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B E T R I E B S A N W E I S U N G (LAGERORDNUNG) für das ...

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OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURGB E T R I E B S A N W E I S U N G(<strong>LAGERORDNUNG</strong>)für <strong>das</strong> Chemikalien- und GlasgerätelagerVorwortDas Chemikalien- und Glasgerätelager (kurz: UCHEM) ist eine Einrichtung an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Das Lager kann von allen Einrichtungen der Universitätgemeinsam genutzt werden. Es dient dem zentralen Einkauf, der Lagerung und der Ausgabevon Chemikalien, Laborverbrauchsmaterial und -glasgeräten für Lehre und Forschung.Ein Chemikalienlager besitzt wegen der Vielzahl unterschiedlicher Chemikalien und der großenChemikalienmenge ein großes Gefahrenpotential. Daher ist es notwendig, eine Betriebsanweisung(Lagerordnung) zu erstellen, die im Vergleich zu den Betriebsanweisungenfür chemische Laboratorien zusätzliche Sicherheitsbestimmungen enthält. Neben unerläßlichenbaulichen und technischen Einrichtungen wird die Sicherheit von Personen und Umweltvor allem durch <strong>das</strong> Einhalten der Lagerordnung gewährleistet.Diese Lagerordnung richtet sich im Sinne einer Betriebsanweisung an die Verantwortlichen,Beschäftigten und Nutzer des Chemikalienlagers sowie an <strong>das</strong> Dezernat Technik und Bauplanungund <strong>das</strong> Dezernat Allgemeine Angelegenheiten.Von den Bestimmungen dieser Lagerordnung darf deshalb nicht abgewichen werden. Sie istbei Bedarf zu aktualisieren und an den genannten Personenkreis zu verteilen.1 Für den Lagerbetrieb benötigtes Personal1.1 Der verantwortliche LagerleiterVerantwortlicher Lagerleiter ist ein promovierter Naturwissenschaftler und ein hauptamtliches,unbefristet angestelltes Mitglied des Chemischen Instituts. Die Amtszeit entspricht dreiJahren und kann verlängert werden.Der Stellvertreter des verantwortlichen Lagerleiters ist der Lagerleiter der vorhergehendenAmtsperiode, sofern keine andere Regelung getroffen wird.


2Der verantwortliche Lagerleiter ist verantwortlich im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Derverantwortliche Leiter und sein Stellvertreter sind im Lagerbuch namentlich aufzuführen. Siehaben ihre Kenntnisnahme dort auch durch ihre Unterschrift zu bestätigen.Der verantwortliche Lagerleiter besitzt einen Schlüssel, der ihm <strong>das</strong> Betreten aller Räumedes Chemikalien- und Glasgerätelagers mit Ausnahme der Technikräume im Kellergeschoß(K003, K004, K005, K006) ermöglicht.Die Aufgaben des Lagerleiters sind insbesondere:• Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Lagerordnung und die Verantwortungfür <strong>das</strong> Lagerpersonal.• Die Verwaltung und die Beantragung von Geldern, die zum ordnungsgemäßen Betriebdes Lagers notwendig sind, z. B. für die Neu- und Ersatzbeschaffung von Lagereinrichtungsgegenständen.Das Einholen von Genehmigungen, die zum Betreiben des Lagersnotwendig sind, z. B. Genehmigungen wasserrechtlicher oder abfallrechtlicher Art. Erwird bei dieser Aufgabe durch die Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutz unterstützt.• Sofortige Information der Abteilung Betriebstechnik bzw. der Abteilung Arbeitssicherheitund Umweltschutz bei besonderen Vorkommnissen (z. B. Störungen der technischen Anlagen,Unfälle, Einbruchsversuche). Sind der verantwortliche Lagerleiter oder dessenStellvertreter nicht erreichbar, obliegen diese Aufgaben dem Lagerverwalter.• Die Erteilung von Genehmigungen zum Betreten des Lagers an nicht zutrittsberechtigtePersonen bzw. Rücknahme von Zugangsberechtigungen bisher zutrittsberechtigter Personen.• Mindestens eine jährliche Unterweisung der Beschäftigten und <strong>das</strong> Aussprechen vonBeschäftigungsverboten.• Die mindestens vierteljährliche Kontrolle des Lagerbuches.• Die Verwahrung aller nicht ausgegebenen Schlüssel des Chemikalienlagers unter Verschluß.Die Verwahrung dieser Schlüssel bei anderen Personen ist nicht erlaubt.Es ist die Pflicht des verantwortlichen Lagerleiters, bei Mängeln der technischen Ausstattungdes Chemikalienlagers (z. B. bei Ausfall der Lüftung), die eine Gefährdung für Mensch undUmwelt mit sich bringen können, <strong>das</strong> Betreten des Chemikalienlagers zu verbieten und zuverhindern.Es ist weiterhin die Pflicht des verantwortlichen Lagerleiters, zutrittsberechtigten Personendie Zutrittsberechtigung zu entziehen, wenn diese Personen die notwendige Zuverlässigkeit,die körperliche oder gesundheitliche Eignung nicht besitzen.1.2 Der Lagerverwalter und sein StellvertreterDie Verwaltung des Lagers (Wareneinkauf und -eingang, Transport- und Umfüllvorgänge,Lagern und Ausgabe von Chemikalien, Überprüfen technischer Einrichtungen, Führen desLagerbuches) sind Aufgabe des Lagerverwalters. Er hat insbesondere für Ordnung und Sauberkeitim Lager zu sorgen.Der Lagerverwalter wird von einem ersten und zweiten Stellvertreter unterstützt. Die Namendes Lagerverwalters und seiner Stellvertreter sind im Lagerbuch aufzuführen. Die Nennungmuß durch eigenhändige Unterschrift der genannten Personen bestätigt sein.Als Lagerverwalter und stellvertretende Lagerverwalter dürfen nur Personen benannt werden,


3• die mindestens eine Ausbildung als Chemielaborant, chemisch-technischer Assistentoder eine gleichartige oder höherqualifizierte Ausbildung (z. B. pharmazeutischtechnischerAssistent, Diplom-Biologe, Chemieingenieur) abgeschlossen haben,• die über die notwendige Sachkenntnis und die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Dienotwendige Zuverlässigkeit ist z. B. nicht gegeben bei Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelabhängigen.Dabei stellt die regelmäßige Einnahme ärztlicher verordneter Arzneimittelkeine Abhängigkeit dar.• die körperlich und gesundheitlich für die Aufgabe geeignet sind. Werdende oder stillendeMütter dürfen nicht als Lagerverwalter oder Stellvertreter benannt werden.Der Lagerverwalter und seine Stellvertreter besitzen einen Schlüssel, der ihnen <strong>das</strong> Betretender Räume im Chemikalien- und Glasgerätelager mit Ausnahme der Technikräume im Kellergeschoß(K003, K004, K005, K006) ermöglicht. Eine Überlassung des Schlüssels an anderewie z. B. Handwerker – auch leihweise!- ist strengstens untersagt.Die genaue Aufgabenverteilung des Lagerverwalters und seiner Stellvertreter wird im folgendenbeschrieben.LagerverwalterSeine Aufgaben sind:• Regelmäßige Kontrollen des Lagers gemäß Punkt 5.2 dieser Lagerordnung.• Das Einhalten aller Lagervorschriften gemäß Punkt 6 dieser Lagerordnung.• Das Führen des Lagerbuchs einschließlich des Chemikalienkatasters gemäß den Punkten7 und 8 dieser Lagerordnung.• Das Erstellen einer Bilanz der ein- und ausgelagerten Menge jeder Chemikalie, die imLager vorrätig ist bzw. im Laufe des Jahres vorrätig war inklusive der entsprechendenKosten. Die Bilanzierung ist am Jahresende durchzuführen und im Lagerbuch abzuheften.• Die Benachrichtigung der Kunden, wenn durch Unfälle im Lager oder andere Umständedie Versorgung mit Chemikalien eingeschränkt oder nicht möglich ist.• Die Erreichbarkeit für alle Kunden zu bestimmten, festgelegten Zeiten (z. B. für die Ausgabevon Chemikalien, die Annahme von Chemikalienbestellungen)Erster stellvertretender LagerverwalterDer erste stellvertretende Lagerverwalter übernimmt alle Aufgaben des Lagerverwalters beidessen Verhinderung (z. B. bei Krankheit, Urlaub, Verhinderung aus dienstlichen Gründen),aber nur dann.Zweiter stellvertretender LagerverwalterDer zweite stellvertretende Lagerverwalter übernimmt alle Aufgaben des ersten stellvertretendenLagerverwalters bei dessen Verhinderung (z. B. bei Krankheit, Urlaub, Verhinderungaus dienstlichen Gründen), aber nur dann.


42 Zutrittsberechtigung und ZutrittsverboteDer Zutritt zum Lager ist nur folgenden Personen gestattet:• dem verantwortlichen Lagerleiter und seinem Stellvertreter,• dem Lagerverwalter und seinen Stellvertretern,• den Mitarbeitern der Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutz,• Personen mit schriftlicher Erlaubnis des verantwortlichen Lagerleiters. Personen, diewährend des Aufenthalts im Lager nicht ständig überwacht werden, z. B. selbständig arbeitendeHandwerker, sind vor dem Betreten des Lagers über die vorhandenen Gefahrenund Sicherheitsvorschriften durch den verantwortlichen Lagerleiter oder den Lagerverwalterzu belehren. Die Erlaubnis und die Belehrung sind auf einem Formblatt im Lagerbuchzu dokumentieren, und die Belehrung ist durch eigenhändige Unterschrift der Personzu bestätigen.Bei Handwerkern u. ä. darf die Zutrittsberechtigung nur zeitlich begrenzt, für die Dauerder Ausführung notwendiger Arbeiten erteilt werden. Ihnen darf der Zutritt nur zu denRäumen gewährt werden, die sie unbedingt betreten müssen. Aus diesen Räumen müssenzuvor alle Chemikalien entfernt worden sein, wenn bei den Arbeiten Gefahren durchdie gelagerten Chemikalien entstehen können. Putzkräften und Hausmeistern ist der Zutrittnur während der Betriebszeiten gestattet. Sie erhalten ausdrücklich keinen Schlüsselfür <strong>das</strong> Lager. Sie haben ihre Arbeit im Beisein eines Mitglieds des Lagerpersonals verrichten.Letzteres betrifft nicht die Technikräume und die Glasgeräteläger. Der Zugang zuden Rettungseinrichtungen muß für alle diese Personen gewährleistet sein. Die AbteilungBetriebstechnik hat bei Bedarf mit schriftlicher Erlaubnis des verantwortlichen Lagerleiters(s. o. Handwerker) Zutritt zu den Chemikalienlagerräumen, besitzt aber keineSchlüssel hierfür. Der Hauptpförtner und die Abteilung Betriebstechnik haben aber imNotfall Zugriff auf die Schlüssel für die Haupteingangstür und die Technikräume, die beimHauptpförtner aufbewahrt werden.Der Zutritt zum Lager ist ausdrücklich folgenden Personen verboten:• Studenten und Kunden des Lagers• Jugendlichen unter 18 Jahren• werdenden und stillenden Müttern• allen Personen, die nicht die notwendige Zuverlässigkeit, körperlich und gesundheitlicheEignung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist z. B. bei drogen-, arznei- oder alkoholabhängigenPersonen nicht gegeben. Dabei stellt die regelmäßige, ärztlich verordnete Einnahmevon Arzneimitteln keine Abhängigkeit dar.3 Ausstattung des Chemikalienlagers mit SchutzausrüstungIm Chemikalienlager müssen folgende Gegenstände fest installiert oder bereitgehalten werden:NotduschenEs muß in jedem Lagerraum, in dem Chemikalien gelagert werden, bzw. im Umfüllraum mindestenseine Notdusche vorhanden sein.Löschdecken


5Es muß in jedem Chemikalienlager- bzw. Umfüllraum mindestens eine Löschdecke vorhandensein.AugenduschenEs müssen mindestens zwei Augenduschen im Lager vorhanden sein.Erste-Hilfe-KastenEin Erste-Hilfe-Kasten ist im Eingangsbereich zu verwahren.FeuerlöscherIm Lager müssen eine ausreichende Anzahl geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein (sieheFeuerwehrplan).AbsorbentienEs sind soviele geeignete Absorbentien aufzubewahren, daß Kleinmengen verschütteterChemikalien aufgenommen werden können. Bei größeren Leckagen ist unverzüglich die AbteilungArbeitssicherheit und Umweltschutz zu kontaktieren, welche geeignete Maßnahmenin die Wege leitet (z. B. Benennung/Beauftragung einer geeigneten Firma).4 Persönliche Schutzausrüstung, HygienemaßnahmenDer Lagerverwalter und dessen Stellvertreter müssen beim Arbeiten im Lager (ausgenommentägliche Kontrollgänge) mindestens einen Laborkittel, eine lange Hose aus schwer entflammbaremStoff (z. B. Baumwolle, Wolle), festes Schuhwerk und eine geeignete Schutzbrilleals Schutzausrüstung tragen. Das Tragen von Röcken und Kunstfaserstrümpfen („Perlonstrümpfe“)sowie kurzen Hosen und nicht vollständig geschlossenem Schuhwerk ist ausdrücklichverboten.Sie haben chemikalienbeständige Handschuhe mitzuführen, um im Gefahrenfall notwendigeMaßnahmen ergreifen zu können. Bei Verlade- und Transportvorgängen sind zusätzlichmindestens Sicherheitsschuhwerk und Lederhandschuhe zu tragen.Bei Umfüllvorgängen sind zusätzlich chemikalienbeständige Schutzhandschuhe zu tragen.Beim Umfüllen von sehr giftigen, giftigen, ätzenden, krebserzeugenden (Gefahrensatz R45)und fortpflanzungsgefährlichen/fruchtschädigenden Chemikalien (Gefahrensatz R46) ausGebinden von oder in Gebinde von mehr als 2.5 l Inhalt sind zusätzlich Schutzschirm undGummischürze zu tragen.Bei allen Arbeiten, bei denen eine Überschreitung der Grenzwertkonzentrationen von Chemikalienin der Luft (MAK-, TRK- und BAT-Werte) zu erwarten ist, ist eine Atemschutzmaskemit entsprechendem Filter zu tragen. Eine Auskunft über die zur Verfügungen stehendenAtemschutzfilter enthält <strong>das</strong> für <strong>das</strong> Lagerbuch zu erstellende Atemschutzmerkblatt. Es sindmindestens drei Atemschutzmasken sowie mindestens drei Stück jedes benötigten Filtertypsim Eingangsbereich aufzubewahren. Atemschutzmasken und –filter dürfen nicht verwendetwerden, wenn eine zu hohe Schadstoffkonzentration <strong>das</strong> Filter unwirksam werden läßt.Personen, die Atemschutzmasken zu tragen haben, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit sowiein bestimmten Abständen während der Tätigkeit nach den arbeitsmedizinischen GrundsätzenG26 und G40 untersucht werden (siehe auch Abschnitt 6.6).Sämtliche Körperschutzmittel werden durch die Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutzzur Verfügung gestellt, von der sie jedoch angefordert werden müssen.Vor dem Verlassen des Chemikalienlagers sind die Hände gründlich mit Wasser und Seifezu reinigen. Es wird empfohlen, auch <strong>das</strong> Gesicht zu reinigen. Beschmutzte Kleidung ist gegebenenfallszu wechseln.


75.4 Inspektion durch BehördenAn Inspektionen durch Behörden nehmen der Lagerleiter und der Lagerverwalter oder derenStellvertreter sowie mindestens ein Mitarbeiter der Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutzteil.5.5 Regelmäßige Kontrolle der SicherheitseinrichtungenDie Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu warten.Der Nachweis ist dem Lagerbuch beizufügen bzw. durch Aufkleber zu dokumentieren.Mängel oder Schäden sind umgehend zu beseitigen.Sicherheitseinrichtung Kontrollintervall Prüfer bzw. zuständig Dokumentation(Augen)duschen monatlich Lagerverwalter LagerbuchErste-Hilfe-KastenAtemschutzmaskena: monatlichb: jährlicher Inhaltstauscha: vor Gebrauchb: jährlicha u. b: Lagerverwaltera: Lagerverwalter/-mitarbeiterb: Abt. Arbeitssicherheit u.UmweltschutzFeuerlöscher alle 2 Jahre Abt. Arbeitssicherheit u.UmweltschutzLüftungstechnische AnlagenLagerbuchLagerbuchAufkleber (Zuständigkeitder beauftr. Firma)jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchBodenwannen, Gitterroste alle 2 Jahre Lagerverwalter LagerbuchBrandschutzrolltora: monatlichb: jährlicha: Lagerverwalterb: Abt. Betriebstechnika u. b: LagerbuchBrandschutztüren jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchAbleitfähigkeit d. Fußbodensi. d. Räumen 004-008jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchSicherheitsschränke jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchSignalleuchten („Ampeln“) jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchRettungszeichenleuchten jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchHausalarm jährlich Abt. Betriebstechnik LagerbuchGasdetektoren jährlich Abt. Betriebstechnik Lagerbuch


86 Lagervorschriften6.1 Allgemeine VorschriftenChemikalien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen 004-008 gelagert bzw. umgefülltwerden.Der Lagerverwalter und dessen Stellvertreter haben sich vor dem Umgang (Verladen,Transport, Umfüllen, usw.) mit Chemikalien über die Gefahren zu informieren, die von diesenausgehen. Als Informationsquelle müssen die DIN-Sicherheitsdatenblätter oder vergleichbareGefahrstoffdatenblätter aller im Chemikalienlager vorhandenen Chemikalien im Lagerbuchin digitaler oder schriftlicher Form vorhanden sein (siehe auch §20 GefStoffV).Essen, Trinken, Rauchen, offene Flammen, <strong>das</strong> Mitführen von Feuerzeugen und Streichhölzernsind verboten. Lediglich im Büro (Raum 003) sind Essen und Trinken erlaubt. Auch dieBenutzung nicht explosionsgeschützer Geräte in den Chemikalienlager- und Umfüllräumenist untersagt mit Ausnahme des Chemikalienlagerraums Raum 008 und dort nur oberhalbeiner Höhe von 80 cm über dem Fußboden.Schlüssel zum Lager dürfen nur an Befugte weitergegeben werden.Vor dem Verlassen des Lagers muß sich der Lagerleiter, -verwalter oder –mitarbeiter, der<strong>das</strong> Lager als letzter verläßt, davon überzeugen, daß sich niemand mehr im Lager befindet.Alle Türen sind aus Gründen des Brandschutzes geschlossen zu halten. Ein Offenhalten derTüren durch Feststellen außer mit zugelassenen Einrichtungen ist verboten. Innerhalb desLagers dürfen aus Sicherheitsgründen die Türen nicht blockiert oder verstellt werden, umNotausgänge, Notduschen und andere Sicherheitseinrichtungen immer erreichen zu können.Nach dem Betriebschluß des Lagers sind alle Außentüren zu verschließen, um <strong>das</strong> Eindringenunbefugter Personen zu verhindern, und die Einbruchmeldeanlage muß scharf geschaltetwerden.Gegebenenfalls angefallener Hausmüll, Verpackungsmüll oder angefallene Wertstoffe sindtäglich aus dem Lager zu entfernen.Die Lagerung jedweder Materialien auf den Sicherheitsschränken, Lagerschränken und o-bersten Regalböden ist untersagt.Detaillierte Informationen bezüglich der Lagerung von Chemikalien in den einzelnen Räumensind den Betriebsanweisungen für die jeweiligen Räume zu entnehmen.6.2 Allgemeine Vorschriften für die Lagerung von Stoffen, bestimmter Stoffe undStoffmengenBei der Lagerung von Chemikalien müssen die TRGS 514/515 unbedingt eingehalten werden.Die eingelagerte Chemikalienmenge darf nur so groß wie unbedingt nötig sein.• Der Lagerbestand an sehr giftigen, giftigen, brandfördernden und explosionsgefährlichenStoffen muß ständig unter der Höchstmenge von 10 Tonnen bleiben.• Der Lagerbestand an sehr giftigen Stoffen darf 2 t nicht überschreiten.• Der Lagerbestand an explosionsgefährlichen Stoffen darf 3 kg nicht überschreiten.• Der Lagerbestand der Gesamtmenge an brennbaren Flüssigkeiten darf 10000 l bezogenauf AI nicht überschreiten.


10• die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,• die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung nach Stoffrichtlinie RL 67/548/EWGAnhang I• die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen (Stoffrichtlinie RL67/548/EWG Anhang II),• die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)in Zahlen und als ausgeschriebener Text (Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Anhang III undIV),• der Hersteller bzw. Lieferant,• <strong>das</strong> Einlagerungsdatum,• <strong>das</strong> Anbruchdatum,Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung von• bis zu 0.25 l einem Format in angemessener Größe,• von mehr als 0.25 l bis 3 l mindestens dem Format 52 mm x 74 mm,• von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm x 105 mm,• von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mm x 148 mmentsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Untergrundanzubringen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2 groß sein und mindestensein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche groß sein.Die Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die Angaben gelesen werden können, wenn dieVerpackung abgestellt wird. Das Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche aufder Verpackung haften.Weitergehende Kennzeichnungsvorschriften, vor allem für krebserzeugende Gefahrstoffe,sind der Gefahrstoffverordnung zu entnehmen.6.4 Vorschriften über die getrennte Lagerung von Chemikalien (s. TRGS 514/515)Nachstehend ist angegeben, welche Räume zur Lagerung welcher Arten von Stoffen vorgesehensind.Raum-Nr. Stoffklasse008 brennbare Flüssigkeiten; sehr giftige, giftige, brandfördernde, explosive Stoffe;Säuren; Laugen; Salze; nicht brennbare Flüssigkeiten (z. B. chlorierte Kohlenwasserstoffe)in Sicherheitsschränken007 brennbare Flüssigkeiten; nicht brennbare Flüssigkeiten in Großgebinden005 Druckgasbehälter004 Säuren; Laugen in GroßgebindenBei der Lagerung von Stoffen sind die Verbote zur Zusammenlagerung von Stoffen zu beachten.Diese sind in einer Matrix im Anhang 1 allgemein dargestellt. Spezifische Informationbefinden sich in den Betriebsanweisungen zu den jeweiligen Lagerräumen (§20 GefStoffV).


12Ist <strong>das</strong> Überschreiten von MAK-, TRK- oder BAT-Werten zu befürchten, müssen die Umfüllvorgängemit einer Atemschutzmaske und entsprechendem Filter durchgeführt werden. DieAtemschutzmaske muß wirksam die Atmungsorgane und die Augen vor Chemikalien schützen.Alle Personen, die Atemschutzgeräte tragen müssen, sind regelmäßig arbeitsmedizinisch zuuntersuchen. Die Benutzung von Atemschutzgeräten ist vor dem erstmaligen Gebrauch daherder Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutz durch den verantwortlichen Lagerleiteranzuzeigen. Der Gebrauch von Atemschutzmasken ist im Lagerbuch zu protokollieren.Spezifische Informationen zu den Umfüllvorgängen sind den Betriebsanweisungen der jeweiligenRäume zu entnehmen.7 ChemikalienkatasterDer Lagerverwalter hat ein Kataster zu führen, in dem alle im Lager aufbewahrten Chemikalienaufgeführt sind. Das Gefahrstoffkataster besteht aus der Chemikalienliste und derSammlung der DIN-Sicherheitsdatenblätter. Es ist in elektronischer Form zu führen.Für die Chemikalienliste werden die Chemikalien in digitaler Form erfaßt. Die Chemikalienlisteist alphabetisch und nach Räumen getrennt zu führen. Sie enthält:• den Namen und die chemische Summenformel der Chemikalie,• den Gefahrenhinweis nach der Gefahrstoffverordnung (R-Satz, nur Zahlen),• den Sicherheitsratschlag nach der Gefahrstoffverordnung (S-Satz, nur Zahlen),• die Gefahrklasse nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,• die Wassergefährdungsklasse (WGK),• die Lagerklasse (LGK),• die Chemical Abstracts Registry Number (CAS-Nr.),• die aktuelle Angabe der im Lager vorhanden Menge, wobei alle vorhanden Gebinde undihre Chemikalienmenge aufzuführen sind,• bei brennbaren Flüssigkeiten zusätzlich die aktuelle Angabe der maximalen Menge dereinzelnen Chemikalien. Dabei sind alle tatsächlichen Volumina aller vorhandenen Gebindeaufzuführen, d. h. bei angebrochenen Gebinden wird <strong>das</strong> tatsächliche Gebindevolumenberücksichtigt,• ggf. die Nummer des entsprechenden Sicherheitsschrankes,• <strong>das</strong> Anbruchdatum eines Gebindes.Am Ende eines jeden Arbeitstages ist die Chemikalienliste zu aktualisieren, und es müssenmindestens zwei Sicherheitskopien der Chemikalienliste angefertigt werden. Eine Sicherungskopiewird im Büro des Lagerverwalters aufbewahrt. Die zweite Sicherheitskopie wirdtäglich beim Hauptpförtner hinterlegt. Zusätzlich wird <strong>das</strong> Chemikalienkataster auf einen Universitäts-Serveraufgelegt, der die Liste automatisch sichert und der für die Feuerwehr vomHauptpförtner aus zugänglich ist. Für die Feuerwehr muß die Chemikalienliste nach Räumenund Schränken sortiert sein.Die Sammlung der DIN-Sicherheitsdatenblätter (oder gleichwertiger Gefahrstoffblätter) umfaßtalle im Lager aufbewahrten Chemikalien und zwar in digitaler Form. Für die Räume 004,005 und 007 sind zusätzlich schriftliche Exemplare der Sicherheitsdatenblätter der eingelagertenStoffe vorzuhalten.


16über (0) 112 zu benachrichtigen. Auf keinen Fall dürfen verletzte Personen ohne Begleitungeinen Arzt aufsuchen.Alle Unfälle mit Personenschäden müssen der Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutzmitgeteilt werden.12 EinzelbetriebsanweisungenDie Einzelbetriebsanweisungen zu folgenden Themen sind Bestandteil dieser Betriebsanweisung:• UCHEM 2: Gebäudereinigung• UCHEM 3: Ein- und Auslagerung von Glasgeräten, Verpackungen und Laborverbrauchsmaterial• UCHEM 4: Umgang mit Druckgasflaschen (Gasflaschenlager Raum 005)• UCHEM 5: Lagerung und Umfüllen von Chemikalien (Chemikalienlagerraum 008)• UCHEM 6: Lagerung von brennbaren und nicht brennbaren Flüssigkeiten in Großgebinden(Lösungsmittelfaßlager Raum 007)• UCHEM 7: Umfüllen von Lösungsmitteln, Säuren und Laugen aus Großgebinden inkleinere Gebinde (Umfüllraum 006)• UCHEM 8: Lagerung von Säuren und Laugen in Großgebinden (Säuren-Laugen-Lager Raum 004)erarbeitet von: Dr. K. Ibrom (ICH), 6.9.99geändert und ergänzt im Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001 von Dr. K.Ibromgeändert und ergänzt im Februar, März, April 2002 von Prof. Frank T. EdelmannStand: 30. April 2002_________________________________Prof. Frank T. Edelmann, Leiter UCHEM


17Anlage 1:Auszug aus dem Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien des Verbandesder Chemischen Industrie e. V. (VCI) 1Zusammenlagerungstabelle1 http://www.sachsen.de/extern/liaa/publikationen/mitteilungshefte/2000/mnr05-00/mnr05-00-anlage3.htm

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