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Zollwesen und Zolldokumente - Transporteure

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<strong>Zollwesen</strong> <strong>und</strong> <strong>Zolldokumente</strong>Elisabeth MachMärz 20081


Elisabeth MachFachverband Güterbeförderung <strong>und</strong>AISÖ (Arbeitsgemeinschaft InternationalerStraßenverkehrsunternehmer Österreichs)Wiedner Haupstraße 681040 WienT: 961 63 63E: office@aisoe.atW: www.aisoe.at2


Übersicht1 Zuständigkeit <strong>und</strong> Aufgaben der österreichischenZollverwaltung2 Die Zollanmeldung3 „e-zoll“ - Die elektronische Zollanmeldung4 Zollverfahren• 4.1 Allgemeines zur Zollabfertigung• 4.2 Übersicht - Abfertigung zu den verschiedenenZollverfahren• 4.2.1 Zollrechtlich freier Verkehr (klassische Einfuhr)• 4.2.2 Gemeinschaftlicher/Gemeinsamer Versand• 4.2.3 Zolllager• 4.2.4 Aktive Veredelung• 4.2.5 Passive Veredelung• 4.2.6 Umwandlung• 4.2.7 Vorübergehende Verwendung3


Übersicht5 Die zollrechtlichen Versandverfahren <strong>und</strong> ihre Zollpapiere• 5.1 Versandverfahren• 5.2 Carnet TIR• 5.3 Carnet ATA• 5.4 Carnet de Passages / Carnet CPD6 Die Zollsicherheitsinitiative der Europäischen Gemeinschaft• 6.1 AEO-Zertifizierungen ab 1. Jänner 2008• 6.2 Summarische Anmeldungen vor der Ein- <strong>und</strong> Ausfuhrvon Waren (Vorabanzeige) ab 1. Juli 20094


1. Zuständigkeit <strong>und</strong> Aufgaben der österr.Zollverwaltung - AllgemeinesZuständig für das <strong>Zollwesen</strong>:B<strong>und</strong>esministerium für Finanzen (BMF; BM Mag.Wilhelm Molterer), nach Maßgabe der B<strong>und</strong>esgesetze;auch budget- u. steuerpolitische AngelegenheitenZölle sind:Abgaben zur Erzielung von Einnahmen für die EUeine handelspolitische Maßnahme zum Schutz derEU-Wirtschaft zur Steuerung der Warenströme5


Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Anwendung des <strong>Zollwesen</strong>s:Beitritt Österreichs zur EU (1995)Zollkodex <strong>und</strong> die dazu ergangeneZollkodex-Durchführungsverordnung (=Gesetzeswerkzur Rechtsvereinheitlichung innerhalb derEuropäischen Gemeinschaften)Zollrechts-Durchführungsgesetz(EU-Regelungen enthalten keineorganisationsrechtlichen Bestimmungen <strong>und</strong> lassender nationalen Gesetzgebung fallweise Spielräume)Verträge d. EU-Mitgliedsstaaten mit Drittstaaten6


Zollrecht ist auf Ein- u. Ausfuhrabgaben anzuwenden.Zoll (= Abgabe) wird nur bei der Einfuhr erhobenBemessungsgr<strong>und</strong>lage der Abgaben richtet sich nachMenge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprungs- od.Zollwert.Österreich ist verpflichtet, den "Gemeinsamen Zolltarif„anzuwenden, der EU-weit einheitliche Zollsätze für denWarenverkehr in das bzw. aus dem EU-Zollgebietvorsieht.Die EU ist eine Zollunion (Abschaffung von Binnenzöllen,d.h. innerhalb der EU keine Zölle zwischen EU-Staaten;gemeinsame Außenzölle gegenüber Drittländern).7


Europäische Union im Überblick8


Aufgaben der ZollverwaltungSchutzaufgaben – Verbote <strong>und</strong> Beschränkungen ausnichtwirtschaftlichen GründenDurchsetzung von Wettbewerbsregeln (z. B. Produktpiraterie,Antidumpingzölle)Betrugsbekämpfung9


Schutzaufgaben – Verbote <strong>und</strong> Beschränkungen ausnichtwirtschaftlichen GründenIn folgenden Bereichen haben Zöllner die Ein- <strong>und</strong> Ausfuhr aus (bzw.nach) Drittstaaten zu prüfen, in manchen Fällen sogar dieDurchfuhr oder den Transport zwischen EU-Mitgliedstaaten:‣ Schutz des Lebens <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heit von Menschen, Tieren <strong>und</strong>Pflanzen (veterinärbehördliche <strong>und</strong> phytosanitäre Aspekte,Artenschutz, Suchtgiftbeschränkungen, Gentechnik, Arzneiwaren,Lebensmittel)‣ Schutz der Umwelt (Abfälle <strong>und</strong> Altöle, Düngemittel,Pflanzenschutzmittel)‣ Konsumentenschutz (Kennzeichnungsvorschriften,Produktsicherheit)‣ Sicherheitspolitik (Kriegsmaterial, Waffen, Sprengmittel)‣ Schutz von Kulturgütern (archäologischer Wert)Im Binnenmarkt sind gr<strong>und</strong>sätzlich alle mengenmäßigen Einfuhr- <strong>und</strong>Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.10


Durchsetzung von WettbewerbsregelnDer freie Warenverkehr in der EU ist durch eine Vielzahlvon Problemen bedroht.Eine der Aufgaben der Zollverwaltung ist daher dieSicherung der Wettbewerbsgleichheit <strong>und</strong> die Vollziehungvon Wettbewerbsregeln.‣ProduktpiraterieUnter Produktpiraterie wird die Herstellung <strong>und</strong> der Handelvon nachgeahmten Waren verstanden; wie z. B.Luxusartikel, Arzneimittel oder Kfz-Teile, etc., bei deneneine minderwertige Qualität schwere Folgen haben kann.11


Produktpiraterie hat Auswirkungen auf die Wirtschaft, denfairen Wettbewerb <strong>und</strong> den Arbeitsmarkt. Die Verluste,die Herstellern von Markenartikeln aufgr<strong>und</strong> vonNachahmungen entstehen, werden weltweit auf 185Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt.Die Europäische Union hat auf die weltweite Zunahmereagiert: die österreichischen Zollbeamten haben nunrechtlich die Möglichkeit, gefälschte Produkte möglichstfrühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.‣ AntidumpingzölleWird eine Ware unter ihrem Wert in die Gemeinschafteingeführt, so können Antidumpingzölle erhoben werden,um die Wettbewerbsgleichheit herzustellen.12


BetrugsbekämpfungHauptaufgaben sind:‣ Zentrale Analysen wie Trend-, Warenstrom- <strong>und</strong>Rechtsanalysen, Analyse von Anlassfällen‣ Strategien gegen Zollbetrug‣ gezielten Kontrollen bei verbrauchsteuerpflichtigenWaren oder von Suchtmitteln im Rahmen derAußengrenzstrategie der EU13


FinanzstrafverfahrenZollorgane (Vollziehung des Zollrechts)wenn Annahme besteht, dass Personen Warenverborgen halten dürfen diese angehalten u. körperlichdurchsucht werdenZollvergehen <strong>und</strong> ZuwiderhandlungJedes Zollvergehen ist ein FINANZVERGEHEN!- Beförderungsmittel u. deren Behältnisse dürfendurchsucht werden, Auskünfte verlangt u. Einsicht inFracht- u. Begleitpapiere genommen werden- Jede Unterlassung einer zollrechtlichen Meldung <strong>und</strong> d.Versuch einer solchen Handlung stellt eineZuwiderhandlung dar (z. B. Flughafen – rot/grün).14


Arten des Verschuldens (Exkurs):Entschuldbare Fehlleistung: geringfügiges VersehenLeichte Fahrlässigkeit: minderer Grad d. Versehens/Fehler d.gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuftGrobe Fahrlässigkeit: auffallender Sorgfaltsverstoß (z. B. Lenkenin alkoholisiertem Zustand)Vorsatz: Schaden wird wissentlich + willentlich herbeigeführt________________________________________________________Schmuggel = Keine Anmeldung(Abgaben)Hinterziehung = falsche ZollanmeldungHehlerei = vorsätzlicher Erwerb von geschmuggelten,hinterzogenen Waren/Sachen15


2. Die ZollanmeldungEine Zollanmeldung bek<strong>und</strong>et die Absicht einer Person,Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen.Damit der Wirtschaftsbeteiligte über die (aus einemDrittland stammenden) Nichtgemeinschaftswarenverfügen darf, sind sie zu einem Zollverfahrenanzumelden.Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldungbei einer Zollstelle:schriftlich, elektronisch über e-zoll, ausnahmsweisemündlich16


Die Wahl des Zollverfahrens richtet sich u. a. danach,mit welcher Zielsetzung die Waren in das Zollgebiet derGemeinschaft eingeführt werden:(-> siehe Seite 23 / Zollverfahren)Sollen die Waren in denWirtschaftskreislauf derGemeinschaft eingehen, sosind sie unter Erhebung vonEinfuhrabgaben (i.d.R. derZoll <strong>und</strong> dieEinfuhrumsatzsteuer) in dasZollverfahren "Überführung inden zollrechtlich freienVerkehr" überzuführenSollen die Waren (noch) nichtin den Wirtschaftskreislaufder Gemeinschaft eingehen,sondern z.B. eingelagert oderbearbeitet <strong>und</strong> anschließendwieder aus dem Zollgebiet derGemeinschaft ausgeführtwerden, können sie in eines derübrigen Zollverfahrenübergeführt werden (um z.B.keine oder geringere Abgabenzu zahlen)17


3. „e-zoll“ – Die elektronische Zollanmeldung- 1. Schritt: NCTS (New Computerized Transit System –Neues elektronisches Versandverfahren, in Österreichseit 01. Juli 2003; ->siehe hinten „Versandverfahren <strong>und</strong>Zollpapiere“- e-zoll seit Juli 2005- Ziel: Mittels geeigneter Software sollen die beimWirtschaftsbeteiligten (= Empfänger, Versender oderAnmelder) erfassten Daten von der Zollverwaltungübernommen <strong>und</strong> in weiterer Folge auch verarbeitetwerden können.Vorteil: Kostenreduktion, schnellere VerfügbarkeitNachteil: Kosten für Programm u. Ausstattung18


Bewilligung zur Teilnahme an „e-zoll“Für die Teilnahme an „e-zoll“ ist eine Bewilligung der Zollbehördeerforderlich, die gr<strong>und</strong>sätzllich allen Personen (juristische <strong>und</strong>physische) erteilt wird:Voraussetzung:- bisherige Einhaltung der Zollvorschriften- Software, die eine ordnungsgemäße <strong>und</strong> fehlerfreieDatenübermittlung gewährleistet (Liste von Softwareanbieter aufwww.bmf.gv.at)Der Antrag ist schriftlich (Formular Za 289) an das für denAntragsteller zuständige Zollamt/K<strong>und</strong>enteam zu richten. Weitereerforderliche Unterlagen sind ebenfalls als Download auf derInternetseite des BMF abrufbar.Nach Überprüfung wird mit Rsb-Brief User-ID <strong>und</strong> Passwort anverantwortliche Person übermittelt.19


e.zoll“ – Praktische AbwicklungUnter e-zoll.at sind folgende Abfertigungen möglich:a) Abfertigung am Amtsplatzb) Abfertigung am zugelassenen Warenortc) Abfertigung im Anschreibeverfahren20


Abfertigung am AmtsplatzDie Abfertigung am Amtsplatz bietet unter „e-zoll“ folgendeMöglichkeiten :- Abgabe der schriftlichen Anmeldung auf demEinheitspapier- Übermittlung einer elektronischen Anmeldungmittels elektronischem Datenaustausch (EDI =electronic data interchange), Programmvorausgesetz. Nicht für Unternehmen, die nurgelegentlich Anmeldungen abgeben21


Abfertigung am zugelassenen WarenortDie Gestellung der Ware kann auch außerhalb desAmtsplatzes an einem zugelassenen Warenorterfolgen: z. B. in den Räumlichkeiten desWirtschaftsbeteiligten (=Empfänger, Versender oderAnmelder)- Warenort muss über Antrag des an „e-zoll“Teilnehmenden von der Zollbehörde bewilligt werden.- Möglichkeit der Abwicklung über Spediteur, wennTeilnahme aus Kostengründen nicht gerechtfertigt22


Abfertigung im AnschreibeverfahrenDurch die Anwendung von „e-zoll“ ging man von derSammelanmeldung zur elektronischenEinzelanmeldung über.Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Befreiung von derGestellungspflicht <strong>und</strong> somit auch von der sofortigenMitteilungspflicht:Auch hier kann eine Frist von maximal 10 Tagen für dieAbgabe der ergänzenden Einzelanmeldung nachAnschreibung der Sendung in der Buchhaltung gewährtwerden (Anschreibeverfahren).=>Weitere Infos: Competence Center Zoll23


4. ZollverfahrenBei Waren wird zollrechtlich unterschieden zwischen:GemeinschaftswarenWaren, die vollständig imEU-Zollgebiet gewonnenoder hergestellt, eingeführtoder in den zollrechtlichfreien Verkehr überführtworden sind.NichtgemeinschaftswarenWaren, die aus einem Nicht-EU-Staat / Drittland sind.Insbesondere Waren aus Nicht-EU-Staaten, die noch nicht zumzollrechtlich freien Verkehrabgefertigt wurden. DieseWaren sind der zollamtlichenÜberwachung unterworfen.24


Übersicht – Abfertigung zu den verschiedenenZollverfahren1) Zollrechtlich freier Verkehr (klassische Einfuhr)2) Gemeinschaftlicher/Gemeinsamer Versand3) Zolllager4) Aktive Veredelung5) Passive Veredelung Zollverfahren mit wirtschaft. Bedeutung6) Umwandlung7) Vorübergehende Verwendung(siehe hinten Zollpapiere: Carnet ATA, Carnet CPD)Punkte 3 bis 7 werden auch „Zollverfahren mit wirtschaftlicherBedeutung“ genannt /nur nach vorheriger Bewilligung durchzuständige Zollbehörde möglich.25


Überführung Zollrechtlich freier Verkehr(klassische Einfuhr)Nichtgemeinschaftsware wird durch Erhebung derEingangsabgaben zur Gemeinschaftsware.Dies bewirkt einen Wechsel des zollrechtlichen Status.Die Ware nimmt dadurch jedoch noch nicht denGemeinschaftsursprung an.Abfertigung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr mussbeantragt werden (Präsentation der Ware + Dokumente)26


Gemeinschaftlicher / Gemeinsamer Versand‣ erleichtern den Warenverkehr <strong>und</strong> die zu erfüllendenZollförmlichkeiten‣ die bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft <strong>und</strong>im Handel zwischen den Ländern der EuropäischenGemeinschaft (EG) <strong>und</strong> den Ländern der EuropäischenFreihandelsassoziation (EFTA; Island, Norwegen,Schweiz <strong>und</strong> Liechtenstein)entstehenden Einfuhrabgaben werden während desVersandverfahrens ausgesetzt.Das Versandverfahren dient zur zollamtlichenÜberwachung der Warenbeförderung27


gemeinschaftlichesVersandverfahren(gVV)Nichtgemeinschaftswarenwerden zwischen zwei Ortenim Zollgebiet der EU befördert- Abfertigung kann zuBinnenzollstelle verlagertwerdenEs gibt externe (T1) <strong>und</strong> interne(T2) gemeinschaftlicheVersandverfahrengemeinsamesVersandverfahren(gemVV)Waren werden zwischen EU<strong>und</strong> EFTA-Ländern(Schweiz, Liechtenstein,Norwegen <strong>und</strong> Island)befördert.Das T1-Verfahren wird fürNichtgemeinschaftsware <strong>und</strong>das T2-Verfahren fürGemeinschaftswareverwendet.28


Wichtig: Identität d. Sendung (Nämlichkeitssicherung )Die Identität der Sendung (Nämlichkeitssicherung) wird bei derAbgangsstelle gesichert, um sicherzustellen, dass jene Ware, die von derAbgangsstelle versendet wird, auch tatsächlich jene ist, die bei derBestimmungsstelle ankommt.Die Sicherstellung erfolgt durchVerplomben der Sendung bzw. des TransportfahrzeugsAbbildung oder Beschreibung der WareMusterFabrikationsnummernVor Versand ist Sicherheit in der Höhe der auf die Waren entfallenden Zölle<strong>und</strong> sonstigen Eingangsabgaben zu leisten, die von der Abgangsstelleerstattet wird, wenn das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt werdenkann.Dafür Zuständige Behörde ist jedes mit dem Antrag befasste Zollamt29


ZolllagerNicht-EU-Waren (Nichtgemeinschaftswaren = unverzollte Waren)können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben (Zoll <strong>und</strong> Steuern) ineinem Zolllager gelagert werden.Die Lagerung im Zolllager erfolgt- wenn die Übernahme oder die weitere Vorgangsweise noch nichtentschieden ist- bis für die Verzollung fehlende Unterlagen vorliegen- um bei Großimporten laufend abzurufen <strong>und</strong> erst dann die Abgabenzu entrichten- zur Einhaltung oft kurzer Fristen im Rahmen einer aktivenVeredelung- um die Ware gemeinsam mit EU-Waren aus dem Gebiet der EU zuversenden- als reines Transitlager (Zwischenlagerung bis zur Wiederausfuhr)- ohne Angabe von Gründen30


Es wird zwischen öffentlichen (in Ö. Ausnahme; Lagertypen A, B, F)<strong>und</strong> privaten Zolllager (in Ö. üblich; Lagertypen C, D, E)unterschieden (Zolllagerarten).Je nach Rahmenbedingung <strong>und</strong> Abwicklung erfolgt eineAufschlüsselung in die Lagertypen A bis F .Private Zolllager werden folgendermaßen unterschieden:- Zolllager Typ C eines Zollspediteurs oder einer Zollspediteurin- Zolllager Typ D oder E des Wirtschaftsbeteiligten oder derWirtschaftsbeteiligten/Artikellager für FirmenBewilligung erforderlich!31


Aktive VeredelungNichtgemeinschaftswaren werden in das Zollgebiet derGemeinschaft eingeführt <strong>und</strong>Veredelungsvorgängen (z. B. Bearbeitung, Verarbeitung,entgeltliche oder kostenlose Ausbesserung) unterzogen.Waren können einfuhrabgabenfrei ins Inland befördertwerden, da Nach Bearbeitung der Waren dieentstandenen Veredelungserzeugnisse wiederausgeführt werden.- Gegenstück zur passiven Veredelung32


Passive VeredelungGemeinschaftswaren werden zur Durchführung vonVeredelungsvorgängen (Bearbeitung, Verarbeitung,entgeltliche oder kostenlose Ausbesserung)vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftausgeführt <strong>und</strong> die aus den Veredelungsvorgängenentstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oderteilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in denzollrechtlich freien Verkehr zu überführen.33


UmwandlungNichtgemeinschaftswaren werden eingeführt u. im Inland(Zollgebiet) be- oder verarbeitet.Wenn Umwandlungserzeugnisse in den zollrechtlich freienVerkehr überführt werden, sind sie einfuhrabgabenfrei,da sie im Zollgebiet verbleiben.Ziel: Absenken der Produktionsstufe, damit die Ware zueinem niedrigeren Zollsatz in den zollrechtlich freienVerkehr überführt werden kann.34


Vorübergehende VerwendungUm die vollständige oder zumindest teilweise Befreiung vonEinfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren zu ermöglichen, die- zum vorübergehenden Gebrauch für einen bestimmten Zweck imZollgebiet der EU bestimmt sind,- während ihrer Verwendung im Zollgebiet der EU nicht verändert werdensollen,- von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der EU bestimmtsind (z. B. Messeware).Unternehmen können anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere <strong>und</strong> alsgültige Sicherheit so genannte Carnets verwenden:Das wichtigste Carnet ist das Carnet ATA, das für die vorübergehendeVerwendung von Gebrauchsgütern ausgestellt wird.Daneben existiert noch das Carnet de Passages (CPD), das für dievorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendetwird35


5. Zollrechtliche Versandverfahren <strong>und</strong>ihre ZollpapiereIm Versandverfahren werden Waren unverzollt befördert,d. h. unter Aussetzung der eigentlich zu zahlendenEinfuhrabgaben.- ermöglicht Verzollung der Ware am endgültigenBestimmungsort (Binnenzollamt)- Beförderung erfolgt daher unter zollamtlicherÜberwachung- Sicherheit zu leisten- Ware muss fristgerecht <strong>und</strong> unverändert anBestimmungszollstelle gestellt werden36


Arten der Versandverfahrendas gemeinschaftliche Versandverfahrendas gemeinsame Versandverfahrendie Beförderung mit Carnet TIR <strong>und</strong>die Beförderung mit Carnet ATA37


Carnet TIRTIR =TRANSPORT INTERNATIONAL DE MARCHANDISESPAR LA ROUTE oder- Transports Internationaux Routiers- internationales Zollpapier für Versandverfahren unter zollamtlicherÜberwachung d. beteiligten Zollverwaltungen- dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mitStraßenfahrzeugen, vereinfacht die zu erfüllenden Förmlichkeiten imgrenzüberschreitenden Verkehr- Beförderung über die Zollgrenzen der EG hinaus , z. B. Güterverkehrin den Osten, Nahen Osten (z. B. RO, BG, TR, UA, RUS, etc.)- KEINE Anwendung bei Transporten ausschließlich innerhalb EG-Gebiets- für Vertragspartner: ca. 68 Länder <strong>und</strong> die EU- gilt für Warentransporte ohne Umladung in Straßenfahrzeugen oderauf diesen verladenen Behältern (Container) über 1 oder mehrereZollgrenzen- zugleich auch Haftungsdokument für Eingangs- oderAusgangsabgaben38


Ausstellung:IRU (International Road Transport Union),in GenfAusgabe / Ausgebender, zugelassener Verband inÖsterreich, Wien:AISÖ (Arbeitsgemeinschaft InternationalerStraßenverkehrsunternehmer Österreichs39


Arten, Preise <strong>und</strong> Gültigkeit4 Blatt à € 39,-6 Blatt à € 55,-14 Blatt à € 79,-20 Blatt à € 84,-Gültigkeit 60 TageZahl der Abschnitte: für jedes Land sind 2 Abschnitte notwendig (=Einu.Austritt)40


Voraussetzung:1) Zollverschlussanerkenntnis2) Kennzeichnung d. Beförderungsmittel (blaue Tafel)3) Mindestvoraussetzungen für Zulassung4) Bankhaftung € 4.800,- /7.500,-/48.000,-41


Ablauf:Lkw wird zu Beginn des Transports vom Abgangszollamt verplombt(Voraussetzung: gültiges Zollverschlussanerkenntnis für dasFahrzeug)Der Zollbeamte eröffnet das Carnet TIR <strong>und</strong> bestätigt damit, dass indem Fahrzeug die im Warenmanifest des Dokuments aufgeführtenWaren unter Zollverschluss befördert werden.An den Grenzübergängen wird das Carnet TIR nur vorgelegt <strong>und</strong>abgestempelt, es fallen keine Zölle <strong>und</strong> Abgaben an, <strong>und</strong> dieZollplombe bleibt intakt.Erst am Zollamt des Bestimmungsorts wird die Plombe gebrochen<strong>und</strong> das Fahrzeug geöffnet. Wird die Ware vom Bestimmungszollamtvollständig <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit dem Warenmanifest desCarnet TIR vorgef<strong>und</strong>en, so wird das Carnet TIR mit Zahlung derZölle <strong>und</strong> Abgaben im Bestimmungsland erledigt. ->Zoll schicktRechnung (Bescheid) an Warenempfänger.42


Carnet ATA(Zollpapier für die vorübergehende Verwendung)Das Carnet ATA (carnet l´admission temporaire/carnet temporaryadmission) ist ein internationales Zolldokument- für die vorübergehenden Ein-, Aus- <strong>und</strong> Durchfuhr von Waren(nur Gebrauchsgüter !), z.B.:• für Messen <strong>und</strong> Ausstellungen,• als Berufsausrüstungsgegenstände,• für Erprobungen oder als Musterdas an Stelle der sonst erforderlichen nationalen Zollpapiereverwendet werden kann.- Vorteil dieses Dokuments:kann in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern(derzeit mehr als 60 Länder) als einziges Zolldokument verwendetwerden.ersetzt als Haftungsdokument die direkt an den Grenzen zu leistendeSicherheit (Barerlag) für die auf den Waren lastenden Zölle <strong>und</strong>Steuern.43


Carnetausgabe:-durch die Wirtschaftskammer Ihres B<strong>und</strong>eslandes-> in Wien: Wirtschaftskammer Wien,Abteilung f. Aussenwirtschaft44


Carnet de Passages / Carnet CPDDas Carnet de Passages oder Carnet CPD ist einGrenz- <strong>und</strong> Zolldokument, bestehend aus 25 gleichenSeiten <strong>und</strong> einer Verbleibsbescheinigung.Es ist ein Passierscheinheft, das die vorübergehendezollfreie Einfuhr von Land- <strong>und</strong> Wasserfahrzeugenanlässlich eines touristischen Aufenthalts oderzum Zwecke der gewerblichen Güter- <strong>und</strong>Personenbeförderung ins Ausland erlaubt.Das Dokument enthält Namen <strong>und</strong> Adresse desDokumentinhabers, alle fahrzeugbezogenen Daten(auch Wert, Farbe), Ausstelldatum45


Anwendungsbereichfür fast alle afrikanische, asiatische Länder, Länder des NahenOstens, Australien/Neuseeland, u. U. USA/Kanada <strong>und</strong>Südamerika, für Marokko, Tunesien, Syrien, Israel <strong>und</strong> Jordanienbei längeren Aufenthalten als ein Monat benötigt.Nicht gültig ist das Carnet in Europa in geographischem SinneGültigkeitGültig 1 Jahr minus 1 Tag (364Tage) ab Ausstelldatum46


Ausgabestelle:Carnets de Passages sind beim ÖAMTC an den DienststellenSchubertring, Schanzstraße, Amstetten sowie in allenLandesvereinszentralen erhältlich, nicht jedoch an denGrenzstationen!ÖAMTC SchubertringSchubertring 1-31010 WienTel.: 0810 120 120Öffnungszeiten:Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr, Sa 9:00 bis 13:00 Uhr, Sonn- <strong>und</strong>Feiertag geschlossen47


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