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grossprojekte als instrument der stadtentwicklungspolitik und -planung

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Großprojekte <strong>als</strong> Instrument <strong>der</strong> Stadtentwicklungspolitik<br />

Projekt 3 2001/02<br />

werden (vgl. Strategieplan, Kapitel 4.1.1.). Erst dann kann über einzelne<br />

Großprojekte entschieden werden, ein positiver Bescheid darf nur erfolgen,<br />

wenn das Projekt <strong>der</strong> geplanten Siedlungsentwicklung nicht entgegensteht.<br />

Auf jeden Fall ist zu vermeiden, dass bei jedem konkreten Projektantrag eine<br />

Gr<strong>und</strong>satzdiskussion begonnen werden muss.<br />

3. Möglichkeit: Adaptierung des Flächenwidmungsplans<br />

Flexibilisierung des Flächenwidmungsplans<br />

In einigen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n wurde auf den Vorwurf <strong>der</strong> geringen Flexibilität<br />

von Flächenwidmungsplänen reagiert <strong>und</strong> versucht, erleichternde<br />

Än<strong>der</strong>ungsbestimmungen für Flächenwidmungspläne durchzusetzen, um die<br />

gefor<strong>der</strong>te Flexibilität <strong>der</strong> hoheitlichen Nutzungs<strong>planung</strong> zu garantieren.<br />

Nach einigen österreichischen Raumordnungsgesetzen sind nunmehr<br />

Umwidmungen zulässig, sofern die Än<strong>der</strong>ungen dem örtlichen<br />

Entwicklungskonzept entsprechen o<strong>der</strong> öffentliche Interessen vorliegen, die<br />

den Planungszielen <strong>der</strong> Gemeinde nicht wi<strong>der</strong>sprechen <strong>und</strong> gleichfalls die<br />

Interessen Dritter nicht verletzen.<br />

In Oberösterreich kommt beispielsweise diesem örtlichen<br />

Entwicklungskonzept die Aufgabe zu „ein Orientierungs- <strong>und</strong><br />

Handlungsrahmen mit einem längerfristigem Zeithorizont“ für die<br />

Gemeinde<strong>planung</strong> zu sein. 172 Wichtige Planungsentscheidungen, u. a. auch<br />

die Umwidmung für Großprojekte, sollen somit nur in Übereinstimmung mit<br />

langfristigen Entwicklungsabsichten <strong>der</strong> Gemeinde möglich sein. 173 Werden<br />

diese nicht verletzt, spricht aus raumplanerischer Sicht nichts gegen<br />

projektbedingte Än<strong>der</strong>ungen des Flächenwidmungsplans, ohne jedoch den<br />

Flächenwidmungsplan <strong>als</strong> Planungs<strong>instrument</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich schwächen zu<br />

wollen.<br />

Integrierter Flächenwidmungs- <strong>und</strong> Bebauungsplan<br />

Einzelne gesetzliche Bestimmungen zielen auf eine Beschleunigung <strong>der</strong><br />

Planungsverfahren ab, da die Dauer <strong>der</strong> Umwidmungsverfahren von<br />

Projektentwicklern <strong>als</strong> beson<strong>der</strong>s investitionshemmend angesehen wird. So<br />

ist beispielsweise nach § 31a Ktn GplG „im Interesse <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit,<br />

Raschheit <strong>und</strong> Einfachheit“ durch Verordnung des Gemein<strong>der</strong>ates ein<br />

integrierter Flächenwidmungs- <strong>und</strong> Bebauungsplan für größere Flächen o<strong>der</strong><br />

Bauvorhaben möglich. 174<br />

172 vgl. Amt <strong>der</strong> oö. Landesregierung, Das Örtliche Entwicklungskonzept, 1995, S. 5<br />

173 vgl. Kanonier, 1999, S. 18-28<br />

174 vgl. Kanonier, 1999, S. 18-28<br />

197

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