grossprojekte als instrument der stadtentwicklungspolitik und -planung
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Großprojekte <strong>als</strong> Instrument <strong>der</strong> Stadtentwicklungspolitik<br />
Projekt 3 2001/02<br />
Neue Planungs<strong>instrument</strong>e zu schaffen gilt jedoch <strong>als</strong> schwierig <strong>und</strong> ist<br />
zumeist auch nicht notwendig, da die bestehenden Instrumente in <strong>der</strong> Regel<br />
auf den Planungsfall „Großprojekt“ adaptiert werden können. Ausgewählte<br />
Möglichkeiten werden im folgenden Text erläutert. Dabei ist zu beachten,<br />
dass diese teilweise in konträre Richtungen zielen, eine gleichzeitige<br />
Anwendung mehrer Lösungsansätze ist daher nicht immer sinnvoll.<br />
Des weiteren sei an dieser Stelle erwähnt, dass die nun vorgeschlagenen<br />
Möglichkeiten hinsichtlich neuer o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>ter Instrumente <strong>und</strong><br />
Verfahren in <strong>der</strong> Raum<strong>planung</strong> bei <strong>der</strong> Lenkung sogenannter immaterieller<br />
Großprojekte bzw. Events nur eine bescheidene Rolle spielen können. Als<br />
einzige Ausnahme bisher kann in diesem Zusammenhang <strong>der</strong> Strategieplan<br />
gesehen werden, <strong>der</strong> auch Aussagen zu strategischen Projekten ohne<br />
konkreten Standortbezug macht.<br />
Wie bereits in Kapitel 4.1.5. erwähnt, kommt sogenannten Entwicklungs-<br />
<strong>und</strong> Betreibergesellschaften in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Verwaltung (PPP) eine immer bedeuten<strong>der</strong>e Rolle bei <strong>der</strong> Planung <strong>und</strong><br />
Durchführung von Events zu. Diese neuen Organisationsformen können <strong>als</strong><br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Lenkung von immateriellen Großprojekten bzw. Events<br />
gesehen werden (siehe Kapitel 4.1.5.).<br />
1. Möglichkeit: Kompensation<br />
Kompensation über privatrechtliche Verträge<br />
Im jetzigen Planungssystem existiert bereits die Idee <strong>der</strong>artiger Verträge.<br />
Dabei wird <strong>der</strong> Bauwerber dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil seines<br />
Kapit<strong>als</strong> – im Gegenzug zu einer gewünschten Widmung – in<br />
Infrastrukturbauten zu investieren. Aus Sicht <strong>der</strong> Planung sind <strong>der</strong>artige<br />
Kompensationsgeschäfte gewünscht, jedoch gibt es <strong>planung</strong>srechtliche<br />
Probleme bei <strong>der</strong>en Umsetzung, da diese Kompensationen bislang rechtlich<br />
nicht erwünscht bzw. gedeckt sind. Hier stößt nämlich öffentliches Recht<br />
(Planungsrecht) auf privates Recht (Vertragsrecht) – <strong>und</strong> diese Gegensätze<br />
sind nicht kombinierbar bzw. rechtlich nur mangelhaft abgesichert, da eine<br />
Koppelung von Privat- <strong>und</strong> öffentlichem Recht Voraussetzung wäre, jedoch<br />
öffentlichrechtliche Regelungen nicht von privaten Vereinbarungen abhängig<br />
sein dürfen (z. B. bestimmte Widmung, dafür max. 5 Geschoße). Es ist<br />
unzulässig, öffentlichrechtliche Vorschriften durch privatrechtliche Vereinbarungen<br />
zu binden.<br />
So bestehen für die Verflechtung von hoheitlichen <strong>und</strong> privatwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen enge juristische Gesetze, jedoch gibt es Beispiele, die für<br />
mögliche Lösungsansätze sprechen (Widmung erfolgt nur, wenn<br />
Gr<strong>und</strong>eigentümer eine vertragliche Verpflichtung eingeht, das gewidmete<br />
Bauland innerhalb einer festgelegten Frist zu bebauen – Baulandhortung –<br />
Vertragsraumordnung).<br />
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