Rechte, Aufgaben und Pflichten der Bezirksverordneten ... - pf-cw.de

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(Für den internen Seminargebrauch: 26. Juni 2011)Rechte, Aufgaben und Pflichten derBezirksverordneten und Bürgerdeputierten*)Peter Ottenberg----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------*) Der Text ist die aktualisierte Fassung meiner Veröffentlichung in: Kommunalpolitisches Handbuch Berlin, KommunalpolitischesBildungswerk Berlin (Hrsg.), Kommunal-Verlag, Berlin 2009 (KBB ist das der CDU Berlin nahe stehende Bildungswerk).

(Für <strong>de</strong>n internen Seminargebrauch: 26. Juni 2011)<strong>Rechte</strong>, <strong>Aufgaben</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><strong>Bezirksverordneten</strong> <strong>und</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten*)Peter Ottenberg----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------*) Der Text ist die aktualisierte Fassung meiner Veröffentlichung in: Kommunalpolitisches Handbuch Berlin, KommunalpolitischesBildungswerk Berlin (Hrsg.), Kommunal-Verlag, Berlin 2009 (KBB ist das <strong><strong>de</strong>r</strong> CDU Berlin nahe stehen<strong>de</strong> Bildungswerk).


Kapitel 1Wenn ich mich ehrenamtlich engagieren will... - muss ich kandidierenVorbemerkungDer folgen<strong>de</strong> Text orientiert sich nicht an rechtssystematischen Gesichtspunkten. Er stellt keinejuristische Abhandlung dar <strong>und</strong> verzichtet darüber hinaus gr<strong>und</strong>sätzlich auf F<strong>und</strong>stellen- <strong>und</strong>Quellenangaben. Obwohl die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>de</strong>n Kern bil<strong>de</strong>n, wird auf sie nicht unmittelbarverwiesen. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die von Interessierten wahrzunehmen<strong>de</strong>n Markierungspunkte<strong>de</strong>s kommunalpolitischen Engagements in <strong><strong>de</strong>r</strong> üblichen zeitlichen Reihenfolge,wie ich sie als „Newcomer“ erleben wer<strong>de</strong>. Diese „kleinen Meilensteine“ einer ehrenamtlichenTätigkeit für das Gemeinwesen wer<strong>de</strong>n dann strukturiert erläutert <strong>und</strong> in einen Gesamtzusammenhanggebracht. Dem Charakter eines „Handbuchs“ folgend fin<strong>de</strong>n sich am Schluss Informationenüber Möglichkeiten, das Wissen zu vertiefen <strong>und</strong> bei Bedarf in einen direkten Zusammenhangmit <strong>de</strong>n einschlägigen Rechtsvorschriften zu stellen.Die Ausführungen richten sich an Frauen <strong>und</strong> Männer aus allen (partei)politischen Gruppierungen.Um die Flüssigkeit <strong>de</strong>s Textes - <strong>und</strong> damit letztlich die Verständlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> mitunterkomplizierten Materie - nicht zu beeinträchtigen, wer<strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlich die in <strong>de</strong>n Vorschriftenenthaltenen (maskulinen) Bezeichnungen übernommen, sie gelten selbstverständlich für Kommunalpolitikerinnenin gleichem Maß.Vom ehrenamtlichen Engagement zum politischen MandatKeine <strong>de</strong>mokratisch verfasste Gesellschaft „funktioniert“ ohne ehrenamtliche Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bewohner;auch unser Gemeinwesen ist vielmehr konstitutiv darauf angelegt. Dieser „Binsenweisheit“entspricht das vielfältige Engagement von Menschen in allen Lebensbereichen, unabhängig vomGeschlecht, von Lebensalter <strong>und</strong> Beruf, <strong><strong>de</strong>r</strong> Staatsangehörigkeit, vom Wohnort in Stadt <strong>und</strong> Landusw. Die örtliche Ebene ist dabei regelmäßig <strong><strong>de</strong>r</strong> Brennspiegel einer individuellen Entscheidung,sich ehrenamtlich zu betätigen. Hier wer<strong>de</strong>n Bedarfslagen zuerst sichtbar, hier ist die Nachfrageam <strong>de</strong>utlichsten zu spüren, hier wird für entsprechend Interessierte schnell ein Erfolgserlebnissichtbar. So <strong>de</strong>ckt dieser vielfache „Bürgersinn“ das ganze Spektrum ab: Von A wie Amtsgerichtbis Z wie Zivilgesellschaft.Nicht zuletzt ist „die“ Politik von ehrenamtlichem Engagement gekennzeichnet. Wenn die politischeWillensbildung <strong>de</strong>s Volkes die Voraussetzung für <strong>de</strong>mokratische Entscheidungen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltungunserer komplexen Gesellschaft darstellt, muss sie sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in <strong>und</strong> durch politische/nOrganisationen abspielen: Parteien, Wahlberechtigten- bzw. Wählergemeinschaften, Vorfeldorganisationen.Gera<strong>de</strong> im örtlichen (kommunalen) Bereich steht <strong>und</strong> fällt <strong><strong>de</strong>r</strong> quantitative <strong>und</strong>qualitative Wahrnehmungsgrad einer politischen Vereinigung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> ehrenamtlichen Beteiligungihrer Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> mit ihnen sympathisieren<strong>de</strong>n Frauen <strong>und</strong> Männer - <strong>und</strong> davon soll hier dieRe<strong>de</strong> sein. Will ich mich einmischen, meine politische Meinung im <strong>de</strong>mokratischen Diskurs einbringen<strong>und</strong> durchsetzen, wer<strong>de</strong> ich - über kurz o<strong><strong>de</strong>r</strong> lang - <strong>de</strong>n Status eines „einfachen“ Mitgliedsverlassen <strong>und</strong> mich für durch bestimmte <strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>finierte Funktionen (z. B. im Vorstand, alsDelegierte/r) interessieren. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel wer<strong>de</strong> ich jedoch nicht „gerufen“... Das politische Engagementsetzt vielmehr eine eigene Willensentscheidung (verb<strong>und</strong>en mit Willenskraft) voraus, siedrückt sich in einer Kandidatur aus, die mitunter auch innerparteiliche Hür<strong>de</strong>n mühsam überspringenmuss. So setzt eine erfolgreiche innerparteiliche Wahl u. a. auch die Integration in Netzwerkevoraus. Quereinsteiger ohne langjährige Parteierfahrung haben es erfahrungsgemäß beson<strong><strong>de</strong>r</strong>sschwer.Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Übernahme einer Funktion in einer Partei o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wählergemeinschaft kann ich mich auchum ein politisches Mandat bemühen; die Parteien haben im Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong> politischenWillensbildung <strong>de</strong>s Volkes insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>de</strong>n Zweck, diesen Volkswillen durch die Kandidatur beiWahlen auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n programmatischer Vorstellungen zum Ausdruck zu bringen. Realisiert


wer<strong>de</strong>n kann das nur durch Menschen, die zur Übernahme einer solchen politischen Funktion bereit(<strong>und</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage) sind. Und da sind wir bei unserem eigentlichen Thema, <strong><strong>de</strong>r</strong> Bogen ist geschlagen:Die Berliner Kommunalpolitik in <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung (BVV).Der BezirkswahlvorschlagDer erste Schritt zum Mitglied einer BVV ist die Kandidatur für <strong>de</strong>n sogenannten Bezirkswahlvorschlag,einer Kandidatenliste, die von <strong>de</strong>n zur Wahl stehen<strong>de</strong>n Parteien (<strong>und</strong> Wählergemeinschaften)aufgestellt wird.Wer steht zur Wahl? Die Legal<strong>de</strong>finition einer Partei for<strong><strong>de</strong>r</strong>t einen dauern<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> für längere Zeit bestehen<strong>de</strong>nEinfluss auf die politische Willensbildung <strong>und</strong> einen Willen zur Mitwirkung an <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretung <strong>de</strong>s Volkes imDeutschen B<strong>und</strong>estag o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem Landtag durch die jeweilige Vereinigung. Die Annahme, dass es sich um einePartei han<strong>de</strong>lt, liegt dann vor, wenn diese Gruppe nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlichen Verhältnisse, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>enach Umfang <strong>und</strong> Festigkeit ihrer Organisation, nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl ihrer Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> nach ihrem Hervortretenin <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeit eine ausreichen<strong>de</strong> Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet. Parteien,die sich an <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus o<strong><strong>de</strong>r</strong> an <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Wahl zum Deutschen B<strong>und</strong>estag in Berlinnicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen zum Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Parteieigenschaft beson<strong><strong>de</strong>r</strong>eUnterlagen vom Lan<strong>de</strong>swahlleiter (z. B. Unterstützungsunterschriften) prüfen lassen.Innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgeschriebenen Frist beschließen die in <strong>de</strong>m jeweiligen Bezirk wahlberechtigtenMitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Partei (d. h. Personen, die dort wohnhaft sind bzw. durch Satzung o. ä. ihre Mitgliedsrechteim Wahlkreisverband ausüben dürfen) durch Persönlichkeitswahl eine Rangfolge <strong><strong>de</strong>r</strong>Kandidaten für die BVV <strong>und</strong> reichen diesen Bezirkswahlvorschlag beim Bezirkswahlleiter ein. Dieserformelle Vorgang wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Partei durch einen für diesen Zweck eingesetzten Wahlvorstand,<strong>de</strong>ssen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht für die BVV kandidieren dürfen, unterstützt.Die erfolgreiche Kandidatur auf einem Bezirkswahlvorschlag <strong>und</strong> das fehlerfreie Verfahren <strong><strong>de</strong>r</strong> Einreichung <strong>de</strong>sListenvorschlags beim Bezirkswahlleiter stellen allerdings lediglich das En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> formellen Seite <strong><strong>de</strong>r</strong> Medailledar. Kommunalpolitisch betrachtet geht es „eigentlich“ jetzt erst richtig los: Der Wahlkam<strong>pf</strong> beginnt. Und das istfür mich als zukünftiges Mitglied einer BVV - spätestens (!) - die Gelegenheit, mich mit <strong>de</strong>n Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten <strong><strong>de</strong>r</strong>Bezirkspolitik, mit Strukturen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung, mit Themen, nicht zuletzt mit in Initiativen <strong>und</strong> Vereinigungen organisierten<strong>und</strong> wirken<strong>de</strong>n Akteuren, vertraut zu machen. Kurz, die Werbung um Stimmen für eine programmatischeI<strong>de</strong>e bietet die Möglichkeit, mit offenen Augen <strong>und</strong> Ohren <strong>de</strong>n Bezirk neu zu erk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> damit <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>nfür erfolgreiches kommunalpolitisches Han<strong>de</strong>ln zu bereiten. Habe ich mich bereits bei <strong><strong>de</strong>r</strong> innerparteilichenErarbeitung einer kommunalpolitischen Wahlplattform o. ä. beteiligt, stehen die Chancen gut, dass ich mit <strong><strong>de</strong>r</strong>Übernahme eines Mandats nicht „ins kalte Wasser“ geworfen wer<strong>de</strong>.Kapitel 2Wie funktionieren dieWahlen zu <strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen?WahlberechtigungWahlberechtigt sind alle Deutschen sowie Angehörige eines Mitgliedstaats <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union,die am Tag <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t <strong>und</strong> seit min<strong>de</strong>stens drei Monaten ununterbrochenin Berlin ihren Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom (aktiven) Wahlrecht ist, wer infolgeGerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt, <strong><strong>de</strong>r</strong>jenige, <strong><strong>de</strong>r</strong> unter Betreuung steht, sowie in einempsychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Strafgefangene <strong>de</strong>s Maßregelvollzugs. Ergebnis<strong><strong>de</strong>r</strong> fehlerfreien Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlberechtigung ist die Aufnahme ins Wählerverzeichnis <strong>und</strong> dierechtzeitige Versendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlbenachrichtigung. Die darin enthaltenen Daten sollten zum Anlasseiner individuellen Prüfung genommen wer<strong>de</strong>n, um „Pannen“ im Wahllokal auszuschließen.Unter <strong>de</strong>n genannten Voraussetzungen sind alle Wahlberechtigten, die am Tag <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl das 18.Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, wählbar (passives Wahlrecht). Ein kommunales (aktives o<strong><strong>de</strong>r</strong> passives)„Auslän<strong><strong>de</strong>r</strong>wahlrecht“, das mitunter politisch gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wird, besteht nicht.Die zuständigen WahlorganeZuständige Wahlorgane sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirkswahlleiter <strong>und</strong> eine Stellvertretung, die auf Beschluss <strong>de</strong>sBezirksamts berufen wer<strong>de</strong>n; <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirkswahlleiter ist Vorsitzen<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirkswahlausschusses,<strong>de</strong>m weitere sechs wahlberechtigte Personen <strong>de</strong>s Bezirks, die zur Wahl nicht kandidieren dürfen,angehören. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong>en Auswahl sollen die Vorschläge <strong><strong>de</strong>r</strong> im Abgeordnetenhaus vertretenen Par-


teien entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil <strong>de</strong>s jeweiligen Wahlkreisverban<strong>de</strong>s (Bezirk) bei <strong><strong>de</strong>r</strong>letzten Wahl berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Der Bezirkswahlausschuss hat insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Aufgabe, dieBerechtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgabe eines Bezirkswahlvorschlags einer Partei (o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wählergemeinschaft) zuprüfen; seine Entscheidung unterliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> gerichtlichen Kontrolle.Festlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> ListenplätzeNach <strong><strong>de</strong>r</strong> fristgerechten Vorlage <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorschlags beim Bezirkswahlleiter (persönlicheKandidatur mit Unterschrift auf einem Formblatt <strong>und</strong> eine entsprechen<strong>de</strong> Liste in einer Reihenfolge<strong><strong>de</strong>r</strong> Listenplätze) wer<strong>de</strong>n die Stimmzettel mit <strong>de</strong>n jeweils ersten drei Plätzen gedruckt. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellungeines Bezirkswahlvorschlags ist folgen<strong>de</strong>s zu be<strong>de</strong>nken: Die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> innerparteilichnominierten Personen ist nicht festgelegt. Sie orientiert sich im Wesentlichen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> zuerwarten<strong>de</strong>n Mandate, die bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl auf <strong>de</strong>n Bezirkswahlvorschlag entfallen (wer<strong>de</strong>n). Das sind55 plus/minus x. Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollte, dass - aus welchen Grün<strong>de</strong>n auch immer - nicht allegewählten <strong>Bezirksverordneten</strong> die volle Wahlperio<strong>de</strong> „durchstehen“, ein Nachrückverfahren muss<strong>de</strong>shalb gewährleistet sein. Ein späteres „Auffüllen“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Liste ist unzulässig; ist ein Bezirkswahlvorschlagerschö<strong>pf</strong>t, wür<strong>de</strong> ein Sitz in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV frei bleiben!Alle Personen, die sich zur Wahl stellen, wer<strong>de</strong>n mit Name, Vorname, Geburtsdatum <strong>und</strong> -ort sowie<strong><strong>de</strong>r</strong> Angabe zum erlernten <strong>und</strong> ausgeübten Beruf im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Je<strong>de</strong>stimmberechtigte Person hat mithin eine Stimme. Wahlkreise mit Direktkandidaturen (im Sinne <strong>de</strong>spersonifizierten Verhältniswahlrechts wie zum Deutschen B<strong>und</strong>estag o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sparlamenten)existieren auf <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichen Ebene nicht. Die Reihenfolge <strong><strong>de</strong>r</strong> Kandidaturen darf beimWahlakt nicht verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.Die Sitzverteilung in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVDie BVV wird in allgemeiner, gleicher, geheimer <strong>und</strong> direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhausvon <strong>de</strong>n Wahlberechtigten <strong>de</strong>s Bezirks gewählt. Die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> gültigen Stimmen fürje<strong>de</strong>n Bezirkswahlvorschlag, die in <strong>de</strong>n Stimmbezirken (Wahllokale) entfallen, wird in das Verhältniszur Gesamtzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> gültigen Stimmen gesetzt. Listen, auf die weniger als drei Prozent entfallen,bleiben unberücksichtigt. Maßgebend für die Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> 55 Sitze in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sind allerdingsdie absoluten Stimmen, nicht die Prozentzahlen: Die Stimmenergebnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Wahlvorschläge,die die Sperrklausel überw<strong>und</strong>en haben, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Höchstzahlverfahren(d`Hondt) nacheinan<strong><strong>de</strong>r</strong> durch 1, 2, 3 dividiert. Anschließend ist eine Rangfolge von 1 bis 55 aus<strong>de</strong>n höchsten Zahlen(-bruchteilen) zu bil<strong>de</strong>n. Die Summe <strong><strong>de</strong>r</strong> so vergebenen Höchstzahlen ergibtdie Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> gewählten Kandidaten <strong>de</strong>s jeweiligen Bezirkswahlvorschlags <strong>und</strong> damit die Gesamtstärke<strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen <strong>Bezirksverordneten</strong>.Warum hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber eine solche Sperrklausel geschaffen? Wie in Parlamenten, so wirdüberwiegend argumentiert, droht auch auf <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Ebene eine „Zersplitterung“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Mandatemit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge einer Beeinträchtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungsfähigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretungskörperschaft.Jahrzehnte reichte offenbar <strong><strong>de</strong>r</strong> (eher politische) Verweis auf solche Parlamentsprobleme in <strong><strong>de</strong>r</strong>Weimarer Republik, nunmehr ist die Dreiprozenthür<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Wahlen zu <strong>de</strong>n Berliner Bezirksvertretungenim Vergleich <strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong> - meist nach verfassungsgerichtlichen Entscheidungen - eherein Auslaufmo<strong>de</strong>ll.Derartige Sperrklauseln tangieren <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>satz <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlgleichheit <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Chancengleichheitpolitischer Parteien <strong>und</strong> Wählergemeinschaften <strong>und</strong> müssen <strong>de</strong>shalb durch einen wichtigen Gr<strong>und</strong>gerechtfertigt sein. Auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfassungsgerichtshof unseres Lan<strong>de</strong>s hat sich 1997 in einer Entscheidunggr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Materie (<strong><strong>de</strong>r</strong> damals gelten<strong>de</strong>n Fünfprozenthür<strong>de</strong>) auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gesetzt, diese Modifizierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlrechtsgleichheit für verfassungswidrig erklärt <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gesetzgeberu. a. aufgegeben, die Vollzugsfolgen einer Sperrklausel im einzelnen <strong>und</strong> jeweils aktuellzu prüfen („Einschätzungsprärogative“). Ein Jahr später wur<strong>de</strong> die Dreiprozenthür<strong>de</strong> eingeführt<strong>und</strong> hat bis heute Bestand. In einer aktuellen Entscheidung hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht(zum Wahlrecht in Schleswig-Holstein) bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beurteilung einer Gefährdung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungsfähigkeitjedoch ausdrücklich auf die kommunalrechtliche Stellung <strong>de</strong>s jeweiligen Vertretungsorgansabgestellt <strong>und</strong> die dortige Sperrklausel für verfassungswidrig erklärt. Im Hinblick auf <strong>Aufgaben</strong>-


kreis, Funktion, Beschlussrechte usw. einer BVV im Vergleich zu einer Gemein<strong>de</strong> könnte die Auffassung<strong><strong>de</strong>r</strong> Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung in Berlin geteilt wer<strong>de</strong>n.Ein Beispiel zu <strong>de</strong>n Höchstzahlen (endgültiges Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlen zur BVV Charlottenburg-Wilmersdorf,17. September 2006):Teiler SPD CDU B90/Grüne FDP Graue Linke:01 47.853,0 1 39.575,0 2 24.772,0 3 13.442,0 7 05.254,0 23 04.975,0 24:02 23.926,5 4 19.787,5 5 12.386,0 9 06.721,0 17 02.627,0 50 02.487,5 52(...):20 02.392,7 55 01.978,8 01.238,6 00.672,1 00.262,7 00.248,8...<strong>und</strong> zur Sitzverteilung:BVV SPD CDU B90/Grüne FDP Graue Linke55 20 16 10 5 2 2Die normative Festlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Umrechnung von Stimmenzahlen in Sitze ist politisch nicht unwichtig.Ein Zählverfahren, das bei an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Kommunalwahlen zur Anwendung kommt, ist die mathematischeProportion nach Hare/Niemeyer. Die jeweilige Parteistimmenzahl wird durch die Gesamtstimmenzahldividiert <strong>und</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> zu vergebenen Sitze multipliziert; zunächst wer<strong>de</strong>n diezu vergebenen Sitze nach ganzen Zahlen verteilt, im Anschluss die Restsitze in <strong><strong>de</strong>r</strong> Reihenfolge<strong><strong>de</strong>r</strong> höchsten Nachkommareste <strong><strong>de</strong>r</strong> Quoten vergeben.Eine Beispielberechnung ver<strong>de</strong>utlicht <strong>de</strong>n Unterschied zum Höchstzahlverfahren (endgültigesErgebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlen zur BVV Charlottenburg-Wilmersdorf, 17. September 2006):Partei Parteistimmen Gesamtstimmen Gesamtsitze „ganze“ Sitze „Teilsitze“ SitzeSPD 47.853 135.871 55 19 0,37 19CDU 39.575 135.871 55 16 0,019 16B90/Grüne 24.772 135.871 55 10 0,027 10FDP 13.442 135.871 55 05 0,44 06Graue 05.254 135.871 55 02 0,12 02Linke 04.975 135.871 55 02 0,13 02Offensichtlich wür<strong>de</strong>n dabei Bezirkswahlvorschläge mit höheren Stimmergebnissen etwas benachteiligtbzw. Bezirkswahlvorschläge mit geringeren Stimmergebnissen etwas besser gestellt; dasZählverfahren nach d`Hondt ergibt regelmäßig <strong>de</strong>utlichere Mehrheitsverhältnisse <strong>und</strong> hat <strong>de</strong>n Vorteil<strong><strong>de</strong>r</strong> gleichzeitigen Bestimmung einer Rangfolge <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Höchstzahlen („Zugriffe“).Kapitel 3Annahme <strong>de</strong>s Mandats <strong>und</strong> Konstituierung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungFunktion <strong>de</strong>s Bezirkswahlleiters <strong>und</strong> <strong>de</strong>s BezirkswahlamtsZur Annahme <strong>de</strong>s Mandats ist eine persönliche Willenserklärung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, die nach entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong>Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung durch ein übersandtes Formblatt gegenüber <strong>de</strong>m Bezirkswahlleiter abzugebenist. Maßgebend ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>. Die Annahme wirkt jedochfrühestens zum Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>; dies ist auch <strong><strong>de</strong>r</strong> früheste Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedschaft in<strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion. Han<strong>de</strong>lt es sich um die Annahme <strong>de</strong>s Mandats im Laufe <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> (also nach<strong><strong>de</strong>r</strong> konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV), ist dagegen das Bezirkswahlamt die zuständige Verwaltungsbehör<strong>de</strong>für die Mandatsprüfung. Die Funktion <strong>de</strong>s Bezirkswahlleiters ist erloschen.Nach <strong>de</strong>m Wahlsonntag (<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Phase einer gewissen Ruhe), aber vor <strong>de</strong>m Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>wer<strong>de</strong>n die (Spitzen <strong><strong>de</strong>r</strong>) Parteien im Bezirk zu Gesprächen über die Folgen <strong>de</strong>s Wahlergebnisseszusammen treten. Form <strong>und</strong> Maß dieser Erörterungen sind in <strong>de</strong>n Bezirken völlig unterschiedlich.Auch die Frage, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang ich als „Greenhorn“ an dieser - im Vertrauen<strong>und</strong> „hinter <strong>de</strong>n Kulissen“ stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n - Kommunikation beteiligt bin, hängt von vielen Faktorenab, die für eine allgemeine Beschreibung ungeeignet sind. Der Erkenntnisgewinn steigt, so


lässt sich vielleicht gr<strong>und</strong>sätzlich sagen, jedoch mit <strong>de</strong>m Grad <strong><strong>de</strong>r</strong> (selbstbewussten) Einfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungvon Informationen gegenüber <strong>de</strong>n „alten Hasen“...Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>Eine Wahlperio<strong>de</strong> setzt keineswegs sogleich nach einer Wahl ein; <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt richtet sich vielmehrnach <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstituierung <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses. Der (erste) Zusammentritt <strong>de</strong>s Parlamentshat spätestens sechs Wochen nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl zu erfolgen. Weil die Wahlperio<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses<strong>und</strong> die <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV i<strong>de</strong>ntisch sind, darf <strong><strong>de</strong>r</strong> Termin <strong><strong>de</strong>r</strong> konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV frühestens am Tag <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstituierung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sparlaments, spätestens am letzten Tag<strong><strong>de</strong>r</strong> Sechs-Wochen-Frist sein. Die BVV muss sich insoweit ohne Ausnahme an <strong><strong>de</strong>r</strong> Terminplanung<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sparlaments orientieren. War ich bereits Mitglied <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, darf ich alle daraus resultieren<strong>de</strong>n<strong>Rechte</strong> bis zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>, also über <strong>de</strong>n Tag <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl hinaus bis zum Ablauf<strong>de</strong>s Tags vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstituierung <strong><strong>de</strong>r</strong> (neuen) BVV wahrnehmen.Nicht je<strong>de</strong> Person, die rechtmäßig kandidieren durfte <strong>und</strong> gewählt wur<strong>de</strong>, darf das Mandat ohneweiteres annehmen. Hat sie ihren Wohnsitz nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufstellung <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorschlagsin ein Gebiet außerhalb Berlins verlegt, liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor.Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus <strong>und</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ist unzulässig. Des Weiterenist zu beachten, dass Bezirksverordneter nicht wer<strong>de</strong>n darf, wer im selben Bezirk als Beamter o<strong><strong>de</strong>r</strong>Angestellter - auch im Kita-Eigenbetrieb - tätig ist. Dies wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong><strong>de</strong>r</strong> Inkompatibilitätwi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechen. Ähnliches gilt für Berufsrichter, Prüfer beim Rechnungshof o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigte beimBerliner Datenschutzbeauftragten.Es ist üblich, dass die im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten gewählten Personen bereits vor <strong><strong>de</strong>r</strong>Konstituierung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zusammen treten <strong>und</strong> ihre fraktionelle Struktur bestimmen; zu einer Fraktionwird dieser Zusammenschluss jedoch erst, wenn ihre Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> zu <strong>Bezirksverordneten</strong> gewor<strong>de</strong>nsind. Formal ist die „alte“ Fraktion weiterhin im Amt.Als „Neuling“ wer<strong>de</strong> ich anlässlich <strong><strong>de</strong>r</strong> (schriftlichen) Einladung zur konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV erstmals mit einer - <strong><strong>de</strong>r</strong> „politischen Kultur“ <strong>de</strong>s Bezirks folgen<strong>de</strong>n - Tagesordnung konfrontiert,<strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßig weitere Unterlagen beigefügt sind. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um „Drucksachen“(also wie in Parlamenten üblich um „gedruckte Sachen“) mit einer laufen<strong>de</strong>n Nummerierung <strong>und</strong>häufig <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezeichnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> (in arabischer o<strong><strong>de</strong>r</strong> römischer Zahl). Sie ist in <strong>de</strong>n Bezirkenunterschiedlich! Spätestens <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhalt dieser Einladung sollte für mich <strong><strong>de</strong>r</strong> „Startschuss“ sein,mich <strong><strong>de</strong>r</strong> technischen Möglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nen Informationsgesellschaft zu bedienen: Die BVVist im Internet präsent, die Verwaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlagen erfolgt über die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Software „AllgemeinesRats-Informations-System (ALLRIS)“. Den Verfahrensunterschie<strong>de</strong>n geschul<strong>de</strong>t ist zurVertiefung auf bezirkliche Fortbildungsangebote zu verweisen.Konstituierung <strong>und</strong> NamensaufrufFür die Organisation <strong>und</strong> Vorbereitung <strong><strong>de</strong>r</strong> ersten Sitzung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher <strong><strong>de</strong>r</strong> bis zumVortag laufen<strong>de</strong>n Wahlperio<strong>de</strong> <strong>und</strong> das Büro <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV in enger Abstimmung mit <strong>de</strong>m Bezirkswahlleiterzuständig. Der Vorsteher kann sich dabei die Unterstützung <strong>de</strong>s (nach wie vor bestehen<strong>de</strong>n)Ältestenrats bzw. <strong>de</strong>s Vorstands <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sichern. Sofern durch die Wahl neue Parteien (o<strong><strong>de</strong>r</strong>Wählergemeinschaften) Sitze in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV errungen haben, wäre <strong><strong>de</strong>r</strong>en (allerdings informelle) Hinzuziehunggr<strong>und</strong>sätzlich anzuraten. Der Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung obliegt - wie auch inParlamenten üblich - <strong>de</strong>m ältesten sowie <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n jüngsten Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Die Tagesordnung beginntmit einem namentlichen Aufruf aller 55 gewählten <strong>Bezirksverordneten</strong>. Eine Ansprache <strong>de</strong>s„Alterspräsi<strong>de</strong>nten“ ist durchaus zulässig. Einzige Aufgabe dieses konstituieren<strong>de</strong>n Sitzungsvorstandsist die Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl eines (neuen) Vorstehers.Wahl <strong>de</strong>s BVV-Vorstan<strong>de</strong>s: Vorsteher, stellvertreten<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher, Schriftführer, weitereMitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>Das Vorschlagsrecht ist gesetzlich nicht bestimmt, mehrere Wahlvorschläge aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVwären nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, sind jedoch unüblich. Einem parlamentarischen Brauch entsprechendwird <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher von <strong><strong>de</strong>r</strong> stärksten, <strong><strong>de</strong>r</strong> stellvertreten<strong>de</strong> Vorsteher von <strong><strong>de</strong>r</strong> zweitstärksten Frakti-


on gestellt. Dabei ist zu beachten: Die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Vorstands <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (Vorsteher, stellvertreten<strong><strong>de</strong>r</strong>Vorsteher, übrige Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>), also <strong>de</strong>s Gesamtgremiums, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Mehrheits- <strong>und</strong>Stärkeverhältnissen <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (d. h. ohne Wahlvorschlag durch fraktionslose Bezirksverordnete)zusammengesetzt <strong>und</strong> für die Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> gewählt. Die Wahlgängever<strong>de</strong>utlichen ein wesentliches Prinzip: Die BVV entschei<strong>de</strong>t - sofern eine gesetzliche Regelungnichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es vorsieht - mit einfacher Mehrheit! Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind <strong>de</strong>mnach mehr Ja- als Neinstimmen,Enthaltungen bleiben unbeachtet (die Summe aus Neinstimmen <strong>und</strong> Enthaltungen darfalso größer sein als die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Jastimmen). Geheime Wahl ist im Übrigen nicht zwingend. Vorsteher<strong>und</strong> stellvertreten<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel in Einzelwahl gewählt; die übrigen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong><strong>de</strong>s Vorstands (stellvertreten<strong>de</strong> Schriftführer, Beisitzer o. ä.) ggf. im Block. Ein „Gr<strong>und</strong>mandat“für eine Fraktion (vgl. Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse) hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber nicht eingeräumt.Zählverfahren zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrheits- <strong>und</strong> StärkeverhältnisseEin Zählverfahren für die Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnisse ist nicht vorgeschrieben.Das Vorschlagsrecht für <strong>de</strong>n Vorsteher <strong>und</strong> <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsteher ist ohne Ausnahmeauf die Gesamtzahl <strong>de</strong>s Vorstands anzurechnen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwendung <strong>de</strong>s Höchstzahlverfahrens(d`Hondt) auf Gr<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Sitze in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ist bei gleichen Sitzbruchteilen dasjeweilige Verhältnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmen maßgebend. Im Hinblick auf die <strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s Vorstands bietetsich im Regelfall allerdings an, alle Fraktionen zu beteiligen. Ist eine nicht verbotene Partei, die<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mokratischen Gr<strong>und</strong>konsens offensichtlich verletzt, in Fraktionsstärke gewählt, kann - wie indieser Wahlperio<strong>de</strong> - <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelfall als durchbrochen angesehen wor<strong>de</strong>n (BVV Lichtenberg, Treptow-Köpenick).Ein Beispiel nach <strong>de</strong>m Höchstzahlverfahren für einen Vorstand mit sieben Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n (endgültiges Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong>Wahlen zur BVV Charlottenburg-Wilmersdorf, 17. September 2006):Teiler SPD-Fraktion CDU-Fraktion FraktionB90/Grüne FDP-Fraktion:01 20,0 1 16,0 2 10,0 3 05,0:02 10,0 4 08,0 5 05,0 02,5:03 06,66 6 05,33 7 03,33 01,66:04 05,0 04,0 02,5 01,25Die Rangfolge zwischen <strong>de</strong>m zweiten Teilerergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> SPD-Fraktion zu <strong>de</strong>m ersten <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion Bündnis 90/Die Grünenergibt sich aus <strong>de</strong>m Stimmenverhältnis: Grüne 24.772 : 1 = 24.772 (Rang 3); SPD 47.853 : 2 = 23.926 (Rang 4).Tatsächlich wur<strong>de</strong> das Gremium jedoch im Verhältnis 2 : 2 : 2 : 1, nach Bildung einer weiteren Fraktion im Verhältnis 2 :2 : 2 : 1 : 1 besetzt.Innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen, die eine Person zum Vorsteher bzw. zum stellvertreten<strong>de</strong>n Vorstehervorschlagen (dürfen), sollten Erwägungen über ihre Eignung für diese spezielle Funktion angestelltwer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesichtspunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen <strong>Aufgaben</strong> nach innen (u. a. Sitzungsleitung)<strong>und</strong> nach außen (Repräsentation, Schriftverkehr mit Dritten) sollte dabei eine Rolle spielen;wichtig ist auch ein (schwer zu beschreiben<strong>de</strong>s) „standing“. Der Persönlichkeit sollte zugetrautwer<strong>de</strong>n, auch in <strong><strong>de</strong>r</strong> hitzigen Debatte, bei emotionalen o<strong><strong>de</strong>r</strong> tiefgreifen<strong>de</strong>n politischen Konfliktenkühlen Ko<strong>pf</strong> zu bewahren. Ihr sollte - neben einer gewissen Sicherheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsanwendung(Bezirksverwaltungsrecht, Geschäftsordnung) - eine „natürliche Autorität“ inne wohnen.Um ein geordnetes Verfahren zu sichern, sollte die BVV mit Beschluss die bis zum Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> vorherigenWahlperio<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong> Geschäftsordnung (vorläufig) übernehmen. Die Wahrnehmung diesesSelbstorganisationsrechts ist politisch nicht zu unterschätzen. Insoweit stellt <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>sBeginns einer neuen Wahlperio<strong>de</strong> eine geeignete Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Reflexion <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Erfahrungenin <strong><strong>de</strong>r</strong> praktischen Anwendung dar. Diese Erörterung wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> gebotenen Ruhe <strong>und</strong> Gelassenheitim (neu zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n) Ausschuss für Geschäftsordnungsangelegenheiten (durch Überweisung<strong><strong>de</strong>r</strong> Drucksache) erfolgen. Dieser Tagesordnungspunkt kann vor o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar nach<strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong>de</strong>s Vorstands behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.Konstituierung <strong>de</strong>s ÄltestenratesIn <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung bereits <strong><strong>de</strong>r</strong> Ältestenrat gebil<strong>de</strong>t. Der Beschlusssollte zumin<strong>de</strong>st die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> umfassen. Mitunter bezieht sich die neue BVV durch die


(vorläufige) Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung auch auf eine dort enthaltene Regelung, die häufigeinschließt, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> stellvertreten<strong>de</strong> Vorsteher qua Amt Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> diesesGremiums sind. Für die Zusammensetzung <strong>de</strong>s Ältestenrats (Sitzverteilung) ist keine gesetzlicheOrientierung an <strong>de</strong>n Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnissen zwischen <strong>de</strong>n Fraktionen vorgeschrieben;im Regelfall wird jedoch (im Rahmen einer geschäftsordnungsmäßigen Regelung) je<strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionzumin<strong>de</strong>st ein Sitz eingeräumt, mitunter wer<strong>de</strong>n fraktionslose Bezirksverordnete (als Gast) hinzugezogen.Das Verfahren <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse ist in <strong>de</strong>n Bezirken unterschiedlich. Rechtlich zwingendist die Bildung <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses mit neun stimmberechtigten <strong>Bezirksverordneten</strong> aus<strong>de</strong>n Fraktionen <strong>und</strong> eines Ausschusses für Eingaben <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong>n an sich. Vorgeschriebenist darüber hinaus:- zumin<strong>de</strong>st ein Sitz für je<strong>de</strong> Fraktion („Mussvorschrift“);- eine Zusammensetzung nach <strong>de</strong>n Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnissen <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen („Mussvorschrift“),ein Zählverfahren ist jedoch nicht vorgegeben;- höchstens dreizehn Bezirksverordnete als Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> in einem Ausschuss ohne Bürger<strong>de</strong>putiertebzw. höchstens elf in einem Ausschuss mit Bürger<strong>de</strong>putierten („Sollvorschrift“).Über diese Prämissen ist (zunächst) eine interfraktionelle Vereinbarung anzustreben, kommt sienicht zustan<strong>de</strong>, entschei<strong>de</strong>t die BVV durch Organisationsbeschluss nach <strong>de</strong>n genannten Gr<strong>und</strong>sätzenin dieser Reihenfolge. Die Erörterung darüber erfolgt im Ältestenrat. Ein Spiegelbild <strong><strong>de</strong>r</strong>Mandatsverteilung ist im Ausschuss mit regelhaft maximal fünfzehn Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n bereits mathematischnicht herzustellen. Es gelingt nicht zuletzt im Hinblick auf fraktionslose Bezirksverordnete nureine Annäherung. Da letztlich die Mehrzahl in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV entschei<strong>de</strong>t, treten mitunter Konstellationenein, die eine Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heit (vermeintlich) benachteiligen. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung istinsoweit nicht selten.Die Ausschüsse: Arbeitsgremien <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVDie Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse sollte in erster Linie nicht „machtpolitisch“ bestimmt wer<strong>de</strong>n; bei diesenOrganen han<strong>de</strong>lt es sich vielmehr um die Arbeitsgremien <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in ihnen fin<strong>de</strong>tdie kommunalpolitische Erörterung statt. Aus Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong>n sollte daher nicht unberücksichtigtbleiben, dass kleine Gremien strukturell eine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen.In <strong><strong>de</strong>r</strong> freien Kombination <strong><strong>de</strong>r</strong> fachpolitischen Segmente wird die BVV normativ nicht begrenzt, üblichorientiert sich die Bezeichnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse an <strong>de</strong>n <strong>Aufgaben</strong>fel<strong><strong>de</strong>r</strong>n (Abteilungen) <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung.Diese für einzelne Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse dürfen nach <strong>de</strong>ngenannten Gr<strong>und</strong>sätzen im Laufe <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> durchaus verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Im Übrigen hat dieBVV das Recht, einen Ausschuss auf Zeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> für eine bestimmte Region zu bil<strong>de</strong>n. Davon wirdGebrauch gemacht, wenn eine eng umgrenzte Materie beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s intensiv von <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunalpolitikbegleitet wer<strong>de</strong>n soll. Untersuchungsausschüsse (mit umfangreichen <strong>Rechte</strong>n) dürfen in <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV nicht gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Gleiches gilt als formelles Gremium auch für „Unterausschüsse“.Von <strong><strong>de</strong>r</strong> namentlichen Bezeichnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ist abzuraten;im Laufe <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> ergeben sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicht einer Fraktion erfahrungsgemäß häufigÄn<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, die dann je<strong>de</strong>s Mal eine neue Beschlussvorlage an die BVV erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich machenwür<strong>de</strong>. Benennung gegenüber <strong>de</strong>m Vorsteher (bzw. <strong>de</strong>m BVV-Büro) ist hinreichend.Wie wer<strong>de</strong> ich benannt? Faustregel: Je kleiner die Fraktion, <strong>de</strong>sto eher kann ich meine Fähigkeiten<strong>und</strong> Neigungen realisieren. Größere Fraktionen können zwar mehr Sitze beanspruchen, in ihnenist die „Konkurrenz“ jedoch auch stärker. Ich sollte mich ehrlich prüfen, welches Zeitbudget mir zurVerfügung steht, dann meine Wünsche innerlich priorisieren. Um mir eine Vorstellung über die Arbeiteines Ausschusses zu verschaffen, ist ein Blick in frühere Sitzungsnie<strong><strong>de</strong>r</strong>schriften o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein(vertrauliches) Gespräch mit einem „alten (Fach-)Hasen“ hilfreich. Um einen Sitz in meinem Wunschausschusseinzunehmen, ist mitunter die Zusage für einen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en - unter <strong>de</strong>n übrigen Mitglie-


<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion eher ungewünschten - Ausschuss von strategischer Be<strong>de</strong>utung. Auch sollte ichmir im Klaren sein, ob ich in einem bestimmten Ausschuss eher gestalten (weil ich bereits I<strong>de</strong>enfür dieses Politikfeld habe) o<strong><strong>de</strong>r</strong> mich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auf die Aneignung von Erfahrungswissen (fürspäter...) konzentrieren will. In größeren Fraktionen ist darüber hinaus die (interne) Benennung eines(fachpolitischen) Sprechers üblich, <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n Sitzungen regelmäßig „<strong>de</strong>n Ton angibt“. Sich mitdieser Person im Vorfeld <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung über die Besetzung in <strong>de</strong>n Ausschüssen innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>Fraktion zu verständigen, kann mitunter hilfreich sein. Die <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse wer<strong>de</strong>n inKapitel 10 noch einmal ausführlich behan<strong>de</strong>lt.Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putiertenMit Ausnahme <strong>de</strong>s Jugendhilfe- sowie <strong>de</strong>s Integrationsausschusses darf die BVV auf Vorschlag<strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen in je<strong>de</strong>n Ausschuss bis zu vier Bürger<strong>de</strong>putierte hinzuwählen. Das Vorschlagsrechtrichtet sich nach <strong>de</strong>n Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnissen zwischen <strong>de</strong>n Fraktionen. Ein Zählverfahrenist nicht vorgeschrieben. Die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten darf - wie auch die Entscheidung,ob ein Ausschuss überhaupt durch diesen Personenkreis erweitert wer<strong>de</strong>n soll - zwischen <strong>de</strong>nAusschüssen variieren. Irrig wäre die Annahme, in einen Ausschuss, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich mit vertraulichenAngelegenheiten befasst (Gr<strong>und</strong>stücks(ver)käufe, Personalsachen, Haushaltsrechnungsprüfungusw.) <strong>und</strong> insoweit nichtöffentlich tagt, keine Bürger<strong>de</strong>putierten entsen<strong>de</strong>n zu dürfen. Nur im Ältestenrat,<strong><strong>de</strong>r</strong> kein Ausschuss ist, dürfen diese sachk<strong>und</strong>igen Bürger in keinem Fall Mitglied sein.Kapitel 4Meine persönlichen <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong> als MandatsträgerAls Mitglied <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV habe ich - wie in allen ehrenamtlichen Funktionen - <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong>. Sielassen sich gr<strong>und</strong>sätzlich in drei Teile unterschei<strong>de</strong>n:- als Individuum- als Mitglied einer Fraktion- als Mitglied <strong>de</strong>s Gesamtorgans.Das Recht auf freie MandatsausübungMeine persönlichen <strong>Rechte</strong> korrespondieren mit <strong>de</strong>n <strong>Aufgaben</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalrechtlichen Stellung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang die freie Ausübung meines Mandatszu nennen, die weiteren Betätigungsmerkmale leiten sich daraus ab.Das Re<strong><strong>de</strong>r</strong>echtVielleicht banal, aber im Verhältnis zu Personen, die nicht Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> dieses Bezirksorgans (o<strong><strong>de</strong>r</strong><strong>de</strong>s Bezirksamts) sind, habe ich in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ein Re<strong><strong>de</strong>r</strong>echt; es wird lediglich eingeschränkt durcheinen ggf. bestehen<strong>de</strong>n geschäftsordnungsrechtlichen Rahmen, <strong><strong>de</strong>r</strong> sinngemäß auch für die Ausschüsseanzuwen<strong>de</strong>n ist:- mitunter wird die Gesamtre<strong>de</strong>zeit aller 55 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> - ggf. differenziert nach Mehrheits- <strong>und</strong>Stärkeverhältnissen - zu einem Tagesordnungspunkt festgelegt (<strong>und</strong> unterliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> „Überwachung“durch <strong>de</strong>n Sitzungsvorstand);- ggf. ist die Re<strong>de</strong>zeit für die Fraktionen/Fraktionslosen zu einem Tagesordnungspunkt, zu einemKomplex (Anfragen, Anträge usw.) o<strong><strong>de</strong>r</strong> für die Gesamtsitzung (Re<strong>de</strong>zeit<strong>de</strong>pot) - ggf. differenziertnach Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnissen - festgelegt;- <strong>und</strong> - nicht unwichtig - es gibt in je<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV einen Verhaltensko<strong>de</strong>x (eventuell Verbot <strong>de</strong>s Ablesens,Ordnungsregeln für die Sitzung usw.).Eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitige Beschränkung existiert in rechtlicher Hinsicht nicht. Dennoch unterliege ich bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Wahrnehmung meines Re<strong><strong>de</strong>r</strong>echts einer gewissen (internen) politischen Disziplinierung. Dasbezieht sich nicht nur auf Inhalte, auch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> formalen Rahmensetzung (in <strong><strong>de</strong>r</strong>


fraktionellen Vorbesprechung) muss ich mich auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzen (was z. B. die Beachtung <strong><strong>de</strong>r</strong>„festgelegten“ Redner umfasst). In <strong><strong>de</strong>r</strong> praktischen Ausübung <strong>de</strong>s Re<strong><strong>de</strong>r</strong>echts ist kommunalpolitischvon beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Be<strong>de</strong>utung, wie es wirkt. Entschei<strong>de</strong>nd ist nicht nur, dass ich re<strong>de</strong>n darf,son<strong><strong>de</strong>r</strong>n vor allem das Was <strong>und</strong> das Wie!Das FragerechtIm Rahmen einer Aussprache darf ich selbstverständlich Fragen stellen. Das mir auch explizit zustehen<strong>de</strong>Fragerecht bezieht sich dagegen auf die Möglichkeit, Fragen an das Bezirksamt einzureichen,die beantwortet wer<strong>de</strong>n müssen. Individuelles Fragerecht - <strong>de</strong>m parlamentarischen Gebrauchfolgend - drückt sich durch folgen<strong>de</strong> Instrumente aus:Mündliche AnfragenMündliche Anfragen wer<strong>de</strong>n innerhalb einer kurzen Frist vor einer Sitzung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV schriftlich eingereicht,ggf. mündlich vorgetragen <strong>und</strong> vom sachlich zuständigen Bezirksamtsmitglied in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungmündlich beantwortet, ggf. in Schriftform nachgereicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> in die Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift über die Sitzungaufgenommen. Sie sollten kurzgefasst sein <strong>und</strong> eine knappe Antwort ermöglichen, an diesich höchstens Zusatzfragen, keine Debatten anschließen. Mündliche Anfragen stellen ein hervorragen<strong>de</strong>sInstrument für ein „Greenhorn“ dar, sich mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Atmosphäre in einer Plenumssitzungvertraut zu machen <strong>und</strong> zu lernen, auf eine Beantwortung sachlich weiterführen<strong>de</strong> (<strong>und</strong> intelligente)spontane bzw. in gewisser Hinsicht vorbereitete Zusatzfragen zu formulieren.Spontane AnfragenSpontane Anfragen an das Bezirksamt schließen sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung mitunter an. Einenkommunalpolitischen Sachverhalt in Frageform mündlich (mit Satzanfang <strong>und</strong> Satzen<strong>de</strong>!) zu thematisieren,ist nicht ganz einfach – sie stellen eine gute Übung <strong><strong>de</strong>r</strong> (freien) Re<strong>de</strong> dar <strong>und</strong> könnendie Schlagfertigkeit trainieren. Wie Mündliche Anfragen eignen sich auch Spontane Anfragen nichtfür komplexe Sachzusammenhänge, da sie zu<strong>de</strong>m das Risiko bergen sich zu „verhaspeln“ o<strong><strong>de</strong>r</strong>die Zuhörer „abzuhängen“.ZusatzfragenZusatzfragen zu einer Mündlichen Anfrage eines an<strong><strong>de</strong>r</strong>en <strong>Bezirksverordneten</strong> bzw. zu einer GroßenAnfrage r<strong>und</strong>en die individuellen Fragerechte in einer Sitzung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ab.ZwischenfragenWährend eines Debattenbeitrags (im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratung) eines <strong>Bezirksverordneten</strong> bzw. einesMitglieds <strong>de</strong>s Bezirksamts besteht das Recht, um die Zulassung einer Zwischenfrage zu bitten(was allerdings abgelehnt wer<strong>de</strong>n darf). Ziel ist dabei die politische Akzentuierung einer Gegenpositionin Form einer Frage (also etwas für „Fortgeschrittene“).Kleine Anfragen (Schriftliche Anfragen)Unabhängig von <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Plenums darf ich das Bezirksamt in Schriftform mit einem Fragekatalogkonfrontieren (Kleine Anfrage). Dieses Instrument eignet sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für die Ermittlungvon Sachverhalten <strong>und</strong> die Erweiterung von Kenntnissen, was die Gr<strong>und</strong>lage für weitereskommunalpolitisches Han<strong>de</strong>ln bil<strong>de</strong>n kann. Da <strong><strong>de</strong>r</strong> Umfang <strong>und</strong> die Tiefe <strong><strong>de</strong>r</strong> Fragestellungen imRegelfall nicht vorgeschrieben sind, stellt die Beantwortung einer solchen Kleinen Anfrage für dieVerwaltung mitunter eine erhebliche Belastung dar. Dies umso mehr, je ausführlicher z. B. statistischeDaten, die ggf. erst erhoben wer<strong>de</strong>n müssen, <strong>de</strong>n Inhalt charakterisieren.Auswahl <strong><strong>de</strong>r</strong> FrageformInsgesamt gilt für die Entscheidung, welche Frageform ich für welche Angelegenheit wähle, dieDevise: Erst <strong>de</strong>nken, dann han<strong>de</strong>ln! Ausdruck einer kommunalpolitischen Kompetenz ist es u. a.,das Instrumentarium <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Formen <strong>de</strong>s Fragerechts zielführend einzusetzen. Auch gilt eszu be<strong>de</strong>nken, welcher Sachzusammenhang <strong>de</strong>n Hintergr<strong>und</strong> einer Frage bil<strong>de</strong>t. Darüber hinaus istdie Kenntnis über die jeweils zuständige Verwaltungsbehör<strong>de</strong> nicht unwichtig: Kann das Bezirksamteine Fragestellung nicht allein bearbeiten, muss es Dritte um Amtshilfe ersuchen, was sichauf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Beantwortung auswirken kann. Alle Fragerechte korrespondieren mit <strong><strong>de</strong>r</strong>


Ver<strong>pf</strong>lichtung zur Beantwortung durch das Bezirksamt. Die Art <strong>und</strong> Weise dieser gesetzlichen Obliegenheitist jedoch nicht festgeschrieben. Auf bestimmte Fragen erhalten ich keine (befriedigen<strong>de</strong>)Antwort, was dann auch eine Antwort ist...Das AntragsrechtObwohl ich die Kommunalpolitik bereits durch Fragen beeinflussen kann, hat das Antragsrecht in<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ein höheres Gewicht; es drückt positiv eine (programmatische) Meinung zu einer Angelegenheitaus <strong>und</strong> gestaltet insoweit aktiv <strong>de</strong>n <strong>de</strong>mokratischen Diskurs zwischen <strong>de</strong>n Akteuren <strong><strong>de</strong>r</strong>unterschiedlichen politischen Kräfte in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Auch wenn es individuell wahrgenommen wer<strong>de</strong>ndarf, spielt es sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis vornehmlich als Recht einer Fraktion ab - <strong>und</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rolle als Fraktionsmitgliedist die Realisierung mitunter ein „steiniger“ Weg. Im Regelfall wer<strong>de</strong> ich zur Sitzungmeiner Fraktion einen entsprechen<strong>de</strong>n Entwurf vorlegen, ggf. sogar mit einem Vorlauf in einem (o<strong><strong>de</strong>r</strong>mehreren) Facharbeitskreis(en). Steht die Angelegenheit dann auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung einerPlenumssitzung, besteht wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um im Gr<strong>und</strong>satz ein Re<strong><strong>de</strong>r</strong>echt.Neben dieser inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit von Kommunalpolitik existiert ein Antragsrechtim Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahrensregelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung auch auf <strong><strong>de</strong>r</strong> formellen Ebene. Indiesem Zusammenhang sollte ich auf „böse Zungen“, die die praktische Anwendung solcher Regelungenals „Trickserei“ bezeichnen, nichts geben. Vielmehr zeichnen sich Bezirksverordnete, dieihre tiefgreifen<strong>de</strong>n Kenntnisse in Verfahrensfragen - verb<strong>und</strong>en mit einer guten Mischung inhaltlicherInitiativen - durch das Antragsrecht einbringen, als erfahrene Kommunalpolitiker aus, die die„Klaviatur“ beherrschen.Darüber hinaus ist an dieser Stelle das Recht, einen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag zu stellen, nicht zu vergessen.Voraussetzung ist, dass zuvor ein Antrag eingebracht wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ssen Ziel geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t (modifiziert,ergänzt o. ä.) wer<strong>de</strong>n soll. Diese Möglichkeit ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratung einer Angelegenheitin einem Ausschuss von Be<strong>de</strong>utung.Eine gewisse Verbindung zum Fragerecht bil<strong>de</strong>t ein Antrag, <strong><strong>de</strong>r</strong> die zuvor (vom Bezirksamt) aus<strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Sicht nicht hinreichen<strong>de</strong> Beantwortung in einen Prüfauftrag klei<strong>de</strong>t, um die Verwaltungzur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit unter (in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfrage genannten Aspekten)zu animieren. Deutlich wird jedoch gera<strong>de</strong> bei dieser Form, dass das Antragsrecht nur dann zu einemtatsächlichen kommunalpolitischen Steuerungsinstrument wird, wenn es in einen Beschluss<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV mün<strong>de</strong>t. Ein abgelehnter Antrag kennzeichnet zwar die „Position“, ist letztlich allerdingsunbe<strong>de</strong>utend.Das StimmrechtVoraussetzung für eine Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ist die Wahrnehmung <strong>de</strong>s Stimmrechts eines <strong>Bezirksverordneten</strong>.Für die Sitzung <strong>de</strong>s Plenums gilt es für alle (55) Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, in <strong>de</strong>n Ausschüssenist es hingegen ausschließlich <strong>de</strong>n fraktionsgeb<strong>und</strong>enen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sowie <strong>de</strong>n Bürger<strong>de</strong>putiertenübertragen. Fraktionslose Bezirksverordnete haben in diesen Gremien kein <strong><strong>de</strong>r</strong>artigesRecht, da sie lediglich Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> mit Teilnahmerecht sind.Das Recht auf AkteneinsichtBeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Erwähnung muss das Recht auf Akteneinsicht fin<strong>de</strong>n: Was das Informationsfreiheitsgesetzallgemein regelt, gilt auch für mich als Mitglied <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Auf Antrag hat das Bezirksamtseine „Bücher“ zu öffnen. Datenschutz ist aber zu beachten. Verwaltungsgebühren dürfen (natürlich)nicht erhoben wer<strong>de</strong>n. Neben diesen eher formaljuristischen Rahmenbedingungen ist - imHinblick auf die praktische Wahrnehmung meiner kommunalpolitischen <strong>Aufgaben</strong> - <strong><strong>de</strong>r</strong> informelleAspekt nicht zu unterschätzen. Ich bin nicht nur „Kontrollinstanz“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Exekutive, in <strong><strong>de</strong>r</strong> Realisierung<strong>de</strong>s Akteneinsichtsrechts drückt sich auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m an<strong><strong>de</strong>r</strong>enBezirksorgan aus, in <strong>de</strong>m ich unmittelbar (mit <strong>de</strong>m Bezirksamtsmitglied, einer Leitungskraft) kommuniziere.„Akteneinsicht“ macht <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung zusätzliche Arbeit, im Gespräch kann ich die Beweggrün<strong>de</strong>meines Han<strong>de</strong>lns erläutern.Ver<strong>pf</strong>lichtung zur gewissenhaften Mandatserfüllung <strong>und</strong> Verschwiegenheits<strong>pf</strong>licht


Neben <strong>de</strong>n genannten <strong>Rechte</strong>n sind <strong>de</strong>n Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV auch <strong>Pflichten</strong> übertragen. Dieskommt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e durch die zu Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> (bzw. unverzüglich nach Annahme <strong>de</strong>sMandats) vom Vorsteher durchgeführte Ver<strong>pf</strong>lichtung auf die gewissenhafte Erfüllung meiner Obliegenheitenzum Ausdruck. In diesem Zusammenhang wer<strong>de</strong> ich über strafbares Verhalten unterrichtet,das mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung meines Mandats verb<strong>und</strong>en sein könnte. Herauszustellen ist dabeivor allem die Verschwiegenheits<strong>pf</strong>licht. Teilt das Bezirksamt <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (öfter einem Ausschuss)Sachverhalte mit, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Verschwiegenheit unterliegen, darf ich diese Kenntnisse Dritten nicht offenbaren.Deshalb erfolgt eine solche Information in nichtöffentlicher Sitzung! Typische Beispielesind: Einzelpersonalangelegenheiten, Gr<strong>und</strong>stücks-, Bauantrags- <strong>und</strong> Vergabesachen, Einzelfälleim Sozialleistungsrecht einschließlich Jugendhilfe (Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>schutz!) usw. Der Offenbarung durch dasBezirksamt liegt zwar in je<strong>de</strong>m Fall eine Abwägung zu Gr<strong>und</strong>e, die BVV zu informieren (o<strong><strong>de</strong>r</strong> es zuunterlassen). Meine persönliche Verschwiegenheitsver<strong>pf</strong>lichtung bleibt jedoch weiterhin bestehen.BefangenheitHerauszuheben (<strong>und</strong> strafrechtlich von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Be<strong>de</strong>utung) ist die Weitergabe datenschutzrelevanterInformationen an nicht befugte Bezirksverordnete: Die Schnittstelle zu Befangenheitstatbestän<strong>de</strong>nist <strong>de</strong>shalb sehr sensibel zu beachten.Die rechtswidrige Mitwirkung eines <strong>Bezirksverordneten</strong> stellt einen Mangel dar, <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlüsse <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zumin<strong>de</strong>stin formeller Hinsicht anfechtbar macht. Relevant ist dieser Umstand vor allem in Angelegenheiten, die <strong><strong>de</strong>r</strong>Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vorbehalten sind. Denn bei allgemeiner Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalrechtlichen Befangenheitsnormenist zu berücksichtigen, dass die Beachtlichkeit <strong>de</strong>s Fehlers im Verwaltungsverfahren nicht voraussetzt,dass die „eine“ befangene Stimme für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend war. Der Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong>Befangenheitsvorschrift ist, schon <strong>de</strong>n bösen Schein (eines möglichen Interessenkonfliktes zwischen <strong>de</strong>n Gemeinwohlinteressen<strong>und</strong> individuellen bzw. gruppenbezogenen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>interessen) zu mei<strong>de</strong>n. Demzufolge sollenPersonen, die wegen eines eigenen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von ihnen zu vertreten<strong>de</strong>n frem<strong>de</strong>n Interesses am Ausgang <strong>de</strong>sVerfahrens nicht die Gewähr für eine unbeeinflusste, allein an Gesetz <strong>und</strong> öffentlichem Wohl orientierte Entscheidungbieten, von Anfang an ausgeschlossen sein; haben sie jedoch (rechtswidrig) mitgewirkt, muss dieEntscheidung revidiert wer<strong>de</strong>n, weil zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kriterien zur Eingrenzung <strong>de</strong>s interessenmäßig berührtenPersonenkreises im Zweifel vom Em<strong>pf</strong>ängerhorizont auszugehen ist, also geprüft wer<strong>de</strong>n muss, welchenEindruck es auf <strong>de</strong>n Bürger macht, wenn gera<strong>de</strong> dieses in seinen Interessen möglicherweise tangierte Mitgliedan <strong><strong>de</strong>r</strong> fraglichen Entscheidung mitwirkt. Die Mitwirkung eines solchen befangenen Mitglieds einer kommunalenVertretungskörperschaft bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung macht einen Beschluss rechtswidrig. Dasgleiche gilt, wenn ein Mitglied ausgeschlossen war, obwohl Befangenheit nicht vorlag. Diese Gr<strong>und</strong>sätze geltenanalog auch für BD in Ausschüssen. (vgl. Entscheidung <strong>de</strong>s VGH Kassel 1976, zitiert nach: Borchmann, Dr. Michael,NVwZ 1982, Heft 1, S. 18, v. Mutius 1979, zitiert nach: Borchmann, Dr. Michael, NVwZ 1982, Heft 1, S. 18,Alfons Gern, Deutsches Kommunalrecht, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 1997, Rd-Nr. 520)Wann bin ich als befangen anzusehen <strong>und</strong> insoweit zur „Meldung“ ver<strong>pf</strong>lichtet? Im Regelfall stehthinter je<strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheit, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem Ausschuss thematisiert wird, ein Verwaltungsverfahren.In einem solchen dürften Beschäftigte <strong>de</strong>s Bezirksamts nicht mitwirken, soweit sieals befangen anzusehen sind. Ein „klassischer“ Fall, <strong><strong>de</strong>r</strong> für alle auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Hand liegt, ist gegeben,wenn ich einen Antrag bei einer Behör<strong>de</strong> stellte <strong>und</strong> für die Bearbeitung selbst zuständig wäre.Hier wäre meine Mitwirkung (einschließlich aller Vorberatungen, internen Prüfungen <strong>und</strong> Erörterungen)völlig ausgeschlossen. Vergleichbares gilt auch für Bezirksverordnete: Wer einen Bauantragstellt, dürfte im Bauausschuss an <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalpolitischen Beratung über die Auswirkungeneines solchen Vorhabens nicht mitwirken, müsste vielmehr nach entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Mitteilung <strong>de</strong>nRaum verlassen bzw. sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung von einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>en <strong>Bezirksverordneten</strong> vertreten lassen.Besorgnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Befangenheit gilt auch für Erörterungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion!Allgemein darf in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig wer<strong>de</strong>n,1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger (Verlobte, Ehegatte, Verwandte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verschwägerte in gera<strong><strong>de</strong>r</strong> Linie, Geschwister, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwister,Ehegatten <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwister <strong>und</strong> Geschwister <strong><strong>de</strong>r</strong> Ehegatten, Geschwister <strong><strong>de</strong>r</strong> Eltern, Pflegeeltern <strong>und</strong>Pflegekin<strong><strong>de</strong>r</strong>) eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetz o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vollmacht allgemein o<strong><strong>de</strong>r</strong> in diesem Verwaltungsverfahren vertritt o<strong><strong>de</strong>r</strong> werein Angehöriger dieses Verfahrensbevollmächtigten ist;4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei ihm als Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>s Aufsichtsrateso<strong><strong>de</strong>r</strong> eines gleichartigen Organs tätig ist;


6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in <strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonst tätiggewor<strong>de</strong>n ist.Dem Beteiligten steht gleich, wer durch seine Tätigkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil o<strong><strong>de</strong>r</strong>Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Vor- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- o<strong><strong>de</strong>r</strong>Bevölkerungsgruppe angehört, <strong><strong>de</strong>r</strong>en gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt wer<strong>de</strong>n.Anwesenheits<strong>pf</strong>lichtMit <strong><strong>de</strong>r</strong> erfolgreichen Kandidatur für ein Mandat ist auch die praktische Ausübung verb<strong>und</strong>en. ErsteObliegenheit ist insoweit die Anwesenheits<strong>pf</strong>licht in <strong>de</strong>n Sitzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV <strong>und</strong> <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>enGremien, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>de</strong>n Ausschüssen <strong>und</strong> meiner Fraktion. Es han<strong>de</strong>lt sich, obwohl im Regelfallin <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV aufgeführt, nicht um eine Rechts-, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um eine politischmoralischePflicht. Bin ich (aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n) an <strong><strong>de</strong>r</strong> Teilnahme gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t, sollte ich michrechtzeitig (beim Vorsteher, beim Sitzungsvorstand, <strong>de</strong>m BVV-Büro, <strong>de</strong>m Fraktionsvorsitzen<strong>de</strong>n)entschuldigen, um ggf. eine Vertretung zu organisieren. An<strong><strong>de</strong>r</strong>enfalls steht mir (politischer) Ärgermit meinem Fraktionsvorstand ins Haus... - darüber hinaus erhalte ich selbstverständlich auch keinentsprechen<strong>de</strong>s Sitzungsgeld.Kapitel 5Die Fraktionen <strong>und</strong> ihre <strong>Aufgaben</strong>Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> FraktionÜblicherweise spielt sich Kommunalpolitik nicht ausschließlich auf <strong><strong>de</strong>r</strong> individuellen Ebene ab. Daich über <strong>de</strong>n Bezirkswahlvorschlag einer Partei (o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wählergemeinschaft) an mein Mandat gelangtbin, liegt es nahe, dass sich diese Organisationsform nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl in <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Vertretungwie<strong><strong>de</strong>r</strong>fin<strong>de</strong>t: Das ist die Fraktion, in <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bezug ich meine individuellen <strong>Rechte</strong> wahrnehmendarf <strong>und</strong> sich auch meine <strong>Pflichten</strong> ausgestalten.Eine Orientierung über die <strong>Aufgaben</strong>stellung bietet die Legal<strong>de</strong>finition einer Fraktion im Abgeordnetenhaus:Die Fraktionen dienen <strong><strong>de</strong>r</strong> Willensbildung insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e dadurch, dass sie1. gemeinsame politische Ziele formulieren <strong>und</strong> durchsetzen,2. unterschiedliche, politische Auffassungen im Meinungsaustausch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeit, mit Organisationen <strong>und</strong> Vereinigungenbün<strong>de</strong>ln,3. handlungs- <strong>und</strong> verständigungsfähige Meinungen schaffen <strong>und</strong> Mehrheiten herbeiführen,4. arbeitsteiliges Vorgehen ihrer Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> unterstützen <strong>und</strong> gewährleisten,5. ihre Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Informationsbeschaffung, -aufbereitung <strong>und</strong> -vermittlung unterstützen,6. technische <strong>und</strong> organisatorische Arbeitshilfen <strong>und</strong> Dienstleistungen für ihre Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> bereitstellen,7. während <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamten Wahlperio<strong>de</strong> in eigener redaktioneller Verantwortung <strong>und</strong> unter inhaltlichem Bezugzu ihrer Arbeit <strong>und</strong> <strong>Aufgaben</strong>stellung die Öffentlichkeit unterrichten,8. mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fraktionen auf regionaler <strong>und</strong> überregionaler Ebene zusammenarbeiten.Bezirksverwaltungsrechtlich besteht eine gewisse Form <strong><strong>de</strong>r</strong> „Zwangsmitgliedschaft“. Je<strong>de</strong>s Mitglied<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, das <strong><strong>de</strong>r</strong>selben Partei (o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wählergemeinschaft) angehört, ist Mitglied einer Fraktion, sofernzumin<strong>de</strong>st drei Personen über diesen Bezirkswahlvorschlag gewählt wur<strong>de</strong>n. Sind es zweio<strong><strong>de</strong>r</strong> weniger, wer<strong>de</strong>n sie als fraktionslose Bezirksverordnete bezeichnet.Banal, jedoch nicht unwichtig, ist das Selbstorganisationsrecht. Die Fraktion darf sich Glie<strong><strong>de</strong>r</strong>ungenschaffen, die ihre Gr<strong>und</strong>lage (zumin<strong>de</strong>st in größeren Fraktionen) in einer Satzung, Geschäftsordnunghaben. Dazu gehört z. B. auch die Wirkungsdauer dieser (internen) Personalentscheidungen(z. B. die Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fraktionsvorstan<strong>de</strong>s).Der FraktionsvorstandWichtigstes Organ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionsvorstand einschließlich <strong>de</strong>s (für die Finanzen zuständigen)„Schatzmeisters“. Der Vorstand besteht aus <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> weiteren Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion.Seine Aufgabe ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die laufen<strong>de</strong> (politische) Geschäftsbesorgung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> -zwei- bis viermal monatlichen - Fraktionssitzung, also die Außenwirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion, auch gegenüber<strong>de</strong>m Vorsteher <strong>und</strong> <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fraktionen. Der Fraktionsvorstand ist <strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßigeAnsprechpartner von Dritten, erhält regelmäßig zuerst alle eingehen<strong>de</strong> Post usw. Innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>Fraktion ist seine Rolle vor allem durch eine Mischung aus Kommunikationsfähigkeit, politischer


Erfahrung <strong>und</strong> Sachkompetenz gekennzeichnet („inner circle“). Alle Entscheidungen, die eineFraktion zu treffen hat, wer<strong>de</strong>n vom Fraktionsvorstand (zumin<strong>de</strong>st) vorbereitet, nicht zuletzt fungiert<strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionsvorsitzen<strong>de</strong> als Arbeitgeber <strong>de</strong>s Fraktionspersonals (Sekretariat, Fraktionsgeschäftsführung),er <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> „Kassenwart“ müssen Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion imAuge behalten. Diese (technischen <strong>und</strong> inhaltlichen) Prozesse sind ein Gradmesser für das „innere“Demokratieverständnis einer Fraktion: Einerseits ist von diesem Personenkreis eine politischeVorreiterrolle zu erwarten, an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits muss sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionsvorstand regelmäßig in <strong><strong>de</strong>r</strong> Kunstüben, die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> einzubeziehen <strong>und</strong> „mitzunehmen“. Dabei hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionsvorsitzen<strong>de</strong> auchhäufig eine Scharnierfunktion zu <strong>de</strong>n Parteigremien auf Bezirksebene.Ernennung <strong><strong>de</strong>r</strong> fachpolitischen SprecherFür die einzelnen kommunalpolitischen Fel<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmt eine Fraktion häufig fachpolitische Sprecher/innen,die die Fraktion selbstständig nach außen (gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft, <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>enFraktionen, <strong>de</strong>n Medien usw.) vertreten. Ihre Basis stellt mitunter ein entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitskreisdar, in <strong>de</strong>m Bürger<strong>de</strong>putierte, Parteimitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> teilweise sogar interessierte Vertreter vonOrganisationen, Vereinen, Initiativen usw. mitarbeiten. Die Sprecher haben die Aufgabe, die Fraktionin <strong><strong>de</strong>r</strong> Sachpolitik zu repräsentieren, eine Rückkoppelung mit ihr (<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Fraktionsvorstand)ist dabei unerlässlich. Sie wirken (im guten wie im schlechten Sinn) als kommunalpolitischer Filter.Die FraktionsdisziplinIn diesem Zusammenhang muss ein weiteres Stichwort fallen: Der „Fraktionszwang“, besser bezeichnetals Fraktionsdisziplin. Sie bil<strong>de</strong>t die Grenzlinie zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung <strong>de</strong>s freien Mandats<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> konstruktiven Einbindung in die bezirkliche Gremienarbeit, die durch ein (reibungsloses)Ineinan<strong><strong>de</strong>r</strong>greifen von Fraktionsarbeitskreis <strong>und</strong> -sitzung, Plenum <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sowie ihren Ausschüssendurch gleichberechtigte Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> an <strong><strong>de</strong>r</strong> Willensbildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion <strong>und</strong>ihr (geschlossenes) Verhalten gegenüber Dritten gekennzeichnet ist. Als „Faustregel“ gilt: Ist einekontroverse Sach<strong>de</strong>batte in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion entschie<strong>de</strong>n, haben alle Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> die Mehrheitsmeinungnach Außen zu vertreten.Besetzung <strong>de</strong>s BVV-Vorstan<strong>de</strong>s <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussvorstän<strong>de</strong>Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Gremien <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV realisiert sich <strong><strong>de</strong>r</strong>en Selbstorganisationsrecht gleichfalls über dieFraktionen. In Abhängigkeit von <strong>de</strong>n Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnissen zwischen <strong>de</strong>n Fraktionenwird die Sitzverteilung im Vorstand <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausschussvorstän<strong>de</strong>:Vorsitzen<strong>de</strong>, stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>, ggf. Schriftführer. Dabei ist die Übernahme einesAusschussvorsitzes politisch nicht etwa nur mit zusätzlicher (organisatorischer) Arbeit verb<strong>und</strong>en;in gewisser Weise wird erwartet, dass sich eine solche Person beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s intensiv mit <strong>de</strong>nBesprechungsmaterien vertraut macht <strong>und</strong> eine notwendige Vorbereitung einer Sitzung (ggf. imGespräch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsspitze, <strong>de</strong>n fachpolitischen Sprechern <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fraktionen <strong>und</strong>Dritten) leistet. Insoweit bietet diese Funktion die Möglichkeit einer kommunalpolitischen Steuerung:Themen „setzen“, Lösungen vorschlagen. Deutlich tritt die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rolle <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>neines Ausschusses bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Behandlung von Drucksachen zu Tage. Sofern zwischen <strong>de</strong>n FraktionenMeinungsunterschie<strong>de</strong> über I<strong>de</strong>en <strong>und</strong> Initiativen bestehen, kann von ihm im Sinne einer Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>ationerwartet wer<strong>de</strong>n, am Text zu „feilen“, um einen Kompromiss zu erzielen. Derartige Aushandlungensollten, sofern es sich um umfangreiche Anträge han<strong>de</strong>lt, im Vorfeld einer Sitzung initiiertwer<strong>de</strong>n. Kurz: Die Funktion eines Ausschussvorsitzen<strong>de</strong>n geht über die übliche Rolle eines<strong>Bezirksverordneten</strong> hinaus <strong>und</strong> hat <strong>de</strong>shalb auch eine herausgestellte Be<strong>de</strong>utung innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>Fraktion.Ältestenrat <strong>und</strong> KonsenslisteEin wichtiges (kommunikatives) Organ stellt <strong><strong>de</strong>r</strong> aus Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen gebil<strong>de</strong>te Ältestenratdar. Er ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ort, <strong>de</strong>n Vorsteher bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäfte kritisch zu beraten <strong>und</strong> eineVerständigung zwischen <strong>de</strong>n Fraktionen - auch bei Konflikten während einer Sitzung - herbeizuführen.Er schlägt <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV u. a. die Dringlichkeitsliste <strong><strong>de</strong>r</strong> zu behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n verfristeten Drucksachenvor. Wichtig zu nennen ist daneben die Konsensliste. Sie beinhaltet alle Drucksachen einer Tagesordnung,die ohne Aussprache behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, im Wesentlichen die vorbesprochenenÜberweisungen von Anträgen in die jeweiligen Ausschüsse.


Sitzverteilung in <strong>de</strong>n AusschüssenAuch die Besetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse an sich ist eine wichtige Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen. Im Rahmen<strong><strong>de</strong>r</strong> ausgehan<strong>de</strong>lten <strong>und</strong> ggf. durch Organisationsbeschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV bestätigten Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsseentfallen auf sie - orientiert an <strong>de</strong>n Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnissen - eine unterschiedlicheZahl von Sitzen. Die Entscheidung, welcher Bezirksverordnete in welchem Ausschuss seine<strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong> wahrzunehmen hat, wer also persönlich die programmatische Linie <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionvertritt (o<strong><strong>de</strong>r</strong> unterstützt), unterliegt insoweit nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n steht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion durchBenennung gegenüber <strong>de</strong>m Vorsteher zu. In diesem Zusammenhang ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Zahl<strong><strong>de</strong>r</strong> einzunehmen<strong>de</strong>n Sitze sowie die kommunalpolitischen Qualifikationen <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionzu berücksichtigen. Als weitere Faktoren, die die Benennung beeinflussen (können), seien genannt:- Die (wahl)programmatischen Aussagen zu <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n kommunalpolitischen Feld,- Die politische Stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV („Mehrheits- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heitsfraktion“),- Die politische Verortung <strong>de</strong>s (zuständigen) Dezernenten,- Die Entscheidung über die Hinzuwahl von Bürger<strong>de</strong>putierten,- Ggf. die Personalauswahl <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fraktionen usw.Nicht nur bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Rechte</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> sind dieFraktionen privilegiert. Je<strong><strong>de</strong>r</strong> fraktionslose Bezirksverordnete darf zwar in zumin<strong>de</strong>st einem Ausschussseiner Wahl (mit Ausnahme <strong>de</strong>s JHA) das Teilnahmerecht begrün<strong>de</strong>n. Über dieses gesetzlicheMin<strong>de</strong>stmaß <strong><strong>de</strong>r</strong> Partizipation hinaus sieht die Geschäftsordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV mitunter eine Erweiterung(z. B. bis zur Hälfte <strong><strong>de</strong>r</strong> gebil<strong>de</strong>ten Ausschüsse) vor. Ein Stimmrecht besteht jedochnicht, nur das Re<strong>de</strong>- <strong>und</strong> Antragsrecht darf wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, dadurch wird eine klareScheidungslinie zu fraktionsgeb<strong>und</strong>enen Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n gezogen.Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksamtsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>Mit erheblicher Außenwirkung ist das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen versehen, die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts(Bezirksbürgermeister <strong>und</strong> vier Bezirksstadträte, davon einer zugleich stellvertreten<strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksbürgermeister)zur Wahl durch die BVV vorzuschlagen, weil es letztlich die Umsetzung <strong>de</strong>sWahlergebnisses - wie in Parlamenten die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Regierung - beinhaltet. Maßgebend sind - bezogenauf die Sitze (Mandate) in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV - die Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnisse, die durch gesetzlicheRegelung durch das Höchstzahlverfahren ermittelt wer<strong>de</strong>n. Bei gleichen Höchstzahlenentschei<strong>de</strong>t das Stimmenergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl zur BVV. Ein nach diesem mathematischen Systemermitteltes konkretes Vorschlagsrecht einer Fraktion be<strong>de</strong>utet, dass „Gegenkandidaturen“ rechtlichausgeschlossen sind. Gr<strong>und</strong>lage dieser gesetzlichen Regelung ist die Beteiligung aller maßgeben<strong>de</strong>npolitischen Kräfte an <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungspolitik <strong>de</strong>s Bezirks, sie unterschei<strong>de</strong>t sichwesentlich von <strong>de</strong>m Verfahren in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Kreisen. Je nach <strong>de</strong>m Wahlergebnis habenkleine Fraktionen insoweit kein Wahlvorschlagsrecht. Abweichend von diesem Prinzip darf dieWahl <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters durch eine Zählgemeinschaft erfolgen, wenn sie in <strong><strong>de</strong>r</strong> Addition<strong><strong>de</strong>r</strong> Sitze <strong><strong>de</strong>r</strong> beteiligten Fraktionen stärker als die stärkste Fraktion ist, die nicht Teil dieser Zählgemeinschaftist. Auch die Fraktionen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer geringen Größe kein Wahlvorschlagsrechtfür ein Bezirksamtsmitglied besitzen, dürfen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung einer solchen „Koalition“ einbezogenwer<strong>de</strong>n, fraktionslose Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> hingegen nicht. Bei gleichen Sitzanzahlen darf eine solcheZählgemeinschaft auch zustan<strong>de</strong> kommen, wenn die Zahl ihrer (addierten) Wählerstimmen entsprechendhöher ausgefallen ist. Diese - nicht ganz einfach verständliche - Regelung resultiert aus<strong><strong>de</strong>r</strong> politischen Determinierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong>de</strong>s Bezirksamts.Keine Zählgemeinschaft im engeren Sinn, aber (im Hinblick auf das seltene Wahlergebnis, das einerFraktion die absolute Mehrheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV „beschert“), regelmäßige Praxis, ist die Kooperation<strong><strong>de</strong>r</strong> stärksten Fraktion mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fraktionen anlässlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung <strong>de</strong>s Bezirksamts, um bei <strong><strong>de</strong>r</strong>Wahl <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters eine absolute Mehrheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu gewährleisten. Hinreichendwären zwar mehr Ja- als Neinstimmen; „sicher“ ist eine Nomination allerdings nur, wenn ihr eineMehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitze <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV insgesamt (<strong>und</strong> nicht nur <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlich Anwesen<strong>de</strong>n) zu Gr<strong>und</strong>e liegt.


In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis geht <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong>de</strong>s Bezirksamts eine Verhandlung zwischen Parteien über die Zusammenarbeit(nicht nur anlässlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters, auch in Bezug auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>ezu besetzen<strong>de</strong> Funktionen o<strong><strong>de</strong>r</strong> sogar programmatisch für einzelne kommunalpolitische Projekte in<strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>) voraus. Mitunter en<strong>de</strong>t dieser Prozess in einer schriftlichen Vereinbarung (um eine„Koalition“ han<strong>de</strong>lt es sich in rechtlicher Hinsicht natürlich nicht). Die Beratungen dieser Verhandlungskommissionensind zwar vertraulich, parteiintern wird jedoch durchaus über Zwischenergebnisseberichtet, um die weitere Strategie (<strong>und</strong> Taktik) <strong><strong>de</strong>r</strong> Verabredung einer <strong><strong>de</strong>r</strong>artigen Kooperationzu erörtern. Dabei geht es regelmäßig um ein angemessenes Verhältnis zwischen Sach<strong>und</strong>Personalpolitik: Während die Zuständigkeit „meines“ Stadtrats für bestimmte Bereiche <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltungeine gewisse Durchsetzungschance für programmatische I<strong>de</strong>en sichert, gewährleistetauf <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Seite die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> „Funktionen“ an sich eine allgemeine Einflussnahme aufdie Verwaltungspolitik <strong>de</strong>s Bezirks. Nicht unüblich ist insoweit eine „Paketlösung“, die z. B. bestimmteAusschüsse, bestimmte Vorsitze in Ausschüssen, die Zahl von Bürger<strong>de</strong>putierten, ja sogardie Wahl <strong>de</strong>s Vorstehers einbezieht. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen zur Bildung <strong>de</strong>s Bezirksamtsdienen insoweit einer erheblich umfangreicher ausfallen<strong>de</strong>n Aushandlung. Da sich Politik durchPersonen realisiert, ist dies ein <strong>de</strong>mokratieimmanenter Vorgang; <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorwurf von „Schacher“ o<strong><strong>de</strong>r</strong>„Postenhuberei“ ist unangebracht.Bezogen auf die Wahl <strong>de</strong>s (fünfkö<strong>pf</strong>igen) Bezirksamts ist noch zu beachten, dass es erst ins Amttritt (<strong>und</strong> sich konstituieren darf), wenn die Wahl <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters sowie von zumin<strong>de</strong>stzwei weiteren Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n erfolgreich war. Der vierte <strong>und</strong> fünfte Bezirksstadtrat ist unverzüglichnachzuwählen, wie das Gesetz vorschreibt. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis kann die (Mehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong>) BVV jedoch nichtzur Wahl einer bestimmten Person gezwungen wer<strong>de</strong>n...Kapitel 6Wie wer<strong>de</strong> ich Bürger<strong>de</strong>putierte/r <strong>und</strong> welche <strong>Aufgaben</strong>, <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong>kommen auf mich zu?Die Rolle <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putiertenAnlässlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse (o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Laufe <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>) hat die BVV - im Rahmen<strong>de</strong>s beschriebenen zwischen <strong>de</strong>n Fraktionen ablaufen<strong>de</strong>n Aushandlungsprozesses über die Konstituierung- das Recht, bis zu vier Bürger<strong>de</strong>putierte für die Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> hinzu zu wählen.Bürger<strong>de</strong>putierte sind sachk<strong>und</strong>ige Bürger, die stimmberechtigt an <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (also nicht <strong>de</strong>s Ältestenrats) teilnehmen. Abweichen<strong>de</strong>s gilt im Jugendhilfeausschuss(JHA) sowie im Integrationsausschuss. Auch Auslän<strong><strong>de</strong>r</strong> können Bürger<strong>de</strong>putierte wer<strong>de</strong>n.Die Beteiligung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern in Ausschüssen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, dienicht unmittelbar von <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlbevölkerung gewählt wer<strong>de</strong>n, hat Verfassungsrang. Damit kommtihr eine nicht zu unterschätzen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.„Deputierte“ sind Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Abordnung, die im Auftrag einer Versammlung einer politischen Körperschaft Wünscheo<strong><strong>de</strong>r</strong> For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen überbringen. In diesem Sinn sollen Bürger<strong>de</strong>putierte in <strong>de</strong>n Ausschüssen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratung kommunalpolitischerAngelegenheiten in ständigem Auftrag die Belange <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamten Bürgerschaft <strong>de</strong>s Bezirks implementieren.Voraussetzung für diesen Weg einer verbreiterten Entscheidungsfindung ist jedoch eine stetige Rückkoppelung mit<strong>de</strong>m „Auftraggeber“, d.h. <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlbevölkerung. Dieses Beteiligungsrecht lässt sich historisch bis zur Preußischen Städteordnungvon 1806 zurückführen!Ernennung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten <strong>und</strong> Voraussetzungen für das MandatIn <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis funktioniert diese i<strong>de</strong>altypische Form <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>mokratischen Willensbildung nur bedingt.Obwohl dieser Personenkreis keiner Fraktion angehört, ist er in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel kommunalpolitisch „geb<strong>und</strong>en“<strong>und</strong> bezieht insofern entsprechen<strong>de</strong> Informationen im Wesentlichen über die Fraktion, dieeinen Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen hat. Auf Gr<strong>und</strong> dieses Vorschlagsrechts haben die Bürger<strong>de</strong>putiertenregelmäßig ihre politische Basis in <strong>de</strong>n Parteien, stehen (als „Nachrücker“) häufigauf <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorschlag, was die verfassungstheoretische Stellung etwas relativiert.Die Teilhabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten in Ausschüssen ist hinsichtlich ihres Rechtscharakters im wesentlicheni<strong>de</strong>ntisch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>, sie haben - mit Ausnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Mög-


lichkeit, im Ausschussvorstand zu wirken - gleiche <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong>. Auch die Geschäftsordnung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV gilt sinngemäß auch für diesen Personenkreis. Das bezirksverwaltungsrechtlich genannteStimmrecht schließt ein Re<strong>de</strong>- <strong>und</strong> Antragsrecht ein. Zu <strong>de</strong>n <strong>Pflichten</strong> zählt auch, die gewissenhafteErfüllung ihrer Obliegenheiten (durch die Ver<strong>pf</strong>lichtung gegenüber <strong>de</strong>m Vorsteher) zubestätigen.Bürger<strong>de</strong>putierter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellvertreter kann nur wer<strong>de</strong>n, wer- das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat,- seine Hauptwohnung in Berlin hat,- nicht <strong>de</strong>m Abgeordnetenhaus o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer BVV angehört,- nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong>selben Bezirksverwaltung als Beamter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Angestellter tätig ist,- nicht Mitglied o<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfer <strong>de</strong>s Rechnungshofs ist.Das Amt als Bürger<strong>de</strong>putierter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellvertreter en<strong>de</strong>t u. a. vorzeitig durch Verzicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>mWegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Voraussetzungen. Darüber hinaus geht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufhebung eines Ausschussesdurch die BVV die Beendigung <strong>de</strong>s Mandats wie auch nach einer mit zwei Dritteln <strong><strong>de</strong>r</strong>Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (also 37 Stimmen) erfolgten Abberufung einher.Die Feststellung, dass <strong>und</strong> zu welchem Zeitpunkt das Amt eines Bürger<strong>de</strong>putierten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellvertretersbeen<strong>de</strong>t ist, trifft die BVV, weil sie das Wahlorgan ist. Dagegen steht <strong>de</strong>m Betroffenen dieKlage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Abweichend davon ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Verzicht <strong>de</strong>m Vorstand <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVschriftlich zu erklären. Er kann nicht wi<strong><strong>de</strong>r</strong>rufen wer<strong>de</strong>n.Kapitel 7Mandatswechsel im Laufe <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>Rücktritt vom Ehrenamt eines <strong>Bezirksverordneten</strong>Mit <strong>de</strong>n Wechselfällen <strong>de</strong>s Lebens ist unter Umstän<strong>de</strong>n verb<strong>und</strong>en, meine Entscheidung über dieerfolgreiche Kandidatur für die BVV <strong>und</strong> Ausübung <strong>de</strong>s Mandats zu über<strong>de</strong>nken. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e beruflicheo<strong><strong>de</strong>r</strong> familiäre (mitunter jedoch auch politische) Grün<strong>de</strong> können dafür sprechen, vom Ehrenamteines <strong>Bezirksverordneten</strong> zurückzutreten. Dieser Verzicht sollte wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> geordneten Organisation<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachfolge vorab mit <strong>de</strong>m Fraktionsvorstand besprochen wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> ist dannschriftlich gegenüber <strong>de</strong>m Vorsteher - mit unwi<strong><strong>de</strong>r</strong>ruflicher Wirkung - zu erklären. Die nächste Personauf <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorschlag, auf <strong>de</strong>m ich kandidiert habe (<strong>und</strong> gewählt wur<strong>de</strong>), rückt dann,sofern die Voraussetzungen vorliegen, nach. Da die Annahme <strong>de</strong>s Mandats im Laufe einer Wahlperio<strong>de</strong>ggf. mit bestimmten organisatorischen <strong>und</strong> persönlichen Vorbereitungen verknü<strong>pf</strong>t ist, sollteein Verzicht nicht „spontan“ erfolgen, weil eine zeitweilige Vakanz durch einen nicht nahtlosenÜbergang letztlich Auswirkungen auf die gesamte Fraktion hat. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Beendigung<strong>de</strong>s Amts eines Bürger<strong>de</strong>putierten.Austritt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschluss aus <strong><strong>de</strong>r</strong> ParteiEin Son<strong><strong>de</strong>r</strong>fall stellt die - gleichfalls sehr persönliche - Entscheidung dar, aus politischen Grün<strong>de</strong>ndurch Austritt aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Partei, die mich nominiert hat, meine Fraktion zu verlassen (o<strong><strong>de</strong>r</strong> - selten -von ihr ausgeschlossen zu wer<strong>de</strong>n). Das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> freien Ausübung <strong>de</strong>s Mandats ermöglicht esmir, Bezirksverordneter zu bleiben. Jedoch muss ich mir über die Folgen im Klaren sein:- Mein (neuer) Status als fraktionsloses Mitglied <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV reduziert meine <strong>Rechte</strong>,- Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrheits- <strong>und</strong> Stärkeverhältnisse zwischen <strong>de</strong>n Fraktionen verursacht bestimmteRechtsfolgen, die zwingend zu beachten sind (u. a. die Sitzverteilung in <strong>de</strong>n Ausschüssen).Von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er (kommunalpolitischer) Brisanz ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Austritt aus <strong><strong>de</strong>r</strong> einen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintritt in einean<strong><strong>de</strong>r</strong>e Partei. Ist diese in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV bereits durch eine Fraktion vertreten, mehre ich <strong><strong>de</strong>r</strong>en Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>zahl;ist sie nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> (fraktionslos) mit einem Mitglied vertreten, nehme ich ebenfalls diesenStatus an. Hat sie jedoch bereits zwei Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, sorge ich für die Bildung einer neuenFraktion (mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsfolgen).


Kapitel 8Aufwandsentschädigung <strong>und</strong> FraktionszuschussBezirksverordnete (<strong>und</strong> Bürger<strong>de</strong>putierte) sind ehrenamtlich tätig, die kommunalpolitischen Initiativen<strong>und</strong> Aktivitäten spielen sich also neben <strong><strong>de</strong>r</strong> üblichen Erwerbstätigkeit ab (nachmittags, abends<strong>und</strong> an <strong>de</strong>n Wochenen<strong>de</strong>n). Sie erhalten daher eine Aufwandsentschädigung. Die kommunalpolitischeArbeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen wird gleichfalls aus öffentlichen Mitteln unterstützt.Gr<strong>und</strong>entschädigung, Sitzungsgeld <strong>und</strong> FahrtkostenpauschaleDie Aufwandsentschädigung für Bezirksverordnete setzt sich zusammen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>entschädigung,<strong>de</strong>n Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrgel<strong>de</strong>ntschädigung. Die Gr<strong>und</strong>entschädigung beträgt monatlichein Zehntel <strong><strong>de</strong>r</strong> Entschädigung, die ein Mitglied <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses von Berlin erhält.Der Betrag ist auf <strong>de</strong>n nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzur<strong>und</strong>en. Er umfasst zurzeit 320Euro. Sie wird gezahlt von <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s ersten Zusammentritts <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV an bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>sMonats, in <strong>de</strong>m die Wahlperio<strong>de</strong> abläuft. Bezirksverordnete, die nach <strong>de</strong>m ersten Zusammentritt<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV Mitglied wer<strong>de</strong>n, erhalten die Gr<strong>und</strong>entschädigung vom Tage <strong><strong>de</strong>r</strong> Annahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl an.Vorzeitig ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Bezirksverordnete erhalten sie bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m sieausschei<strong>de</strong>n. Die Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong> betragen für je<strong>de</strong> Plenarsitzung 31 Euro <strong>und</strong> für je<strong>de</strong> Ausschuss<strong>und</strong>Fraktionssitzung 20 Euro. Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong> für Ausschusssitzungen erhalten nur Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>o<strong><strong>de</strong>r</strong> stellvertreten<strong>de</strong> Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>. Dies gilt auch für fraktionslose Bezirksverordnetefür <strong>de</strong>n Ausschuss (ggf. die Ausschüsse) ihrer Wahl. Für die Aufwendungen für Fahrgel<strong><strong>de</strong>r</strong> erhaltenBezirksverordnete monatlich 41 Euro. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n wird die Fahrgel<strong>de</strong>ntschädigungfür <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns tageweise berechnet.Der Vorsteher erhält eine zusätzliche Gr<strong>und</strong>entschädigung in Höhe <strong>de</strong>s dreifachen Betrages(1.320 Euro), <strong><strong>de</strong>r</strong> stellvertreten<strong>de</strong> Vorsteher in Höhe von drei Vierteln <strong>de</strong>s Betrages (577,50 Euro),die Fraktionsvorsitzen<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>s an<strong><strong>de</strong>r</strong>thalbfachen Betrages (825 Euro) <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>entschädigungeines Mitglie<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Vorsitzen<strong>de</strong> von Ausschüssen beziehen <strong>de</strong>mnach trotz erhöhtenAufwan<strong>de</strong>s (z. B. für Sitzungsvor- <strong>und</strong> Nachbereitung) keine höhere Gr<strong>und</strong>entschädigung! Bürger<strong>de</strong>putiertewer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong> Teilnahme an einer Ausschusssitzung mit 20 Euro entschädigt; da sienicht Mitglied einer Fraktion sind, erhalten sie für ihre dortige Anwesenheit kein Sitzungsgeld.Die Teilnahme an einer Sitzung ist ausnahmslos durch Eintragung in die Anwesenheitsliste voro<strong><strong>de</strong>r</strong> während <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung nachzuweisen. Die Abrechnung durch das Büro <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, das <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>nHaushaltsansatz bewirtschaftet, erfolgt jeweils nachträglich <strong>und</strong> hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong>Gr<strong>und</strong>entschädigung <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrtkostenpauschale monatlich im Voraus. Auf die Leistung <strong><strong>de</strong>r</strong>(zustehen<strong>de</strong>n) Aufwandsentschädigung darf nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n. Die Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong> für Bürger<strong>de</strong>putiertewer<strong>de</strong>n mitunter im Quartal abgerechnet.ReisekostenerstattungDen <strong>Bezirksverordneten</strong> steht bei Dienstreisen die Erstattung von Dienstreisekosten nach <strong>de</strong>n fürdie Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zu. Maßgeblich ist das Reisekostenrechtfür B<strong>und</strong>esbeamte.Die Legal<strong>de</strong>finition einer Dienstreise ist zu beachten; auf Gr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s (beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en) Amtes <strong>de</strong>s Dienstreisen<strong>de</strong>n<strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>s Dienstgeschäfts fehlt es jedoch regelmäßig an einer Anordnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung<strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Behör<strong>de</strong>. An ihre Stelle tritt ein Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, eine interfraktionelle Absprache im Ältestenratusw. Dienstreisen kommen aus unterschiedlichen Anlässen in Betracht. Häufig wer<strong>de</strong>n sie vom Vorstehero<strong><strong>de</strong>r</strong> einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s bzw. von einem Mitglied <strong>de</strong>s Fraktionsvorstan<strong>de</strong>s aus Anlass partnerschaftlicherBegegnungen (Konferenzen, Besuche, Delegationstreffen usw.) durchgeführt; <strong><strong>de</strong>r</strong> Kreis ist jedochnicht auf diese Personengruppe beschränkt. Die Teilnahme eines Mitglieds <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e aus einemAusschussvorstand, an einer - kosten<strong>pf</strong>lichtigen - Fachtagung <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Fortbildung außerhalb Berlinsist - wie auch die Durchführung einer auswärtigen Fraktionsklausur - ebenfalls als eine Dienstreise anzusehen.


Die Durchführung einer Dienstreise unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich <strong><strong>de</strong>r</strong> vorherigen Genehmigung <strong>de</strong>s Vorstehers,weil es sich versicherungsrechtlich nur dann um ein Dienstgeschäft am an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Ort han<strong>de</strong>lt;darüber hinaus muss er als Beauftragter für <strong>de</strong>n Haushalt vorab die finanziellen Erstattungsvoraussetzungenprüfen.Sach- <strong>und</strong> Personalmittel für die FraktionenFraktionen wer<strong>de</strong>n zur Durchführung ihrer <strong>Aufgaben</strong> Zuschüsse für <strong>de</strong>n personellen <strong>und</strong> sachlichenAufwand einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterhaltung ihrer Büros gewährt. Je<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV wer<strong>de</strong>n für Zuschüssean die Fraktionen im Haushaltsjahr ein Gr<strong>und</strong>betrag in Höhe von 15.000 Euro <strong>und</strong> ein zusätzlicherBetrag in Höhe von 100 Euro je 1.000 Bezirkseinwohner von <strong><strong>de</strong>r</strong> Senatsverwaltung fürFinanzen zugeteilt. Zehn vom H<strong>und</strong>ert <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>betrages erhält je<strong>de</strong> Fraktion als Sockelbetrag.Der verbleiben<strong>de</strong> Gesamtbetrag wird auf die einzelnen Fraktionen nach ihrer Mitgliedszahl verteilt.Die Fraktionszuschüsse wer<strong>de</strong>n monatlich im Voraus gezahlt.Ein Beispiel aus <strong>de</strong>m Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (nach aktueller Sitzverteilung bei vier Fraktionslosen):Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> amtlichen Bevölkerungsstatistik <strong>de</strong>s Amtes für Statistik Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg umfasste die Zahl in unserem Bezirkam 30. Juni 2010 rd. 312.000 Personen. Mithin ist von <strong>de</strong>m Gesamtbetrag (Gr<strong>und</strong>betrag in Höhe von 15.000 Eurozuzüglich <strong>de</strong>s einwohnerabhängigen Betrages) <strong><strong>de</strong>r</strong> Sockelbetrag für je<strong>de</strong> Fraktion (1.500 Euro) abzuziehen; <strong><strong>de</strong>r</strong> dannverbleiben<strong>de</strong> Gesamtbetrag ist durch die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> fraktionsgeb<strong>und</strong>enen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung(55) zu dividieren, um <strong>de</strong>m „Pro-Ko<strong>pf</strong>-Betrag“ zu ermitteln. Je<strong>de</strong> Fraktion erhält als Sachmittel - neben <strong>de</strong>m Sockelbetragin Höhe von 1.500 Euro - die ihr nach ihrer Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>zahl zustehen<strong>de</strong>n „Pro-Ko<strong>pf</strong>-Beträge“; dieser Jahresbetrag ist ingleich hohen monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen:Gr<strong>und</strong>betrag15.000 Euro100 EUR je 1.000 von 312.000 31.200 Euro__________46.200 EuroSockelbetrag (5 Fraktionen) ./. 07.500 Euro__________38.700 Euro.SPD: 38.700 Euro : 55 x 22 = (15.480,00 Euro + 1.500,00 Euro) : 12 Monate = 1.415,00 EuroCDU: 38.700 Euro : 55 x 16 = (11.258,18 Euro + 1.500,00 Euro) : 12 Monate = 1.063,18 EuroGrüne: 38.700 Euro : 55 x 10 = (07.036,36 Euro + 1.500,00 Euro) : 12 Monate = 0.711,36 EuroFDP: 38.700 Euro : 55 x 04 = (02.814,54 Euro + 1.500,00 Euro) : 12 Monate = 0.359,54 EuroLinke: 38.700 Euro : 55 x 03 = (02.110,90 Euro + 1.500,00 Euro) : 12 Monate = 0.300,91 Euro.Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung ist die Zweckbestimmung akribisch einzuhalten, eine (ver<strong>de</strong>ckte) Parteienfinanzierungmuss in je<strong>de</strong>m Fall vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, um sich keinem Rückfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsanspruch auszusetzen.Die öffentliche Zuwendung umfasst ausschließlich die Kosten für die Durchführung von<strong>Aufgaben</strong> einer Fraktion <strong>und</strong> erstreckt sich auf <strong>de</strong>n dafür entstehen<strong>de</strong>n personellen <strong>und</strong> sachlichenAufwand. Die Belange <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Wahlvorschlag eingereichten Partei/Wählergemeinschaftsind strikt zu trennen (getrennte Konto-, Kassen- <strong>und</strong> Buchführung, Belegablage).Der Vorsteher muss im Rahmen seiner Obliegenheiten als Beauftragter für <strong>de</strong>n Haushaltauch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzverteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, die sich im Laufe <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> einstellensollten, auf die Rechtsfolgen hinsichtlich dieser öffentlichen Mittel abprüfen. Die Fraktionen sindberechtigt, in einem Haushaltsjahr nicht ausgegebene Mittel in Höhe von bis zu 50 vom H<strong>und</strong>ert<strong><strong>de</strong>r</strong> zugeteilten Sachmittelzuschüsse in das folgen<strong>de</strong> Jahr zu übertragen. Die Finanzierung vonPersonalkosten aus dieser Zuwendung ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, jedoch eher selten.Die Verwendungsmodalitäten haben sich durch regelmäßige Prüfungen <strong>de</strong>s Rechnungshofs verfestigt, lassen jedoch einenhinreichen<strong>de</strong>n Spielraum für kommunalpolitische Gestaltung. Der Jahresfraktionszuschuss einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> damitverb<strong>und</strong>enen Einnahmen (z. B. Zinsen, Rücklagen, Erstattungen) sowie die Rücklagen aus Fraktionszuschüssen <strong>de</strong>sVorjahres wer<strong>de</strong>n nach folgen<strong>de</strong>n Kriterien jährlich abgerechnet:Porto, KontoführungsgebührenReinigungBüromaterialBücher, ZeitschriftenKauf von BüromöbelnKauf technischer Geräte


Wartung, Reparatur, Miete für technische GeräteÖffentlichkeitsarbeitRepräsentationFraktionsklausurenDienstleistungen Drittersonstige AusgabenRückzahlungen nicht verbrauchter Fraktionszuschüsseauf das folgen<strong>de</strong> Haushaltsjahr übertragene Rücklagen.Die Fraktionen erhalten darüber hinaus gegen Nachweis ihrer Aufwendungen zusätzliche Personalmittelfür die Beschäftigung von Mitarbeitern. Als entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Beleg dienen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel <strong><strong>de</strong>r</strong>Arbeits- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Honorarvertrag sowie die Zahlungsunterlagen an die Steuerverwaltung <strong>und</strong> die Sozialkassen(Bruttoprinzip). Die jährlichen Personalmittel betragen für Fraktionen- bei einer Stärke <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion von mehr als 20 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n bis zu 32.000 Euro,- bei einer Stärke von 10 bis 20 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n bis zu 24.000 Euro <strong>und</strong>- bei einer Stärke von weniger als 10 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n bis zu 16.000 Euro.Die Fraktionen weisen bis zum 30. Juli <strong>de</strong>s auf das Haushaltsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres gegenüber<strong>de</strong>m Vorsteher die ordnungsgemäße Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuschüsse nach. Dieser hat als Beauftragten<strong>de</strong>s Haushalts das Recht, <strong><strong>de</strong>r</strong> fraktionsinternen Kassenprüfung eine eigene anzuschließen.Kapitel 9Die <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungDas politische Kontrollorgan <strong>de</strong>s BezirksamtesAls von <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft (allerdings durch reine Listen-, nicht Direktwahl) <strong>de</strong>mokratisch bestimmtesMitglied <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Vertretung habe ich subjektiv ohne Zweifel <strong>de</strong>n Eindruck, zur„Legislative“, also zu <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzgeben<strong>de</strong>n Gewalt im Staatsgefüge (sprich: Parlament), zu rechnen.Die populärpolitische Bezeichnung „Bezirksparlament“, häufig in <strong>de</strong>n Medien gebraucht, unterstütztdieses Verständnis. Klar ist jedoch, dass keine Vertretungskörperschaft <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalenEbene (Gemein<strong><strong>de</strong>r</strong>at, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag usw.) über eine Gesetzgebungskompetenzverfügt. Diese steht ausschließlich <strong>de</strong>m Deutschen B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sparlamenten(Landtag, Bürgerschaft, Abgeordnetenhaus usw.) zu. Für ein angemessenes Wirken in <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV muss ich mir insoweit ohne Illusion <strong>de</strong>n rechtlichen Status vor Augen führen. Dabei stelle ichim Vergleich zu einer Gemein<strong>de</strong>vertretung in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en B<strong>und</strong>eslän<strong><strong>de</strong>r</strong>n erhebliche Unterschie<strong>de</strong>fest, die sich im Wesentlichen mit einer Kompetenzreduzierung charakterisieren lassen: Verfassungs-<strong>und</strong> kommunalrechtlich wirke ich als Bezirksverordneter in <strong><strong>de</strong>r</strong> „Exekutive“. Die BVV ist (wieauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirk als solcher) keine Körperschaft mit Rechtscharakter; als Mitglied bin ich jedochTeil <strong>de</strong>s (politischen) Kontrollorgans <strong>de</strong>s Bezirksamts <strong>und</strong> mit entsprechen<strong>de</strong>n <strong>Rechte</strong>n ausgestattet.<strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s Vorstehers <strong>und</strong> Geschäftsordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVIn allen Fragen, die von Dritten an die BVV herangetragen wer<strong>de</strong>n bzw. die Be<strong>de</strong>utung für Dritteentfalten, stellt <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher das „Scharnier“ dar. Er vertritt die BVV nach außen, über ihn (<strong>und</strong>sein Büro) wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Schriftverkehr abgewickelt. Dieses Repräsentationsrecht stellt, darüber wachendie einzelnen politischen Kräfte in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV mit großer Aufmerksamkeit, gleichzeitig die Pflicht dar,die BVV „mitzunehmen“, sie in Entscheidungen mit politischem Charakter einzubeziehen. Dazukann zählen: vorherige o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachgehen<strong>de</strong> Information, Benehmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einvernehmen herbeiführenin <strong>de</strong>n vielfältigen Angelegenheiten, die die BVV betreffen. Von <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung einer Dienstreisein eine Partnerstadt über das Grußwort bei einer öffentlichen Veranstaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichenSeniorenvertretung o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Teilnahme an Ge<strong>de</strong>nkfeiern bis zur Organisation einer Demonstrationgegen <strong>und</strong>emokratische Aktivitäten von Organisationen reicht das Spektrum dieses Wirkungskreises.


Herausgehobene Aufgabe <strong>de</strong>s Vorstehers mit Innenwirkung ist es, die von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV - im I<strong>de</strong>alfallunter seiner fachk<strong>und</strong>igen <strong>und</strong> maßgeblichen Beteiligung - festgelegten Verfahrensregeln genauzu kennen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en Einhaltung zu überwachen. Dabei ist die Festsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV im Benehmen mit <strong>de</strong>m Ältestenrat nur <strong><strong>de</strong>r</strong> routinierte Teil seiner Obliegenheiten. Darüber hinaushat er die Vorlagen an die BVV in qualitativer <strong>und</strong> quantitativer Hinsicht darauf hin zu überprüfen,ob sie <strong>de</strong>n Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung entsprechen. Nicht zuletzt ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher alsBeauftragter <strong>de</strong>s Haushalts für die Überwachung <strong>und</strong> ordnungsgemäße Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVzur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Haushaltsmittel (z. B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionszuschüsse) zuständig. Bei Abwesenheit<strong>de</strong>s Vorstehers wer<strong>de</strong>n diese <strong>Aufgaben</strong> durch seinen Stellvertreter wahrgenommen; seineEinbeziehung in die laufen<strong>de</strong> Geschäftsbesorgung ist nicht geregelt <strong>und</strong> unterliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichenEntscheidung <strong>de</strong>s Vorstehers.Überbezirklich haben sich die Vorsteher zu einer Arbeitsgemeinschaft (mit informellem Charakter)zusammengeschlossen (AG Rat <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteher/innen).Die Erarbeitung einer „guten“ Geschäftsordnung ist eine wichtige Entscheidung im Rahmen <strong>de</strong>sSelbstorganisationsrechts, jedoch nicht „je<strong><strong>de</strong>r</strong>manns Sache“. Die Befassung mit Verfahrensregelungenwird mitunter als „trockene Materie“ (im Gegensatz zu „richtiger Politik“) em<strong>pf</strong><strong>und</strong>en. Allgemeingilt allerdings, dass Konflikte im Einzelfall auf <strong><strong>de</strong>r</strong> formellen Ebene vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können,wenn für Abläufe <strong>und</strong> Verfahren eine or<strong>de</strong>ntliche Gr<strong>und</strong>lage geschaffen wur<strong>de</strong>. Dann kann<strong><strong>de</strong>r</strong> Diskurs „in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sache“ erfolgen. Wenn die Geschäftsordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV auch <strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>enAusdruck <strong><strong>de</strong>r</strong> „bezirklichen Kultur“ darstellt, lassen sich bestimmte Komplexe i<strong>de</strong>ntifizieren, die geregeltwer<strong>de</strong>n dürfen (<strong>und</strong> sollten):Bezirksverordnete <strong>und</strong> Bürger<strong>de</strong>putierte (u. a. <strong>Pflichten</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>)Fraktionen <strong>und</strong> fraktionslose Bezirksverordnete (u. a. Bildung, Beteiligung, Fraktionszuschuss)Konstituierung <strong>und</strong> Vorstand <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (u. a. Wahl, Einberufung, <strong>Aufgaben</strong>)Ältestenrat (u. a. Zusammensetzung, <strong>Aufgaben</strong>, Einberufung)Ausschüsse (u. a. Bildung, <strong>Aufgaben</strong>, Vorstand, Verfahren; Ausschuss für Eingaben <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong>n, JHA)Anträge, Anfragen <strong>und</strong> Vorlagen (u. a. Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag, Dringlichkeit, Instrumente <strong>de</strong>s Fragerechts)Sitzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung (u. a. Einberufung, Leitung, Tagesordnung, Verfahren, Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift)Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> EinwohnerAbstimmungen, Wahlen <strong>und</strong> Abberufungen (u. a. Reihenfolge, Form, Wahl <strong>de</strong>s Bezirksamts)Ordnungsbestimmungen (u. a. Sach- <strong>und</strong> Ordnungsruf, Wortentziehung, Ausschluss, Unterbrechung)Schlussbestimmungen (u. a. Auslegung <strong>und</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung, Inkrafttreten)Das Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalpolitischen Tätigkeit in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV bemisst sich überwiegend an <strong>de</strong>n„Produkten“, also <strong>de</strong>n Beschlüssen (wenn auch <strong><strong>de</strong>r</strong>en Umsetzung das eigentliche Ziel ist). DieHerbeiführung solcher Entscheidungen, die dann <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Tagesordnungspunkt been<strong>de</strong>n,ist die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> „Dreiklangfrage“ Ja - Nein - Enthaltung verb<strong>und</strong>ene Abstimmung. Diese erfolgtin unterschiedlichen Formen:Der Regelfall ist die Abstimmung durch Handzeichen; die grobe Inaugenscheinnahme durch <strong>de</strong>nSitzungsvorstand, ob mehr Ja- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Neinstimmen abgegeben wur<strong>de</strong>n, reicht meist.Bei personellen Entscheidungen wird mitunter eine geheime Abstimmung durchgeführt; bei Einzelwahlenbesteht auf einem Stimmzettel (ohne Name <strong>de</strong>s Kandidaten) häufig nur die Möglichkeit,in einer Wahlkabine o. ä. ein Kreuz bei Ja, Nein o<strong><strong>de</strong>r</strong> Enthaltung zu notieren. Sind mehrere Personenzu wählen, wird ein Listenstimmzettel mit <strong>de</strong>n Namen aller Kandidaten ausgegeben. Für dieAuszählung wird mitunter ein beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Wahlvorstand (aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV) bestimmt. Zulässigist auch die Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlergebnisse durch Mitarbeiter <strong>de</strong>s BVV-Büros.Eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Variante <strong><strong>de</strong>r</strong> offenen ist die namentliche Abstimmung; je<strong>de</strong>s Mitglied erhält einenUmschlag mit drei namentlich gekennzeichneten Stimmkarten (Ja, Nein, Enthaltung). Nach Abgabejeweils einer Karte <strong>und</strong> Auszählung wird vom Sitzungsvorstand verlesen, welcher Bezirksverordnetewie abstimmt hat.Steuerung <strong><strong>de</strong>r</strong> verwaltungspolitischen Gr<strong>und</strong>linien <strong>de</strong>s Bezirks


Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> - auch nach außen <strong>de</strong>utlich sichtbaren - personellen Entscheidung über die politischeAusrichtung <strong>de</strong>s Bezirks durch Wahl eines bestimmten Kollegialorgans (insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e durch dieBildung einer Zählgemeinschaft bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters) obliegt es <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, dielaufen<strong>de</strong> Wahlperio<strong>de</strong> durch sachpolitische Maximen zu strukturieren. Die Steuerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungspolitik<strong>de</strong>s Bezirks (nicht <strong>de</strong>s Verwaltungshan<strong>de</strong>lns im einzelnen) erfolgt über die Fassungvon Beschlüssen mit Gr<strong>und</strong>satzcharakter, kann jedoch ihren Ausdruck auch in <strong><strong>de</strong>r</strong> Summe <strong><strong>de</strong>r</strong>Verabschiedung vieler einzelner I<strong>de</strong>en fin<strong>de</strong>n. Wie zieht die BVV nun diese „Gr<strong>und</strong>linien“? Wennauch die Unterscheidung mitunter eher „aka<strong>de</strong>mischer“ Natur ist, kann ich als Faustregel immerdann von einem Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV mit gr<strong>und</strong>sätzlichen Auswirkungen ausgehen, wenn er- nicht einen Einzelfall regelt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n zu einer Materie <strong>de</strong>m Bezirksamt einen Rahmen zur allgemeinenBeachtung vorgibt (nicht das eine Spielgerät auf <strong>de</strong>m einen Spielplatz, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dieAusstattung <strong><strong>de</strong>r</strong> Spielplätze im allgemeinen);- nicht statistisches Material zu einem Zeitpunkt ermitteln lässt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n ein regelmäßiges Berichtswesenvorgibt (zur Fortbildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigten, über Bauanträge mit „Befreiungserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen“zum Planungsrecht, über Baumfällungen, zur infrastrukturellen Versorgung vonKin<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen in einer Region);- in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ten<strong>de</strong>nz Haltungen <strong>und</strong> Einstellungen zu bestimmten Fragen (<strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung gegenüber<strong>de</strong>n Bürgern als „K<strong>und</strong>en“, Trägern <strong>und</strong> Organisationen als Zuwendungsnehmern, Unternehmenals Investoren, Bauherrn als Stadtbildgestalter) for<strong><strong>de</strong>r</strong>t;- eher das „was“ als das „wie“ beinhaltet.Die Einflussnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV auf die Gestalt <strong>de</strong>s Bezirks kann sich unter Beachtung ihrer rechtlichenKompetenzen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Ressourcen ihrer Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht dadurch abspielen,dass sie versucht, die „bessere“ Verwaltung zu sein; im Hinblick auf die Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit (Ehrenamtlichkeitversus Professionalität) sowie <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Personals (55„gegen“ viele H<strong>und</strong>ert Beschäftigte) muss sich die BVV auf wesentliche, strukturelle Angelegenheitenkonzentrieren, um erfolgreich Kommunalpolitik zu betreiben.BeschlussrechteIm Zusammenhang mit <strong>de</strong>m im Vergleich zur Vertretung einer Gemein<strong>de</strong> eingeschränkten Wirkungskreislohnt es, sich mit <strong>de</strong>n gesetzlich abschließend zugewiesenen Beschlussrechten <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV ausführlich zu beschäftigen. Die Delegation dieser Entscheidungskompetenz (auf einen Ausschuss)ist unzulässig:Entscheidungsrecht über die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s BezirksamtsWichtigste Kompetenz in personeller Hinsicht ist das Recht (<strong>und</strong> die Pflicht) <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong><strong>de</strong>s Bezirksamts (für die Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong>) zu wählen. Die Wahlvorschläge sind zwarvon Fraktionen einzureichen, <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlakt selbst ist jedoch Aufgabe <strong>de</strong>s Organs an sich, <strong><strong>de</strong>r</strong> verantwortlichwahrzunehmen ist. Diese Obliegenheitsver<strong>pf</strong>lichtung umfasst die Beachtung <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichenVoraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e das Vorhan<strong>de</strong>nsein<strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> einer allgemeinen Berufserfahrung für das angestrebte Amt <strong>und</strong>- formell-rechtlich - die Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres.Die Wahl erfolgt regelmäßig in geheimer Abstimmung in einzelnen Wahlgängen. Ergibt ein Wahlgangkeine (einfache) Mehrheit, ist eine Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holung (in einem Umfang, <strong>de</strong>n die Geschäftsordnungvorgeben darf) zulässig.Darüber hinaus ist zu beachten: Das Bezirksamt tritt ins Amt, wenn zumin<strong>de</strong>st <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksbürgermeister <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stzwei weitere Bezirksamtsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> gewählt <strong>und</strong> ernannt sind; die fehlen<strong>de</strong>n Bezirksstadträte sind unverzüglich nachzuwählen.Unverzüglich han<strong>de</strong>lt die BVV, wenn sie <strong>de</strong>n Wahlakt ohne schuldhaftes Zögern erfolgreich abschließt. Dierechtliche Ver<strong>pf</strong>lichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, ein vollständiges Bezirksamt zu wählen, kollidiert mit <strong>de</strong>m Umstand, dass es sich umeine Persönlichkeitswahl han<strong>de</strong>lt, die (temporär) scheitern kann. In einem <strong><strong>de</strong>r</strong>artigen Fall soll das Bezirksamt - unbescha<strong>de</strong>t<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Nichtwahl zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>n politischen Kräfteverhältnisse o. ä. - seine Tätigkeit, sofern hinsichtlich<strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> gewählten Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> eine gewisse Arbeitsfähigkeit (einschließlich einer Vertretung im Amt) vorliegt, aufnehmendürfen; insoweit wird <strong>de</strong>m zeitnahen Vollzug <strong>de</strong>s Wahlergebnisses zur BVV, also <strong>de</strong>m Wählerwillen, beson<strong><strong>de</strong>r</strong>es


Gewicht bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsspitze beigemessen. Dies kommt u. a. dadurch zum Ausdruck, dass dieBVV eine Nachwahl ohne schuldhaftes Zögern durchführen muss. Der Nachweis eines solchen vorwerfbaren Verhaltensist jedoch schwer zu führen; die „Verschleppung“ <strong><strong>de</strong>r</strong> (Nach-)Wahl eines Bezirksamtsmitglieds könnte nur dann erfolgreichgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n, sofern dies ausdrücklich geäußert wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. „Der Gesetzgeber vertraut (insoweit)<strong>de</strong>m faktischen Zwang zur Einigung.“ (Musil/Kirchner, Rz 310)Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstituierung (nicht nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Einzelwahl!) erfolgt die Ernennung (Vereidigung <strong>und</strong> Aushändigung<strong><strong>de</strong>r</strong> Ernennungsurk<strong>und</strong>e) durch <strong>de</strong>n Vorsteher.Dem allgemeinen Demokratieprinzip folgend bedingt das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl gr<strong>und</strong>sätzlich auch dasRecht <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwahl. Dem Abberufungs- bzw. Abwahlantrag, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich konkret auf ein bestimmtesMitglied beziehen muss, ist zu folgen, wenn er zumin<strong>de</strong>st 37 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV auf sich vereint,auf die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> an <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmung teilnehmen<strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong> kommt es - abgesehenvon <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>s Gremiums - in keinem Fall an. Das gesetzlich gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Quorumvon zwei Dritteln <strong><strong>de</strong>r</strong> (gesetzlichen) Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV soll verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n, dass die Spitze <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungeinem permanenten politischen Druck aus <strong>de</strong>m Wahlorgan ausgesetzt ist, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich aus tagespolitischenOpportunitätserwägungen speist. Der „Inflationierung“ von Abberufungsanträgenwird dadurch in gewisser Hinsicht vorgebeugt <strong>und</strong> für die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche personale Kontinuität imVerwaltungsorgan <strong>de</strong>s Bezirks gesorgt.Die Zulässigkeit, einen Abberufungsantrag einzubringen, geht nicht mit <strong>de</strong>m Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis <strong><strong>de</strong>r</strong> Benennungeiner personellen Alternative einher, die Wahl eines (neuen) Bezirksamtsmitglieds darfvielmehr nicht Teil <strong>de</strong>s Abwahlantrages sein (im Gegensatz zum konstruktiven Misstrauensvotumgegen <strong>de</strong>n/die Kanzler/in im Deutschen B<strong>und</strong>estag). Es bestehen jedoch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> erfolgreichenAbberufung keine Be<strong>de</strong>nken, bereits in <strong><strong>de</strong>r</strong> gleichen Sitzung die Nachwahl durchzuführen. Die beamtenrechtlichenFolgen einer Abberufung vor Beendigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Amtszeit sind jedoch verwaltungsgerichtlichüberprüfbar.Deutlich zu unterschei<strong>de</strong>n von einer mit Rechtsfolgen ausgestatteten Abberufung ist ein Beschluss<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV über die Missbilligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Amtsführung eines Mitglie<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Bezirksamts. Diese im Rahmen<strong>de</strong>s Kontrollrechts <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV geübte Kritik an <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsführung <strong>de</strong>s Verwaltungsorgansverb<strong>und</strong>en mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuordnung einer (persönlichen) Verantwortung <strong>de</strong>s Abteilungsleiters zeitigt lediglichkommunalpolitische Schlussfolgerungen. Ein erfolgreicher Misstrauensantrag ist aber mitunterdie politische Vorstufe (<strong>und</strong> Vorbereitung) einer Abwahl.Rechtlicher Wirkungsrahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVIm Hinblick auf <strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Aufbau <strong>de</strong>s politischen Systems Berlin, <strong><strong>de</strong>r</strong> bereits an <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utlichunterscheidbaren Bezeichnungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Funktionen <strong>und</strong> Glie<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen abzulesen ist, steht die BVVnicht nur unter <strong>de</strong>m Primat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bindung an die bestehen<strong>de</strong>n Gesetze (<strong>und</strong> Rechtsverordnungen),vielmehr unterliegt die kommunale Vertretung sogar <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> übergeordnetenVerwaltungsbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n vom Senat (bzw. einzelnen Senatsverwaltungen) erlassenenVerwaltungsvorschriften. Will ich <strong>de</strong>mnach mein politisches Feld abstecken, mir Klarheit über <strong>de</strong>nWirkungsgrad meiner ehrenamtlichen Tätigkeit verschaffen, sind die (recht eng) gezogenen Grenzenmeiner Handlungsoptionen zu berücksichtigen. Dabei erfahre ich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel rasch <strong>de</strong>n mit<strong>de</strong>n eingeschränkten <strong>Rechte</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV verb<strong>und</strong>enen Spannungsbogen, weil die kommunale Vertretungvom Bezirksamt regelmäßig auf die Grenzen <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichen <strong>Rechte</strong> insgesamt verwiesenwird. Gleichzeitig wer<strong>de</strong> ich als „Neuling“ in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV jedoch auch schnell mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vielfalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Materien,mit <strong>de</strong>nen sich die BVV befasst (<strong>und</strong> befassen darf), konfrontiert. Will ich als Mitglied <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVerfolgreich politisch agieren, wer<strong>de</strong> ich diesen normativen Rahmen kreativ ausfüllen, in <strong>de</strong>m ich mirdie Möglichkeiten einer kommunalen Vertretung immer wie<strong><strong>de</strong>r</strong> ins Bewusstsein bringe.SelbstorganisationsrechtEher selbstverständlich, zu Beginn einer Wahlperio<strong>de</strong> jedoch von erheblicher Be<strong>de</strong>utung, ist dasRecht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, ihre „parlamentarischen“ Belange eigenständig zu organisieren. Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung<strong><strong>de</strong>r</strong> Organe <strong>und</strong> ihrer Zusammensetzung umfasst es insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Organisation <strong><strong>de</strong>r</strong>Verfahren <strong>und</strong> die Verständigung über Abläufe (Geschäftsordnung). Für ein geordnetes Wirken einesGremiums mit immerhin 55 Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n ist es zwingend erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich (<strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb rechtlich ge-


oten), bestimmte formelle Fragen gr<strong>und</strong>sätzlich (ggf. mit Mehrheitsbeschluss) zu klären, um ineinzelnen Angelegenheiten zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n Weg einer Entscheidungsfindung festzulegen.ErsuchenDa das Entscheidungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV regelmäßig nur zu bestimmten Anlässen wahrgenommenwer<strong>de</strong>n darf, was sich <strong>de</strong>m Leser aus <strong>de</strong>m Kanon <strong><strong>de</strong>r</strong> Sach- <strong>und</strong> Personalentscheidungskompetenzohne weiteres erschließt, besteht die „normale“ Arbeit einer BVV darin, <strong>de</strong>m Bezirksamt Anregungenzum Han<strong>de</strong>ln o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlassen in einer bestimmten Angelegenheit zu unterbreiten. Ichwer<strong>de</strong> „als Neuling“ in diesem Zusammenhang zwar häufig <strong>de</strong>n Begriff „BVV-Beschluss“ hören,aber bald lernen, dass er nur <strong>de</strong>n Oberbegriff für alle durch Abstimmung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Plenumssitzung(sogar in Ausschüssen) getroffenen „Entscheidungen“ darstellt.Bei Sachangelegenheiten (im Gegensatz zur Personenwahl o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungen zur Selbstorganisation)trennen die bezirksverwaltungsgesetzlichen Regelungen zwei Bereiche, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong>Verwaltungszuständigkeit <strong>de</strong>s jeweils in <strong><strong>de</strong>r</strong> Initiative <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV behan<strong>de</strong>lten Gegenstands ergeben.Das gesamte Spektrum <strong><strong>de</strong>r</strong> potenziellen Tätigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> „Exekutive“ ist in Bezirksaufgaben <strong>und</strong> <strong>Aufgaben</strong><strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptverwaltung unterteilt. Die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Annahme einer Drucksache in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV verb<strong>und</strong>enenrechtlichen (<strong>und</strong> politischen) Folgen richten sich nach dieser Differenzierung <strong>und</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nbei <strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong> insoweit eine gewisse Kenntnis <strong><strong>de</strong>r</strong> administrativen Strukturen. Das istfür ehrenamtlich tätige Personen, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, mitunter ein „hartesBrot“. Sie können sich jedoch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erkenntnis „trösten“, dass sich das Dickicht <strong>de</strong>s Zuständigkeitsdschungelsauch <strong>de</strong>n „Profis“ nicht immer eröffnet... Dennoch müssen sie sich ein solchesBasiswissen aneignen, was nicht zuletzt auf Gr<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrollaufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.In Angelegenheiten, für die <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirk (unmittelbar) zuständig ist - <strong>und</strong> die <strong>de</strong>shalb als Bezirksaufgabenbezeichnet wer<strong>de</strong>n -, hat die BVV das Recht, ein Ersuchen an das Bezirksamt zu richten.Da es meist nach einer Erörterung im Ausschuss beschlossen wird, kann ich i<strong>de</strong>altypisch davonausgehen, dass Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Zweckmäßigkeit (selten <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtmäßigkeit) durch dieBeteiligung <strong>de</strong>s zuständigen Bezirksstadtrats ausgeräumt wur<strong>de</strong>n <strong>und</strong> das Bezirksamt diesen „Beschluss“in Verwaltungshan<strong>de</strong>ln umsetzt. Die Überweisung eines Antrags in <strong>de</strong>n Ausschuss dientnicht zuletzt <strong>de</strong>m Ziel, <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV einen „or<strong>de</strong>ntlichen“ (zweifelsfreien, ein<strong>de</strong>utigen) Text zur Beschlussfassungzu em<strong>pf</strong>ehlen. Der Rechtscharakter tritt häufig durch die Formulierung: „Das Bezirksamtwird ersucht, im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XYZ folgen<strong>de</strong> Ziele zu realisieren...“hervor. Nach <strong>de</strong>n eingeleiteten Maßnahmen ist die BVV (durch eine schriftliche Vorlagezur Kenntnisnahme) unverzüglich darüber zu unterrichten. Kann das Bezirksamt diese Anregungnicht (o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht in vollem Umfang) realisieren, sind <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV die Grün<strong>de</strong> zu bezeichnen.Eine nicht zu unterschätzen<strong>de</strong> Rolle spielen auch die kommunalpolitischen Aspekte eines solchenErsuchens:- Wer hat es initiiert (Mehrheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heit in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV)?- Welches Bezirksamtsmitglied (Wahlvorschlag <strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heit in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV) ist zuständig?- Welche Ursache, welcher Anlass liegt <strong>de</strong>m Antrag zu Gr<strong>und</strong>e?Es wäre unredlich, wenn ich diese Fragen ausblen<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Sie müssen mich jedoch nicht vollständigvereinnahmen; Ziel (<strong>und</strong> häufige Praxis) ist eine an <strong><strong>de</strong>r</strong> Sache orientierte Kommunalpolitik,was sich bereits aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Statistik <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmungsergebnisse ableiten lässt (die meisten I<strong>de</strong>enwer<strong>de</strong>n einmütig bzw. mit großer Mehrheit beschlossen).Em<strong>pf</strong>ehlungenDie BVV hat zwar kein „allgemeinpolitisches Mandat“, aber das Recht, sich mit allen Angelegenheiten,die <strong>de</strong>n Bezirk berühren, zu befassen. Deshalb beschränkt sich ihr Wirken nicht etwa aufdie Bezirksaufgaben. Vielmehr stellt sie die Einwohnerschaft in <strong>de</strong>n Mittelpunkt ihrer Überlegun-


gen. Sie sieht <strong>de</strong>n Bezirk mit <strong>de</strong>n Augen <strong><strong>de</strong>r</strong>er, die hier wohnen, arbeiten o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Einrichtungennutzen - unabhängig von Verwaltungszuständigkeiten. In allen Angelegenheiten, bei <strong>de</strong>nen nichtdas Bezirksamt „<strong>de</strong>n Hut auf hat“, aber ein Anknü<strong>pf</strong>ungspunkt im Bezirk besteht, kann durch einen„Beschluss“ <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV Einfluss genommen wer<strong>de</strong>n: Exemplarisch Verkehr, Sicherheit <strong>und</strong> Ordnungdurch Polizei <strong>und</strong> Feuerwehr, Schulen, nicht zuletzt Gesetzgebungsinitiativen, alles ist Sache <strong><strong>de</strong>r</strong>Hauptverwaltung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> ihr nachgeordneten Behör<strong>de</strong>n. Darüber hinaus liegt mitunter für bestimmteFragen auch eine Zuständigkeit <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es (z. B. Autobahn, Wasserstraßen, Bahnverkehr,bestimmte Planungen) vor. In diesen Fällen spricht die BVV eine Em<strong>pf</strong>ehlung aus, die dasBezirksamt gegenüber <strong>de</strong>m zuständigen Dritten übermittelt (<strong>und</strong> über das Ergebnis wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um unterrichtet).Im Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV-Initiative kommt das häufig so zum Ausdruck: „Das Bezirksamtwird gebeten, sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass die BVG zurnächsten Fahrplanän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung ...“Ein Ersuchen (selten eine Em<strong>pf</strong>ehlung) <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV wird vom Bezirksamt nicht immer (in vollem Umfang)umgesetzt wer<strong>de</strong>n können. Ein solcher Sachverhalt ist an sich unproblematisch, das Bezirksamtist jedoch in einem solchen Fall ver<strong>pf</strong>lichtet, <strong>de</strong>n Unterschied zwischen <strong>de</strong>m durch die BVVangeregten Verwaltungshan<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Schlussfolgerungen, welche die Verwaltung zu ziehenbeabsichtigt, gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu ver<strong>de</strong>utlichen. Dieser I<strong>de</strong>ntifizierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziele <strong>de</strong>s Ersuchens(o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Em<strong>pf</strong>ehlung) <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziele <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> in dieser Angelegenheit ist eine Begründungbeizufügen, warum das Bezirksamt <strong>de</strong>m Anliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV nicht entsprechen kann. Im Zweifel hatdie BVV das Recht, die Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäfte in dieser Hinsicht zu kritisieren.In Einzelpersonalangelegenheiten darf die BVV kein Ersuchen (zu Beschäftigten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung)bzw. keine Em<strong>pf</strong>ehlung (zu Beschäftigten <strong><strong>de</strong>r</strong> übrigen Verwaltung) an das Bezirksamtrichten. Der Begriff meint ausnahmslos Angelegenheiten einzelner Personen. Der Stellenplan ansich o<strong><strong>de</strong>r</strong> Maßgaben eines Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsprofils für bestimmte Funktionen <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellen <strong>und</strong> Beschäftigungspositionenunterliegen nicht diesem Ausschluss, vergleichbares gilt für einen Beschlusszum Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Personalwirtschaft, <strong>de</strong>s Personalmanagements (Führungsaufgaben, Verhältnisvon Beschäftigten zu Vorgesetzten, Fehlzeiten, Krankenstand usw.) o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Qualitätsmanagements;diese wer<strong>de</strong>n zwar durchaus durch die han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Akteure, d. h. <strong>de</strong>m jeweiligen Personal,geprägt, gehören <strong>de</strong>nnoch unstreitig in <strong>de</strong>n Kompetenzsektor <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, ein Ersuchen o<strong><strong>de</strong>r</strong>eine Em<strong>pf</strong>ehlung zu beschließen.Maßnahmen, die <strong>de</strong>m angeregten Verwaltungshan<strong>de</strong>ln nicht voll entsprechen, sind nicht vorKenntnisnahme durch die BVV zu vollziehen. Ausgenommen davon sind jedoch Fälle, die keinenAufschub zulassen (z. B. eine Baumfällung zur Gefahrenabwehr).KontrollrechtAufgr<strong>und</strong> ihres Kontrollrechts kann die BVV feststellen, ob gegen die Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäfte <strong>de</strong>sBezirksamts Einwendungen zu erheben sind. Die Art <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrolle ist - abgesehenvon <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung von Ausschüssen - gesetzlich nicht unmittelbar bestimmt; die Kontrollmechanismenresultieren vielmehr aus <strong>de</strong>n Vorschriften über die <strong>Rechte</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV an sich.Voraussetzung für die Ausübung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kontrolle ist die Aufklärung <strong>de</strong>s jeweiligen Sachverhalts, umdie Bildung einer (kommunalpolitischen) Meinung zu ermöglichen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis sollte bedachtwer<strong>de</strong>n, dass sich die BVV nicht durch eine Vielzahl von Anfragen „verzettelt“. Eine gewisseSchwerpunktsetzung, die die Gr<strong>und</strong>linien <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungspolitik <strong>de</strong>s Bezirks nicht aus <strong>de</strong>m Augeverliert, entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlich zugewiesenen Rolle <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Eine Kontrolle setzt erst ein, wenndas Bezirksamt Geschäfte geführt, also gehan<strong>de</strong>lt hat. Es geht mithin um eine nachgehen<strong>de</strong>Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung. Sie ist im Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterrichtungsver<strong>pf</strong>lichtung <strong>de</strong>sBezirksamts auszugestalten. Anlass für Anfragen im Rahmen <strong>de</strong>s Kontrollrechts <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sindhäufig kurze Sachverhaltsdarstellungen in <strong>de</strong>n Ausschüssen, die von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (bzw. einer Fraktiono<strong><strong>de</strong>r</strong> einem Mitglied) vertieft wer<strong>de</strong>n wollen. Im Übrigen verfügt die BVV über diverse (informelle)Informationsquellen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung bzw. reagiert auf Hinweise aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft.


Soll gegen Verwaltungshan<strong>de</strong>ln ein Einwand erhoben wer<strong>de</strong>n, stehen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV mehrere Alternativenzur Verfügung. Häufig ist, um eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Aufmerksamkeit bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsbesorgung zuerzeugen (mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge, dass z. B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Dezernent die Angelegenheit an sich zieht), bereits dieThematisierung eines Sachverhalts (im Ausschuss) hinreichend, um eine Steuerung im Sinne <strong>de</strong>sKontrollorgans zu erreichen. Dies ist kommunalpolitischer Alltag. Darüber hinaus kann durch dieFormulierung von konkreten Fragen indirekt Kritik geübt wer<strong>de</strong>n. Ein formeller Einwand dagegenist ausschließlich durch ein Ersuchen o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Em<strong>pf</strong>ehlung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV - auch in Form <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichenMissbilligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Haltung eines Mitglie<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Bezirksamts - möglich. Unmittelbare Rechtsfolgenergeben sich aus einem <strong><strong>de</strong>r</strong>artigen Einwand (noch) nicht. Er ist jedoch die zwingen<strong>de</strong> Voraussetzungfür die (seltene) Anwendung <strong>de</strong>s Aufhebungs- <strong>und</strong> Selbstentscheidungsrechts. Ultimaratio bleibt die Abberufung <strong>de</strong>s fachlich zuständigen Bezirksamts-mitglie<strong>de</strong>s.Aufhebungs- <strong>und</strong> SelbstentscheidungsrechtDie BVV kann nach vorangegangener Kontrolle o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> ungenügen<strong>de</strong>n Umsetzung einesErsuchens o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Em<strong>pf</strong>ehlung Entscheidungen <strong>de</strong>s Bezirksamtes aufheben <strong>und</strong> selbst entschei<strong>de</strong>n.Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch:1. Einzelpersonalangelegenheiten;2. <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb <strong>und</strong> die Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken;3. die ärztlich, zahnärztlich <strong>und</strong> tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;4. die Durchführung <strong>und</strong> Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Schul<strong>pf</strong>licht;5. Ordnungsangelegenheiten.Die Vorschrift wird in ihrer Wirkung mitunter überschätzt. Aus <strong>de</strong>m Umstand, dass sie äußerst seltenzur Anwendung kommt, darf jedoch nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Schluss gezogen wer<strong>de</strong>n, sie hätte keine Be<strong>de</strong>utung.Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein ihre Existenz zur aufmerksamen Beachtung vonBeschlüssen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV durch das Bezirksamt führt. Die BVV „muss“ dieses Instrument nicht einsetzen,um ihre Willensbildung in Verwaltungshan<strong>de</strong>ln umzusetzen.Die BVV hat bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen soll, einen Ermessensspielraum.Sie ist bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen <strong>de</strong>shalb nicht ver<strong>pf</strong>lichtet, einen Beschluss<strong>de</strong>s Kollegialorgans aufzuheben <strong>und</strong> die eigene Entscheidung an diese Stelle zu setzen. In diesenAbwägungsprozess fallen Elemente <strong><strong>de</strong>r</strong> „politischen Opportunität“. Dabei ist zu berücksichtigen,dass die Zusammensetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts in etwa <strong>de</strong>n (parteipolitischen) Mehrheitsverhältnissenin <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV - umgesetzt in die Stärkeverhältnisse zwischen <strong>de</strong>n Fraktionen -entspricht. Im Vorfeld dieser formellen „Machtprobe“ zwischen BVV <strong>und</strong> Bezirksamt beeinflusstdaher die informelle Erörterung einer Angelegenheit in Fraktionssitzungen, an <strong>de</strong>nen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelauch die entsprechen<strong>de</strong>n Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts teilnehmen (ggf. sogar in Parteigremien), dieUmsetzung einer solchen BVV-Initiative.Unzulässig ist die Anwendung <strong>de</strong>s Aufhebungs- <strong>und</strong> Selbstentscheidungsrechts in <strong>de</strong>n aufgezähltenBereichen. Einzelpersonalangelegenheiten beziehen sich u. a. auf Einstellung, Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung,Versetzung, Höhergruppierung, Entlassung; Strukturmaßnahmen, die sich auf das Personal <strong><strong>de</strong>r</strong>Bezirksverwaltung auswirken, sind davon unberührt. Die ärztlich, zahnärztlich <strong>und</strong> tierärztlich bestimmtenTätigkeiten in rein medizinischer Hinsicht, die ohnehin <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verantwortungdieser Berufsgruppen unterliegen, entziehen sich aus nachvollziehbaren Grün<strong>de</strong>n diesem beson<strong><strong>de</strong>r</strong>enRecht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Bei Ordnungsaufgaben, da es sich häufig um Gefahrenabwehr han<strong>de</strong>lt, darfdie BVV bereits wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Eilbedürftigkeit einer Maßnahme Entscheidungen <strong>de</strong>s Bezirksamtsnicht ersetzen.EntscheidungenDer BezirkshaushaltsplanDie BVV entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Bezirkshaushaltsplan <strong>und</strong> die Genehmigung von über- <strong>und</strong> außerplanmäßigenAusgaben.


Die Bezirke, also auch die BVV, haben kein Budgetrecht; das Entscheidungsrecht umfasst daherlediglich, <strong>de</strong>n vom Bezirksamt eingebrachten Entwurf <strong>de</strong>s Bezirkshaushaltsplans ggf. mit Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungenzu beschließen. Eine Kompetenz, mit Beschlüssen in die laufen<strong>de</strong> Haushaltswirtschaft einzugreifen,existiert nicht. Auch in Zeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> recht leeren öffentlichen Kassen ist die Entscheidungzum Haushalt nicht ohne politische Be<strong>de</strong>utung; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abgeordnetenhausals Haushaltsgesetzgeber in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel nur noch prüft, ob die Vorgaben eingehalten wur<strong>de</strong>n.Die innere Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mittel im Bezirk basiert insoweit auf <strong>de</strong>m BVV-Beschluss.Son<strong><strong>de</strong>r</strong>mittelDie BVV entschei<strong>de</strong>t über die Verwendung ihr zur Verfügung stehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>mittel. Für beson<strong><strong>de</strong>r</strong>eZwecke, die im Bezirkshaushaltsplan nicht näher erläutert sind, kann die BVV Mittel an Drittezur Verfügung stellen. An einen bestimmten Adressaten wird dann ein Bescheid über eine (zweckgeb<strong>und</strong>ene)Zuwendung bis zu einem bezifferten Betrag erteilt. Für die Beantragung, Bewilligung<strong>und</strong> Abrechnung gelten alle Vorschriften <strong>de</strong>s Zuwendungsrechts. Bezirkliche Zuwendungen müssenz. B. im erheblichen Interesse Berlins sein. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn diegeför<strong><strong>de</strong>r</strong>te Maßnahme einen bezirklichen Anknü<strong>pf</strong>ungspunkt hat. Bei Angelegenheiten, die zumZeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung über die För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bereits vollzogen wor<strong>de</strong>n sind, ist im Übrigendavon auszugehen, dass eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitige Finanzierung möglich war; die För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bereits abgeschlossenerMaßnahmen wäre mit <strong>de</strong>m Charakter einer Zuwendung als zukunftsbezogenezweckbestimmte Vergabe öffentlicher Mittel nicht zu vereinbaren.BezirkshaushaltsrechnungDie BVV entschei<strong>de</strong>t über die Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirkshaushaltsrechnung. Die Erörterung <strong><strong>de</strong>r</strong>Bezirkshaushaltsrechnung bietet <strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong> (im Rechnungsprüfungsausschuss) dieMöglichkeit, einen Querschnittsblick auf die Tätigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung zu werfen <strong>und</strong> insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>eAnknü<strong>pf</strong>ungspunkte für eine politische Steuerung im Rahmen <strong>de</strong>s Aufstellungsverfahrenszum neuen Bezirkshaushaltsplan zu i<strong>de</strong>ntifizieren. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich jedoch um echte „Kärrnerarbeit“,die ein hohes Maß an Kenntnis <strong>und</strong> Erfahrung voraussetzt. Im gleichen Zusammenhangstehen die Prüfungserinnerungen <strong>de</strong>s Rechnungshofs im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksrechnung.Weitere Entscheidungsrechte <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVRechtsverordnungenDie BVV entschei<strong>de</strong>t über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen<strong>und</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en baurechtlichen Akten, die nach B<strong>und</strong>esrecht von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>ndurch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsverboten, soweitgesetzlich nichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es bestimmt ist. Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung eines Bebauungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Landschaftsplanentwurfseinschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsverordnung (bzw. einer Rechtsverordnungüber an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bau- o<strong><strong>de</strong>r</strong> landschaftsrechtliche Akte, z. B. eine Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre, durch das Bezirksamt)wird <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV eine Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt, die im Regelfall im fachlichzuständigen Ausschuss erörtert wird. Dieser formuliert dann eine Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung. Die BVVkann über <strong>de</strong>n Entwurf <strong>und</strong> über die Rechtsverordnung in einem Beschluss entschei<strong>de</strong>n. Ist aufGr<strong>und</strong> einer rechtlichen Beanstandung durch die Hauptverwaltung eine erneute Auslegung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,muss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um das Entscheidungsrecht eingeräumt wer<strong>de</strong>n. Der Festsetzung einesBebauungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Landschaftsplans (bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer bereits gelten<strong>de</strong>n Rechtsverordnung)ist ein Aufstellungsverfahren vorgeschaltet, das auf einem Beschluss <strong>de</strong>s Bezirksamtsgrün<strong>de</strong>t. Darüber ergeht im Regelfall eine Vorlage zur Kenntnisnahme an die BVV; mitunter wirddie Behör<strong>de</strong> zu einem Aufstellungsbeschluss - verb<strong>und</strong>en mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Formulierung allgemeiner Planungsziele- durch ein Ersuchen vorab angeregt.GrenzberichtigungenDie BVV entschei<strong>de</strong>t über die Zustimmung zu Grenzberichtigungen <strong>de</strong>s Bezirks, was in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelpolitisch „unspannend“ ist.Betriebssatzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenbetriebe


Die BVV entschei<strong>de</strong>t über die Zustimmung zu Betriebssatzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenbetriebe. Das einzigeBeispiel für <strong><strong>de</strong>r</strong>artige Eigenbetriebe stellt die Organisation <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Trägers<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Jugendhilfe dar, die seit 1. Januar 2006 in allen Bezirken eingeführt wur<strong>de</strong>. DasZustimmungserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis für diese Rechtsform besteht nur, wenn es sich um eine Bezirksaufgabehan<strong>de</strong>lt. Eigenbetriebe <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptverwaltung unterliegen (selbstverständlich) nicht dieser bezirklichenEntscheidung. Das Beschlussrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV umfasst nach <strong>de</strong>m ein<strong>de</strong>utigen Gesetzeswortlautausschließlich die Zustimmung zur Betriebssatzung, es ist also regelmäßig in <strong><strong>de</strong>r</strong> Phase <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung(bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Auflösung) <strong>de</strong>s Eigenbetriebes, allenfalls bei erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>licher Satzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung,auszuüben. Eine entsprechen<strong>de</strong> Einwirkung auf die laufen<strong>de</strong> Geschäftsbesorgung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>nEigenbetriebs ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift nicht ge<strong>de</strong>ckt. Da <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenbetrieb über eigene Steuerungsorganeverfügt (Verwaltungsrat <strong>und</strong> die von ihm bestellte Geschäftsleitung), ist die Kompetenz<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV in dieser Hinsicht beschränkt. Er ist finanzwirtschaftlich als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vermögen zu verwalten,<strong><strong>de</strong>r</strong> Wirtschaftsplan wird <strong>de</strong>m Bezirkshaushaltsplan lediglich als Anlage nachrichtlich beigefügt<strong>und</strong> entzieht sich insoweit <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung. Dem Verwaltungsrat sind alle wichtigen Entscheidungskompetenzenfür die betriebswirtschaftliche <strong>und</strong> fachliche Steuerung <strong>de</strong>s Eigenbetriebeszugeordnet. Das entsprechen<strong>de</strong> Verfahren ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von<strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>s Bezirks nicht vorgegeben wer<strong>de</strong>n darf. Ein Einfluss existiert jedoch im Hinblickauf die Zusammensetzung <strong>de</strong>s Verwaltungsrates: Neben <strong>de</strong>m Vorsitz, <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> vom die Aufsichtführen<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied <strong>de</strong>s Bezirksamts zu übernehmenist, sowie <strong>de</strong>m dort für Finanzen zuständigen Mitglied ist die stimmberechtigte Vertretung <strong>de</strong>s Trägers(Bezirk) aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu nennen (die auch Mitglied <strong>de</strong>s JHA sein darf).Beteiligungen an privatrechtlichen UnternehmenDie BVV entschei<strong>de</strong>t über die Zustimmung zum Erwerb <strong>und</strong> zur Veräußerung von Beteiligungen anprivatrechtlichen Unternehmen. Dieses Recht hat seinen Ursprung in verwaltungsreformerischenÜberlegungen, die Trennung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen (bezirklichen) von <strong>de</strong>n ministeriellen <strong>Aufgaben</strong> imRahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> zweistufigen Verwaltung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>utlicher zu akzentuieren, das verfassungsrechtlicheGebot <strong>de</strong>s Selbstverwaltungscharakters <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke in <strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Mittelpunkt gesetzgeberischenHan<strong>de</strong>lns zu stellen <strong>und</strong> im Übrigen die Reduzierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke, die miteinem gewissen Abbau <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>mokratischen Entscheidungsorgane in <strong>de</strong>n Bezirken verb<strong>und</strong>en war,durch eine Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Gestaltungsrechte zu kompensieren.InvestitionsplanungDie BVV entschei<strong>de</strong>t über die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung. Die Investitionsplanungist Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> fünfjährigen Finanzplanung, die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Senatsverwaltung für Finanzen aufzustellenist. Sie drückt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>n Bezirken formulierten Prioritäten („Dringlichkeitsliste“)die vorausschauen<strong>de</strong>n kommunalpolitischen Planungsschwerpunkte aus <strong>und</strong> ist insoweit ein wichtigesInstrument zur Steuerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>linien <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungspolitik <strong>de</strong>s Bezirks. Die Aufnahmein <strong>de</strong>n Entscheidungskanon erfolgte im Zuge <strong>de</strong>s Ausbaus <strong><strong>de</strong>r</strong> direkt<strong>de</strong>mokratischen Beteiligung<strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner.BereichsentwicklungsplanungDie BVV entschei<strong>de</strong>t über eine Bereichsentwicklungsplanung nach <strong>de</strong>m Gesetz zur Ausführung<strong>de</strong>s Baugesetzbuches <strong>und</strong> über Anträge <strong>de</strong>s Bezirks zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Flächennutzungsplanung.Auch dieses Beschlussrecht wur<strong>de</strong> erst im Sommer 2005 als gesetzliche Vorschrift aufgenommen;es steht ebenfalls im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n erweiterten <strong>Rechte</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> direkten Demokratie.Trägerschaft bezirklicher EinrichtungenDie BVV entschei<strong>de</strong>t über die Errichtung, Übernahme <strong>und</strong> Auflösung bezirklicher Einrichtungeno<strong><strong>de</strong>r</strong> ihre Übertragung an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Träger.Der Wortlaut unterschei<strong>de</strong>t sich von <strong>de</strong>n sonstigen (konkret bezeichneten) Entscheidungsrechten. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Wesensmerkmale<strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichen Einrichtungen sind im Wege einer (sinnvollen) Erläuterung auszulegen, um <strong>de</strong>n tatsächlichenSpielraum <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu <strong>de</strong>finieren. In diesem Zusammenhang hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber ausgeführt, dass die BVV nunmehrauch über „Trägerwechsel o<strong><strong>de</strong>r</strong> Formwechsel von bezirklichen <strong>Aufgaben</strong> abschließend entschei<strong>de</strong>t“; diese Erweiterungsei „erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, um das Bezirksamt zu einer frühzeitigen Einbeziehung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV in diese Themenkomplexe zuzwingen. Alle hinzugefügten Bereiche sind für die nachhaltige bezirkliche Entwicklung von großer Be<strong>de</strong>utung.“ (Begrün-


dung zu Art. I Nr. 3 <strong>de</strong>s Entwurfs <strong>de</strong>s Siebten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Bezirksverwaltungsgesetzes im Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong>Fraktion <strong><strong>de</strong>r</strong> SPD, <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion <strong><strong>de</strong>r</strong> PDS, <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion Bündnis 90/Die Grünen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion <strong><strong>de</strong>r</strong> FDP über Mehr Demokratiefür Berlinerinnen <strong>und</strong> Berliner (II), Drucksache 15/3708 vom 24. Februar 2005)Die Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Norm erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t jeweils eine Vorlage <strong>de</strong>s Bezirksamts zur Beschlussfassung andie BVV. Der Vorschrift mangelt es - abgesehen von <strong>de</strong>m Tatbestandsmerkmal <strong><strong>de</strong>r</strong> „Übertragungan freie Träger“ - jedoch an <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bestimmtheit, weil eine Legal<strong>de</strong>finition „bezirklicherEinrichtungen“ fehlt. Im Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong> verfassungsrechtlichen <strong>und</strong> einfachgesetzlichenÜbertragung von Kompetenzen an die Bezirke kann sich dieses Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV lediglich auf Angelegenheitenbeziehen, die <strong>de</strong>m Regelungskreis <strong>de</strong>s Bezirksamts an sich unterliegen. Einrichtungen<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand, die zwar örtlich im Bezirk angesie<strong>de</strong>lt, jedoch außerhalb seiner unmittelbarenZuständigkeit liegen, bleiben hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nach wie vor <strong>de</strong>m Entscheidungsrecht<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV entzogen. Das Bezirksamt muss ohne Ausnahme Träger <strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung sein o<strong><strong>de</strong>r</strong>wer<strong>de</strong>n sollen.Sonstige AngelegenheitenDie BVV entschei<strong>de</strong>t über Angelegenheiten, die ihr durch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rechtsvorschrift zugewiesensind. So ist z. B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Maßnahmeteil <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfeplanung als verbindliche Gr<strong>und</strong>lage für die Verteilung<strong><strong>de</strong>r</strong> verfügbaren Haushaltsmittel von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu beschließen, was jedoch angesichts <strong><strong>de</strong>r</strong>Weiterentwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> unterjährigen Planungsinstrumente zunehmend an Be<strong>de</strong>utung verliert. Eineerhebliche kommunalpolitische Wirkung hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> betroffenen Anlieger <strong>und</strong> die Höhe<strong><strong>de</strong>r</strong> individuellen Kostenbeteiligung entfaltet dagegen die Zustimmungs<strong>pf</strong>licht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV über dievom Bezirksamt jeweils geplante Variante im Rahmen <strong>de</strong>s Straßenausbaubeitrags. Darüber hinausist die Festlegung <strong>de</strong>s Bezirks über die Vorschlagslisten von ehrenamtlichen Richtern zu nennen.Neben <strong>de</strong>n <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Sachpolitik hat die BVV wichtige personelle Entscheidungen zu treffen,dazu zählen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die im <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Bezirk wirken<strong>de</strong>n ehrenamtlich Tätigen in unterschiedlichenLebensbereichen, für <strong><strong>de</strong>r</strong>en Wahl regelmäßig beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rechtsvorschriften bestehen.Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zuüberwin<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu mil<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> alten Menschen die Möglichkeit eröffnen, am Leben in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemeinschaftteilzunehmen. Zur Erfüllung dieses Anspruchs wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n Fachkräften <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichenSozialverwaltung Personen im Ehrenamtlichen Dienst mit ergänzen<strong><strong>de</strong>r</strong> Funktion eingesetzt.Dabei sind die Bezirke gehalten, geeignete Anspracheformen zu fin<strong>de</strong>n, die insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>eMänner sowie Menschen unterschiedlicher Kulturen, Herkunftssprachen, Religionen <strong>und</strong> Glaubensgemeinschaften<strong>und</strong> aus allen Altersgruppen motiviert, sich ehrenamtlich zu engagieren. DieMitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Ehrenamtlichen Dienstes arbeiten in Sozialkommissionen <strong>und</strong> wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag<strong>de</strong>s Bezirksamts für die Dauer von vier Jahren von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV gewählt. Diese Vorschlagslistewird häufig vorab in <strong>de</strong>m für Soziales zuständigen Ausschuss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV erörtert.An <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechts<strong>pf</strong>lege sind Männer <strong>und</strong> Frauen aller Volksschichten nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichenBestimmungen zu beteiligen. Die rechtsprechen<strong>de</strong> Gewalt wird durch Berufsrichter <strong>und</strong> durchehrenamtliche Richter ausgeübt, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafgerichtsbarkeit die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bezeichnung„Schöffen“ führen. Die (Vor-)Auswahl dieses Personenkreises erfolgt über die BVV:- für die Gerichte <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Vorschlagsliste für eine Wahlperio<strong>de</strong>von fünf Jahren). Die Vorschlagsliste bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung von zwei Dritteln <strong><strong>de</strong>r</strong> anwesen<strong>de</strong>nMitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, min<strong>de</strong>stens jedoch <strong><strong>de</strong>r</strong> Hälfte <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>zahl;- für die or<strong>de</strong>ntliche streitige Gerichtsbarkeit in Strafsachen an Amts- <strong>und</strong> Landgerichten. Die jeweilserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Schöffen wird alle fünf Jahre in Form einer Vorschlagsliste durchdie Gemein<strong>de</strong>, in Berlin durch die Bezirke, bestimmt. Sie bedarf ebenfalls <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung vonzwei Dritteln <strong><strong>de</strong>r</strong> anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, min<strong>de</strong>stens jedoch <strong><strong>de</strong>r</strong> Hälfte <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>zahl;


- für die Sozialgerichte (Kammern u. a. für Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialhilfe, Leistungen <strong><strong>de</strong>r</strong>Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitssuchen<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Asylbewerberleistungsgesetzes). Die dortigeMitwirkung von ehrenamtlichen Richtern in individuellen Wahlperio<strong>de</strong>n soll aus <strong>de</strong>n Vorschlagslisten<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte, in Berlin <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke, resultieren; die Auswahlerfolgt nach <strong>de</strong>n gleichen Kriterien wie bei <strong>de</strong>n Gerichten <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit;Die Auswahl <strong><strong>de</strong>r</strong> ehrenamtlichen Richter ist zwar rechtssystematisch <strong><strong>de</strong>r</strong> Sachentscheidungsbefugnis<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zuzuordnen; kommunalpolitisch han<strong>de</strong>lt es sich jedoch um eine personelle Entscheidung.Eine echte Wahl stellt die Zusammensetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> sieben Vertrauenspersonen dar, die alsBeisitzer <strong>de</strong>m Wahlausschuss angehören, <strong><strong>de</strong>r</strong> in je<strong>de</strong>m fünften Jahr zusammentritt, um dieHaupt- <strong>und</strong> Hilfsschöffen in Strafsachen zu bestimmen. Die Vorschlagsliste dieser sieben Personenaus <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft <strong>de</strong>s Bezirks bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung von zwei Dritteln <strong><strong>de</strong>r</strong> anwesen<strong>de</strong>nMitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, min<strong>de</strong>stens jedoch <strong><strong>de</strong>r</strong> Hälfte <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>zahl.In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z. B. Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Ehre) sowiemitunter in Strafsachen (Hausfrie<strong>de</strong>nsbruch, Beleidigung, Verletzung <strong>de</strong>s Briefgeheimnisses, teilweiseKörperverletzung) ist ein Schlichtungs- bzw. Sühneverfahren vorgeschrieben, das vomSchiedsamt durchgeführt <strong>und</strong> von Schiedsfrauen <strong>und</strong> Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommenwird. Diese wer<strong>de</strong>n in je<strong>de</strong>m Bezirk je Schiedsamtsbezirk von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV für fünf Jahremit einer individuellen Amtszeit gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.Vor <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>s Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchsbeschei<strong>de</strong>s über einen Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch gegen die Ablehnung <strong><strong>de</strong>r</strong>Sozialhilfe o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegen die Festsetzung ihrer Art <strong>und</strong> Höhe sind sozial erfahrene Dritte, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>eaus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus Vereinigungen von Sozialleistungsem<strong>pf</strong>ängern,zu hören. Zur entsprechen<strong>de</strong>n Mitwirkung wird für je<strong>de</strong>n Bezirk ein Beirat gebil<strong>de</strong>t,<strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> angehören: drei Bezirksverordnete, eine Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerkschaften<strong>und</strong> drei Vertretungen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen. Die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> wer<strong>de</strong>n von<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt; <strong>de</strong>n Vorsitz in diesem Organhat das für <strong>de</strong>n Geschäftsbereich Soziales zuständige Mitglied <strong>de</strong>s Bezirksamts.In engem Zusammenwirken mit <strong>de</strong>n örtlichen Organisationen <strong><strong>de</strong>r</strong> Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>tenselbsthilfe gibt <strong><strong>de</strong>r</strong>Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung Anregungen <strong>und</strong> unterbreitet Vorschläge zuEntwürfen von Anordnungen <strong>und</strong> Maßnahmen <strong>de</strong>s Bezirks, soweit diese Auswirkungen auf dieVerwirklichung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleichstellung behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Menschen haben. Er wacht darüber, dass bei allenProjekten, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirk plant o<strong><strong>de</strong>r</strong> realisiert, die Belange behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Menschen berücksichtigtwer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus ist diese Instanz Ansprechpartner für Vereine, Initiativen <strong>und</strong> sonstige Organisationen,die sich mit entsprechen<strong>de</strong>n Fragen befassen, sowie für Einzelpersonen bei auftreten<strong>de</strong>nProblemen. Im Hinblick auf diese umfangreiche gesetzliche <strong>Aufgaben</strong>beschreibung ist eineehrenamtliche Tätigkeit nicht die Regel. Die Wahl dieser Person wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV auf Vorschlag <strong>de</strong>sBezirksamts mit einfacher Mehrheit durchgeführt; die Vorlage zur Beschlussfassung kann vor <strong><strong>de</strong>r</strong>Entscheidung in einem Ausschuss (in nichtöffentlicher Sitzung) o<strong><strong>de</strong>r</strong> in an<strong><strong>de</strong>r</strong>er geeigneter Formerörtert wer<strong>de</strong>n.In <strong>de</strong>n Bezirken wird auf unterschiedliche Weise Sachkompetenz von Personen in kommunalpolitischeEntscheidungsprozesse einbezogen; als Organisationsform ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Bildung vonBeiräten mit beraten<strong><strong>de</strong>r</strong> Funktion in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen <strong>Aufgaben</strong>fel<strong><strong>de</strong>r</strong>n zu nennen. Angeregtdurch ein Ersuchen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Beschluss <strong>de</strong>s Bezirksamts engagieren sich Personenaus Vereinen, Verbän<strong>de</strong>n, Initiativen usw. entsprechend ehrenamtlich. Häufig nehmen Bezirksverordnete- ihre jeweilige Fraktion vertretend - an <strong>de</strong>n Sitzungen dieser „Netzwerke“ teil. Gr<strong>und</strong>lagedieser Tätigkeit ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel eine Satzung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung, die ggf. auch die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong>Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> dieses Beirats in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vorsieht, um eine Legitimierung zu erzielen.


Das Bezirksverwaltungsrecht stellt beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Verwaltungsrates einesbezirklichen Eigenbetriebes heraus, weil die BVV über die Betriebssatzung zu entschei<strong>de</strong>nhat. Das Wahlrecht bezieht sich lediglich auf die Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunalpolitik, die Benennungbzw. Entsendung <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Verwaltungsrates bestimmt sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssatzung.Für je<strong>de</strong>s Krankenhaus o<strong><strong>de</strong>r</strong> gemeinsam für mehrere Krankenhäuser wer<strong>de</strong>n im Bezirk nach Anhörung<strong>de</strong>s Krankenhauses für die Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV Patientenfürsprecher gewählt.Kapitel 10Die <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> AusschüsseArbeitsorgane <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen VertretungDie von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV gebil<strong>de</strong>ten Ausschüsse sind die wesentlichen „Arbeitsorgane“, in ihnen spielt sichzumin<strong>de</strong>st in quantitativer Hinsicht überwiegend die ehrenamtliche Tätigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>ab. Im Rahmen <strong>de</strong>s Selbstorganisationsrechts obliegt es <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, das formelle <strong>und</strong> materielleVerfahren geschäftsordnungsrechtlich näher zu bestimmen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> konstituieren<strong>de</strong>n Phase bietetsich an, über Selbstverständnis, Arbeitsweisen <strong>und</strong> sonstige Verfahren eine Verständigung zu erzielen:Beginn <strong>und</strong> En<strong>de</strong> einer Sitzung, Häufigkeit <strong>und</strong> Ort <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung, regelmäßig wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>Tagesordnungspunkte (z. B. Fragen an die <strong>und</strong> Bericht aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung), Fragen zur Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift(Ergebnis- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaltsprotokoll). Mitunter wer<strong>de</strong>n solche formalen Angelegenheiten von<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Ältestenrat) generell geklärt (feste Sitzungswochentage, Anfangszeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungenusw.).Je<strong>de</strong>nfalls ist rasch festzustellen, dass das Verfahren im Ausschuss im Gegensatz zur Plenumssitzung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV erheblich weniger förmlich abläuft; ich wer<strong>de</strong> schnell merken, dass sich eine Ausschusssitzungfür meine Fragen, I<strong>de</strong>en <strong>und</strong> Anregungen, auch wenn sie vielleicht noch nicht völlig„ausgereift“ sind, gut eignet. Dabei trainiere ich praktische Kommunalpolitik, also die Kommunikation,<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mokratischen Streit, die Kompromissfindung mit <strong>de</strong>m politischen Wahlbeamten, seinerVerwaltung <strong>und</strong> vor allem mit <strong>de</strong>m politischen Gegner in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Fin<strong>de</strong>t die „öffentliche“ Ausschusssitzungtatsächlich in Anwesenheit von interessierten Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohnernstatt, realisiert sich durch meine Beteiligung gelebte Demokratie - <strong>und</strong> das ist nicht ohne...Allgemeines BefassungsrechtObwohl die Ausschüsse <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel nicht über ein Beschlussrecht verfügen (also eineAngelegenheit dort nicht abschließend entschie<strong>de</strong>n wird), verständigen sich die Vertretungen <strong><strong>de</strong>r</strong>einzelnen fachpolitischen Kräfte <strong>de</strong>nnoch vielfach auch über inhaltliche Fragen, ohne dabei eineBeschlussfassung in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV herbeizuführen. Dies entspricht insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>de</strong>m allgemeinen Befassungsrechteines Ausschusses, das seine Gr<strong>und</strong>lage überwiegend in <strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßigen Berichterstattung<strong>de</strong>s Bezirksamtsmitglieds über die jeweils be<strong>de</strong>utsamen Angelegenheiten seinerAbteilung hat. Darüber hinaus kann jedoch auch aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong>de</strong>s Ausschusses eine Fragestellungthematisiert wer<strong>de</strong>n; solche Besprechungspunkte wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel im Tagesordnungspunkt„Verschie<strong>de</strong>nes“ für die nächste Sitzung angemel<strong>de</strong>t, um <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung eine entsprechen<strong>de</strong>Vorbereitung zu ermöglichen. Auch die Einreichung eines Fragenkatalogs, <strong><strong>de</strong>r</strong> Wunsch nacheiner mündlichen Darstellung durch Dritte usw. ist hier zu nennen. Häufig wer<strong>de</strong>n diese Präsentationenmit einem Sitzungsort außerhalb <strong>de</strong>s Rathauses verb<strong>und</strong>en: Sitzungen <strong>de</strong>s Sportausschussesfin<strong>de</strong>n häufig bei <strong>de</strong>n Vereinen statt, <strong><strong>de</strong>r</strong> Bau- bzw. Stadtplanungsausschuss besichtigt einProjekt „unter freiem Himmel“, <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialausschuss tagt in einer Obdachloseneinrichtung. DerKreativität ist in dieser Hinsicht keine Grenze gesetzt, selbst eine Stadtr<strong>und</strong>fahrt o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine gemeinsameSitzung mit <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Organ <strong>de</strong>s Nachbarbezirks - auch außerhalb <strong>de</strong>s eigenenBezirksgebiets - ist ohne Frage möglich.Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung <strong>und</strong> BeschlussvorschlagDie Ausschüsse haben die ihnen von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV überwiesenen Vorlagen <strong>und</strong> Anträge für die Beschlussfassung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vorzubereiten <strong>und</strong> über das Beratungsergebnis unter Em<strong>pf</strong>ehlung ent-


sprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlusstexte (Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung) an die BVV zu berichten. Weitere <strong>Aufgaben</strong>können <strong>de</strong>n Ausschüssen durch die BVV übertragen wer<strong>de</strong>n. Da die Ausschüsse auch ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>enAntrag (d. h. ohne Drucksache) tätig wer<strong>de</strong>n, können ihre Beratungsergebnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> BVVzur Kenntnisnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Beschlussfassung (Beschlussvorschlag) zugeleitet wer<strong>de</strong>n.Wenn keine direkte Behandlung in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vorgesehen ist, orientiert sich die Überweisung vonDrucksachen in Ausschüsse nach <strong><strong>de</strong>r</strong> inhaltlichen Zuständigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung. Sind mehrereVerwaltungsbereiche tangiert, erfolgt eine mitberaten<strong>de</strong> <strong>und</strong> eine fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong> Überweisung,die vom Ältestenrat vorgeschlagen <strong>und</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV beschlossen wird. Eine Reihenfolge <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratungin <strong>de</strong>n mitberaten<strong>de</strong>n Ausschüssen ist nicht vorgesehen, <strong><strong>de</strong>r</strong> fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong> Ausschuss mussallerdings in <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratungsfolge über die Drucksache ohne Ausnahme <strong>de</strong>n Schluss bil<strong>de</strong>n. Ist eineDrucksache auch in <strong>de</strong>n Haushaltsausschuss überwiesen, ist dieser in je<strong>de</strong>m Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong>(schlussberaten<strong>de</strong>) Ausschuss.Ausschussvorsitzen<strong>de</strong> sind bevollmächtigt, im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs im Ausschuss für<strong>de</strong>n Vorsteher zu entschei<strong>de</strong>n.Merke: Alle Verfahrensprobleme während einer Sitzung sollten von <strong><strong>de</strong>r</strong> Sach<strong>de</strong>batte getrennt wer<strong>de</strong>n (Unterscheidungzwischen Form <strong>und</strong> Inhalt!); <strong><strong>de</strong>r</strong>/die Vorsitzen<strong>de</strong> kann je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit die Sitzung unterbrechen <strong>und</strong> sich mit <strong>de</strong>m gesamtenAusschussvorstand <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n „fachpolitischen Sprecherinnen <strong>und</strong> -sprechern“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen beraten.Das Akteneinsichtsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> AusschüsseNeben <strong>de</strong>m individuellen Akteneinsichtsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV-Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> ist einem Ausschuss (also auch<strong>de</strong>n Bürger<strong>de</strong>putierten) auf Verlangen vom Bezirksamt Auskunft zu erteilen <strong>und</strong> Einsicht in die Aktenzu gewähren. Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme verweigern, wenn es durch Beschlussfeststellt, dass das Bekannt wer<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Akten <strong>de</strong>m Wohle <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines <strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>serhebliche Nachteile bereiten wür<strong>de</strong>; es hat dies vor <strong>de</strong>m Ausschuss schlüssig zu begrün<strong>de</strong>n.Die Ver<strong>pf</strong>lichtung, Auskunft zu erteilen, wenn es <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss verlangt, setzt eine ausdrücklicheWillenserklärung dieses Gremiums (in Form eines Beschlusses) voraus.Das Akteneinsichtsrecht eines Ausschusses ist ein beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s starkes <strong>und</strong> herausgehobenes(kommunalpolitisches) Kontrollinstrument <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, es muss daher nicht häufig genutzt wer<strong>de</strong>n, dasich das Bezirksamt gleichfalls über seine Be<strong>de</strong>utung klar ist <strong>und</strong> entsprechend ausführlich unterrichtet.Der Wirkungskreis <strong><strong>de</strong>r</strong> Akteneinsicht eines Ausschusses ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht auf die Zuständigkeiteine Abteilung begrenzt, sofern dies im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n ihm obliegen<strong>de</strong>n <strong>Aufgaben</strong>steht. Es existiert insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e keine Beschränkung auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m <strong>Aufgaben</strong>gebiet <strong>de</strong>s Ausschussesentsprechen<strong>de</strong>n Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bezirksamts. Etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es gilt für schutzwürdigeDaten in Personalakten bzw. im Geschäftsverteilungsplan, diese dürfen nur offenbart wer<strong>de</strong>n,wenn die Dienstkraft einwilligt, während schriftliche Vorgänge aus <strong>de</strong>m Bezirksamt (z. B. Sitzungsprotokolle)in keinem Fall in einem Ausschuss eingesehen wer<strong>de</strong>n dürfen.In <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung wer<strong>de</strong>n auch Geschäfte besorgt, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Kenntnis in <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Öffentlichkeit zu vermei<strong>de</strong>nist. Dies betrifft insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Offenbarung von persönlichen <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsdaten. In einem solchen Fall, <strong><strong>de</strong>r</strong> erheblichstärker in schutzwürdige Belange Dritter eingreift <strong>und</strong> sich insoweit <strong>de</strong>utlich vom individuellen Akteneinsichtsrechtunterschei<strong>de</strong>t, muss das Bezirksamt <strong>de</strong>n Ausschuss ersuchen, nichtöffentlich zu tagen, ggf. muss unter Bezeichnung imeinzelnen auf die Mitteilung <strong><strong>de</strong>r</strong>artiger (Teil-)Daten verzichtet wer<strong>de</strong>n. Mitunter wird versucht, sich einer einzelfallbezogenenOffenbarung unter Hinweis auf <strong>de</strong>n rechtlichen Ausschluss <strong>de</strong>s Aufhebungs- <strong>und</strong> Selbstentscheidungsrechts <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV - insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bei Einzelpersonalangelegenheiten - zu entziehen, diese Auffassung wür<strong>de</strong> jedoch einer rechtlichenÜberprüfung nicht standhalten. Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> ist eindrücklich an die Ver<strong>pf</strong>lichtung zur Erfüllung ihrerObliegenheiten zu erinnern...Die Art <strong>und</strong> Weise <strong><strong>de</strong>r</strong> Akteneinsicht durch einen Ausschuss ist nicht näher bestimmt. Ein Anspruch<strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Kopien besteht nicht. Häufig verabre<strong>de</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss einen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>enTermin, bestimmt einzelne Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> als Berichterstatter o. ä.Soll die Wahrnehmung <strong>de</strong>s Akteneinsichtsrechts verweigert wer<strong>de</strong>n, ist eine Begründung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,die nachvollziehbar <strong>und</strong> (in sich) schlüssig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong><strong>de</strong>s Ausschusses in <strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheit über keine Aktenkenntnis verfügen <strong>und</strong> insoweit die


angeführten Voraussetzungen ggf. nicht erkennen (können). Deshalb ist das Bezirksamt gehalten,die Gefährdungslage konkret zu i<strong>de</strong>ntifizieren, wür<strong>de</strong>n bestimmte Akteninhalte bekannt wer<strong>de</strong>n.Die Ablehnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Akteneinsicht sollte regelmäßig schriftlich erfolgen. Bestehen weiterhin Zweifelan <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verweigerung <strong>de</strong>s Akteneinsichtsrechts, bleibt die verwaltungsgerichtlicheÜberprüfung für die Initiatoren.Die AusschusssitzungZu <strong>de</strong>n Sitzungen sind die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel eine Woche vorher unter Angabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung,die <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussvorsitzen<strong>de</strong> entwirft, einzula<strong>de</strong>n. Die Einladung selbst erfolgt durch dasBüro <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV.Die Tagesordnung kann durch einfachen Beschluss vor Sitzungsbeginn erweitert, reduziert o<strong><strong>de</strong>r</strong>hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Reihenfolge modifiziert wer<strong>de</strong>n. Nach Eintritt in die Tagesordnung ist formal nurnoch eine Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Reihenfolge zulässig. Dieser Schritt bietet sich z. B. an, wenn Gäste zueinem bestimmten Tagesordnungspunkt anwesend sind <strong>und</strong> sich die Beratung einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Angelegenheitverzögert. Bei einmütiger Verständigung kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss die Tagesordnung auchwährend <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung erweitern. Die Zusammenbehandlung gleichartiger <strong>und</strong> verwandter Bereiche,also die Zusammenfassung von Tagesordnungspunkten, kann je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit beschlossen wer<strong>de</strong>n.Haben die Ausschüsse fest geplante Sitzungstermine, sollte davon nur im beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Einzelfallabgewichen wer<strong>de</strong>n; <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> müsste in einem solchen Fall mit <strong>de</strong>m Vorsteher/seinem Büroeine Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Sitzungstermins/Ortes veranlassen. Dies ist nicht zuletzt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong>Raumplanung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich <strong>und</strong> um personelle Überschneidungen mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Ausschüssen zuvermei<strong>de</strong>n.Es bietet sich an, die Tagesordnung inhaltlich mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung (z. B. mit <strong>de</strong>m Büro <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligenAbteilungsleitung) insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e dann abzustimmen, wenn die Debatte durch schriftliche Unterlagen(Vorlagen, Statistiken usw.) <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachvorträge <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung angereichert wer<strong>de</strong>nsoll. Die Ausschüsse können die Anhörung von Sachverständigen, sachk<strong>und</strong>igen Personen <strong>und</strong>Betroffenen beschließen. Das Anhören von Sachverständigen ist nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstehers(als Beauftragter für <strong>de</strong>n Haushalt <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV) zulässig, soweit es haushaltsmäßige Auswirkungenhat. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung sollten im Übrigen die regelmäßig wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Tagesordnungspunktewie z.B. die Bestätigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift <strong>und</strong> Berichte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong>Bericht <strong>und</strong> Fragen an die Verwaltung enthalten sein.Sofern bereits zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Einladung ein Vertretungsbedarf im Ausschussvorsitz bekanntist, ist eine inhaltliche Abstimmung mit <strong>de</strong>n jeweiligen stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n geboten. ImVertretungsfall von weiteren or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n (<strong>Bezirksverordneten</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten)ist entsprechend zu verfahren.Bezirksverordnete <strong>und</strong> Bürger<strong>de</strong>putierte dürfen an Beratungen <strong>und</strong> Entscheidungen im Ausschussnicht mitwirken, wenn Grün<strong>de</strong> vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führenwür<strong>de</strong>n (Befangenheit).Soweit ein Mitglied <strong>de</strong>s Ausschusses seine Befangenheit nicht erkennt o<strong><strong>de</strong>r</strong> sich nicht selbst fürbefangen erklärt, ist die Bewertung <strong>de</strong>s in Frage kommen<strong>de</strong>n Sachverhalts nicht einfach. Zur Unterstützung<strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Beurteilung könnte auf Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV eine - freiwillige - Informationüber die Mitgliedschaft in Vereinen, Organisationen auf <strong>de</strong>n Internetseiten veröffentlichtwer<strong>de</strong>n. Im Zweifel entschei<strong>de</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss über die Befangenheit eines Mitglieds.Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse sind die stimmberechtigten Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>n Fraktionen namentlichbenannt, gleichfalls die Vertretung. Auch die (stimmberechtigten) Bürger<strong>de</strong>putierten sindnach <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV namentlich erfasst; hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretungsregelung ist die Reihenfolgezu beachten. Ein Verteiler auf <strong>de</strong>n Einladungen zur entsprechen<strong>de</strong>n Sitzung <strong>de</strong>s Ausschusseskann einen Überblick über <strong>de</strong>n aktuellen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>bestand geben.


Bezirksverordnete sind berechtigt, an <strong>de</strong>n Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung<strong>de</strong>s Ausschusses kann ihnen das Wort erteilt wer<strong>de</strong>n. Der Vorsteher hat das Recht, inallen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Zum Verfahren im Einzelnen:Beschlussvorschläge für die BVVZu je<strong>de</strong>m Sachgegenstand in <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss einen Beschlussvorschlagfür die BVV fassen. Sofern <strong><strong>de</strong>r</strong>artige Beschlussabsichten bereits vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Versendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnungbekannt sind, wird em<strong>pf</strong>ohlen, sie geson<strong><strong>de</strong>r</strong>t auszuweisen („Besprechungspunkt... in Verbindungmit <strong>de</strong>m beigefügten Entwurf eines Beschlussvorschlages <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion...“ usw.). Das Büro<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV übernimmt bei rechtzeitiger Vorlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Kopiervorlage die Übersendung im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong>Einladung zur Sitzung <strong>de</strong>s Ausschusses.Beschlusstext <strong>und</strong> Abstimmungsergebnis sind unverzüglich durch <strong>de</strong>n Ausschussvorsitzen<strong>de</strong>nbzw. in seinem Auftrag durch die Protokollführung mitzuteilen. Das Büro <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV übernimmt regelmäßigdie Ausfertigung <strong>de</strong>s Beschlussvorschlages an die BVV (s. o.).Vorlagen zur Beschlussfassung <strong>de</strong>s BezirksamtsEntscheidungen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vorbehalten sind (z. B. Bebauungsplan, Bezirkshaushaltsplan), wer<strong>de</strong>nin <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung durch eine Beschlussfassung im Bezirksamt vorbereitet. Vor<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtswirksamkeit erfolgt daher für die BVV eine vom Bezirksamt gefertigte Vorlage zur Beschlussfassung,die nach Beratung im Ältestenrat ggf. in einen o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrere Ausschüsse überwiesenwird. Das Verfahren <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussberatung einer Vorlage zur Beschlussfassung ist <strong>de</strong>meines Antrages gleichgestellt. Es ist daher im Ausschuss eine Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung vorzubereiten(Aufgabe <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n) <strong>und</strong> zur Abstimmung zu stellen.Anträge zur MitberatungIn <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV gestellte <strong>und</strong> in einen Ausschuss zur Mitberatung überwiesene Anträge <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionenbzw. fraktionslosen <strong>Bezirksverordneten</strong> sollten - abhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> inhaltlich-zeitlichen Planung <strong><strong>de</strong>r</strong>Sitzungen <strong>de</strong>s Ausschusses - möglichst umgehend Eingang in die Tagesordnung fin<strong>de</strong>n. Maßgebendfür die Überweisung einer Drucksache in <strong>de</strong>n Ausschuss ist das Beschlussprotokoll <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligenSitzung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Der Vorsitzen<strong>de</strong> ist gehalten, <strong>de</strong>m Beratungsauftrag <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV aufgr<strong>und</strong><strong><strong>de</strong>r</strong> Überweisung eines Antrages in <strong>de</strong>n Ausschuss selbstständig nachzukommen. Eine „Überwachung“hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Schlussberatung im Ausschuss fin<strong>de</strong>t nicht statt. Wird einAntrag in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung <strong>de</strong>s Ausschusses vom Initiator zurückgezogen, ist eine entsprechen<strong>de</strong> zeitnaheMitteilung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Vorsteher/sein Büro erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamtes wer<strong>de</strong>n dann unterrichtet. Wird ein Antrag außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung <strong>de</strong>s Ausschussesvom Initiator zurückgezogen (z. B. nach einer Fraktionssitzung), ist eine entsprechen<strong>de</strong>zeitnahe Mitteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> fraktionslosen <strong>Bezirksverordneten</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.Ergebnis <strong>de</strong>s mitberaten<strong>de</strong>n Ausschusses ist in je<strong>de</strong>m Fall eine Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung an <strong>de</strong>n fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong>nAusschuss. Beschlusstext <strong>und</strong> Abstimmungsergebnis sind unverzüglich durch <strong>de</strong>nAusschussvorsitzen<strong>de</strong>n bzw. in seinem Auftrag durch die Protokollführung mitzuteilen. Das Büro<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV unterrichtet <strong>de</strong>n fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong>n Ausschuss über <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die zuständigeVerwaltung über <strong>de</strong>n Beschlusstext <strong>de</strong>s mitberaten<strong>de</strong>n Ausschusses/<strong><strong>de</strong>r</strong> mitberaten<strong>de</strong>n Ausschüsse.Überwiesene Anträge zur SchlussberatungDie Beschlussem<strong>pf</strong>ehlungen aller mitberaten<strong>de</strong>n Ausschüsse wer<strong>de</strong>n möglichst umgehend an <strong>de</strong>nfe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong>n Ausschuss weitergeleitet, welcher in einer abschließen<strong>de</strong>n Beratung alle Ergebnissein einer Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung an die BVV zusammenfasst. Dabei beinhaltet das Em<strong>pf</strong>ehlungsschreibenfolgen<strong>de</strong> Punkte:- Annahme <strong>de</strong>s Textes in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ursprungsfassung- Annahme <strong>de</strong>s Textes in geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Fassung eines mitberaten<strong>de</strong>n Ausschusses- Annahme <strong>de</strong>s Textes in (neu) geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Fassung <strong>de</strong>s fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong>n Ausschusses- Ablehnung <strong>de</strong>s Textes.


Beschlusstext <strong>und</strong> Abstimmungsergebnis sind <strong>de</strong>m Büro <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV unverzüglich durch <strong>de</strong>n Ausschussvorsitzen<strong>de</strong>nbzw. in seinem Auftrag durch die Protokollführung mitzuteilen. Das Büro <strong><strong>de</strong>r</strong>BVV übernimmt die Ausfertigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung an die BVV im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung für die Plenumssitzung.Antworten <strong>de</strong>s Bezirksamts von Anfragen/Vorlagen zur KenntnisnahmeDie BVV kann die (dann schriftlich vorzunehmen<strong>de</strong>) Beantwortung einer Großen Anfrage durchdas Bezirksamt in einen Ausschuss überweisen. Es gilt das beschriebene Verfahren wie bei Anträgen.Wie zu je<strong>de</strong>m an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Sachgegenstand in <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss auch zueiner Großen Anfrage sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> schriftlichen Antwort <strong>de</strong>s Bezirksamtes einen Beschlussvorschlagfassen (keine Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung, <strong>de</strong>nn diese wäre nur bei überwiesenen Anträgen zulässig).Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Behandlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheit im Ausschuss ist die Drucksache erledigt. Entsprechen<strong>de</strong>sist für Vorlagen zur Kenntnisnahme anzunehmen.Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsanträgeÄn<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsanträge können bis zum Schluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratung über <strong>de</strong>n Ursprungstext gestellt wer<strong>de</strong>n;sie sind bei Beschlussvorschlägen, Beschlussem<strong>pf</strong>ehlungen <strong>und</strong> Anträgen möglich.Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsanträge müssen mit <strong>de</strong>m Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Beratung in einem sachlichen Zusammenhangstehen. Diesem Gr<strong>und</strong>satz wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel formal entsprochen, in <strong>de</strong>m unter <strong>de</strong>m gleichenBetreff ein Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag von <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussführung zugelassen <strong>und</strong> ggf. zur Abstimmung gestelltwird. Darüber hinaus muss sich ein Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag auch hinsichtlich <strong>de</strong>s Wortlautes auf<strong>de</strong>n gleichen Sachzusammenhang, <strong><strong>de</strong>r</strong> allerdings nicht zu eng auszulegen ist, beziehen. „Faustregel“:Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Gegenstand <strong>de</strong>s Ursprungsantrages eher allgemein, ist die inhaltliche Bandbreite <strong><strong>de</strong>r</strong>zulässigen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsanträge entsprechend umfangreich; bei Anträgen, die <strong>de</strong>n Ursprungstextvollständig än<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> in seiner Zielsetzung erheblich erweitern, ist vom Ausschussvorstand kritischzu würdigen, ob er formal als Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag zugelassen wer<strong>de</strong>n kann.Um eine rechtliche Auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzung über die Zulässigkeit eines vorgelegten Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrageskommunikativ <strong>und</strong> ergebnisorientiert zu lösen, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Beurteilung im Ausschuss zwar letztlich<strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> obliegt, allerdings formal auch eine Geschäftsordnungsfragedarstellt, die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussführung auszulegen ist, sollte ein <strong><strong>de</strong>r</strong>artiger Text als(eigenständiger) Beschlussvorschlag behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Die Behandlung eines geson<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Beschlusstextesist im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong> vom Ausschuss beschlossenen Tagesordnung akzeptabel.Ein Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag ist in je<strong>de</strong>m Fall zuerst zur Abstimmung zu stellen, Die Reihenfolge bei mehrerenÄn<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsanträgen richtet sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Zielsetzung: Weitergehen<strong><strong>de</strong>r</strong>e (Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungs-)Anträgesind zuerst abzustimmen.Beispiel: Zu einem von <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion I in die BVV eingebrachten Antrag A (Drucksache Nr. 1000/3) hat ein fraktionsloserBezirksverordneter bereits in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV einen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag A1 gestellt; nach Vorschlag <strong>de</strong>s Ältestenrates wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Ursprungsantrag(Drucksache Nr. 1000/3) <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag (ohne eigene Drucksachennummer) über die Konsenslistein zwei Ausschüsse (davon in <strong>de</strong>n Ausschuss für Haushalt) überwiesen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> nächsten Sitzung <strong>de</strong>s (mitberaten<strong>de</strong>nAusschusses) steht die Drucksache Nr. 1000/3 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag A1 auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungbringt dann die Fraktion II einen (zulässigen) Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag A2 (ohne eigene Drucksachennummer) ein. FraktionIII will das beabsichtigte Ersuchen an das Bezirksamt umfangreich mit einem Text A3 erweitert <strong>und</strong> damit die Zielsetzungerheblich aus<strong>de</strong>hnen. Auf Vorschlag <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausschusses wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Text dieses (neuen) weiteren Anliegens<strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion III unter <strong>de</strong>m gleichen Tagesordnungspunkt geson<strong><strong>de</strong>r</strong>t mit <strong>de</strong>m Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> Herbeiführung eines Beschlussvorschlages(neue Drucksachennummer) behan<strong>de</strong>lt (aus A3 wird B!). Dazu wird im weiteren Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschussberatung<strong>und</strong> sachdienlichen Hinweisen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung von einem Bürger<strong>de</strong>putierten ein Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag B1gestellt.Der Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag A2 ist weitergehen<strong><strong>de</strong>r</strong> als <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag A1, er wird daher zuerst zur Abstimmung gestellt,fin<strong>de</strong>t allerdings keine Mehrheit. Der Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag A1 wird dagegen angenommen. Damit ist die Drucksache 1000/3in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassung <strong>de</strong>s Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrages A1 angenommen. Es ergeht eine Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung an <strong>de</strong>n Ausschuss fürHaushalt. Es sollte zum Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n, dass es sich um eine geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Fassung han<strong>de</strong>lt, damit zumin<strong>de</strong>stdie <strong>Bezirksverordneten</strong> <strong>de</strong>s Ausschusses für Haushalt einen Vergleich zum Ursprungsantrag A, <strong>de</strong>n sie aus <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV be-


eits kennen, ziehen können. Variante: Der Text von A1 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ursprungstext A wer<strong>de</strong>n abgelehnt, es ergeht eine ablehnen<strong>de</strong>Beschlussem<strong>pf</strong>ehlung an <strong>de</strong>n fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führen<strong>de</strong>n Ausschuss.Der angenommene Text von B bil<strong>de</strong>t einen Beschlussvorschlag an die BVV, weil <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsantrag B1 abgelehntwur<strong>de</strong>. Variante: Die Texte von B1 <strong>und</strong> von B wer<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong> abgelehnt, es ergeht kein Beschlussvorschlag (eine Drucksachennummerwird nicht vergeben).BerichterstattungFür die ggf. beabsichtigte mündliche Begründung von Beschlussem<strong>pf</strong>ehlungen <strong>und</strong>/o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussvorschlägenkann <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss eine Berichterstattung beschließen. In wichtigen Fällen(z. B. bei kommunalpolitisch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s be<strong>de</strong>utsamen Angelegenheiten, sehr strittigen Ausschussberatungeno<strong><strong>de</strong>r</strong> Ergebnissen eines nichtständigen „Son<strong><strong>de</strong>r</strong>“-Ausschusses) kann die Berichterstattungdurch eine Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heit im Ausschuss erweitert wer<strong>de</strong>n. Im Regelfall wird zurpersonellen Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Berichterstattung kein beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Beschluss im Ausschuss gefasst,<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> übernimmt die Berichterstattung dann in eigener Verantwortung.SitzungsprotokolleÜber die Sitzung eines Ausschusses wird eine Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift gefertigt, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einladungzur nächsten Sitzung versandt wird. Das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV auf rechtzeitige Vorlage von Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schriften<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschusssitzungen kann jedoch nur in Absprache mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung wahrgenommenwer<strong>de</strong>n, weil das Protokoll in vieler Hinsicht auf Themen grün<strong>de</strong>t, die von dieser eingebrachtwur<strong>de</strong>n.In die Protokolle öffentlicher Sitzungen ist je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann Einsicht zu gewähren. Einer Kopiean Bürgerinnen<strong>und</strong> Bürger steht nichts im Weg.Gemeinsame AusschusssitzungenFür eine inhaltlich ausgewogene <strong>und</strong> zeitnahe Beratung einer Angelegenheit kann es erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichsein, gemeinsame Sitzungen unterschiedlicher Ausschüsse durchzuführen. Die Verantwortungüber die Einladung, Gestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tagesordnung <strong>und</strong> Durchführung obliegt <strong>de</strong>n jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n.In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis hat sich bewährt, dass ein Vorsitzen<strong><strong>de</strong>r</strong> die Fe<strong><strong>de</strong>r</strong>führung - auch im Kontaktgegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung - übernimmt. Die Tagesordnung kann vollständig o<strong><strong>de</strong>r</strong> lediglich in Teilengemeinsam abgearbeitet wer<strong>de</strong>n. Dies gilt sinngemäß auch für <strong>de</strong>n Sitzungsort. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Organisationist ein gewisser zeitlicher Vorlauf zu beachten, um die Einladungsfrist einhalten zu können.Formal bleiben die Ausschüsse getrennt (Abrechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong>, Anwesenheitslistenusw.). Bei Abstimmungen (z. B. über eine Drucksache) müssen die Ergebnisse getrennt ermittelt<strong>und</strong> protokollarisch festgehalten wer<strong>de</strong>n.Unterstützung durch das InternetMit <strong>de</strong>m Allgemeinen Rats- <strong>und</strong> Informations-System (Allris) steht eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Software zurVerfügung; alle wichtigen Informationen wer<strong>de</strong>n im Internet abgebil<strong>de</strong>t. Sie umfassen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e:- Termine von Sitzungen, Tagesordnungen, Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schriften (Zugang über <strong>de</strong>n Sitzungskalen<strong><strong>de</strong>r</strong>o<strong><strong>de</strong>r</strong> das jeweilige Gremium)- Drucksachen- Kleine Anfragen.Die <strong>Bezirksverordneten</strong> <strong>und</strong> Fraktionsgeschäftsführungen verfügen darüber hinaus über ein persönlichesZugriffsrecht, um bestimmte zusätzliche Informationen (z. B. aus einer nichtöffentlichenSitzung eines Gremiums, in <strong>de</strong>m sie Mitglied sind) zu erhalten bzw. früher (z. B. Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schriften imStadium <strong>de</strong>s Entwurfs) zu erhalten.Son<strong><strong>de</strong>r</strong>regelungen


Der Ausschuss für Eingaben <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong>n (Petitionsausschuss), welcher zwingend gebil<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n muss, hat eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bezirksverwaltungsgesetzliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> ist berechtigt,a) <strong>de</strong>n Petenten <strong>und</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Personen anzuhörenb) Auskünfte von Behör<strong>de</strong>n, Anstalten, Eigenbetrieben <strong>und</strong> juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichenRechts <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin zu verlangen, wenn es <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtzusammenhang <strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheiterfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t,c) Ortsbesichtigungen vorzunehmen.Der Ausschuss entschei<strong>de</strong>t über die <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zugeleiteten Eingaben <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong>n nach<strong>pf</strong>lichtgemäßem Ermessen <strong>und</strong> unterrichtet die Petenten darüber. Näheres hat die Geschäftsordnung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV in Anlehnung an das Petitionsgesetz zu regeln. Gr<strong>und</strong>lage ist das gr<strong>und</strong>gesetzliche„Je<strong><strong>de</strong>r</strong>mannsrecht“, sich einzeln o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Gemeinschaft mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en schriftlich mit Bitten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong>nu. a. an die Volksvertretung bzw. mit schriftlichen Anträgen, Anregungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong>nu. a. an die BVV zu wen<strong>de</strong>n. Dieses Gr<strong>und</strong>recht ist Zugangs- <strong>und</strong> zugleich Abwehrrecht.Es basiert einerseits auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Garantie, ein Anliegen ohne Rücksicht auf übliche Zugangswegeo<strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeiten an dieses Organ <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu richten, <strong>und</strong> normiert an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits das Verbot<strong><strong>de</strong>r</strong> Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, entsprechen<strong>de</strong>n Kontakt zu knü<strong>pf</strong>en, etwa beim Sammeln von Unterschriftenfür eine gemeinsame Eingabe/Beschwer<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Bezug auf die Übergabe.„Petitionen sind an keine Frist geb<strong>und</strong>en. Sie können nicht nur von einem durch ein bestimmtes Verwaltungshan<strong>de</strong>ln Betroffenen,son<strong><strong>de</strong>r</strong>n von je<strong>de</strong>m einzelnen Interessierten (...) eingelegt wer<strong>de</strong>n. (...) Träger <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>rechts sind alle natürlichen(...) sowie juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen <strong>de</strong>s Privatrechts.“ (von Münch/Kunig, GG, Art. 17Rn.6, zitiert in: Driehaus, VvB, Art. 34 Rz. 2) Es besteht also unabhängig vom Alter, <strong><strong>de</strong>r</strong> Staatsangehörigkeit usw.Die Vorschriften über die herausgehobene Stellung <strong>und</strong> die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en <strong>Aufgaben</strong>, <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong><strong>Pflichten</strong> <strong>de</strong>s Petitionsausschusses auf kommunaler Ebene <strong>de</strong>finiert ihn als beschließen<strong>de</strong>n Ausschuss,was - mit Ausnahme <strong>de</strong>s JHA - <strong>de</strong>n Regelfall <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Gegebenheiten durchbricht.Auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Aufgaben</strong><strong>de</strong>finition ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss anomal: Die Befassung mit individuellenAngelegenheiten ist sonst nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelfall <strong>de</strong>s „parlamentarischen“ Alltags, <strong><strong>de</strong>r</strong> vielmehrdurch allgemeine, strukturelle Herangehensweisen charakterisiert ist.Die in Buchstabe a) <strong>und</strong> c) genannten <strong>Rechte</strong> unterschei<strong>de</strong>n sich zwar nicht erheblich von <strong>de</strong>nenan<strong><strong>de</strong>r</strong>er Ausschüsse, wenn auch die Vornahme von Ortsbesichtigungen an keiner an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Stelle<strong>de</strong>s Gesetzes aufgeführt ist. Der Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> „Anhörung“ ver<strong>de</strong>utlicht allerdings, wer in diesem Ausschuss- im Vergleich zu lediglich „hinzugezogenen“ Sachk<strong>und</strong>igen <strong>und</strong> Betroffenen - im Mittelpunkt<strong><strong>de</strong>r</strong> Verhandlung steht. Davon abweichend umfassen die Möglichkeiten nach Buchstabe b)erheblich mehr: Die Auskunfts<strong>pf</strong>licht <strong>de</strong>s Bezirksamts wird auf alle öffentlichen Stellen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sausge<strong>de</strong>hnt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss selbst befugt ist diesesRecht wahrzunehmen; entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Schriftverkehr wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel über <strong>de</strong>n Vorsitz abgewickelt<strong>und</strong> muss nicht vom Vorsteher genehmigt wer<strong>de</strong>n.Die Tätigkeit <strong>de</strong>s Ausschusses für Eingaben <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong>n bietet die Möglichkeit, ein kommunalpolitischqualifiziertes Beschwer<strong>de</strong>management zu installieren. Eingaben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong>nkönnen über <strong>de</strong>n Einzelfall hinaus (qualitativ <strong>und</strong> quantitativ) auf strukturelle Mängel in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltunghinweisen, dafür muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss jedoch <strong>de</strong>n Blick schärfen. Wer<strong>de</strong>n Beratungsergebnisse<strong>de</strong>s Ausschusses entsprechend vor- <strong>und</strong> aufbereitet, mit <strong>de</strong>n Fraktionen rückgekoppelt<strong>und</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Aufgaben</strong>stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV vernetzt, können <strong>de</strong>m Bezirksamt im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong>„Richtlinienkompetenz“ über die Verwaltungspolitik <strong>de</strong>s Bezirks Metho<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> „K<strong>und</strong>enorientierung“auch in diesem kritischen Bereich an die Hand gegeben wer<strong>de</strong>n.Alle Eingaben <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong>n, die die BVV erreichen, sind <strong>de</strong>m Ausschuss zur Erörterung <strong>und</strong>Entscheidung vorzulegen. Eine Steuerung über das Bezirksamt o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Vorsteher fin<strong>de</strong>t nichtstatt. Auch die Antwort verfasst <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss (in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel über <strong>de</strong>n Vorsitz) selbstständig. DasGremium hat eine Ver<strong>pf</strong>lichtung zur Entgegennahme einer Eingabe <strong>und</strong> Beschwer<strong>de</strong> (<strong><strong>de</strong>r</strong> Weg dafürist unterschiedlich, überwiegend durch Schreiben an die BVV, <strong>de</strong>n Ausschuss. Sehr selten


durch Schreiben an einzelne Bezirksverordnete), jedoch auch eine Befassungs- <strong>und</strong> Entscheidungs<strong>pf</strong>licht.Das Petitionsrecht gewährleistet einen schriftlichen Zugang außerhalb <strong>de</strong>s normalen Verwaltungsverfahrens <strong>und</strong> stelltsicher, „dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Staat individuelle <strong>und</strong> allgemeine Anliegen auch außerhalb formaler Verwaltungs- <strong>und</strong> Rechtsmittelverfahrenzur Kenntnis nehmen muss“ (Driehaus, VvB, Art. 34 Rz. 2,3). Dem Gremium steht insoweit ein <strong>pf</strong>lichtgemäßesErmessen zu, was jedoch nicht etwa eine rechtsfehlerfreie Verwaltungsentscheidung ersetzt. Die Entscheidungsalternativenwer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV konkretisiert; vgl. z. B. § 21 Abs. 4 GO-BVV Charlottenburg-Wilmersdorf:„Die Entscheidungen können lauten:a Die Eingabe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong> wird <strong>de</strong>m Bezirksamt zur Kenntnisnahme, zur Berücksichtigung, zur Erwägung, alsMaterial o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit einer Em<strong>pf</strong>ehlung, bestimmte, näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen, überwiesen.b Dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst <strong>de</strong>n Rechtsweg auszuschö<strong>pf</strong>en.c Die Eingabe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong> wird für erledigt erklärt.d Die Eingabe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong> wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Stelleweitergegeben.e Die Eingabe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong> wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt“Über die Zusammensetzung, die <strong>Aufgaben</strong>, <strong>Rechte</strong>, Strukturen <strong>und</strong> Arbeitsweisen <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses(JHA) existiert „meterweise“ Fachliteratur. An dieser Stelle sind als Überblick lediglichdie beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en gesetzlichen Regelungen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Berliner Lan<strong>de</strong>srechts wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gegeben.Die Beachtung erfolgt in dieser Reihenfolge, wenngleich die Fö<strong><strong>de</strong>r</strong>alismusreform <strong>de</strong>n B<strong>und</strong>eslän<strong><strong>de</strong>r</strong>nauch in dieser Rechtsmaterie umfangreichere Regelungskompetenzen eingeräumt hat.Als Gr<strong>und</strong>satz ist darüber hinaus festzuhalten: Ist eine jugendhilferechtliche Gesetzesregelung o-<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Verwaltungsvorschrift, R<strong>und</strong>schreiben usw. <strong><strong>de</strong>r</strong> für Jugend zuständigen Senatsverwaltungnicht vorhan<strong>de</strong>n, gilt für <strong>de</strong>n JHA das allgemeine Bezirksverwaltungsrecht sowie ein ggf. geschaffenerbezirklicher Rahmen auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Basis einer Geschäftsordnung für dieses beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Organ.§ 71 <strong>de</strong>s Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>- <strong>und</strong> Jugendhilfe -:(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> an1. mit drei Fünfteln <strong>de</strong>s Anteils <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretungskörperschaft <strong>de</strong>s Trägers <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Jugendhilfeo<strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr gewählte Frauen <strong>und</strong> Männer, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe erfahren sind,2. mit zwei Fünfteln <strong>de</strong>s Anteils <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmen Frauen <strong>und</strong> Männer, die auf Vorschlag <strong><strong>de</strong>r</strong> im Bereich <strong>de</strong>s öffentlichenTrägers wirken<strong>de</strong>n <strong>und</strong> anerkannten Trägern <strong><strong>de</strong>r</strong> freien Jugendhilfe von <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretungskörperschaft gewählt wer<strong>de</strong>n;Vorschläge <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> sind angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e mit1. <strong><strong>de</strong>r</strong> Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen <strong>und</strong> ihrer Familien sowie mit Anregungen <strong>und</strong> Vorschlägenfür die Weiterentwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe,2. <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfeplanung <strong>und</strong>3. <strong><strong>de</strong>r</strong> För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> freien Jugendhilfe.(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretungskörperschaft bereitgestelltenMittel, <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr erlassenen Satzung <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor je<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung<strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretungskörperschaft in Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe <strong>und</strong> vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufung eines Leiters <strong>de</strong>s Jugendamtes gehört wer<strong>de</strong>n<strong>und</strong> hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen <strong>und</strong> ist auf Antragvon min<strong>de</strong>stens einem Fünftel <strong><strong>de</strong>r</strong> Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nichtdas Wohl <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen o<strong><strong>de</strong>r</strong> schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.(5) Das Nähere regelt das Lan<strong>de</strong>srecht. Es regelt die Zugehörigkeit beraten<strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> zum Jugendhilfeausschuss. Eskann bestimmen, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Leiter <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebietskörperschaft o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Leiter <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung <strong>de</strong>s Jugendamtsnach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.Aus <strong>de</strong>n weiteren Normen auf B<strong>und</strong>esebene erschließt sich, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> JHA zusammen mit <strong><strong>de</strong>r</strong>Verwaltung <strong>de</strong>s Jugendamtes „das Jugendamt“ bil<strong>de</strong>t; ihm ist hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> für Jugend zuständigenBezirksbehör<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtliche (<strong>und</strong> politische) Vorrang einzuräumen, während er hinter <strong>de</strong>nBeschlusskompetenzen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zurück zu stehen hat. Gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendamtsverwaltung ist<strong><strong>de</strong>r</strong> JHA dagegen beschließen<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss. Das entwickelt ein regelmäßiges Spannungsverhältnis,was durch die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Zusammensetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> stimmberechtigten <strong>und</strong> beraten<strong>de</strong>n Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>mitunter verstärkt wird.Wollen die <strong>Bezirksverordneten</strong> <strong>und</strong> die stimmberechtigten Vertretungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Träger <strong><strong>de</strong>r</strong> freien Jugendhilfe„etwas“ erreichen, ist ihnen - darüber ist sich die Fachwelt einig - ein kooperativer Ansatzmit <strong>de</strong>m zuständigen Bezirksstadtrat <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendamtsverwaltung anzuraten, sie müssen „aneinem Strick ziehen“, um die Interessen von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n, Jugendlichen <strong>und</strong> ihren Familien im Bezirk


angemessen zur Geltung bringen zu können. Diese Haltung umfasst auch die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s sensiblenSchnittstellen zur Schul- (Ganztags- <strong>und</strong> Hortbetreuung, Schulsozialarbeit) <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitspolitik(Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>schutz).§ 35 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Ausführung <strong>de</strong>s Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetzes (AG KJHG):(1) Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschuss <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung für <strong>de</strong>n GeschäftsbereichJugend <strong>de</strong>s Bezirksamtes. Die für Ausschüsse gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bezirksverwaltungsgesetzes fin<strong>de</strong>n Anwendung,soweit im folgen<strong>de</strong>n nichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es bestimmt ist.(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe im Bezirk, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e mit <strong>de</strong>n in § 71Abs. 2 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angelegenheiten. Der Jugendhilfeausschuss beschließtim Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> verfügbaren Haushaltsmittel <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs Jugend <strong>und</strong> nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlunggefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe.(3) Der Jugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperio<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung gebil<strong>de</strong>t. Er übtauch nach Beendigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> die Tätigkeit solange weiter aus, bis <strong><strong>de</strong>r</strong> neue Ausschuss gebil<strong>de</strong>t ist. Diesersoll innerhalb von drei Monaten nach Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlperio<strong>de</strong> gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(4) Die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzes nach ihrer freien, nur durchdie Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Aufträge <strong>und</strong> Weisungen nichtgeb<strong>und</strong>en.(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> an:1. neun Bezirksverordnete <strong>und</strong>2. sechs Bürger<strong>de</strong>putierte (§ 20 BezVG), davon min<strong>de</strong>stens drei Personen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> freien Träger <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendarbeit.(6) Die Bürger<strong>de</strong>putierten wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag <strong><strong>de</strong>r</strong> im Bezirk <strong>de</strong>s Jugendamts wirken<strong>de</strong>n anerkannten Träger <strong><strong>de</strong>r</strong> freienJugendhilfe von <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung gewählt. Die freien Träger sollen je min<strong>de</strong>stens die doppelte Anzahl<strong><strong>de</strong>r</strong> auf sie entfallen<strong>de</strong>n Personen vorschlagen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl sind die Vorschläge <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> angemessen zu berücksichtigen. Schei<strong>de</strong>t ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Trägerfür die Ersatzwahl min<strong>de</strong>stens zwei Personen vorschlagen.(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beraten<strong>de</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> an:1. das für <strong>de</strong>n Geschäftsbereich Jugend zuständige Bezirksamtsmitglied (Bezirksstadtrat)2. <strong><strong>de</strong>r</strong> Leiter o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Leiterin <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung <strong>de</strong>s Jugendamts3. eine in <strong><strong>de</strong>r</strong> Mädchenarbeit erfahrene Frau4. eine in <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit mit behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen erfahrene Person5. eine Person zur Vertretung <strong>de</strong>s Bezirkselternausschusses <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesstätten6. eine Person zur Vertretung <strong>de</strong>s Bezirksschulbeirats7. je eine Person zur Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Evangelischen Kirche, <strong><strong>de</strong>r</strong> Katholischen Kirche, <strong><strong>de</strong>r</strong> Jüdischen Gemein<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>freigeistigen Verbän<strong>de</strong>8. eine Vertreterin o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Vertreter <strong>de</strong>s Integrationsausschusses <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung <strong>und</strong>9. bis zu drei weitere Personen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.(8) Die in Absatz 7 Nr. 3, 4 <strong>und</strong> 5 genannten Personen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Geschäftsbereich Jugend zuständigenMitglied <strong>de</strong>s Bezirksamts, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personenvon ihrer Religions- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Weltanschauungsgemeinschaft <strong>und</strong> die in Nummer 8 genannten Personen durch <strong>de</strong>nAusschuss selbst für jeweils eine Amtsperio<strong>de</strong> benannt <strong>und</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung berufen. WelcheWeltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> freigeistigen Verbän<strong>de</strong> benennt, entschei<strong>de</strong>t das für <strong>de</strong>nGeschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied <strong>de</strong>s Bezirksamts.(9) Die Benennung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong>de</strong>n Absätzen 5, 6 <strong>und</strong> 8 soll gleichmäßig nach Frauen <strong>und</strong> Männern erfolgen.Eine Interessenvertretung ausländischer Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> Jugendlicher muss gewährleistet sein. Für je<strong>de</strong>s Mitglied ist einstellvertreten<strong>de</strong>s Mitglied zu bestimmen.Im Übrigen ist auf die zur Vertiefung dienen<strong>de</strong> Literaturliste zu verweisen.Zusammensetzung <strong>und</strong> <strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s Integrationsausschusses ergeben sich gleichfalls aus bezirksverwaltungsrechtlichenSpezialnormen.Sitzungsgeld <strong>und</strong> VertretungsfallIn <strong>de</strong>n Ausschusssitzungen besteht für die bezeichneten Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> Anwesenheits<strong>pf</strong>licht. Dies wirddurch die Eintragung in die Anwesenheitsliste vor bzw. während <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung dokumentiert. DieVorsitzen<strong>de</strong>n haben - ggf. in Absprache mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Protokollführung - die Aufgabe, auf die Einhaltungdieser Verfahrensweise zu achten. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt zu berücksichtigen,dass Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong> im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> zustehen<strong>de</strong>n Aufwandsentschädigung nur abgerechnet wer<strong>de</strong>nkönnen, wenn ein Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Anwesenheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung <strong>de</strong>s Ausschussesrechtzeitig vorliegt. Die Anwesenheitslisten sind daher <strong>de</strong>m Vorsteher/seinem Büro unverzüglich(ggf. unabhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Übermittlung von Beschlüssen <strong>und</strong> insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schrift) zuübermitteln.


Für die Ausschüsse haben die Fraktionen regelmäßig namentliche Vertretungen benannt; eineabweichen<strong>de</strong> Handhabung („R<strong>und</strong>-um-Vertretung“) ist jedoch zulässig (Ausnahme: JHA). Dagegenist bei <strong>de</strong>n Bürger<strong>de</strong>putierten die von <strong>de</strong>n vorschlagsberechtigten Fraktionen bezeichnete <strong>und</strong> in<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV gewählte Reihenfolge <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretung zu beachten. Die Rolle <strong><strong>de</strong>r</strong> fraktionslosen <strong>Bezirksverordneten</strong>ist an<strong><strong>de</strong>r</strong>s: Sie sind jeweils berechtigt, in min<strong>de</strong>stens einem Ausschuss ihrer Wahl mitRe<strong>de</strong>- <strong>und</strong> Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. Diese Regelung ist nach <strong>de</strong>m insoweitein<strong>de</strong>utigen Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift an die Person geknü<strong>pf</strong>t, eine Vertretung eines abwesen<strong>de</strong>nfraktionslosen <strong>Bezirksverordneten</strong> mit <strong>de</strong>ssen <strong>Rechte</strong>n (Re<strong>de</strong>- <strong>und</strong> Antragsrecht) ist nichtmöglich. Es ist vielmehr die genannte Vorschrift über das „Gastrecht“ heranzuziehen (was z. B.keine Zahlung von Sitzungsgeld auslöst).Kapitel 11Bürgerbeteiligung in <strong><strong>de</strong>r</strong> KommunalpolitikNeue Gesetze zur BürgerbeteiligungDas Abgeordnetenhaus hat im Sommer 2005 neue Beteiligungselemente <strong><strong>de</strong>r</strong> direkten Demokratieauf Bezirksebene beschlossen. Diese Möglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Einflussnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft ankommunalpolitischen Entscheidungen berühren auch die <strong>Aufgaben</strong>stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Die regelmäßigeEinbeziehung in wichtigen Fragen <strong>de</strong>s Bezirks wird zum Prinzip erhoben. Die BVV <strong>und</strong> dasBezirksamt haben die Mitwirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft an <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichen <strong>Aufgaben</strong>zu för<strong><strong>de</strong>r</strong>n.Voraussetzung für eine Einmischung <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft ist natürlich eine hinreichen<strong>de</strong> Information.Deshalb hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber die bei<strong>de</strong>n Bezirksorgane ver<strong>pf</strong>lichtet, über die allgemein be<strong>de</strong>utsamenAngelegenheiten <strong>de</strong>s Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie <strong>de</strong>n Bezirkbetreffen, <strong>und</strong> über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen <strong>und</strong> Vorhaben<strong>de</strong>s Bezirks, die das wirtschaftliche, soziale <strong>und</strong> kulturelle Wohl <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft nachhaltigberühren, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e beim Haushaltsplan <strong>und</strong> bei mittel- <strong>und</strong> längerfristigen Entwicklungskonzeptioneno<strong><strong>de</strong>r</strong> -plänen, muss sie rechtzeitig <strong>und</strong> in geeigneter Form über die Gr<strong>und</strong>lagen sowieZiele, Zwecke <strong>und</strong> Auswirkungen einbezogen wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus soll Gelegenheit zur Äußerunggegeben wer<strong>de</strong>n. Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich tagen<strong>de</strong>nAusschüsse sind insoweit rechtzeitig bekannt <strong>und</strong> die Beschlussvorlagen <strong>und</strong> gefasstenBeschlüsse sind einsehbar zu machen.Die Einwohnerfragest<strong>und</strong>eDie BVV kann eine Einwohnerfragest<strong>und</strong>e einrichten (<strong>und</strong> hat es in je<strong>de</strong>m Bezirk getan). Das Bezirksamtist ver<strong>pf</strong>lichtet, in <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerfragest<strong>und</strong>e Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragest<strong>und</strong>eist Bestandteil <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Sitzung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV(in einer Umfrage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsgemeinschaft „Rat <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteherinnen <strong>und</strong> Vorsteher“ im Sommer2008 wur<strong>de</strong> seit <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Einführung ein Schnitt von unter drei Einwohnerfragen je Plenumssitzungermittelt). Das Re<strong><strong>de</strong>r</strong>echt ausschließlich für Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamtswird insoweit relativiert. Entsprechen<strong>de</strong>s kann für das Verfahren in <strong>de</strong>n Ausschüssen beschlossenwer<strong>de</strong>n.Die EinwohnerversammlungZur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit <strong><strong>de</strong>r</strong> betroffenen EinwohnerschaftEinwohnerversammlungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Sie wer<strong>de</strong>n einberufen, wenn die BVV dies verlangto<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Antrag einer Einwohnerin o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlungvon einem Drittel <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV (19 Bezirksverordnete) unterstützt wird.Das Bezirksamt kann ebenfalls Einwohnerversammlungen einberufen. In einer Umfrage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsgemeinschaft„Rat <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsteherinnen <strong>und</strong> Vorsteher“ im Sommer 2008 wur<strong>de</strong> seit <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichenEinführung ein jährlicher Schnitt von unter zwei Einwohnerversammlungen ermittelt.Es han<strong>de</strong>lt sich um ein Kommunikationsorgan ohne Beschlussrecht zwischen (einem Teil) <strong><strong>de</strong>r</strong>Einwohnerschaft <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> gewählten Vertretung. Die Einwohnerversammlung kann dazu dienen,sich <strong>de</strong>s Rückhalts durch ehrenamtlichen Sachverstand o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Betroffenen zu versichern, Kon-


fliktlagen frühzeitig zu erkennen <strong>und</strong> auszuräumen. Die Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheitenin Form von Einwohnerversammlungen soll erfolgen, wenn eine Debatte zu einem umfassen<strong>de</strong>nGegenstand o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein hohes Maß an berührten Interessen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bevölkerung zu erwartenist, also je<strong>de</strong> be<strong>de</strong>utsame Angelegenheit, die einen bezirklichen Anknü<strong>pf</strong>ungspunkt hat. Insoweitumfasst <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriff alle Sachzusammenhänge, mit <strong>de</strong>nen sich auch die BVV befasst.Soll eine Einwohnerversammlung auf Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners vom Vorsteher einberufen wer<strong>de</strong>n, istein schriftlicher Antrag erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, <strong><strong>de</strong>r</strong> zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerversammlung bezeichnen muss. Dadie BVV in diesem Fall Veranstalter (mit Hausrecht) ist, muss zur Planung ein angemessener zeitlicher Vorlauf berücksichtigtwer<strong>de</strong>n. Konkrete Terminvorstellungen (Wochentag, Uhrzeit, Dauer) <strong>und</strong> ggf. die Bezeichnung von Expertinnen<strong>und</strong> Experten, Referentinnen <strong>und</strong> Referenten usw., die eingela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n sollen, <strong>und</strong> die für erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich gehaltenetechnische Ausstattung (Projektor, Beamer usw.) sollten bereits im Antrag genannt bzw. in einem Gespräch kommuniziertwer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus ist - wenn möglich - die voraussichtliche Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Interessierten zu bezeichnen, um entsprechen<strong>de</strong>Räumlichkeiten vorhalten zu können.Der EinwohnerantragIn allen Angelegenheiten, zu <strong>de</strong>nen die BVV Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohner <strong>de</strong>sBezirks, die das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, das Recht, Em<strong>pf</strong>ehlungen in Form eines Einwohnerantragesan die BVV zu richten. Das Bezirksamt prüft unverzüglich die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> formalenZulässigkeitskriterien. Eine Zurückweisung kann verwaltungsgerichtlich überprüft wer<strong>de</strong>n. DerEinwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von min<strong>de</strong>stens eintausend Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohnern<strong>de</strong>s Bezirks unterschrieben ist.Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheid - Instrumente direkter DemokratieKonnten die Bürger bisher nur mittelbar durch Wahlen auf die Willensbildung in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV Einflussnehmen, so haben sie nun die Möglichkeit, durch Bürgerentscheid eine kommunalpolitische Materiezu behan<strong>de</strong>ln. Bei einem Bürgerentscheid wird ein bestimmtes Anliegen zur Abstimmung gestellt.Es ist angenommen, wenn sich an <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmung min<strong>de</strong>stens 10 v. H. <strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> letztenWahl zur BVV festgestellten Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlberechtigten beteiligt <strong>und</strong> zugestimmt haben. Der Bürgerentscheidhat dann die Wirkung eines Beschlusses <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Wie kommt es zu einem Bürgerentscheid?Das BürgerbegehrenDie Wahlberechtigten eines Bezirks können beantragen, dass in einer Angelegenheit, in <strong>de</strong>nen dieBVV Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Der Antrag auf Durchführungeines Bürgerentscheids wird als Bürgerbegehren bezeichnet. Um erfolgreich zu sein, bedarfdas Bürgerbegehren <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterstützung von min<strong>de</strong>stens drei v. H. <strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Wahl zur BVVfestgestellten Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlberechtigten. Die Unterstützungsunterschriften sind nach Anzeige <strong>de</strong>sBürgerbegehrens beim Bezirksamt von <strong>de</strong>n Initiatoren <strong>de</strong>s Bürgerbegehrens in eigener Sammlungbeizubringen. Daneben kann auch die BVV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> beschließen,dass über eine bestimmte Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.Nach Anzeige <strong>de</strong>s Bürgerbegehrens entschei<strong>de</strong>t das Bezirksamt innerhalb eines Monats über dieZulässigkeit. Gegen die Entscheidung können die Vertrauenspersonen Klage vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgerichterheben. Das Bürgerbegehren kommt zustan<strong>de</strong>, wenn es spätestens sechs Monatenach <strong><strong>de</strong>r</strong> Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zulässigkeit von <strong>de</strong>m genannten Quorum unterstützt wor<strong>de</strong>n ist. Überdas Zustan<strong>de</strong>kommen entschei<strong>de</strong>t das Bezirksamt innerhalb eines Monats. Da erfahrungsgemäßmit einem gewissen Anteil ungültiger Unterschriften zu rechnen ist, em<strong>pf</strong>iehlt es sich, zur Sicherheiteine größere Anzahl von Unterschriften einzureichen als rechnerisch benötigt wird. Das Bezirksamtprüft die Gültigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterstützungsunterschriften <strong>und</strong> stellt innerhalb eines Monatsnach Einreichung <strong><strong>de</strong>r</strong> für das Bürgerbegehren erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unterschriften fest, ob das Bürgerbegehrenzustan<strong>de</strong> gekommen ist. Stellt das Bezirksamt fest, dass das Bürgerbegehren nicht zustan<strong>de</strong>gekommen ist, kann Klage vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht erhoben wer<strong>de</strong>n.Durchführung <strong>de</strong>s BürgerentscheidsIst das Zustan<strong>de</strong>kommen eines Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen die Organe <strong>de</strong>s Bezirks (Bezirksamt<strong>und</strong> BVV) bis zur Durchführung <strong>de</strong>s Bürgerentscheids (soweit das Anliegen nicht vorher


von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV im Sinne <strong>de</strong>s Bürgerbegehrens aufgegriffen wird) we<strong><strong>de</strong>r</strong> eine <strong>de</strong>m Bürgerbegehrenentgegenstehen<strong>de</strong> Entscheidung treffen noch mit <strong>de</strong>m Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen,es sei <strong>de</strong>nn, hierzu besteht eine rechtliche Ver<strong>pf</strong>lichtung. Spätestens vier Monate nach <strong><strong>de</strong>r</strong>Entscheidung über das Zustan<strong>de</strong>kommen eines Bürgerbegehrens wird über <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>sBürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt. Dies gilt nicht, wenn die BVV <strong>de</strong>m inhaltlichenAnliegen <strong>de</strong>s Bürgerbegehrens innerhalb von zwei Monaten unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> in einer Form, dievon <strong>de</strong>n Vertrauensleuten gebilligt wird, zustimmt.Das Bezirksamt setzt einen Abstimmungstermin auf einen Sonntag o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen gesetzlichen Feiertagfest. Die Abstimmungsberechtigten wer<strong>de</strong>n durch das Bezirksamt über <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>s Bürgerbegehrensinformiert. Je<strong><strong>de</strong>r</strong> Haushalt, in <strong>de</strong>m ein Wahlberechtigter o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Wahlberechtigtewohnt, erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung. Darin sind die Argumente <strong><strong>de</strong>r</strong> Initiatoren<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV in gleichem Umfang dargelegt. Die Mitteilung enthält zu<strong>de</strong>m die geschätztenKosten. Die BVV hat die Möglichkeit, im Rahmen <strong>de</strong>s Bürgerentscheids eine konkurrieren<strong>de</strong> Vorlagezur Abstimmung zu bringen. Stimmberechtigt ist je<strong>de</strong> wahlberechtigte Person. Über das Begehrenkann nur mit „Ja“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Nein“ entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Bei konkurrieren<strong>de</strong>n Vorlagen zum gleichenGegenstand kann je<strong>de</strong> Vorlage einzeln angenommen o<strong><strong>de</strong>r</strong> abgelehnt wer<strong>de</strong>n. Es bestehtauch die Möglichkeit zur brieflichen Abstimmung.War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung eines Beschlusses<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungszuständigkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV sind verbindliche Entscheidungenmöglich, ansonsten hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgerentscheid die Rechtswirkung eines Ersuchens o<strong><strong>de</strong>r</strong> einerEm<strong>pf</strong>ehlung, also einer Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gegenüber <strong>de</strong>m Bezirksamt o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> sonst zuständigenStelle.Welche Themen wur<strong>de</strong>n mit diesem Element <strong><strong>de</strong>r</strong> direkten Demokratie bisher erfolgreich „angepackt“?Drei Beispiele seien genannt: In Lichtenberg wur<strong>de</strong> die Zusammenlegung von Gymnasien,in Charlottenburg-Wilmersdorf die Aus<strong>de</strong>hnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Parkraumbewirtschaftung verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>t, in Friedrichshain-Kreuzbergdie Umbenennung einer Straße mit kulturpolitisch überbezirklicher Brisanz(Koch- in Rudi-Dutschke-Straße!) bestätigt.Kapitel 12Die Berliner Bezirke <strong>und</strong> die Stellung <strong><strong>de</strong>r</strong> BezirksämterEntstehungsgeschichte <strong><strong>de</strong>r</strong> Berliner BezirkeAls um 1200 an einer nutzbaren Furt <strong><strong>de</strong>r</strong> Spree Berlin <strong>und</strong> Cölln gegrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n (Spandau <strong>und</strong>Köpenick z. B. sind noch älter), um Han<strong>de</strong>lswege zu schützen, war die Perspektive einer großenMetropole noch nicht erkennbar. Ohne an dieser Stelle „Geschichtsunterricht“ zu betreiben ist allerdingsdie heutige (kommunalrechtliche) Situation Berlins nur mit einem Blick zurück hinreichendzu verstehen, was im Rahmen dieses Handbuches auf die politischen Strukturen begrenzt bleibensoll.Bis 1881, also bereits zur Zeit nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Reichsgründung, war das ehemalige Fischerdorf Berlin,obwohl bereits zur größten (<strong>und</strong> wohl be<strong>de</strong>utendsten) Stadt Deutschlands gewachsen, <strong>de</strong>n Regierungsbehör<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Bezirks Potsdam (in Preußen) unterstellt. Es war <strong>de</strong>mnach (lediglich) einLandkreis. Die sich rasch <strong>und</strong> umfangreich entwickeln<strong>de</strong> Region (1900 hatte die Stadt Berlin knapp1,9 Mio. Einwohner, die Stadt Charlottenburg beispielsweise zählte um 300.000) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>te hinsichtlich<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrs-, Wirtschafts- <strong>und</strong> Bauplanungsprobleme eine übergreifen<strong>de</strong> Zusammenarbeit.Während die reichen Umlandgemein<strong>de</strong>n sich vor einer Verschmelzung fürchteten, weil sie ihreFinanzhoheit schwin<strong>de</strong>n sahen (wo steht das höchste Rathaus?), erhofften sich an<strong><strong>de</strong>r</strong>e eine Beteiligungan <strong>de</strong>n zu Reichtum gelangten Kommunen <strong><strong>de</strong>r</strong> „Millionenbauern“. Erst 1911 grün<strong>de</strong>te sicheine Art Zweckverband zwischen Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Rixdorf-Neukölln, Lichtenberg,Spandau sowie <strong>de</strong>n Landkreisen Teltow <strong>und</strong> Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>barnim, um die kommunale Zersplitterungauf <strong>de</strong>n Gebieten <strong>de</strong>s Bau- <strong>und</strong> Verkehrswesens <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Grünflächenplanung zu beseitigen.


Berlin in seinen jetzigen Stadtgrenzen entstand jedoch insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e durch <strong>de</strong>n finanzpolitischenDruck, <strong><strong>de</strong>r</strong> als Folge <strong><strong>de</strong>r</strong> Kapitulation von 1918 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> anschließen<strong>de</strong>n Reparationsfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungenauf <strong>de</strong>n öffentlichen Kassen lastete. Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s hart getroffen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Finanzkrise waren auch Unternehmen<strong>und</strong> ein Großteil <strong><strong>de</strong>r</strong> zivilen Bevölkerung. 1920 wur<strong>de</strong> ein Gesetz <strong>de</strong>s PreußischenLandtags verabschie<strong>de</strong>t, welches aus <strong>de</strong>m bisherigen Berlin, sieben kreisfreien Städten (Charlottenburg,Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Schöneberg, Spandau, Wilmersdorf) <strong>und</strong> ) 59 Landgemein<strong>de</strong>n(von Adlershof bis Zehlendorf) <strong>und</strong> 27 Gutsbezirken (von Biesdorf bis Wuhlhei<strong>de</strong>) dieStadt Groß-Berlin grün<strong>de</strong>te. Als Kompromiss für diese „Eingemeindung“ wur<strong>de</strong> eine zweistufigeExekutive installiert: eine Magistratsverwaltung auf Berliner Ebene sowie 20 Bezirksverwaltungenzur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke. Diese Bezirksverwaltungen bestehendaus einer Bezirksversammlung <strong>und</strong> einem Bezirksamt wur<strong>de</strong>n um eine Bezirks<strong>de</strong>putationerweitert, welche die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohnerschaft im Rahmen eines Mitwirkungsrechts in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>emMaße vertreten sollten. Nach einer Phase <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleichschaltung <strong>und</strong> Abschaffung vonMitbestimmungsrechten in <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeit <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Nationalsozialismus wur<strong>de</strong>n diese Strukturennach 1945 wie<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgegriffen.Im Westteil Berlins wur<strong>de</strong>n die Bezirksvertretungen in <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen umbenannt.Die Bezirks<strong>de</strong>putation blieb bis zu ihrer Abschaffung 1971 zunächst bestehen. Das Abgeordnetenhausals Lan<strong>de</strong>sparlament löste die Stadtverordnetenversammlung ab. Der Ostteil Berlinsbehielt bis zur <strong>de</strong>utschen Vereinigung 1990 <strong>de</strong>n Status eines Bezirks <strong><strong>de</strong>r</strong> DDR (wie Potsdam o<strong><strong>de</strong>r</strong>Frankfurt/O<strong><strong>de</strong>r</strong>).Einen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Einschnitt erfuhr Berlin darüber hinaus durch die Bezirksfusion 2001, durchwelche die 23 Berliner Bezirke (erweitert um Hellersdorf, Hohenschönhausen, Marzahn) zu 12neuen Bezirkseinheiten zusammengefasst wur<strong>de</strong>n. Dabei wur<strong>de</strong>n meist zwei (teilweise auch drei)vorher eigenständige Bezirke zu einem neuen Bezirk zusammengeschlossen, nur Neukölln, Reinickendorf<strong>und</strong> Spandau blieben in ihren bisherigen Strukturen bestehen.Je<strong><strong>de</strong>r</strong> dieser Bezirke hat Großstadtcharakter <strong>und</strong> doch vermittelt die <strong>de</strong>utsche Hauptstadt in <strong>de</strong>nihr typischen Kiezen <strong>und</strong> Quartieren nach wie vor mitunter dörfliche Strukturen. Färbt das auf diehier leben<strong>de</strong>n Menschen ab, etwa auch auf die politischen Entscheidungsträger?Die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohner in <strong>de</strong>n zwölf Bezirken umfasst eine Bandbreite zwischen 223.652 (Spandau) <strong>und</strong> 363.601 (Pankow),im Mittel rd. 284.000 (Bevölkerungsstand nach Bezirken, Amt für Statistik Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, Stand vom Dezember2007). Dem gegenüber hatte am 31. Dezember 1996 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirk Weißensee lediglich 60.553 Einwohner <strong>und</strong> war imVergleich zum Bezirk Neukölln (312.918) ein „Zwerg“.Was ist eine Kommune?Der aus <strong>de</strong>m französischen Wort „Commune“ abgeleitete Begriff bezeichnet ein bestimmtes (abgeschlossenes)Gebiet, also eine Gemein<strong>de</strong>. Kommunen bil<strong>de</strong>n zusammen mit <strong>de</strong>n Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong>Kreisen das F<strong>und</strong>ament <strong><strong>de</strong>r</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen Ordnung; ihr Recht, alle Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichenGemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht unterausdrücklichem gr<strong>und</strong>gesetzlichenSchutz. Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl ihrer Bewohnerschaft (<strong>und</strong> z. B. aus historischen Grün<strong>de</strong>n) wer<strong>de</strong>ngrößere Gemein<strong>de</strong>n als (kreisfreie o<strong><strong>de</strong>r</strong> kreisangehörige) Städte bezeichnet. Kennzeichnendist in je<strong>de</strong>m Fall eine <strong>de</strong>mokratisch legitimierte Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlberechtigten <strong>und</strong> eine gegenüber<strong><strong>de</strong>r</strong> nächsthöheren Ebene mit eigenen Kompetenzen ausgestattete Exekutive. Im Hinblick aufdie fö<strong><strong>de</strong>r</strong>ale Struktur Deutschlands sind die <strong>Aufgaben</strong>, <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflichten</strong>, aber auch die entsprechen<strong>de</strong>nBezeichnungen unterschiedlich. Die kommunalpolitische Vertretung wird allgemeinals Gemein<strong><strong>de</strong>r</strong>at bzw. Kreistag, in Städten als Stadtrat bezeichnet. Stadträte (o<strong><strong>de</strong>r</strong> z. B. in Nord<strong>de</strong>utschland„Ratsherren“) sind <strong>de</strong>mnach nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Berliner Bezirken gewähltenDezernenten (Bezirksamtsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>). Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um heißen dort regelmäßig „Beigeordnete“,<strong>und</strong> bil<strong>de</strong>n zusammen mit <strong>de</strong>m (haupt- o<strong><strong>de</strong>r</strong> ehrenamtlichen) Bürgermeister <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Kämmerer<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>vorstand („die Regierung“). Zumin<strong>de</strong>st im Rahmen von partnerschaftlichen Aktivitäten(o<strong><strong>de</strong>r</strong> in b<strong>und</strong>esweiten Fachtagungen usw.) wer<strong>de</strong> ich als Bezirksverordneter früher o<strong><strong>de</strong>r</strong> späterentsprechen<strong>de</strong> persönliche Kontakte haben <strong>und</strong> darf mich durch das babylonische Sprachgewirr<strong>de</strong>s Kommunalrechts nicht verunsichern lassen...


Berlin als B<strong>und</strong>esland <strong>und</strong> als Gemein<strong>de</strong>Berlin ist eine Gemein<strong>de</strong>, hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe eine Stadt; es gehört keinem Landkreis an <strong>und</strong> istinsoweit hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Stellung <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s „Stadtrats“ <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> (Stadt-)Verwaltung mit einer kreisfreien Stadt <strong>de</strong>s übrigen B<strong>und</strong>esgebiets (also z. B. München) zu vergleichen.Darüber hinaus ist Berlin eines <strong><strong>de</strong>r</strong> 16 Län<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>esrepublik wie auch Hamburg<strong>und</strong> Bremen. Deshalb nimmt die kommunale (gesamtberliner) Vertretungskörperschaft zugleich die<strong>Aufgaben</strong> als (gesetzgeben<strong>de</strong>s) Lan<strong>de</strong>sparlament wahr. Zur Unterscheidung (<strong>und</strong> mit Blick auf <strong>de</strong>nhistorisch begrün<strong>de</strong>ten zweistufigen Aufbau <strong><strong>de</strong>r</strong> Organisationsstrukturen) sind in Berlin regelmäßigdie nun zwölf Bezirke gemeint, wenn von <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Ebene die Re<strong>de</strong> ist. - Und das ist wie<strong><strong>de</strong>r</strong>ummit <strong>de</strong>n hamburgischen Organen (nicht nur, weil auch dort ein „Bezirksverwaltungsgesetz“existiert) mitunter vergleichbar.Das Prinzip <strong><strong>de</strong>r</strong> SelbstverwaltungDie im Gr<strong>und</strong>gesetz verankerte Vermutung <strong><strong>de</strong>r</strong> gemeindlichen Zuständigkeit für alle sie betreffen<strong>de</strong>n(örtlichen) Angelegenheiten, die „Allzuständigkeitsvermutung“, gilt verfassungsrechtlich <strong>und</strong>gesetzlich - mit gewissen Abstrichen - auch für die Berliner Bezirke, die nach <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>sätzen <strong><strong>de</strong>r</strong>Selbstverwaltung tätig wer<strong>de</strong>n. Nur übergeordnete <strong>und</strong> wegen ihrer Eigenart zwingend einer zentralenDurchführung bedürfen<strong>de</strong> (gemeindliche) <strong>Aufgaben</strong> obliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadtverwaltung. Dazu zählenu. a. alle Leitungsaufgaben (Planung, Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), währendz. B. die Polizei-, Justiz- <strong>und</strong> Steuerverwaltung von ihr als (staatliche) ministerielle Behör<strong>de</strong>wahrzunehmen ist. Dennoch sind die Bezirke keine Körperschaften mit eigener Rechtsfähigkeit.Sie verfügen <strong>de</strong>shalb - mit geringfügigen Ausnahmen - nicht über die Befugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Normschaffung(etwa wie das Satzungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>n).Organisationsaufbau <strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbaren <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbaren Lan<strong>de</strong>sverwaltungStaatliche <strong>und</strong> gemeindliche <strong>Aufgaben</strong> wer<strong>de</strong>n in Berlin jedoch nicht getrennt. Es ist - um die Begriffezumin<strong>de</strong>st kurz zu benennen - folgen<strong><strong>de</strong>r</strong> Organisationsaufbau <strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbaren Lan<strong>de</strong>sverwaltungvorhan<strong>de</strong>n: Die Hauptverwaltung besteht aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Senatsverwaltung (oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>),ihnen nachgeordneten Behör<strong>de</strong>n (Lan<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong>n, die stadtweit Son<strong><strong>de</strong>r</strong>verwaltungsaufgabenerfüllen, wie z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Polizeipräsi<strong>de</strong>nt in Berlin, das Lan<strong>de</strong>samt für Bürger- <strong>und</strong> Ordnungsangelegenheiten,die Berliner Feuerwehr, das Lan<strong>de</strong>samt für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales Berlin,das Lan<strong>de</strong>s<strong>de</strong>nkmalamt Berlin, das Lan<strong>de</strong>sverwaltungsamt Berlin) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n nicht rechtsfähigenAnstalten (z. B. die Lan<strong>de</strong>szentrale für Politische Bildungsarbeit, das Lan<strong>de</strong>sarchiv) sowie die unterihrer Aufsicht stehen<strong>de</strong>n Eigenbetriebe.Hinzu treten auf <strong><strong>de</strong>r</strong> unterstaatlichen Verwaltungsebene als mittelbare Lan<strong>de</strong>sverwaltung: Körperschaften(z. B. die drei Universitäten), rechtsfähige Anstalten (z. B. die Berliner Stadtreinigungsbetriebe,die Berliner Verkehrsbetriebe, die Berliner Bä<strong><strong>de</strong>r</strong>betriebe, das Stu<strong>de</strong>ntenwerk Berlin, das IT-Dienstleistungszentrum) <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche Stiftungen (z.B. die Berliner Philharmoniker, dieStiftung Preußische Schlösser <strong>und</strong> Gärten).Bezirksaufgaben <strong>und</strong> <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> HauptverwaltungEs besteht ein gesetzlicher Katalog von Zuständigkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptverwaltung in <strong>de</strong>n einzelnenFel<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Leitungsaufgaben, welcher kontinuierlich fortgeschrieben wird. Ausschließlich die darinnicht genannten Segmente sind von <strong>de</strong>n Verwaltungen <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Bezirke wahrzunehmen. Dasbe<strong>de</strong>utet, dass die bezirkliche Selbstverwaltung rechtlich erheblich beschränkt ist. Darüber hinausbesteht in formeller Hinsicht - vergleichbar mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunalaufsicht in <strong>de</strong>n Flächenlän<strong><strong>de</strong>r</strong>n - einInstrumentarium, das in seiner Gesamtheit als „Bezirksaufsicht“ <strong>de</strong>finiert ist (<strong><strong>de</strong>r</strong> Begriff „Fachaufsicht“wur<strong>de</strong> im Wesentlichen abgeschafft). Zuständig sind die einzelnen Senatsfachverwaltungen,die Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>sätze obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> für Inneres zuständigen Senatsverwaltungals „Bezirksaufsichtsbehör<strong>de</strong>“; sie hat die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung<strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke an <strong><strong>de</strong>r</strong> (Gesamt-)Verwaltung zu för<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> zu schützen, sicher zu stellen, dass dieRechtmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung gewahrt bleibt <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften eingehalten wer<strong>de</strong>n.Im Übrigen darf dabei die Entschlusskraft <strong>und</strong> Verantwortungsfreudigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichen Organenicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Als förmliche Aufsichtsmöglichkeiten stehen zur Verfügung das


- Informationsrecht- Aufhebungsrecht- Anweisungsrecht- Ersatzbeschlussfassungsrecht- Eingriffsrecht.Diese Maßnahmen wer<strong>de</strong>n (stufig) ergriffen, wenn ein Han<strong>de</strong>ln o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlassen eines Bezirksamtsim Einzelfall dringen<strong>de</strong> Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt. Dieser „unbestimmteRechtsbegriff“ verursacht mitunter Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten in <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung zwischen <strong>de</strong>mbetroffenen Bezirk <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Senat (was <strong><strong>de</strong>r</strong> unterschiedlichen Rollenzuweisung zuzuschreiben ist).Als neuer Bezirksverordneter - insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e eines Innenstadtbezirks - wer<strong>de</strong> ich die neuralgischenPunkte recht rasch kennen lernen... was sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Problemstellung übrigens häufig auchauf die „Zentralisten“ meiner Partei im Abgeordnetenhaus erstreckt.Organe im Bezirk: Bezirksamt <strong>und</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungDie Wahl, die rechtliche Stellung, die <strong>Aufgaben</strong> <strong>und</strong> Arbeitsweisen <strong>de</strong>s Bezirksamts habe ich in<strong>de</strong>n bisherigen Ausführungen bereits punktuell kennen gelernt, nun gilt es, meine Informationenüber dieses Pendant zur BVV zu systematisieren.Das Bezirksamt ist - wie die BVV - ein Organ <strong><strong>de</strong>r</strong> bezirklichen Selbstverwaltung mit Verfassungsrang<strong>und</strong> zugleich die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bezirks. Dies kommt u. a. dadurch zum Ausdruck,dass gegenüber Dritten immer die Bezeichnung „Bezirksamt (Bezirksname) von Berlin“ benutztwird. Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Einzelwahl seiner Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Vereidigung durch <strong>de</strong>n Vorsteherzieht es sich unter <strong>de</strong>m Vorsitz <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters zu seiner konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung zurück.Der Bürgermeister <strong>und</strong> die Bezirksstadträte sind mit diesem Zeitpunkt hauptamtlich tätig. AufGr<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse stehen die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> (als Beamte auf Zeit) ineinem öffentlich-rechtlichen Dienst- <strong>und</strong> Treueverhältnis, das sich unter Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> hergebrachtenGr<strong>und</strong>sätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums regelt.Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einführung <strong><strong>de</strong>r</strong> mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nen bezirksverwaltungsgesetzlichen Nachkriegsregelungen im Jahr 1958 umfasste dasBezirksamt im Westen <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadt acht Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, 1964 wur<strong>de</strong> es auf sechs bis acht Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, 1971 auf sieben Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>verkleinert; im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsreform erfolgte 1994 eine weitere Reduzierung auf fünf Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>, die anlässlich <strong><strong>de</strong>r</strong>Bezirksfusion erneut modifiziert wur<strong>de</strong>: Zum 1. Januar 2001 wur<strong>de</strong> die Zahl auf sechs Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> festgelegt; eine bereitsbeschlossene gesetzliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung sieht zu Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> nächsten Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses die erneuteSenkung um ein Mitglied vor.Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV obliegt es allein <strong>de</strong>m Bezirksamt, die Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftevorzunehmen. Die Leitung eines Geschäftsbereichs entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> Leitung einer Abteilung.Der BVV steht keine rechtliche Möglichkeit zu, ihre Vorstellung über die Geschäftsverteilungdurchzusetzen. Die Verbindung eines Wahlvorschlages mit einem bestimmten Ressort ist unzulässig.Geschäftsordnung <strong>de</strong>s BezirksamtsDas Verfahren im Bezirksamt wird über eine Geschäftsordnung näher bestimmt. Sie entfaltet keineAußenwirkung <strong>und</strong> umfasst Regelungen über die <strong>Aufgaben</strong> sowie die dienstaufsichtsrechtlichenObliegenheiten <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters als herausgehobenes Mitglied, Verfahrensregelungenüber die Geschäftsführung <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> im Verhältnis zueinan<strong><strong>de</strong>r</strong>, Vertretungs- <strong>und</strong>Abwesenheitsangelegenheiten, zum Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzungen (insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bei Beschlussvorlagen)sowie die Zusammenarbeit mit <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV. Die Sitzungen, an <strong>de</strong>nen regelmäßig <strong><strong>de</strong>r</strong> Leiter <strong>de</strong>sRechtsamts <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Steuerungsdienstes beratend teilnehmen (dürfen <strong>und</strong> müssen), sindnichtöffentlich <strong>und</strong> insoweit vertraulich. Auch die Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schriften über die Sitzungen verbleiben in<strong>de</strong>m Kreis <strong><strong>de</strong>r</strong> teilnehmen<strong>de</strong>n Personen. Regelmäßig wer<strong>de</strong>n die Dezernenten in <strong>de</strong>n Sitzungen<strong><strong>de</strong>r</strong> sie zur Wahl vorgeschlagenen Fraktionen über wichtige politische Angelegenheiten <strong>und</strong> Vorhaben,Planungen <strong>und</strong> daraus resultieren<strong>de</strong> Probleme im Verwaltungsvollzug, Konflikte usw. be-


ichten. Das umfasst häufig auch die Offenbarung sensibler Informationen <strong>und</strong> Daten. Dies ist unterrechtlichen Gesichtspunkten nicht immer unproblematisch, jedoch ständige Praxis <strong>und</strong> drücktdie kommunalpolitische Stellung aus; die durch diese Berichte von <strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong> gewonnenenvertraulichen Informationen dürften keine konkrete Verwendung fin<strong>de</strong>n, sie dienen eher<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausleuchtung <strong>de</strong>s (politischen) Hintergr<strong>und</strong>s einer Angelegenheit.Dem Bezirksamt obliegt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>ea) die Vertretung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin in Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke;b) die Einbringung von Vorlagen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV;c) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen <strong>und</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en baurechtlichen Akten, die nach B<strong>und</strong>esrechtdurch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsverboten, soweit gesetzlichnichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es bestimmt ist;d) die Bestellung <strong>und</strong> Abberufung von Vertretern <strong>und</strong> ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben,e) die Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlüsse <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV;f) die rechtzeitige <strong>und</strong> umfassen<strong>de</strong> Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV über die Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäfte <strong>und</strong> die künftigen Vorhabeneinschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> abzuschließen<strong>de</strong>n Ziel- <strong>und</strong> Servicevereinbarungen;g) die Beanstandung von Beschlüssen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV;h) die Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV begrün<strong>de</strong>t ist;i) die <strong>Aufgaben</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstbehör<strong>de</strong> für die Beamten, Angestellten <strong>und</strong> Arbeiter <strong>de</strong>s Bezirks; die Stellungnahmen zurVersetzung von Beamten, Angestellten <strong>und</strong> Arbeitern <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>eBezirksverwaltung <strong>und</strong> umgekehrt;k) die Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsbereiche unter die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts;l) die Entscheidung über Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten zwischen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>s Bezirksamts;m) die Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Angelegenheiten, die <strong>de</strong>m Bezirksamt durch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rechtsvorschrift zugewiesen sind;n) die Organisation <strong>de</strong>s Bezirksamts..In <strong>de</strong>n Angelegenheiten nach Buchstabe b), c) ,g), k) l) <strong>und</strong> n) beschließt das Bezirksamt im Regelfall auf Vorlage <strong>de</strong>ssachlich zuständigen Mitglieds; im übrigen richtet sich die Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäfte nach <strong>de</strong>m „Ressortprinzip“.In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis wer<strong>de</strong>n Beschlüsse <strong>de</strong>s Bezirksamts, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsbehör<strong>de</strong> (verwaltungsöffentlich)kommuniziert wer<strong>de</strong>n, mitunter im Wortlaut auch <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zur Verfügung gestellt. Beschlüsseüber die Einbringung von Vorlagen (zur Kenntnisnahme bzw. zur Beschlussfassung) indie BVV, die quantitativ <strong>de</strong>n wesentlichen Anteil <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmungsergebnisse in diesem Organausmachen, wer<strong>de</strong>n als Drucksachen ausgefertigt <strong>und</strong> sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann zugänglich.Das Bezirksamt - eine Kollegialbehör<strong>de</strong>In ihrem Geschäftsbereich führen die Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts die Geschäfte im Namen <strong>de</strong>s Bezirksamts:Es ist ein kollegiales Organ, kann sich die Erledigung einzelner Geschäfte o<strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnerGruppen von Geschäften als Ganzes jedoch vorbehalten. Der Bezirksbürgermeister ist „primusinter pares“ (ein Mitglied einer Gruppe, das die gleichen <strong>Rechte</strong> wie alle an<strong><strong>de</strong>r</strong>en innehat, jedochtrotz<strong>de</strong>m eine erhöhte Stellung genießt), ihm ist keine Richtlinienkompetenz (wie etwa <strong>de</strong>m Regieren<strong>de</strong>nBürgermeister) übertragen. Die Geschäftsführung eines Dezernenten im Namen <strong>de</strong>s (gesamten)Bezirksamts bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die nicht Sache <strong><strong>de</strong>r</strong> Kollegialbehör<strong>de</strong>ist, so wird das Spannungsverhältnis zwischen <strong>de</strong>m Ressortprinzip <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Kollegialprinzip inAusgleich gebracht. Die Leitung <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs (<strong><strong>de</strong>r</strong> Abteilung) in eigener Verantwortunghat im „Geist“ <strong>und</strong> im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> beschlossenen allgemeinen Prinzipien <strong>de</strong>s kollegialen Gremiumszu erfolgen. Je<strong>de</strong>s Mitglied hat sich regelmäßig die Frage zu stellen, ob die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en in einerAngelegenheit strukturell genau so han<strong>de</strong>ln wür<strong>de</strong>n. Dies stößt jedoch in nicht unerheblichem Maßan kommunalpolitisch <strong>de</strong>terminierte Grenzen.Die Geschäftsführung umfasst insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abteilung; sie erfolgt im Regelfallselbstständig, ohne Beschluss <strong>de</strong>s Bezirksamts <strong>und</strong> damit in eigener (kommunalpolitischer) Verantwortung;eine fachliche Abstimmung in Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Abteilungenberührt, ist davon eingeschlossen <strong>und</strong> erfolgt häufig (auf <strong>de</strong>m Dienstweg) außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>Sitzungen. Sind jedoch Auffassungsunterschie<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabezu verzeichnen, obliegt eine Entscheidung <strong>de</strong>m Kollegialorgan.Während das Bezirksamt mit einem Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV „kollegial“ umzugehen hat (regelmäßigdurch die Behandlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Drucksachen in <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Plenumssitzung folgen<strong>de</strong>n Zusammenkunft),obliegt es im Regelfall <strong>de</strong>m einzelnen Mitglied, auf das Fragerecht <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Vertretung zureagieren. Die entsprechen<strong>de</strong> Beantwortung erfolgt im Namen <strong>de</strong>s Bezirksamts.


Beanstandung eines BVV-BeschlussesVerstößt ein Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV gegen Rechts- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschriften (o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegen eineEingriffsentscheidung), so hat das Bezirksamt binnen zwei Wochen <strong>de</strong>n Beschluss unter Angabe<strong><strong>de</strong>r</strong> Grün<strong>de</strong> mit aufschieben<strong><strong>de</strong>r</strong> Wirkung zu beanstan<strong>de</strong>n. Gegen die Beanstandung kann die BVVüber das Bezirksamt binnen eines Monats die Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksaufsichtsbehör<strong>de</strong> beantragen.Die Entscheidung ergeht nach Anhörung bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Seiten.Es kann (selten) <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall eintreten, dass die BVV einen rechtswidrigen Beschluss fasst. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelgelingt es jedoch im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorerörterung (z. B. in einem Ausschuss), einen Antrag, <strong><strong>de</strong>r</strong>rechtswidriges Verwaltungshan<strong>de</strong>ln initiieren wür<strong>de</strong>, so zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n, dass sich an <strong>de</strong>n Beschlusskeine <strong><strong>de</strong>r</strong>artigen Rechtsfolgen knü<strong>pf</strong>en.In Fällen <strong>de</strong>s Entscheidungsrechts entfaltet die Abstimmung in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV unmittelbare Wirkung, die ggf. durch eine rechtlicheIntervention <strong>de</strong>s Bezirksamts zu unterbin<strong>de</strong>n ist. Das zwingen<strong>de</strong> Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis einer Beanstandung liegt „auf <strong><strong>de</strong>r</strong>Hand“, weil sich eine „Vollzugs<strong>pf</strong>licht“ anschließen wür<strong>de</strong>. Zur Vermeidung von Rechtsproblemen basiert ein solcher Beschluss<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV regelmäßig auf einer vom Kollegialorgan eingebrachten Vorlage zur Beschlussfassung. Wird von <strong>de</strong>mWortlaut dieses „Antrages“ in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV abgewichen, ist beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Aufmerksamkeit geboten. Bei Wahlen <strong>und</strong> Abberufungenunterliegt die Beschlussfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV meistens <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen Initiative (z. B. in Form einer Vorlage zur Beschlussfassung<strong>de</strong>s Vorstehers), die mitunter kurzfristig ergriffen wird. Eine rechtswidrige Personalentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV wärekommunalpolitisch hochgradig problematisch. In dieser Hinsicht ist daher eine vorherige Einschaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> juristischenFachkompetenz im Bezirksamt durch <strong>de</strong>n Vorsteher nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Gleiches gilt für Entscheidungen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV imRahmen <strong>de</strong>s Selbstorganisationsrechts (Gründung einer Fraktion, Bildung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschüsse, Geschäftsordnung). An<strong><strong>de</strong>r</strong>sist ein rechtswidriger Beschluss in Form eines Ersuchens o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Em<strong>pf</strong>ehlung zu beurteilen. Diese sind nicht zu beanstan<strong>de</strong>n,da sie keine Bindungswirkung haben.Das Bezirksamt muss einen rechtswidrigen Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV beanstan<strong>de</strong>n <strong>und</strong> darf nicht nach<strong>de</strong>m (politischen) Opportunitätsprinzip han<strong>de</strong>ln (Beanstandungsver<strong>pf</strong>lichtung). In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis entziehtes sich diesem Ursache-Wirkungs-Mechanismus jedoch mitunter, in <strong>de</strong>m - im Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchzur Beratung durch das Rechtsamt, die keine Bindungswirkung entfaltet - in <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung dieRechtswidrigkeit negiert wird. Dies ist <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalpolitischen Beziehung zwischen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n<strong>de</strong>s Bezirksamts <strong>und</strong> <strong>de</strong>n sie jeweils vorgeschlagenen Fraktionen in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV geschul<strong>de</strong>t <strong>und</strong> entsprichtihrer Rolle als politische Wahlbeamte. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong><strong>de</strong>r</strong> Sitzung<strong><strong>de</strong>r</strong> BVV, in <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtsfehlerhafte Beschluss gefasst wur<strong>de</strong>. Um Zweifel auszuschließen,ist ausnahmslos die Schriftform anzuraten.Eine Beanstandung schließt in je<strong>de</strong>m Fall die Rechtsfolge ein, dass das Verwaltungsverfahren <strong><strong>de</strong>r</strong>Umsetzung, das im Regelfall unverzüglich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlussfassung in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV beginnen muss,ausgesetzt ist. Die Wirkung eines Beschlusses <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV ist gehemmt, er gilt als schwebend unwirksam.Reagiert die BVV nicht, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschluss nichtig; im Regelfall wird die BVV ihr Beschlussrechtin an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Weise (korrigiert) rechtsfehlerfrei wahrnehmen.Einheitliche Ämterstruktur <strong>und</strong> GeschäftsverteilungDas Bezirksamt glie<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich mit Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> 17. Wahlperio<strong>de</strong> (ab En<strong>de</strong> Oktober 2011) bezirksübergreifendin die nachfolgen<strong>de</strong>n Organisationseinheiten. Die Kombination <strong><strong>de</strong>r</strong> zehn Fachämter in<strong>de</strong>n jeweils fünf Geschäftsbereichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksämter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben <strong>und</strong>bleibt insoweit <strong><strong>de</strong>r</strong> Organisationsbefugnis <strong>de</strong>s Kollegialorgans unterstellt. Es wird <strong>de</strong>shalb nach wievor mit unterschiedlichen Bezeichnungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Abteilungen zu rechnen sein. Der Steuerungsdienst<strong>und</strong> das Rechtsamt müssen <strong>de</strong>m Bezirksbürgermeister zugeordnet bleiben. Diese - auch von <strong>de</strong>nBezirken gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te - übereinstimmen<strong>de</strong> Feinglie<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsstrukturen soll zu einerhöheren Transparenz <strong>und</strong> Vergleichbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> zwölf „Großstädte“ in <strong><strong>de</strong>r</strong> Einheitsgemein<strong>de</strong> Berlinbeitragen.I. Fachämter:Amt für Bürgerdienste (Bürgerämter, Stan<strong>de</strong>samt, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Wohngeld, Wahlen);Jugendamt (<strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s Jugendamtes: Fachberatung, allgemeine För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von jungen Menschen <strong>und</strong> ihren Familien,familienunterstützen<strong>de</strong> Hilfen, fachbereichsübergreifen<strong>de</strong> Jugendhilfe, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesbetreuung einschließlich Kita-Eigenbetrieb);


Amt für Soziales (Betreuungsbehör<strong>de</strong> <strong>und</strong> Soziale Dienste, Materielle Hilfen, Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungen <strong>de</strong>s kommunalenTrägers <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitssuchen<strong>de</strong>);Amt für Weiterbildung <strong>und</strong> Kultur (Volkshochschule, Musikschule, Bibliotheken, Kultur, Heimatmuseum);Stadtentwicklungsamt (Stadtplanung, Bau- <strong>und</strong> Wohnungsaufsicht, Vermessung einschließlich Liegenschaftskataster<strong>und</strong> Wertermittlung, Denkmalschutz, Quartiersmanagement);Tiefbau- <strong>und</strong> Landschaftsplanungsamt (Tiefbau: Straßenplanung, Straßenneubau, Straßenunterhaltung, Straßenaufsicht,Straßenverwaltung ohne straßenverkehrsbehördliche <strong>Aufgaben</strong>, Unterhaltung <strong>und</strong> Neubau von Grün- <strong>und</strong> Freiflächeneinschließlich Friedhöfe <strong>und</strong> Kleingärten, Landschaftsplanung);Ordnungsamt (Ordnung im öffentlichen Raum einschließlich verhaltensbedingtem Lärm <strong>und</strong> Parkraumbewirtschaftung<strong>und</strong> -überwachung, Gewerbe: Wirtschaftsordnung einschließlich Märkte, Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>, Veterinär- <strong>und</strong> Lebensmittelaufsicht,Zentrale Anlauf- <strong>und</strong> Beratungsstelle);Ges<strong>und</strong>heitsamt (Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> -aufsicht, Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> -för<strong><strong>de</strong>r</strong>ung für Erwachsene, Ges<strong>und</strong>heitsschutz<strong>und</strong> -för<strong><strong>de</strong>r</strong>ung für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>, Spezielle ges<strong>und</strong>heitliche Hilfen für Menschen mit Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen);Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzamt (Umweltplanung, -beratung <strong>und</strong> -information, Umweltordnungsaufgaben ohne verhaltensbedingtenLärm, Natur- <strong>und</strong> Artenschutz);Schul- <strong>und</strong> Sportamt (Schulträgerschaft, För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Sports).II. Serviceeinheiten:Serviceeinheit Finanzen (Haushalts- <strong>und</strong> Stellenplanung <strong>und</strong> -wirtschaft, Kassenwesen);Serviceeinheit Personal (Personalverwaltungsservice, Personalentwicklungsservice);Serviceeinheit Facility Management (Kaufmännische <strong>und</strong> technische Immobilien- <strong>und</strong> Gebäu<strong>de</strong>verwaltung, Hochbauservice,Innere Dienste: Dienstpost, Vervielfältigungen, Fernmel<strong>de</strong>angelegenheiten, Beschaffungen, Anlagenbuchhaltung,IT-Service).III. Sonstige Organisationseinheiten:Rechtsamt, Steuerungsdienst, Sozialraumorientierte Planungskoordination, Qualitätsentwicklung, Planung <strong>und</strong>Koordination <strong>de</strong>s öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes, Pressestelle, Wirtschaftsför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung.IV. Beauftragte:Datenschutzbeauftragte/r, Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>tenbeauftragte/r, Integrationsbeauftragte/r, Frauen- <strong>und</strong> Gleichstellungsbeauftragte,EU-Beauftragte/r, Beauftragte/r für Partnerschaften.Regionalisierung von BezirksaufgabenDie Organisation <strong><strong>de</strong>r</strong> Berliner Verwaltung ist - trotz <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksfusion - durch das Phänomen <strong><strong>de</strong>r</strong>„Regionalisierung“ von Bezirksaufgaben gekennzeichnet, in <strong>de</strong>m die Zuständigkeit für eine bestimmteAngelegenheit durch einen Bezirk für mehrere an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bzw. für alle übrigen Bezirke vorgeschriebenist (z. B. ist Lichtenberg zentral für H<strong>und</strong>e- <strong>und</strong> Katzenfang zuständig, Tempelhof-Schöneberg ist F<strong>und</strong>büro für ganz Berlin, drei Bezirke bil<strong>de</strong>n Zentren für sinnesbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>te Menschen).Sie stellt eine organisationsrechtliche Antwort auf gesteigerte Probleme <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung<strong><strong>de</strong>r</strong> (wie<strong><strong>de</strong>r</strong>)vereinigten Großstadt dar. Die exekutive Umsetzung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Handlungsspielraum <strong>de</strong>sSenats, ist jedoch beschränkt, da verfassungsrechtlich das Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Bezirken herzustellenist. Einvernehmen setzt mithin das Einverständnis aller Bezirke über eine Vorlage <strong>de</strong>s Senatsüber eine entsprechen<strong>de</strong> Rechtsverordnung voraus. Weicht nur ein Bezirk ab, muss die zuständigeSenatsverwaltung prüfen, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Votierung fachpolitisch gefolgt wer<strong>de</strong>n kann, <strong>und</strong> ggf.eine geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Vorlage einbringen. Die zuletzt durchgeführte Regionalisierung betrifft <strong>de</strong>n öffentlichenGes<strong>und</strong>heitsdienst, in <strong>de</strong>m bestimmte Leistungen <strong>und</strong> Dienste in unterschiedlichen Zentrenüber das Stadtgebiet verteilt sind. Je nach Örtlichkeit ist das entsprechen<strong>de</strong> Bezirksamt zuständig.Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters <strong>und</strong> Rat <strong><strong>de</strong>r</strong> BürgermeisterDer Bezirksbürgermeister führt <strong>de</strong>n Vorsitz im Bezirksamt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme<strong>de</strong>n Ausschlag; sie wird <strong>de</strong>shalb auch als „Stichstimme“ bezeichnet. Er ist nicht Leiter <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsbehör<strong>de</strong>,leitet jedoch die Sitzung <strong>de</strong>s Kollegialorgans. Bei Abwesenheit übernimmt dieseFunktion das Mitglied, das in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zugleich als Stellvertreten<strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksbürgermeister gewähltwur<strong>de</strong>. Die weitere Abwesenheitsvertretung regelt die Geschäftsordnung <strong>de</strong>s Bezirksamts. WesentlicheAufgabe ist es, zur Sitzung einzula<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die Tagesordnung festzusetzen. Der Bezirksbürgermeisterhat insoweit eine (kommunalpolitische) Steuerungsfunktion. Seine herausgehobeneStellung kommt auch bei Abstimmungen von Vorlagen usw. zum Ausdruck, die die Haltung <strong>de</strong>sBezirksamts in kommunalpolitischen Angelegenheiten nach innen (Bezirksverwaltung) <strong>und</strong> nachaußen (gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV <strong>und</strong> Dritten) bestimmt.Der Bezirksbürgermeister ist Mitglied <strong>de</strong>s Rats <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister, <strong><strong>de</strong>r</strong> auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Seite <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirkeausschließlich aus diesen zwölf Vertretern <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke gebil<strong>de</strong>t wird (ihm gehört darüber hinaus<strong><strong>de</strong>r</strong> Regieren<strong>de</strong> Bürgermeister <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister an); die weiteren Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamtssind nicht stimmberechtigt.


Die <strong>Aufgaben</strong> <strong>de</strong>s Rats <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister als Verfassungs-, jedoch nicht als Beschlussorgan sind:- <strong>de</strong>n Bezirksverwaltungen Gelegenheit zu geben, zu <strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgebung- nicht nur <strong>de</strong>s Senats, auch aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses - <strong>und</strong> VerwaltungStellung zu nehmen,- <strong>de</strong>m Senat Vorschläge für Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften unterbreiten zu können o<strong><strong>de</strong>r</strong>- sich über eine Maßnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksaufsicht unterrichten zu lassen.In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht auf <strong>de</strong>n ersten Blick, dass das Stimmrecht <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeistersnicht über einen Beschluss <strong>de</strong>s Bezirksamts (o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV) inhaltlich festgelegtwer<strong>de</strong>n darf. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nicht etwa <strong>de</strong>n <strong>Aufgaben</strong>kreis<strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bezirksamts, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bezirksbürgermeisters umfasst (wasdarüber hinaus bereits durch die Benennung <strong>de</strong>s Gremiums <strong>und</strong> die Normbezeichnung <strong>de</strong>utlichwird). Stellungnahmen von Fachabteilungen u. a. zu Rechts- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschriften an <strong>de</strong>nRat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister sind daher vom jeweiligen Mitglied <strong>de</strong>s Bezirksamts über <strong>de</strong>n Bezirksbürgermeistereinzubringen. Das weitere Verfahren wird durch eine Geschäftsordnung dieses Organsgeregelt.Das Einvernehmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirke bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Regionalisierung einer Bezirksaufgabe wird in ständigerPraxis (wenn auch abweichend vom Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> Normen) über eine einstimmige Beschlussfassungim Rat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister eingeholt <strong>und</strong> erzielt, weil <strong><strong>de</strong>r</strong> Rat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister als Konsultationsorgananzusehen ist.Verstößt ein Beschluss <strong>de</strong>s Bezirksamts gegen Rechts- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegeneine Eingriffsentscheidung, so hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksbürgermeister diesen Beschluss unter Angabe <strong><strong>de</strong>r</strong>Grün<strong>de</strong> binnen zwei Wochen mit aufschieben<strong><strong>de</strong>r</strong> Wirkung zu beanstan<strong>de</strong>n. Gegen die Beanstandungkann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksaufsichtsbehör<strong>de</strong> bei<strong><strong>de</strong>r</strong> für Inneres zuständigen Senatsverwaltung beantragen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörungbei<strong><strong>de</strong>r</strong> Seiten.Die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungshan<strong>de</strong>lns ist zwar von allen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>s Bezirksamts zubeachten, <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksbürgermeister - unterstützt <strong>und</strong> beraten vom Rechtsamt - ist in dieser Hinsichtjedoch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s ver<strong>pf</strong>lichtet; er hat Beschlüsse <strong>de</strong>s Kollegialorgans auf Verstöße gegenRechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften zu überprüfen. Dies stellt eine kontinuierliche Obliegenheitdar.Kapitel 13Welche Rechtsvorschriften sollte ich besser einmal gelesen haben...?Gr<strong>und</strong>sätzlich stellt sich bei diesem Thema zunächst einmal die Frage, wie ich (am Besten) lerne -<strong>und</strong> was ich mir überhaupt aneignen will. Regelmäßig gilt für mich als ehrenamtlich engagierterKommunalpolitiker das Prinzip „learning by doing“. Ich habe, wie zu lesen war, eine feste <strong>und</strong> klarumrissene Aufgabe in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV o<strong><strong>de</strong>r</strong> in einem ihrer Ausschüsse. Dies schließt - schon weil ich imRegelfall we<strong><strong>de</strong>r</strong> über eine Verwaltungs-, geschweige eine juristische Ausbildung verfüge - dieDurchdringung von Rechtsvorschriften ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlass nicht ein.Im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Schritte, die ich als Neuling in einer BVV gehe, wer<strong>de</strong> ich mich mit <strong>de</strong>nGr<strong>und</strong>lagen meines Han<strong>de</strong>lns beschäftigen. Vielleicht taucht nach einiger Zeit dann die Frage auf,ob diese (gemeinsam mit meiner Fraktion) beschrittene Praxis <strong>de</strong>n Regelungen entspricht, die zurSteuerung solcher Abläufe geschaffen wur<strong>de</strong>n. Mitunter ist die Triebfe<strong><strong>de</strong>r</strong> solches „schö<strong>pf</strong>erisch“wirken<strong>de</strong>n Erkenntnisbedarfs das Scheitern einer Initiative (die ich als „politische Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>lage“ ansehe).Gera<strong>de</strong> in einer <strong><strong>de</strong>r</strong>artigen Situation wer<strong>de</strong> ich untersuchen, ob die Mehrheit in <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV mitihrer Entscheidung „richtig“ lag, ob die Beantwortung einer Anfrage an das Bezirksamt „so <strong>und</strong>


nicht an<strong><strong>de</strong>r</strong>s“ gegeben wer<strong>de</strong>n musste o<strong><strong>de</strong>r</strong> warum eine vergleichbare Angelegenheit in einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>enBezirk abweichend gehandhabt wird.Dies ist (spätestens) <strong><strong>de</strong>r</strong> angemessene Zeitpunkt, sich tiefer mit <strong>de</strong>n Rechtsnormen zu befassen.In diesem Zusammenhang sollte ich jedoch beachten, dass das Lesen <strong>und</strong> Verstehen eines solchenTextes nicht i<strong>de</strong>ntisch, dass die Anwendung einer bestimmten Vorschrift in einer konkretenSituation (also die „Subsumierung eines Sachverhalts“) mitunter kompliziert ist <strong>und</strong> dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Wortlauteiner Norm darüber hinaus mitunter einer unterschiedlichen Auslegung unterliegt. Mit dieseneinschränken<strong>de</strong>n Vorbemerkungen ist das Studium <strong><strong>de</strong>r</strong> für die BVV unmittelbar <strong>und</strong> mittelbar gelten<strong>de</strong>nRechtsvorschriften je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit zu em<strong>pf</strong>ehlen, weil „ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung erleichtert“.Ich wer<strong>de</strong> mit unterschiedlichen Normen auf drei Ebenen, <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>, <strong>de</strong>m Land (bzw. <strong>de</strong>n Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n)<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Bezirk, konfrontiert, die regelmäßig in dieser Reihenfolge Beachtung fin<strong>de</strong>n (müssen):Verfassung, Gesetz, Verordnung <strong>und</strong> Satzung als Rechtsvorschrift (im Gr<strong>und</strong>satz auch indieser Reihenfolge). Hinzu treten Verwaltungsvorschriften (Ausführungsvorschriften, R<strong>und</strong>schreibenusw.), die einen einheitlichen Vollzug innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung sicher stellen sollen, in <strong><strong>de</strong>r</strong>Regel keine Bindung gegenüber Dritten entfalten (<strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> vollen gerichtlichen Überprüfung ausgesetztsind). Alle Normen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es wer<strong>de</strong>n im B<strong>und</strong>esgesetzblatt I (BGBl. I), die <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlinim Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.), Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt fürBerlin (ABl.) veröffentlicht, die F<strong>und</strong>stelle dann jeweils um die entsprechen<strong>de</strong> Seitenzahl ergänzt.Häufig wer<strong>de</strong>n die Vorschriften mit einer Kurzbezeichnung <strong>und</strong> einer Abkürzung beschlossen, mitunterentwickelt sich im Vollzug ein entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebrauch.Bei Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen von Gesetzen ist zu berücksichtigen, dass ein neuer (offizieller) „Volltext“ erstveröffentlicht wird, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber dazu eine Ermächtigung (Befugnis zur Neubekanntmachung)beschlossen hat (im Internet wer<strong>de</strong>n allerdings häufig <strong><strong>de</strong>r</strong>artige aktuelle Volltexte publiziert).Das jeweilige Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungszitat ergeht in einem (römisch o<strong><strong>de</strong>r</strong> arabisch bezeichneten) geson<strong><strong>de</strong>r</strong>tenArtikel bzw. in einem beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en (Absatz eines) Paragrafen <strong><strong>de</strong>r</strong> geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Hauptnorm.Beispiel: Gesetz zur För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>und</strong> Betreuung von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n in Tageseinrichtungen <strong>und</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tages<strong>pf</strong>lege(Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesför<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgesetz - KitaFöG) - Artikel I <strong>de</strong>s Gesetzes zur Weiterentwicklung<strong>de</strong>s bedarfsgerechten Angebotes <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Qualität von Tagesbetreuung (Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesbetreuungsreformgesetz)- vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Art. II <strong>de</strong>s Gesetzes zur vorschulischenSprachför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78).Es sollen Bezirksverordnete (<strong>und</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> von Bezirksämtern!) existieren (können), die niemalsin kommunalrechtliche Vorschriften geschaut haben, von Beschäftigten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung ganz zuschweigen... allen übrigen mit Interesse sei als erstes em<strong>pf</strong>ohlen, einen Blick in die bezirksverwaltungsrechtlichdirekt wirken<strong>de</strong>n Gesetze zu werfen:Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2),zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong>de</strong>s Zehnten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Bezirksverwaltungsgesetzes vom 24. Februar2011 (GVBl. S 58)Gesetz zur Entschädigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen, <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten <strong>und</strong>sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I<strong>de</strong>s Fünften Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Entschädigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen,<strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten <strong>und</strong> sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 19. Dezember 2002 (GVBl. S. 372)Gesetz über die Rechtsverhältnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezirksamtsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> (Bezirksamtsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>gesetz - BAMG) in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung<strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong>de</strong>s Vierten Gesetzeszur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Bezirksamtsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>gesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 464)Der Hintergr<strong>und</strong> bestimmter gesetzlicher Regelungen eröffnet sich mir vor allem durch eine „Auffrischung“aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Schulzeit, in <strong>de</strong>m ich die gr<strong>und</strong>sätzlichen Ordnungen unseres Staatswesensrekapituliere:Gr<strong>und</strong>gesetz <strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1, ber. BGBl. III, 100-1), zuletztgeän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>gesetzes (Art. 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)


Verfassung von Berlin (VvB) in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassung vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I<strong>de</strong>s Elften Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfassung von Berlin vom 17. März 2010 (GVBl. S. 134)Nun kann ich getrost (<strong>und</strong> mit umfangreichem Wissen ausgestattet) in <strong>de</strong>n differenzierten Normendschungel<strong>de</strong>s materiellen <strong>und</strong> Organisationsrechts „einsteigen“, <strong><strong>de</strong>r</strong> an dieser Stelle nichtetwa <strong>de</strong>n Anspruch <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollständigkeit erfüllt:Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen (Lan<strong>de</strong>swahlgesetz)vom 25. September 1987 (GVBl. S 2370), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong>de</strong>s Zehnten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>swahlgesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 712)Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>n <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen (Lan<strong>de</strong>swahlordnung)in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I<strong><strong>de</strong>r</strong> Neunten Verordnung zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>swahlordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 338)Gesetz über die Rechtsstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses von Berlin (Lan<strong>de</strong>sabgeordnetengesetz -LAbgG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong>de</strong>s Zwanzigsten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>sabgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 550)Gesetz über die Rechtsstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktionen im Abgeordnetenhaus von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG) vom 8.Dezember 1993 (GVBl. S. 591), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong>de</strong>s Vierten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Fraktionsgesetzes<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Neunzehnten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sabgeordnetengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl.S. 874)Gesetz über die Zuständigkeiten in <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)vom 22. Juli 1996 in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durchArtikel I <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Sozialwesens vom 20.Mai 2011 (GVBl. S. 208)Will ich meine Kenntnisse über die von <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV zu wählen<strong>de</strong>n ehrenamtlichen Personen maximieren,helfen u. a. die folgen<strong>de</strong>n Rechtsgr<strong>und</strong>lagen:Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Entschädigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen,<strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten <strong>und</strong> sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassung vom 29. Mai 1979(GVBl. S. 826), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwölften Verordnung zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Durchführung<strong>de</strong>s Gesetzes zur Entschädigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlungen, <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger<strong>de</strong>putierten <strong>und</strong>sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87)Gesetz zur Stärkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkungsrechte <strong><strong>de</strong>r</strong> Seniorinnen <strong>und</strong> Senioren am gesellschaftlichen Leben im LandBerlin (Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz - BerlSenG) vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel I <strong>de</strong>sGesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 225)Verwaltungsvorschriften über <strong>de</strong>n Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (VV EaD) vom 19. September 2006(Abl. S. 3710)Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel XII Nr. 43<strong>de</strong>s Dienstrechtsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)Ausführungsvorschriften zum Berliner Schiedsamtsgesetz (AV BlnSchAG) vom 3. Mai 2011 (ABl. S. 870)Bei beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Materien, die ihren Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlag auch in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Organen <strong><strong>de</strong>r</strong> BVV haben,bil<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Vorschriften die wichtigen Gr<strong>und</strong>lagen:Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) vom 25. November1969 (GVBl. S. 2511), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Art. I <strong>de</strong>s Zweiten Gesetzes zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Petitionsgesetzesvom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710)Gesetz zur Neuordnung <strong>de</strong>s Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>- <strong>und</strong> Jugendhilferechts (Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz - KJHG) in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassung<strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassung <strong>de</strong>s Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134),zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel 3a <strong>de</strong>s Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen <strong>und</strong> zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Zweiten <strong>und</strong>Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)Gesetz zur Ausführung <strong>de</strong>s Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung <strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassungvom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Artikel XII <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Partizipation <strong>und</strong>Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560)Gesetz über die Eigenbetriebe <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374)Betriebssatzung für <strong>de</strong>n Eigenbetrieb „Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesstätten NordOst“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 1479), „Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesstättenNordwest“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 23), „Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesstätten Süd-West“, vom 8. Dezember 2005 (ABl.S. 289), „Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>tagesstätten SüdOst“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 810), „Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>gärten City“, vom 8. Dezember 2005(ABl. S. 877)Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durchArtikel VI <strong>de</strong>s Gesetzes zur Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierung <strong>de</strong>s Hochschulzugangs <strong>und</strong> zur Qualitätssicherung von Studium <strong>und</strong> Prüfungvom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194)


Auf alle übrigen für einzelne Ressorts, Fachgebiete, Ausschüsse usw. wesentliche Be<strong>de</strong>utung entfalten<strong>de</strong>nRechtsgr<strong>und</strong>lagen kann hier nicht eingegangen wer<strong>de</strong>n...Kapitel 14Weiterführen<strong>de</strong> LiteraturDie folgen<strong>de</strong>n Angaben beziehen sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche <strong>und</strong> allgemeinekommunalrechtliche Veröffentlichungen. Sie verfügen wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um über umfangreiche Hinweise zu<strong>de</strong>n jeweils die weiteren Gr<strong>und</strong>lagen bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Publikationen. Deshalb wird auf eine darüber hinausgehen<strong>de</strong> Literaturliste verzichtet.Überwiegend wer<strong>de</strong>n Kommentare aufgeführt. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um Auslegungen eines Gesetzes(bzw. einer umgrenzten Rechtsmaterie), die ausgehend vom Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> durch <strong>de</strong>n Gesetzgeberbeschlossenen Rechtsvorschrift Interpretationen usw. liefern, um <strong>de</strong>n Vollzug <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung,die Beachtung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis <strong>und</strong> die sinnvolle (<strong>und</strong> dabei fehlerfreie) Anwendung bei einemkonkreten Sachverhalt zu erleichtern.Der jeweils aktuelle Text <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift wird zitiert, danach systematisch paragrafen- <strong>und</strong> absatzweiseausgelegt („was will uns <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber damit sagen?“). Die einzelnen Gesichtspunkte<strong>und</strong> abgrenzbaren Gedankengänge wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel durch eine eigenständige Nummerierungvoneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> getrennt. Eine bestimmte Passage (in Form einer Randnummer, Randziffer usw.)kann auf diese Weise (als Abkürzung zu einem Zitat) genau bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Beispiel: Ottenberg,BezVG § 9 Rdnr. 5 Fn. 2.Driehaus, Hans-Joachim (Hrsg.), Verfassung von Berlin, 3. Auflage, Nomos-Verlag, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 2009Musil, Andreas/Kirchner, Sören, Das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> Berliner Verwaltung, 2. Auflage, Springer-Verlag, Berlin 2007Ottenberg, Peter, Das Bezirksverwaltungsgesetz <strong>und</strong> jugendhilferechtliche Organisationsvorschriften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, Praxiskommentarfür Kommunalpolitik <strong>und</strong> Verwaltung, Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Hrsg.), URL:http://www.berlin.<strong>de</strong>/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv/kommentarbezvg.html 2011Senatsverwaltung für Inneres <strong>und</strong> Sport - I A 3-0211/6 - Rechtliche Hinweise für die Tätigkeit von <strong>Bezirksverordneten</strong>versammlung<strong>und</strong> Bezirksamt, Stand: 6. November 2006

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