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grossprojekte als instrument der stadtentwicklungspolitik und -planung

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Großprojekte <strong>als</strong> Instrument <strong>der</strong> Stadtentwicklungspolitik<br />

Projekt 3 2001/02<br />

Bei <strong>der</strong> Umsetzung kurzfristiger „eventhafter“ Projekte geraten auch Politiker<br />

immer mehr unter Druck, da sie einerseits durch solche Projekte an<br />

Bedeutung in <strong>der</strong> Öffentlichkeit gewinnen wollen, an<strong>der</strong>erseits jedoch<br />

längerfristige, hoheitliche Planungen nicht negieren können. Zumeist neigen<br />

viele jedoch immer mehr dazu ihre Ziele auf die Kurzfristigkeit von<br />

Wahlperioden abzustimmen um so möglichst rasch neue Impulse in einer<br />

Gesellschaft zu setzen. „Damit soll die Raschheit <strong>der</strong> Entscheidung, die<br />

Dynamik <strong>und</strong> Durchsetzungskraft <strong>der</strong> Politiker zum Ausdruck kommen.<br />

Dynamik, Entscheidungskraft <strong>und</strong> rasche Umsetzung sind Eigenschaften, die<br />

in <strong>der</strong> Öffentlichkeit, aber auch in <strong>der</strong> Wirtschaft sehr gefragt sind <strong>und</strong> damit<br />

positiv besetzt sind. Zusätzlich gerät die Politik immer stärker unter den<br />

vielfach selbstverschuldeten medialen Druck <strong>und</strong> muss kurzfristig<br />

realisierbare, oft „eventhafte“ Projekte unterstützen.“ 169<br />

In diesem Zusammenhang taucht aberm<strong>als</strong> ein weiteres Problem beim<br />

Umgang mit Großprojekten auf: die bereits angedeutete mangelnde<br />

Kooperation zwischen Planungsträgern <strong>und</strong> Planungsumsetzern. So haben<br />

im Planungsverfahren die Normadressaten wenig Einflussmöglichkeiten auf<br />

die Plangestaltung, während die Realisierung <strong>der</strong> Nutzungsregelungen allein<br />

dem Gr<strong>und</strong>eigentümer überlassen wurde. Selbst die Investoren eines<br />

Großprojektes haben im traditionellen Planungssystem bei <strong>der</strong> Erstellung<br />

örtlicher Entwicklungspläne keine beson<strong>der</strong>e (Rechts-) Stellung. Da<br />

Flächenwidmungspläne <strong>als</strong> Verordnung erlassen werden, wird Betroffenen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Parteienstellung eingeräumt. Sie haben die gleiche<br />

Möglichkeit, auf die Inhalte <strong>der</strong> örtlichen Planung Einfluss zu nehmen, wie<br />

alle Planbetroffenen. Dies bedeutet eine Einbeziehung <strong>der</strong> Planbetroffenen<br />

im Planungsverfahren in <strong>der</strong> Form, dass öffentliche Informationsveranstaltungen<br />

durchgeführt werden <strong>und</strong> innerhalb einer festgelegten Frist den<br />

Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diese sind<br />

zwar von <strong>der</strong> Planungsbehörde zu behandeln, müssen letztlich aber nicht<br />

berücksichtigt werden. Dies ist aus Sicht <strong>der</strong> Investoren oft nachteilig, da<br />

entsprechende Vorarbeiten <strong>und</strong> Kosten oft mit dem Risiko des allfälligen<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs zu hoheitlichen Planungsakten behaftet sind <strong>und</strong> führt auch<br />

oft dazu, dass Flächenwidmungspläne aktuellen Einzelprojekten im<br />

nachhinein angepasst werden. 170<br />

4.3. Neue Instrumente <strong>und</strong> Verfahren<br />

Die Erfahrungen <strong>der</strong> letzten Jahre haben gezeigt, dass es den bestehenden<br />

Planungssystemen nicht effektiv gelungen ist, in die Siedlungsentwicklung<br />

lenkend einzugreifen. Beson<strong>der</strong>s im Umgang mit Großprojekten wurden <strong>der</strong><br />

traditionellen Raum<strong>planung</strong> Grenzen aufgezeigt.<br />

169 vgl. Rosmann, 1999, S. 8<br />

170 vgl. Kanonier, 1999, S. 18-28<br />

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