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grossprojekte als instrument der stadtentwicklungspolitik und -planung

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Großprojekte <strong>als</strong> Instrument <strong>der</strong> Stadtentwicklungspolitik<br />

Projekt 3 2001/02<br />

Zur Umsetzung privatwirtschaftlicher Maßnahmen sehen die Län<strong>der</strong> neben<br />

<strong>der</strong> Vertragsraumordnung nun mehr verschiedenen juristische Personen, die<br />

in erster Linie Gemeinden bei Liegenschaftskäufen unterstützen sollen, vor.<br />

In Salzburg wurde gemäß § 43 Slbg ROG auf privatrechtlicher Basis eine<br />

Baulandsicherungsgesellschaft eingerichtet, die für die Gemeinden durch den<br />

Rechtserwerb von Gr<strong>und</strong>stücken tätig werden soll. 171<br />

In <strong>der</strong> Praxis erfolgen ähnliche Geschäfte bereits unter <strong>der</strong> Version des<br />

„Gentlemen’s Agreements“ auf informeller Ebene.<br />

Kompensation über öffentliche Rechtsnormen<br />

Um die oben genannten Schwierigkeiten mit <strong>der</strong> Vertragsraumordnung zu<br />

umgehen, kann versucht werden Kompensationsgeschäfte in öffentliches<br />

Recht (über Verordnung) zu integrieren. Somit entstünde eine für alle<br />

bindende Wirkung (nicht individuell). Beispielsweise könnte man somit per<br />

Verordnung festlegen, dass bei Hochhausbauten mit mehr <strong>als</strong> 25 Geschoßen<br />

5% des Gesamtinvestitionsvolumen in öffentlich zugängliche Freiräume<br />

verwendet werden muss.<br />

Dabei ergeben sich aber neuerlich Problem:<br />

• kein Verhandlungsspielraum<br />

• potenzielle Verletzung des Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzes: alle Standorte<br />

können nicht gleich beurteilt werden<br />

2. Möglichkeit: Klare Vorgaben durch die Stadt<strong>planung</strong><br />

Verordnen von Leitbil<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Konzepten<br />

Leitbil<strong>der</strong> <strong>und</strong> Konzepte sind in <strong>der</strong> Regel nicht verbindlich (z. B.<br />

Hochhauskonzept Wien, vgl. Kapitel 4.1.3.); die öffentliche Verwaltung ist<br />

allerdings angehalten, sich nach diesem Konzept zu richten. Eine konkrete<br />

Wirkung auf Privatpersonen kann hingegen nur erfolgen, wenn das<br />

entsprechende Konzept rechtlich verordnet wird. Damit würde auch<br />

entsprechend mehr (Rechts)Sicherheit geschaffen werden. Bei Konzepten<br />

<strong>und</strong> Leitbil<strong>der</strong>n gibt es kein rechtlich verankertes Einspruchs- <strong>und</strong><br />

Beteiligungsverfahren. Somit besteht die erste Möglichkeit einer<br />

Stellungnahme für den Bürger erst bei <strong>der</strong> Auflage des Flächenwidmungs-<br />

<strong>und</strong> Bebauungsplanes; danach nur mehr im Bauverfahren. Auch in dieser<br />

Hinsicht könnte eine Verordnung vorzeitige Abhilfe schaffen.<br />

Kein Abweichen von Leitbil<strong>der</strong>n bei konkreten Projekten<br />

Gleichgültig, ob ein Leitbild nun verordnet wurde o<strong>der</strong> nicht, ist ein klares<br />

Bekenntnis <strong>der</strong> Stadtregierung zur allgemeinen Haltung <strong>und</strong> Position zu<br />

Großprojekten unabdingbar für eine geordnete Siedlungsentwicklung. Es<br />

müssen gr<strong>und</strong>sätzliche Entwicklungsperspektiven für die Stadt vereinbart<br />

171 vgl. Kanonier, 1999, S. 18-28<br />

196

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