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Brandschutz- Organisationsverordnung - Feuerwehrschule des ...

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<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Rechtsgrundlagen<strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>www.lfws.saarland.de Stand: 01.10.05


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>Vom 2. Januar 1989(Amtsbl. S. 190, geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34))Auf Grund <strong>des</strong> § 27 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzesüber den <strong>Brandschutz</strong> und die Hilfeleistung imSaarland (<strong>Brandschutz</strong>gesetz - BSG -), vom 30.November 1988 (Amtsbl. S. 1410) verordnetder Minister <strong>des</strong> Innern nach Anhörung <strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>beirates:Inhaltsübersicht 1§§§ 1 Gemeinsame Vorschriften§ 2 Freiwillige Feuerwehr§ 3 Jugendfeuerwehr§ 4 Pflichtfeuerwehr§ 5 Berufsfeuerwehr§ 6 Werkfeuerwehr§ 7 Einsatzleitung§ 8 Wehrführer§ 9 Löschabschnittsführer§ 10 Löschbezirksführer§ 11 Bestellung der Löschbezirks-,Löschabschnitts- und Wehrführersowie deren Stellvertreter§ 12 Ernennung der Brandinspekteureund <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>brandinspekteurs§ 13 Dienstgrade in den FreiwilligenFeuerwehren und den Werkfeuerwehren§ 14 Schlussvorschriften§ 15 Inkrafttreten§ 1 Gemeinsame Vorschriften(1) Die kommunalen Feuerwehren und dieWerkfeuerwehren sind Organisationen nichtmilitärischenCharakters im Sinne <strong>des</strong> Artikels 63<strong>des</strong> IV. Genfer Abkommens vom 12. August1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten(BGBl. Il 1954, S. 917), die bereits bestehenoder geschaffen werden, um die Organisationvon Rettungs- und Hilfsaktionen zusichern.(2) Die aktiven Angehörigen der kommunalenFeuerwehren und die Werkfeuerwehren gliedernsich in folgende taktische Feuerwehreinheiten:a) Löschtrupp 1 Führer, 1 bis 2 Angehörige;b) Löschstaffel 1 Führer, 5 Angehörige;c) Löschgruppe 1 Führer, 8 Angehörige;d) Löschzug 1 Führer, 21 Angehörige.(3) Das Ausrücken der Feuerwehren zumEinsatz regelt der Träger <strong>des</strong> <strong>Brandschutz</strong>esund der Hilfeleistung in einer Alarm- und Ausrückeordnung.(4) Die kommunalen Feuerwehren sollen überihre Aufgaben in § 1 <strong>des</strong> <strong>Brandschutz</strong>gesetzeshinaus auf Ersuchen Dritter nur dann Hilfe leisten,wenn Privatunternehmen diese Hilfe nichtoder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeitenerbringen können.(5) Der Träger <strong>des</strong> <strong>Brandschutz</strong>es und derHilfeleistung kann die notwendige ärztlicheUntersuchung zur Feststellung der Feuerwehrtauglichkeitnur einem mit den Aufgaben derFeuerwehr vertrauten Arzt übertragen.Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung derAtemschutzgeräteträgertauglichkeit nach denberufsgenossenschaftlichen Grundsätzen fürarbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen -G 26 - darf nur einem vom Unfallversicherungsträgerermächtigten Arzt übertragen werden.Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung derTauchtauglichkeit nach den berufsgenossenschaftlichenGrundsätzen für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen - G 31 - darf nureinem vom Unfallversicherungsträger ermächtigtenArzt übertragen werden.Die ärztliche Untersuchung der hauptamtlichenKräfte sowie der Angehörigen der Werk- undBerufsfeuerwehren richtet sich nach den fürdiese Personengruppen geltenden besonderenVorschriften.(6) 2 Die Feuerwehren verwenden genormteoder vom Ministerium <strong>des</strong> Innern zugelasseneAusrüstungen.1Inhaltsübersicht geänd. durch VO v. 12. 12. 1992 (Amtsbl.1993 S. 34).www.lfws.saarland.de2 § 1 Abs. 6 angef. und § 2 Abs. 1 Satz 3 neugef. durch VOv. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34)Seite 2


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>§ 2 Freiwillige Feuerwehr(1) In den Löschbezirken richten sich die Personalstärkeund die feuerwehrtechnische Ausstattungder aktiven Angehörigen nach derEinwohnerzahl und nach dem Grad der Brandgefährdungder baulichen Anlagen sowie derdort ansässigen Betriebe.Der Träger <strong>des</strong> <strong>Brandschutz</strong>es und der Hilfeleistunglegt für die Löschbezirke die Soll-Stärke und -Ausstattung der aktiven Feuerwehrangehörigenin der <strong>Brandschutz</strong>satzung fest.Die Sollstärke der aktiven Angehörigen einesLöschbezirkes muss min<strong>des</strong>tens die Stärkeeiner Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung(3/15) betragen.Als Min<strong>des</strong>tausstattung ist ein geeignetesLöschfahrzeug mit der entsprechenden feuerwehrtechnischenBeladung vorzusehen.(2) Ein Löschabschnitt umfasst wenigstensdrei Löschbezirke.(3) Die Freiwillige Feuerwehr ist von der Berufsfeuerwehrunabhängig.(4) Mit der Einberufung eines Angehörigen derFreiwilligen Feuerwehr zur Ableistung <strong>des</strong>Grundwehrdienstes in der Bun<strong>des</strong>wehr endetder Feuerwehrdienst nicht. Der Grundwehrdienstzählt als Feuerwehrdienst.§ 3 Jugendfeuerwehr(1) Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde istTeil der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Nachwuchsorganisation.Ihre Gliederung folgt derFreiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Die Angehörigender Jugendfeuerwehr im Löschbezirkbilden eine Jugendfeuerwehrgruppe.(2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehrendet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestensmit Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres.Angehörige der Jugendfeuerwehr, die jugendpflegerischtätig sind, scheiden spätestens mitVollendung <strong>des</strong> 25. Lebensjahres aus.(3) Die Jugendfeuerwehr bereitet die Jugendlichenauf den aktiven Feuerwehrdienst vor,weckt und festigt den Gemeinschaftssinn unddas Verantwortungsbewusstsein und fördertdurch Sport und Spiel die körperliche Leistungsfähigkeit.(4) Die Jugendfeuerwehrgruppen gestalten ihrGemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgabennach Absatz 3 und der Beschlüsse derVersammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrgruppenselbständig. Ihre jugendpflegerischeTätigkeit nehmen sie eigenständig undeigenverantwortlich wahr. Löschbezirksübergreifendejugendpflegerische Aufgaben könnenauf Wehr-, Kreis- oder Lan<strong>des</strong>ebene organisiertwerden.(5) Die Jugendfeuerwehrgruppe <strong>des</strong> Löschbezirkswählt aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher<strong>des</strong> Löschbezirks. Die Jugendfeuerwehrgruppen<strong>des</strong> Löschabschnitts wählenaus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher<strong>des</strong> Löschabschnitts. Die Jugendfeuerwehrgruppender Freiwilligen Feuerwehr wählen ausihrer Mitte den Jugendgruppensprecher derFreiwilligen Feuerwehr.(6) Die Jugendgruppensprecher werden ineiner Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrauf die Dauer von zwei Jahrengewählt. Stimmberechtigt sind Angehörige derJugendfeuerwehr, die der Jugendfeuerwehrmin<strong>des</strong>tens drei Monate angehören.(7) Die Jugendgruppensprecher der FreiwilligenFeuerwehren wählen in den Kreisen einenKreis-Jugendgruppensprecher, im Stadtverbandeinen Stadtverbands-Jugendgruppensprecher.Die Kreis-Jugendgruppensprecher und derStadtverbands-Jugendgruppensprecher wähleneinen Lan<strong>des</strong>-Jugendgruppensprecher.Die Jugendgruppensprecher auf Kreis-, Stadtverbands-und Lan<strong>des</strong>ebene werden auf zweiJahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehrangehören.(8) Die Jugendgruppensprecher vertreten dieInteressen der Jugendfeuerwehren bzw. -gruppen und beraten für ihren Zuständigkeitsbereichdie Führungskräfte der FreiwilligenFeuerwehr.§ 4 Pflichtfeuerwehr(1) Die Pflichtfeuerwehr ist eine kommunaleFeuerwehr, deren Angehörige durch die Gemeindezum ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehrverpflichtet werden.www.lfws.saarland.deSeite 3


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>(2) Zur Pflichtfeuerwehr können nicht herangezogenwerdena) Personen, die aufgrund eines amtsärztlichenZeugnisses zur Dienstleistung wegenkörperlicher oder geistiger Gebrechendauernd untauglich sind,b) uniformierte Angehörige der Bun<strong>des</strong>wehrund <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>grenzschutzes sowie Zivildienstleistende,c) Aufsichtspersonal in Justizvollzugsanstaltensowie Leiter von Forstämtern, ihre Vertreterund Forstrevierleiter,d) Angehörige von Berufsfeuerwehren, diehauptamtlichen Kräfte von FreiwilligenFeuerwehren, die aktiven Angehörigen derFreiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehrensowie der Lan<strong>des</strong>brandinspekteurund die Brandinspekteure,e) Personen, die in Einheiten und Einrichtungen<strong>des</strong> Katastrophenschutzes Dienst leisten,f) Personen, deren Heranziehung mit derenberuflichen und sonstigen Pflichten gegenüberder Allgemeinheit, insbesonderenur den Pflichten im öffentlichen Dienst,unvereinbar ist.§ 5 Berufsfeuerwehr(1) Der Leiter einer Berufsfeuerwehr in Gemeindenmit mehr als 100 000 Einwohnernmuss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischenDienst im Sinne der Erstenbesonderen Saarländischen Laufbahnverordnungbesitzen.(2) Der Leiter der Berufsfeuerwehr berät denOberbürgermeister in allen Angelegenheiten<strong>des</strong> <strong>Brandschutz</strong>es und der Hilfeleistung undüberwacht die Leistungsfähigkeit der kommunalenFeuerwehren der Gemeinde. Er ist Vorgesetzterder Angehörigen der Berufsfeuerwehr.Er trifft für die kommunalen Feuerwehrender Gemeinde nach Maßgabe der Alarm- undAusrückeordnung die zur Erfüllung der Aufgabennach §§ 1 und 14 <strong>Brandschutz</strong>gesetz erforderlichenAnordnungen.(3) Der Berufsfeuerwehr dürfen keine gemeindlichenBetriebe als Nebenbetriebe angegliedertsein. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehrdürfen zur Sicherstellung der ständigenEinsatzbereitschaft weder gemeindliche Betriebeleiten, noch für sie oder in ihnen beschäftigtwerden. Zu den Nebenbetrieben zählen nichtwww.lfws.saarland.dedie den Zwecken einer Berufsfeuerwehr dienendenWerkstätten.(4) Die Personalstärke und die feuerwehrtechnischeAusstattung einer Berufsfeuerwehrrichtet sich nach der Einwohnerzahl und nachdem Grad der Brandgefährdung der baulichenAnlagen und Betriebe.Hiernach bemisst sich auch die Zahl der einzurichtendenFeuerwachen. Der Ausrückebereicheiner Feuerwache ist der Wachbezirk. MehrereWachbezirke bilden einen Feuerwehrabschnitt.(5) Eine Gruppenfeuerwache ist in der Regelfür 40 000 Einwohner, eine Zugfeuerwache für80 000 Einwohner einzurichten.(6) Die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeitder Berufsfeuerwehr ist in der Regel nurdann sichergestellt, wenn die Aufgaben vonBeamten wahrgenommen werden, diea) zu 90% der Gesamtstärke dem mittlerenfeuerwehrtechnischen Dienst,b) zu 8% der Gesamtstärke dem gehobenenfeuerwehrtechnischen Dienst undc) zu 2% der Gesamtstärke dem höherenfeuerwehrtechnischen DienstSeite 4angehören.§ 6 Werkfeuerwehr(1) Die Werkfeuerwehr muss in der Lage sein,die Aufgaben <strong>des</strong> vorbeugenden und abwehrenden<strong>Brandschutz</strong>es in vollem Umfangeselbst zu erfüllen. Die Aufstellung, Ausrüstung,Ausbildung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehrregelt das Ministerium <strong>des</strong> Innern durchallgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 27Abs. 2 <strong>Brandschutz</strong>gesetz 3 .(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssenmin<strong>des</strong>tens 16 Jahre alt sein. Ihr Dienstendet frühestens mit dem Ausscheiden ausdem Arbeitsverhältnis, spätestens jedoch nurder Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres.3§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 geänd. durchVO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>§ 7 Einsatzleitung(1) 4 Die Einsatzleitung hat der zuerst an derEinsatzstelle eintreffende Einheitenführer derFeuerwehr <strong>des</strong> Einsatzortes. Sie kann von demzuständigen Wehr-, Löschabschnitts- oderLöschbezirksführer und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehrvorrangig von deren Einsatzleiterübernommen werden.(2) 5 Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehrmehrerer Gemeinden zum Einsatz, kannder zuständige Brandinspekteur die Einsatzleitungübernehmen.(3) 6 Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehreine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückebereicheszum Einsatz, so bilden der Einheitenführerder Freiwilligen Feuerwehr und derEinheitenführer der Berufsfeuerwehr einengemeinsamen Einsatzstab, den der Einheitenführerder Berufsfeuerwehr leiten kann.(4) 7 Werden neben der Feuerwehr andereHilfsorganisationen eingesetzt, bildet derEinsatzleiter mit den Einsatzleitern der anderenHilfsorganisationen einen Einsatzstab.(5) 8 Die Einsatzleitung in Betrieben und sonstigenEinrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hatder Wehrführer der Werkfeuerwehr. Kommtneben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehroder eine Freiwilligen Feuerwehr zumEinsatz, so bilden deren Einheitenführer mitdem Wehrführer der Werkfeuerwehr einen gemeinsamenEinsatzstab, den der Wehrführerder Werkfeuerwehr leitet.(6) 9 Den Einsatz bei Waldbränden leitet derEinsatzleiter der Feuerwehr. Er wird unterstütztund beraten, insbesondere hinsichtlich derWaldstruktur und der Örtlichkeit, durch die jeweilszuständigen Forstbeamten.4§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 geänd. durchVO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).5§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 geänd. durchVO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).6§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 geänd. durchVO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).7§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 geänd. durchVO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).8§ 7 Abs. 5 bis Abs. 7 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).9§ 7 Abs. 5 bis Abs. 7 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).www.lfws.saarland.de(7) 10 Bedürfen Gefahrenlagen besondererMaßnahmen, können die Aufsichtsbehördendie Einsatzleitung übernehmen oder einenSachverständigen mit der Einsatzleitung beauftragen.(8) Erfordern Einsätze ein besonderes Fachwissen,hat der Einsatzleiter geeignete Personenzur Beratung hinzuzuziehen.Seite 5§ 8 Wehrführer(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeindeleitet unter Aufsicht <strong>des</strong> Bürgermeisters einWehrführer. Der Wehrführer und sein Stellvertreterwerden von den aktiven Feuerwehrangehörigender Gemeinde für sechs Jahre gewählt.Wehrführer und Stellvertreter müssen die für ihrAmt erforderlichen persönlichen und fachlichenVoraussetzungen erfüllen. Ihre Ernennung undAbberufung sind in der <strong>Brandschutz</strong>satzung zuregeln.(2) Der Wehrführer untersteht dem Bürgermeisterund berät ihn in allen feuerwehrtechnischenAngelegenheiten. In Städten mit Berufsfeuerwehrberät er den Oberbürgermeister unbeschadet<strong>des</strong> § 5 Abs. 2 in Angelegenheitender Freiwilligen Feuerwehr. Er ist Vorgesetzterder aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.(3) Der Wehrführer ist für die Leistungsfähigkeitund den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehrverantwortlich; ihm obliegt die Aufsicht über dieAusbildung der aktiven Feuerwehrangehörigenund die Überwachung der ordnungsgemäßenAusrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.(4) Die Werkfeuerwehr leitet unter Aufsicht derLeitung <strong>des</strong> Betriebes oder der Verwaltung einWehrführer. Den Wehrführer einer Werkfeuerwehrund seinen Stellvertreter bestellt die Leitung<strong>des</strong> Betriebes oder der Verwaltung. DerWehrführer ist der feuerwehrtechnische Beraterder Leitung <strong>des</strong> Betriebes oder der Verwaltung.Wehrführer und Stellvertreter müssen die für ihrAmt erforderlichen persönlichen und fachlichenVoraussetzungen erfüllen.(5) Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnungwerden in weiblicher oder männlicherForm geführt.10§ 7 Abs. 5 bis Abs. 7 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>§ 9 Löschabschnittsführer(1) Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschabschnittsleitet unter der Aufsicht <strong>des</strong> Bürgermeistersund <strong>des</strong> Wehrführers ein Löschabschnittsführer.§ 8 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 geltenentsprechend.(2) Der Löschabschnittsführer untersteht demWehrführer und berät ihn in allen feuerwehrtechnischenAngelegenheiten <strong>des</strong> Löschabschnitts.Er ist Vorgesetzter der aktiven Angehörigen<strong>des</strong> Löschabschnitts.(3) Der Löschabschnittsführer ist für die Leistungsfähigkeitund den Einsatz der Einheiten<strong>des</strong> Löschabschnitts verantwortlich; ihm obliegtdie Ausbildung der aktiven Feuerwehrangehörigensowie die Überwachung der ordnungsgemäßenAusrüstung und Instandhaltung derFeuerwehreinrichtungen im Löschabschnitt.§ 10 Löschbezirksführer(1) Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschbezirkesleitet unter der Aufsicht <strong>des</strong> Bürgermeisters,<strong>des</strong> Wehrführers und <strong>des</strong> Löschabschnittsführersein Löschbezirksführer. § 8 Abs.1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.(2) Der Löschbezirksführer untersteht demWehrführer und dem Löschabschnittsführer undberät diese in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten<strong>des</strong> Löschbezirks. Er ist Vorgesetzterder aktiven Angehörigen <strong>des</strong> Löschbezirks.(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.§ 11 Bestellung der Löschbezirks-,Löschabschnitts- und Wehrführersowie deren Stellvertreter(1) Zum Löschbezirksführer, zum Löschabschnittsführeroder zum Wehrführer sowie zuderen Stellvertreter in der Freiwilligen Feuerwehrkann bestellt werden, wer min<strong>des</strong>tens dieVoraussetzungen zur Ernennung zum Brandmeistererfüllt.Der Löschabschnittsführer und sein Stellvertreterhaben zudem den notwendigen Lehrgang„Führer von Führungsgruppen oder Verbänden",der Wehrführer und sein Stellvertreterauch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr"nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriftwww.lfws.saarland.deinnerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellungnachzuweisen.(2) Wehrführer von Werkfeuerwehren sollenan einem Brandinspektorlehrgang, min<strong>des</strong>tensjedoch an einem Brandmeisterlehrgang fürBerufsfeuerwehren oder einer gleichwertigenAusbildung mit Erfolg teilgenommen haben;Wehrführer von Werkfeuerwehren mit hauptamtlichenKräften müssen an einem Brandinspektorlehrgangfür Berufsfeuerwehren mitErfolg teilgenommen haben.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 ausgeführtenFunktionen dürfen vorbehaltlich folgender Ausnahmennicht nebeneinander ausgeübt werden:a) ein Löschbezirksführer darf gleichzeitigstellvertretender Löschabschnittsführeroder stellvertretender Wehrführer einerFreiwilligen Feuerwehr sein;b) ein Löschabschnittsführer darf gleichzeitigstellvertretender Wehrführer einer FreiwilligenFeuerwehr sein;c) ein Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehrdarf gleichzeitig stellvertretenderBrandinspekteur sein;d) Wehrführer, Löschabschnittsführer oderLöschbezirksführer sowie deren Stellvertreterdürfen nicht gleichzeitig Bürgermeisteroder <strong>des</strong>sen Stellvertreter sein.Seite 6§ 12 11 Ernennung der Brandinspekteureund <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>brandinspekteurs(1) Zum Brandinspekteur oder zum Lan<strong>des</strong>brandinspekteurkann ernannt werden, wermin<strong>des</strong>tens Brandmeister ist.Der Brandinspekteur und der Lan<strong>des</strong>brandinspekteurhaben die notwendigen Lehrgängenach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift(„Führer von Führungsgruppen oder Verbänden"und „Leiter einer Feuerwehr") innerhalbvon zwei Jahren nach ihrer Ernennung nachzuweisen.(2) Diese Funktionen dürfen nicht nebeneinanderausgeübt werden.Der Brandinspekteur und der Lan<strong>des</strong>brandinspekteurdürfen darüber hinaus innerhalbder Feuerwehren keine weiteren Funktionenausüben.11§ 12 Überschrift geänd. durch VO v. 12.12.1992 (Amtsbl.1993 S. 34).


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>§ 13 Dienstgrade in den FreiwilligenFeuerwehren und den Werkfeuerwehren12(1) 13 Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehrenund der Werkfeuerwehren werden alsFeuerwehranwärter aufgenommen.(2) Es dürfen nur aktive Angehörige der FreiwilligenFeuerwehren im Rahmen der Gliederungder Feuerwehr nach der Anlage zu dieserVerordnung befördert werden. Eignung, fachlicheLeistung und Dienstalter sind bei Beförderungenzu berücksichtigen.(3) 14 Über Beförderungen entscheidet der Bürgermeisterauf Vorschlag <strong>des</strong> Wehrführers.(4) 15 Über Beförderungen von Angehörigen derWerkfeuerwehren entscheidet die Leitung <strong>des</strong>Betriebes oder der Verwaltung.(5) Es können befördert werden:a) ein Feuerwehranwärter zum Feuerwehrmann,wenn die Feuerwehrgrundausbildungnach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriftund eine min<strong>des</strong>tenszweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienstnachgewiesen wird.War der Feuerwehranwärter bereits Angehörigerder Jugendfeuerwehr und kann erden Erwerb der Leistungsspange derDeutschen Jugendfeuerwehr nachweisen,so wird ihm die Hälfte der Zeit in der Jugendfeuerwehrauf die Ausbildungszeitangerechnet, höchstens jedoch ein Jahr;b) ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmannnach vierjähriger Dienstzeit als Feuerwehrmann;eine abgeschlossene Ausbildungzum Truppführer nach der jeweilsgeltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift istnachzuweisen;c) ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmannnach einer Gesamtdienstzeitvon min<strong>des</strong>tens 15 Jahren, gerechnet ab12§ 13 Überschrift und Abs. 1 geänd., Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 neugef. und Abs. 4 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).13§ 13 Überschrift und Abs. 1 geänd., Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 neugef. und Abs. 4 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).14§ 13 Überschrift und Abs. 1 geänd., Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 neugef. und Abs. 4 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).15 15§ 13 Überschrift und Abs. 1 geänd., Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 neugef. und Abs. 4 geänd. durch VO v. 12.12.1992(Amtsbl. 1993 S. 34).www.lfws.saarland.dedem Tage <strong>des</strong> Eintritts in die aktive Feuerwehr;d) ein Oberfeuerwehrmann bzw. Hauptfeuerwehrmannzum Löschmeister, wenn erzum Gruppenführer geeignet erscheint undan einem Gruppenführerlehrgang nach derjeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift mit Erfolg teilgenommenhat.Die Beförderung zum Löschmeister kannfrühestens nach einer einjährigen Dienstzeitals Oberfeuerwehrmann ausgesprochenwerden;e) ein Löschmeister zum Oberlöschmeisternach einer einjährigen Dienstzeit alsLöschmeister;f) ein Oberlöschmeister zum Brandmeisterfrühestens nach einer einjährigen Dienstzeitals Oberlöschmeister.Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zugführerlehrgangnach der jeweils geltendenFeuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen;g) ein Brandmeister zum Oberbrandmeisternach einer weiteren zweijährigen Dienstzeitals Brandmeister;h) ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeisternach einer weiteren zweijährigenDienstzeit als Oberbrandmeister;i) ein Brandmeister zum Werkbrandinspektornach einer einjährigen Dienstzeit alsBrandmeister. Die erfolgreiche Teilnahmean einem Brandinspektorlehrgang für Berufsfeuerwehrenist nachzuweisen. Nacheiner einjährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektorkann er zum Werkbrandoberinspektorbefördert werden. 16(6) 17 Von Absatz 5 abweichende Dienstgradbezeichnungendürfen in den FreiwilligenFeuerwehren und in den Werkfeuerwehrennicht geführt werden.(7) Die Dienstgradbezeichnungen dieser Verordnungwerden in weiblicher und männlicherForm geführt.Seite 7§ 14 18 Schlussvorschriften16§ 13 Abs. 5 Buchst. i Satz 3 angef. und Abs. 6 geänd.durch VO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).17§ 13 Abs. 5 Buchst. i Satz 3 angef. und Abs. 6 geänd.durch VO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).18§ 14 geänd. durch VO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S.34).


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>Soweit nicht besonders geregelt, gelten dieVorschriften dieser Verordnung auch für dieWerkfeuerwehren.§ 15 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungtritt die Verordnung über die Organisation <strong>des</strong><strong>Brandschutz</strong>es im Saarland vom 1. August1975 (Amtsbl. S. 1017) außer Kraft.Anlage 19 zu § 13 Abs. 2 <strong>Brandschutz</strong>-<strong>Organisationsverordnung</strong>Richtzahlen für die Aufteilung der Dienstgradein den Freiwilligen FeuerwehrenMannschaftsstärke in DreifachbesetzungHFMOFMFMFwAWLM OLM BM OBM HBM1 Löschstaffel 18 9 4 3 2 - -1 Löschgruppe 27 13 6 4 3 1 -2 Löschgruppen 54 24 12 9 6 2 13 Löschgruppen 81 37 18 13 9 3 14 Löschgruppen 108 48 24 18 12 4 25 Löschgruppen 135 61 30 22 15 5 26 Löschgruppen 162 72 36 27 18 6 319Anlage neugef. durch VO v. 12.12.1992 (Amtsbl. 1993 S. 34).www.lfws.saarland.deSeite 8

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