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Merkblatt WEF - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

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5. Sicherstellung des Vorsorgezwecks / RückzahlungDie vorbezogene Freizügigkeitsleistung muss von der anspruchsberechtigten Person oder ihren Erbenzurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird, Rechte an diesem Wohneigentumeingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, sowie bei Tod der anspruchsberechtigtenPerson, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird. Davon ausgenommen ist dieVeräusserung an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person, welche dieser Veräusserungsbeschränkungunterliegt.Die anspruchsberechtigte Person, welche für die berufliche Vorsorge bei der <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong><strong>BVG</strong> versichert ist, kann den Vorbezug bis drei Jahre vor dem AHV-Pensionsalter, bis zum Eintritteines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurück zahlen. Dieserhöht die Vorsorgeleistungen gemäss Reglement.Die anspruchsberechtigte Person, welche bei der <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> über ein Freizügigkeitskontoverfügt, kann der Vorbezug bis fünf Jahre vor dem AHV-Pensionsalter, bis zum Eintritteines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurück zahlen. Dieserhöht die Freizügigkeitsleistung.Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 20'000.--. Ist der ausstehende Vorbezug kleinerals der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.6. Ehepaare / Eingetragene PartnerschaftenVerheiratete anspruchsberechtigte Personen und Personen, welche in eingetragener Partnerschaftleben, haben für die Verpfändung bzw. den Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegattenbzw. des eingetragenen Partners beizubringen. Die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> kann eine notarielleBeglaubigung beider Unterschriften verlangen.7. Steuerliche BehandlungWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in der SchweizDer vorbezogene Betrag ist zum Zeitpunkt des Bezugs als Kapitalleistung steuerbar. Die Höhe derKapitalabfindungssteuer richtet sich nach dem Kantons- und Gemeindesteuersatz der Wohnsitzgemeinde.Die Besteuerung erfolgt in der Regel unabhängig vom übrigen Einkommen zum Satz für Kapitalleistungenaus beruflicher Vorsorge. Bei Rückzahlungen kann der entsprechende Steuerbetragzurückverlangt werden.Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im AuslandDie <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> zieht direkt vom vorbezogenen Betrag die Quellensteuer ab.8. KostenBei einem Vorbezug oder einer Pfandverwertung stellt die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> CHF 300.-und bei einer Verpfändung CHF 100.- in Rechnung.Mit meiner Unterschrift bestätige ich, den Inhalt dieses <strong>Merkblatt</strong>es zur Kenntnis genommen zu haben.………………………………….Ort/Datum………………………………….Unterschrift<strong>Merkblatt</strong> <strong>WEF</strong> – 06.12.2012 Seite 2 von 2

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