grossprojekte als instrument der stadtentwicklungspolitik und -planung
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Großprojekte <strong>als</strong> Instrument <strong>der</strong> Stadtentwicklungspolitik<br />
Projekt 3 2001/02<br />
Bei <strong>der</strong> Umsetzung kurzfristiger „eventhafter“ Projekte geraten auch Politiker<br />
immer mehr unter Druck, da sie einerseits durch solche Projekte an<br />
Bedeutung in <strong>der</strong> Öffentlichkeit gewinnen wollen, an<strong>der</strong>erseits jedoch<br />
längerfristige, hoheitliche Planungen nicht negieren können. Zumeist neigen<br />
viele jedoch immer mehr dazu ihre Ziele auf die Kurzfristigkeit von<br />
Wahlperioden abzustimmen um so möglichst rasch neue Impulse in einer<br />
Gesellschaft zu setzen. „Damit soll die Raschheit <strong>der</strong> Entscheidung, die<br />
Dynamik <strong>und</strong> Durchsetzungskraft <strong>der</strong> Politiker zum Ausdruck kommen.<br />
Dynamik, Entscheidungskraft <strong>und</strong> rasche Umsetzung sind Eigenschaften, die<br />
in <strong>der</strong> Öffentlichkeit, aber auch in <strong>der</strong> Wirtschaft sehr gefragt sind <strong>und</strong> damit<br />
positiv besetzt sind. Zusätzlich gerät die Politik immer stärker unter den<br />
vielfach selbstverschuldeten medialen Druck <strong>und</strong> muss kurzfristig<br />
realisierbare, oft „eventhafte“ Projekte unterstützen.“ 169<br />
In diesem Zusammenhang taucht aberm<strong>als</strong> ein weiteres Problem beim<br />
Umgang mit Großprojekten auf: die bereits angedeutete mangelnde<br />
Kooperation zwischen Planungsträgern <strong>und</strong> Planungsumsetzern. So haben<br />
im Planungsverfahren die Normadressaten wenig Einflussmöglichkeiten auf<br />
die Plangestaltung, während die Realisierung <strong>der</strong> Nutzungsregelungen allein<br />
dem Gr<strong>und</strong>eigentümer überlassen wurde. Selbst die Investoren eines<br />
Großprojektes haben im traditionellen Planungssystem bei <strong>der</strong> Erstellung<br />
örtlicher Entwicklungspläne keine beson<strong>der</strong>e (Rechts-) Stellung. Da<br />
Flächenwidmungspläne <strong>als</strong> Verordnung erlassen werden, wird Betroffenen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Parteienstellung eingeräumt. Sie haben die gleiche<br />
Möglichkeit, auf die Inhalte <strong>der</strong> örtlichen Planung Einfluss zu nehmen, wie<br />
alle Planbetroffenen. Dies bedeutet eine Einbeziehung <strong>der</strong> Planbetroffenen<br />
im Planungsverfahren in <strong>der</strong> Form, dass öffentliche Informationsveranstaltungen<br />
durchgeführt werden <strong>und</strong> innerhalb einer festgelegten Frist den<br />
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diese sind<br />
zwar von <strong>der</strong> Planungsbehörde zu behandeln, müssen letztlich aber nicht<br />
berücksichtigt werden. Dies ist aus Sicht <strong>der</strong> Investoren oft nachteilig, da<br />
entsprechende Vorarbeiten <strong>und</strong> Kosten oft mit dem Risiko des allfälligen<br />
Wi<strong>der</strong>spruchs zu hoheitlichen Planungsakten behaftet sind <strong>und</strong> führt auch<br />
oft dazu, dass Flächenwidmungspläne aktuellen Einzelprojekten im<br />
nachhinein angepasst werden. 170<br />
4.3. Neue Instrumente <strong>und</strong> Verfahren<br />
Die Erfahrungen <strong>der</strong> letzten Jahre haben gezeigt, dass es den bestehenden<br />
Planungssystemen nicht effektiv gelungen ist, in die Siedlungsentwicklung<br />
lenkend einzugreifen. Beson<strong>der</strong>s im Umgang mit Großprojekten wurden <strong>der</strong><br />
traditionellen Raum<strong>planung</strong> Grenzen aufgezeigt.<br />
169 vgl. Rosmann, 1999, S. 8<br />
170 vgl. Kanonier, 1999, S. 18-28<br />
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