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Aufbauschema zur Feststellungsklage

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Wiss. Ass. Dr. Peter Szczekalla WS 2002/2003A. ZulässigkeitArbeitsgemeinschaft im Verwaltungsrecht„<strong>Aufbauschema</strong>“ 5: <strong>Feststellungsklage</strong> (§ 43 VwGO)I. Verwaltungsrechtsweg1. Aufdrängende Spezialzuweisung zum VG (z.B. §§ 126 BRRG, 32 WPflG, 59 SoldG,54 BAföG)2. Generalklausel, § 40 Abs. 1 VwGOa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeitb) Nichtverfassungsrechtlicher Art (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)3. Abdrängende Spezialzuweisungen (z.B. §§ 51 SGG, 33 FGO, 40 Abs. 2 VwGO)II.III.IV.Statthafte Klageart<strong>Feststellungsklage</strong> gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellungdes Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (allgemeine<strong>Feststellungsklage</strong>) oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Nichtigkeitsfeststellungsklage)erstrebt1. Allgemeine <strong>Feststellungsklage</strong>, § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGOa) Rechtsverhältnis = die sich aus einem konkreten Sachverhaltaufgrund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungenzwischen Personen oder Personen und Sachenb) Konkretes Rechtsverhältnis Erfordernis eines überschaubarenund hinreichend bestimmten Sachverhalts auch vergangene oder zukünftige Rechtsverhältnisse keine Klärung rein abstrakter Rechtsfragenc) Drittfeststellungsklage möglichd) Bei künftigem Rechtsverhältnis vorbeugende <strong>Feststellungsklage</strong>2. Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGOBesondere Sachentscheidungsvoraussetzungen1. Feststellungsinteressea) Grundsatz= jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oderideeller Artb) Bei <strong>zur</strong>ückliegenden Rechtsverhältnissen = fortdauerndeRechtsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahrc) Bei zukünftigen Rechtsverhältnissen = wie bei vorbeugenderUnterlassungsklage (ABS 4)2. Subsidiarität, § 43 Abs. 1 VwGO3. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog (str.)Jedenfalls erforderlich bei:- Kommunalverfassungsstreit- Drittfeststellungsklage- NichtigkeitsfeststellungAllgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO2. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45 ff. VwGO (sachlich, örtlich, instanziell)3. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis


Wiss. Ass. Dr. Peter Szczekalla – ABS <strong>Feststellungsklage</strong> (§ 43 VwGO)B. BegründetheitDie <strong>Feststellungsklage</strong> ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht bzw. dasbestrittene Rechtsverhältnis nicht besteht oder wenn der Verwaltungsakt nichtig ist.

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