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Merkblatt WEF - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

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<strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong><strong>Merkblatt</strong>Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen VorsorgeDieses <strong>Merkblatt</strong> richtet sich nach den geltenden massgebenden Gesetzen und Verordnungen(Art. 30 Bst. a bis g <strong>BVG</strong>; Art. 331d und 331e OR; Art. 1ff. <strong>WEF</strong>V).1. Gültigkeitsbereich und VerwendungszweckZur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf hat die anspruchsberechtigte Person imRahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezugs vonMitteln der beruflichen Vorsorge. Die Verpfändung und der Vorbezug sind zulässig für den Erwerb,die Erstellung und die Beteiligung von Wohneigentum, sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen,für wertvermehrende und werterhaltende Investitionen, schliesslich für den Erwerb vonAnteilscheinen, beispielsweise einer Wohnbaugenossenschaft.Als Wohneigentum zum Eigenbedarf gilt das durch die anspruchsberechtigte Person am Wohnsitzoder am gewöhnlichen Aufenthaltsort benutzte Haus bzw. Mit- oder Stockwerkeigentum. Die anspruchsberechtigtePerson hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.Verpfändungen und Vorbezüge dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt beansprucht werden.2. Zeitliche EinschränkungenDie anspruchsberechtigte Person, welche für die berufliche Vorsorge bei der <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong><strong>BVG</strong> versichert ist, kann eine Verpfändung bzw. einen Vorbezug bis drei Jahre vor Erreichen desAHV-Pensionsalters geltend machen.Die anspruchsberechtigte Person, welche bei der <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> über ein Freizügigkeitskontoverfügt, kann die Verpfändung bzw. den Vorbezug bis fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Pensionsalters geltend machen.Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre getätigt werden.3. Betragsmässige EinschränkungenDie anspruchsberechtigte Person kann einen Betrag bis zur Höhe der gesamten Freizügigkeitsleistungverpfänden bzw. vorbeziehen. Ab Alter 50 ist der Betrag auf die Höhe der Freizügigkeitsleistung imAlter 50 begrenzt oder, falls höher, auf die Hälfte der gesamten Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbetragfür einen Vorbezug ist CHF 20'000.--.4. Auswirkungen des Vorbezugs auf LeistungenEin Vorbezug bewirkt eine Kürzung der Vorsorgeleistungen. Um eine Reduktion der Leistungen beiInvalidität oder Tod zu vermeiden, vermittelt die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> auf Wunsch eineZusatzversicherung. Die antragstellende Person trägt die Kosten der Zusatzversicherung.<strong>Merkblatt</strong> <strong>WEF</strong> – 06.12.2012 Seite 1 von 2


5. Sicherstellung des Vorsorgezwecks / RückzahlungDie vorbezogene Freizügigkeitsleistung muss von der anspruchsberechtigten Person oder ihren Erbenzurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird, Rechte an diesem Wohneigentumeingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, sowie bei Tod der anspruchsberechtigtenPerson, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird. Davon ausgenommen ist dieVeräusserung an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person, welche dieser Veräusserungsbeschränkungunterliegt.Die anspruchsberechtigte Person, welche für die berufliche Vorsorge bei der <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong><strong>BVG</strong> versichert ist, kann den Vorbezug bis drei Jahre vor dem AHV-Pensionsalter, bis zum Eintritteines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurück zahlen. Dieserhöht die Vorsorgeleistungen gemäss Reglement.Die anspruchsberechtigte Person, welche bei der <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> über ein Freizügigkeitskontoverfügt, kann der Vorbezug bis fünf Jahre vor dem AHV-Pensionsalter, bis zum Eintritteines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurück zahlen. Dieserhöht die Freizügigkeitsleistung.Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 20'000.--. Ist der ausstehende Vorbezug kleinerals der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.6. Ehepaare / Eingetragene PartnerschaftenVerheiratete anspruchsberechtigte Personen und Personen, welche in eingetragener Partnerschaftleben, haben für die Verpfändung bzw. den Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegattenbzw. des eingetragenen Partners beizubringen. Die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> kann eine notarielleBeglaubigung beider Unterschriften verlangen.7. Steuerliche BehandlungWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in der SchweizDer vorbezogene Betrag ist zum Zeitpunkt des Bezugs als Kapitalleistung steuerbar. Die Höhe derKapitalabfindungssteuer richtet sich nach dem Kantons- und Gemeindesteuersatz der Wohnsitzgemeinde.Die Besteuerung erfolgt in der Regel unabhängig vom übrigen Einkommen zum Satz für Kapitalleistungenaus beruflicher Vorsorge. Bei Rückzahlungen kann der entsprechende Steuerbetragzurückverlangt werden.Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im AuslandDie <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> zieht direkt vom vorbezogenen Betrag die Quellensteuer ab.8. KostenBei einem Vorbezug oder einer Pfandverwertung stellt die <strong>Stiftung</strong> <strong>Auffangeinrichtung</strong> <strong>BVG</strong> CHF 300.-und bei einer Verpfändung CHF 100.- in Rechnung.Mit meiner Unterschrift bestätige ich, den Inhalt dieses <strong>Merkblatt</strong>es zur Kenntnis genommen zu haben.………………………………….Ort/Datum………………………………….Unterschrift<strong>Merkblatt</strong> <strong>WEF</strong> – 06.12.2012 Seite 2 von 2

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