften können Liebhaberei sein<br />

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Annahme von Liebhaberei und wies darauf hin, dass<br />

die Liebhabereiprüfung nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven<br />

Verhältnisse zu erfolgen h<strong>at</strong>. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer<br />

priv<strong>at</strong>en Neigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. Im<br />

gegenständlichen Fall liegt aufgrund der bewirtschafteten Fläche von mehr als 16 Hektar<br />

jedenfalls keine Liebhaberei vor und dem Landwirt steht der Vorsteuerabzug zu.<br />

Dieser Fall zeigt, dass die Finanzbehörde nur Kleinstlandwirtschaften als Liebhaberei beurteilen<br />

kann!<br />

WE KNOW HOW.<br />

13 von 14


Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter<br />

news@<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong><br />

zur Verfügung.<br />

Ihr Team der<br />

<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> – Steuerber<strong>at</strong>ungsgesellschaft m.b.H. | Rosenbursenstrasse 2/21 | A - 1010 Wien<br />

Tel: +43 1 512 50 09-0 | Fax: +43 1 512 50 09-20 | GF: Mag. Dr. Rainer M. Kr<strong>at</strong>ochwill<br />

www.<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong> | office@<strong>steuerexperten</strong>.<strong>at</strong><br />

Firmenbuchnummer: FN 219512m | UID: ATU 54730108<br />

Bankverbindung: Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG | BLZ 32000 | Kto.Nr. 8.306.599<br />

WE KNOW HOW.<br />

14 von 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!