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Rechtsgutachten zu FLAG - FLAG - Führen mit Leistungsauftrag und ...

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Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 3/36Den Gutachtern wurden folgende Unterlagen <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt:−−−−−Balthasar Andreas/Rieder Stefan/Thom Norbert/Ritz Adrian, Evaluation<strong>FLAG</strong>, Schlussbericht im Auftrag der Projektleitung <strong>FLAG</strong>, November2001B<strong>und</strong>esrat, Bericht über das Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget– Evaluation <strong>und</strong> weiteres Vorgehen (Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong>), 19.Dezember 2001Eidgenössisches Finanzdepartement, Bericht über das Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong><strong>und</strong> Globalbudget – Evaluation <strong>und</strong> weiteres Vorgehen (Evaluationsbericht<strong>FLAG</strong>), 10. Dezember 2001Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, Subkommission „AllgemeineFragen der GPK <strong>und</strong> der Subkommission 1 der Finanzkommission“,Protokoll der Sit<strong>zu</strong>ng vom 20. Februar 2002<strong>Leistungsauftrag</strong> für die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-Meteo Schweiz), Eidgenössisches Departement des Innern, für die Jahre2000 – 2003II.Ausgangslage1. Projektstart <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagenIm April 1996 begann auf B<strong>und</strong>esebene <strong>mit</strong> dem Projekt <strong>FLAG</strong> (Führen <strong>mit</strong><strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget) die versuchsweise Umset<strong>zu</strong>ng von Verwaltungsführungsformennach dem Modell des New Public Management.Heute sind davon insgesamt 12 vorwiegend betrieblich ausgerichtete <strong>und</strong>dienstleistungsorientierte Verwaltungseinheiten betroffen, was zirka 5 Prozentder Funktionsausgaben <strong>und</strong> 7 Prozent der Stellen der B<strong>und</strong>esverwaltung entspricht.Der Versuch basiert insbesondere auf Art. 44 RVOG <strong>und</strong> Art. 33RVOV (Leistungsaufträge), Art. 38a FHG (Verwaltungsbereiche <strong>mit</strong> Leistungsaufträgen)sowie Art. 22 quater GVG (Auftrag) <strong>und</strong> nimmt verschiedenemoderne Gr<strong>und</strong>sätze der Verwaltungsführung nach der Regierungs- <strong>und</strong> Verwaltungsorganisationsgesetzgebungsowie nach der neuen Personalgesetzgebungauf. Zudem ist in der neuen B<strong>und</strong>esverfassung <strong>mit</strong> Art. 170 BV (Überprüfungder Wirksamkeit) ein bedeutendes weiteres Element der wirkungsorientiertenSteuerung (Evaluationen) verankert worden.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 4/362. Externe EvaluationNach Art. 65 RVOG legt der B<strong>und</strong>esrat den eidgenössischen Räten spätestensvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluationsbericht <strong>zu</strong><strong>mit</strong> <strong>FLAG</strong> gemachten Erfahrungen vor. Zu diesem Zweck hat der B<strong>und</strong>esrateine externe Evaluation des Projekts in Auftrag gegeben. Nach einem mehrstufigenVerfahren liegt nun der entsprechende Schlussbericht vor. Die vorwiegendaus betriebswirtschaftlicher <strong>und</strong> politikwissenschaftlicher Sicht durchgeführteEvaluation zeichnet ein differenziertes Bild: Auf der im vorliegendenZusammenhang besonders interessierenden Ebene der politischen Steuerungkommt die Gesamtbeurteilung basierend auf Interviews in den Jahren 1998,2000 <strong>und</strong> 2001 sowie einer schriftlichen Befragung im Jahr 2000 <strong>zu</strong>mSchluss 1 , dass sich das Konsultationsverfahren im Verlauf der Versuchsphaseeingespielt hat (insb. koordinierte Stellungnahme der <strong>zu</strong>ständigen Kommissionenbeider Räte <strong>und</strong> koordinierte Amtsbesuche, Mitbericht der <strong>FLAG</strong>-Subkommissionen <strong>zu</strong> den Leistungsaufträgen <strong>zu</strong>handen der Fachkommissionen),auch wenn die fachliche <strong>und</strong> zeitliche Belastung als beträchtlich beurteilt<strong>und</strong> ein deutliches Informationsgefälle zwischen den Mitgliedern der betroffenenKommissionen <strong>und</strong> andern Parlaments<strong>mit</strong>gliedern bzw. dem Plenum festgestelltwird. Namentlich die hohe Belastung aber auch das erforderliche besondereSachwissen führen da<strong>zu</strong>, dass die Parlamentarier <strong>und</strong> Parlamentarierinnendie ihnen <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten oft <strong>zu</strong>wenig nutzen können. Dennoch wird insgesamt dafür gehalten, dass das Parlament<strong>mit</strong> dem neuen Instrumentarium seine politisch-strategische Ausrichtungverbessern <strong>und</strong> die Steuerungsfähigkeit bezüglich der Ämter (nicht dagegenbezüglich Regierung <strong>und</strong> Departementen) optimieren kann, auch wenndie Miliztauglichkeit im Jahr 2001 noch nicht erreicht werden konnte.Allerdings werden bezüglich der Behandlung der – im Übrigen <strong>zu</strong> standardisierenden<strong>und</strong> <strong>mit</strong> Zielen <strong>und</strong> Indikatoren auf der Impact- <strong>und</strong> Outcome-Ebene <strong>zu</strong>ergänzenden – Leistungsaufträge konzeptionelle Mängel ausgemacht. Zwarwerden die als Anregung wirkenden Modifikationen der parlamentarischenKommissionen an Leistungsaufträgen vom B<strong>und</strong>esrat in der Regel übernommen,doch ist dem Parlament eine verbindliche Beeinflussung bzw. Mitgestaltungvon strategischen Elementen in Leistungsaufträgen verwehrt. Auch derAuftrag kann dies nur beschränkt ausgleichen, wirkt er doch lediglich alsRichtlinie. Zudem bestehen kaum wirksame Möglichkeiten, um bei der Behandlungder – im Übrigen <strong>zu</strong> vereinfachenden, <strong>zu</strong> verdichtenden <strong>und</strong> <strong>zu</strong>standardisierenden – Berichterstattung hinreichend Einfluss <strong>zu</strong> nehmen, auchwenn das Parlament bei der jährlichen Beschlussfassung über den Voran-1 ANDREAS BALTHASAR/STEFAN RIEDER/NORBERT THOM/ADRIAN RITZ, Evaluation <strong>FLAG</strong>, Schlussberichtim Auftrag der Projektleitung <strong>FLAG</strong>, November 2001, S. 16 ff.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 5/36schlag indirekt auch die Leistungserstellung beeinflussen kann. Insgesamt istwohl gerade auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nach Einschät<strong>zu</strong>ng einer Mehrheitder befragten Parlamentarierinnen <strong>und</strong> Parlamentarier <strong>mit</strong> <strong>FLAG</strong> ein Machtverlust<strong>zu</strong>gunsten von Regierung <strong>und</strong> Verwaltung verb<strong>und</strong>en. Dabei wird allerdingsauch erkannt, dass eine Reduktion an Einflussmöglichkeiten in Detailfrageninsofern <strong>zu</strong> begrüssen ist, als da<strong>mit</strong> eine Konzentration auf die wesentlichenSteuerungsfunktionen des Parlaments erfolgen kann: „Die Kompetenzverschiebungsei nicht nur negativ <strong>zu</strong> beurteilen. Eine Reduktion der Einflussmöglichkeitenin Detailfragen sei im Gegenteil <strong>zu</strong> begrüssen, da ja die ureigensteKompetenz der Gesetzgebung als Steuerungsmöglichkeit beim Parlamentbleibe. Es zeigt sich, dass die Definition der Parlamentsarbeit entscheidendist für die Bewertung der Kompetenzverschiebung. Wer einen Schwerpunktder parlamentarischen Arbeiten bei der Einflussnahme auf Details legt,sieht tatsächlich seine Kompetenzen beschnitten. Wer sich hingegen an NPM-Gr<strong>und</strong>sätzen orientiert, sieht den Verlust an Detailkontrolle als Gewinn <strong>und</strong>gewichtet die Konzentration auf die strategische Steuerung höher. Jemandformulierte es so: Wer auf den <strong>FLAG</strong>-Instrumenten spielen könne, habe keineAngst vor Kompetenzverlust. Schliesslich ist auch der neu geschaffene ‚Auftrag‘ein parlamentarisches Instrument <strong>zu</strong>r Einflussnahme auf strategischeZiele.“ 2Auf der Ebene des B<strong>und</strong>esrates wurde sowohl bezüglich der Gesamtregierungals auch bezüglich der Departementsvorstehenden festgestellt, dass das <strong>mit</strong><strong>FLAG</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung stehende Instrumentarium noch wenig genutzt wird: „DieDepartementsvorsteher sind als ‚Mitspieler‘ bisher nur in Ausnahmen <strong>mit</strong> dem<strong>FLAG</strong>-Prozess direkt in Kontakt gekommen. Dies war vereinzelt bei der Verhandlungder Leistungsaufträge zwischen Departementen <strong>und</strong> Ämtern derFall. Der B<strong>und</strong>esrat als Kollektiv hat unseres Wissens nie substantiell überLeistungsaufträge oder Globalbudgets diskutiert <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> auch kaum Einflussauf deren konkreten Inhalt genommen. Das heisst, die Schnittstelle <strong>zu</strong>m Parlamentrespektive <strong>zu</strong> den Ämtern bilden immer die Departemente. Die Gesamtregierungfand bisher keinen Platz im System <strong>FLAG</strong>.“ 3In der Gesamtbeurteilung kommt die externe Evaluation bezüglich der Behandlungvon Leistungsaufträgen <strong>zu</strong> folgendem Schluss: „Einen konzeptionellenSchwachpunkt bildet nach Ansicht der Evaluation der mangelhafte Einbe<strong>zu</strong>gdes Parlaments in die Leistungsaufträge. Hier müsste der Rück<strong>zu</strong>g derLegislative aus den Rubriken der Staatsrechnung <strong>mit</strong> einem adäquaten Kompetenz<strong>zu</strong>wachsbei den Leistungsaufträgen kompensiert werden. Nur so lässt2 BALTHASAR/RIEDER/THOM/RITZ (Anm. 1), S. 21.3 BALTHASAR/RIEDER/THOM/RITZ (Anm. 1), S. 24.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 6/36sich das Postulat einer strategischen Ausrichtung des Parlaments einlösen.“ 4Daraus wird die Empfehlung abgeleitet, dass das Parlament inskünftig die Zieleder Leistungsaufträge <strong>mit</strong>gestalten <strong>und</strong> dies in einen zwischen Fachkommissionen<strong>und</strong> Finanzkommissionen abgestimmten Kommissionsantrag mündensoll. Dies wird abgesehen von den im Rahmen der Evaluation gewonnenenErkenntnissen namentlich auch da<strong>mit</strong> begründet, dass nach dem NPM-Modell die Leistungen <strong>und</strong> Finanzen auch auf Stufe Parlament <strong>zu</strong>sammengefügtwerden sollen. Eine einseitige Konzentration auf die Globalbudgets führe<strong>zu</strong> einer asymmetrischen Kompetenzverteilung. Um ein Milizparlament in dieLage <strong>zu</strong> versetzen, Leistungsaufträge <strong>zu</strong> verabschieden, werden zwei Vorausset<strong>zu</strong>ngengenannt: Verbesserung der Ausbildung des Parlaments <strong>und</strong>gestaffelte Behandlung 5 .3. Evaluationsbericht des B<strong>und</strong>esratesUnter Würdigung der externen Evaluation, der Erfahrungen der <strong>FLAG</strong>-Verwaltungsstellen/Querschnittsämter/Departemente sowie der Anliegen <strong>und</strong>Hinweise der involvierten parlamentarischen Kommissionen hat der B<strong>und</strong>esratam 19. Dezember 2001 <strong>zu</strong>handen der eidgenössischen Räte den Bericht überdas Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget – Evaluation <strong>und</strong> weiteresVorgehen (Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong>) verabschiedet. Im Weiteren hat der B<strong>und</strong>esratdie Steuerungsgruppe <strong>FLAG</strong> bzw. die Projektleitung <strong>FLAG</strong> unter anderembeauftragt, die Verwaltungssteuerungskonzepte für den 2. <strong>und</strong> 3. Kreis 6weiter<strong>zu</strong>entwickeln sowie die im Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong> vorgeschlagenenVereinfachungen der Steuerung um<strong>zu</strong>setzen.Bezüglich der Auswirkungen von <strong>FLAG</strong> auf das Parlament hält der B<strong>und</strong>esratfest: „Im Parlament gewinnt die Meinung an Gewicht, es könne die Aufsichts<strong>und</strong>Steuerungsaufgabe <strong>mit</strong> Leistungsaufträgen <strong>und</strong> Globalbudgets besserwahrnehmen als über Detailrubriken im Voranschlag <strong>und</strong> in der Staatsrechnung.“7 In Be<strong>zu</strong>g auf die Behandlung der Leistungsaufträge im Besonderenvertritt der B<strong>und</strong>esrat eine von externen Evaluatoren abweichende Auffassung:„Was die Frage eines verstärkten Einbe<strong>zu</strong>gs des Parlaments bei derFestlegung <strong>und</strong> Verabschiedung der Leistungsaufträge anbelangt, hat derB<strong>und</strong>esrat verschiedentlich <strong>zu</strong>m Ausdruck gebracht, dass er aus gr<strong>und</strong>sätzlichenÜberlegungen von einer Genehmigung der Leistungsaufträge durch die4 BALTHASAR/RIEDER/THOM/RITZ (Anm. 1), S. 40.5 BALTHASAR/RIEDER/THOM/RITZ (Anm. 1), S. 46 ff.6 Siehe <strong>zu</strong>m Vier-Kreise-Modell Ziffer III.2. hiernach.7 B<strong>und</strong>esrat, Bericht über das Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget – Evaluation <strong>und</strong> weiteresVorgehen (Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong>), 19. Dezember 2001, S. 23.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 7/36eidgenössischen Räte absehen möchte. Das heutige Konsultationsverfahrenbei den <strong>zu</strong>ständigen parlamentarischen Fachkommissionen bietet, wie die Erfahrungzeigt, ausreichend Gelegenheit <strong>zu</strong>r Geltendmachung von gewünschtenÄnderungen. Nötigenfalls können die eidgenössischen Räte <strong>mit</strong> dem neuenparlamentarischen Instrument des Auftrags Korrekturbegehren durchsetzen.“8 Der B<strong>und</strong>esrat kommt im Übrigen insbesondere „<strong>zu</strong>m Schluss, dass<strong>FLAG</strong> nur dann langfristig Erfolg haben kann, wenn der Aufwand von <strong>FLAG</strong>auf allen Stufen (einschliesslich Parlament) reduziert, die einzelnen Instrumentevereinfacht <strong>und</strong> die Berichterstattung <strong>und</strong> das Reporting verwesentlicht <strong>und</strong>standardisiert werden.“ 94. Parlamentarische Behandlung des EvaluationsberichtsDie parlamentarische Behandlung des Evaluationsberichts <strong>FLAG</strong> ist in der Juni-Session2002 vorgesehen. Die nationalrätliche <strong>FLAG</strong>-Subkommission hatanlässlich ihrer Sit<strong>zu</strong>ng vom 20. Februar 2002 den Bericht gewürdigt <strong>und</strong> istbezüglich der Behandlung der Leistungsaufträge <strong>zu</strong>m Schluss gekommen,dass diese (insbesondere die strategischen Ziele) inskünftig dem Parlament<strong>zu</strong>m Entscheid bzw. <strong>zu</strong>r Genehmigung unterbreitet werden sollen. Die dafürnotwendige Änderung von Art. 44 Abs. 2 RVOG soll <strong>mit</strong>tels Kommissionsmotionoder parlamentarischer Initiative erreicht werden. Die Ergebnisse der Sit<strong>zu</strong>ngsollen in einem Bericht <strong>zu</strong>handen der Gesamtkommissionen <strong>zu</strong>sammengefasstwerden. Eine weitere Sit<strong>zu</strong>ng ist am 8. April 2002 geplant.Die Behandlung des Evaluationsberichts <strong>FLAG</strong> in der ständerätlichen <strong>FLAG</strong>-Subkommission ist am 16. April 2002 vorgesehen.III.Das Modell <strong>FLAG</strong> im Umfeld von NPM1. NPM-WesenselementeTrotz der Vielfältigkeit der in der Schweiz verbreiteten NPM-Modelle lässt sicheine Reihe von gemeinsamen Reformzielen umschreiben: Angestrebt werdeninsbesondere eine Steigerung der Wirksamkeit (höherer Zielerreichungsgrad)<strong>und</strong> der Effizienz (besseres Kosten-/Nutzenverhältnis), eine Verbesserung derErgebnisverantwortung, Transparenzgewinne, grössere Handlungsfreiräume,ein Innovationsschub, eine bewusstere K<strong>und</strong>enorientierung sowie eine Ver-8 Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong> (Anm. 7), S. 25.9 Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong> (Anm. 7), S. 25.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 8/36besserung der Mitarbeiter<strong>zu</strong>friedenheit. Um diese Reformziele <strong>zu</strong> erreichen,stehen verschiedene teilweise neue Steuerungsinstrumente <strong>zu</strong>r Verfügung: Allenvoran <strong>zu</strong> nennen sind das Globalbudget <strong>und</strong> die Leistungsvereinbarungzwischen Regierung <strong>und</strong> Departementen/Direktionen <strong>und</strong>/oder zwischen Departementen/Direktionen<strong>und</strong> Verwaltungseinheiten. Zentrale Steuerungselementesind dabei das Produkt <strong>und</strong> die Produktegruppe. Da<strong>mit</strong> erfolgt eingr<strong>und</strong>legender Wechsel von der input- <strong>zu</strong>r outputorientierten Steuerung. Regierung<strong>und</strong> Verwaltung erhalten <strong>zu</strong>sätzliche Handlungsfreiräume. WesentlichesMerkmal ist <strong>zu</strong>dem eine über sämtliche Steuerungsinstrumente erfolgendeVerknüpfung von Leistungen <strong>und</strong> Ressourcen.Der Steuerungs- <strong>und</strong> Führungsprozess wird als Regelkreis verstanden: Parlament,Regierung <strong>und</strong> Verwaltung setzen auf ihrer Ebene stufengerechteWirkungs- oder Leistungsziele, sorgen für deren Umset<strong>zu</strong>ng, überprüfen dieZielerreichung <strong>und</strong> treffen nötigenfalls Umlenkungsmassnahmen. Da<strong>mit</strong> bestehenmodellhaft drei kommunizierende Steuerungskreise 10 . Dies ist <strong>mit</strong> einererheblichen Steigerung von Rationalität <strong>und</strong> Transparenz des Staats- <strong>und</strong>Verwaltungshandelns verb<strong>und</strong>en.Das Steuerungsinstrumentarium wird ergänzt durch <strong>mit</strong>tel- <strong>und</strong> längerfristigePlanungsinstrumente wie insbesondere eine Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanungsowie das ebenfalls Leistungen <strong>und</strong> Ressourcen verknüpfende Legislaturprogramm.Im demokratischen Rechtsstaat nach wie vor bedeutendstes Steuerungsinstrumentbleibt allerdings das Gesetz, auch wenn dieses <strong>zu</strong>nehmendfinaler ausgestaltet ist – also <strong>mit</strong> präziseren Zielvorgaben ergänzt wird <strong>und</strong>den Behörden <strong>zu</strong>sätzliche Handlungsspielräume einräumt. Mit dem Auftragsollen ferner die Möglichkeiten des Parlaments verbessert werden, auch in delegiertenBereichen Einfluss <strong>zu</strong> nehmen – allerdings lediglich <strong>mit</strong> Richtliniencharakter.Der Führung <strong>mit</strong> Zielvorgaben stehen intensivere Kontrollmechanismen gegenüber,die eine hinreichende Wahrnehmung der Aufsicht bzw. Oberaufsichtgewährleisten sollen: Zu nennen sind etwa ein aussagekräftigeres Reporting,die Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung, K<strong>und</strong>enbefragungen, Leistungsvergleiche(Benchmarking), Evaluationen sowie ein erweiterter Prüfungsbereich der Finanzkontrolle.Ergänzend <strong>zu</strong>m betrieblichen soll auch ein politisches Controllingaufgebaut werden. Mittels Leistungs- <strong>und</strong> Wirkungsindikatoren kann dieZielerreichung besser gemessen werden.10 Mitunter werden auch bloss zwei Kreise (politischer <strong>und</strong> betrieblicher Kreis) unterschieden DANIELBRÜHLMEIER/THEO HALDEMANN/PHILIPPE MASTRONARDI/KUNO SCHEDLER, Politische Planung, Bern/Stuttgart/Wien2001, S. 2, 20 f., 37.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 10/36Nach dem für die B<strong>und</strong>esverwaltung entwickelten Vier-Kreise-Modell sind die<strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget geführten Verwaltungseinheiten im <strong>zu</strong>rZentralverwaltung zählenden 2. Kreis angesiedelt. Die sog. Ministerialverwaltung(1. Kreis), die hauptsächlich Koordinations- <strong>und</strong> Steuerungsleistungenerbringt, sowie die öffentlichen Unternehmungen des B<strong>und</strong>es, wie beispielsweisedie Post als Anstalt <strong>mit</strong> eigener Rechtspersönlichkeit <strong>und</strong> eigener Rechnung(3. Kreis) oder die Swisscom als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft(4. Kreis) sind bisher vom Projekt <strong>FLAG</strong> nicht erfasst worden. Mit seinem Beschlussvom 19. Dezember 2001 hat der B<strong>und</strong>esrat allerdings die Steuerungsgruppe<strong>FLAG</strong> beauftragt, die Verwaltungssteuerungskonzepte auch fürden 3. Kreis weiter<strong>zu</strong>entwickeln.Für die betriebliche Führung wichtigste Steuerungsgrösse sind das Produkt<strong>und</strong> die Produktegruppe (Art. 33 Abs. 1 Bst. c RVOV). Anhand der Produktdefinitionsollen die aufgr<strong>und</strong> der Aufgabenumschreibung <strong>zu</strong> verfolgenden Ziele<strong>und</strong> die un<strong>mit</strong>telbaren Leistungsadressaten (K<strong>und</strong>en) bestimmt, die Kosten erfasst,die Wirkungen beurteilt <strong>und</strong> die Transparenz optimiert werden. Als zentralesSteuerungsinstrument gilt der in der Regel auf vier Jahre abgeschlossene<strong>Leistungsauftrag</strong> zwischen B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> Verwaltungseinheit. Hervor<strong>zu</strong>hebenist dabei, dass der B<strong>und</strong>esrat vorgängig die <strong>zu</strong>ständige parlamentarischeKommission jedes Rates <strong>zu</strong> konsultieren hat (Art. 44 RVOG, Art. 7 Abs.3 RVOV). Der B<strong>und</strong>esrat hält da<strong>zu</strong> fest: „Das für Leistungsaufträge <strong>zu</strong> beschreitendeKonsultationsverfahren gemäss Art. 44 Abs. 2 RVOG <strong>und</strong> Art. 7Abs. 3 RVOV ermöglicht den <strong>zu</strong>ständigen Kommissionen beider Räte, ihrebegleitende Aufsichtsfunktion wahr<strong>zu</strong>nehmen. Insbesondere könnenLeistungs- <strong>und</strong> Wirkungsziele auf ihre Zweckeignung beurteilt <strong>und</strong> allfälligeKorrekturen angeregt beziehungsweise über das Instrument des parlamentarischenAuftrags (Geschäftsverkehrsgesetz; Art. 22 quater ) <strong>mit</strong> Parlamentsbeschlussdurchgesetzt werden. Die Budgethoheit bleibt unangetastet. Der im<strong>Leistungsauftrag</strong> für die gesamte Leistungsvereinbarungsperiode festgehalteneFinanzierungsbedarf ist als Orientierungsgrösse <strong>zu</strong> verstehen <strong>und</strong> hat nichtden Charakter eines Mehrjahresbudgets.“ 11Leistungsaufträge weisen nach dem Modell <strong>FLAG</strong> gegenwärtig gr<strong>und</strong>sätzlichfolgende Gliederung auf 12 :• Gr<strong>und</strong>lagen− Ingress− Kap. 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen11 Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong> (Anm. 7), S. 8.12 Eidgenössisches Finanzdepartement, Reformprogramm <strong>FLAG</strong>, Handbuch, Bern 1999, Register2.4.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 11/36• Zielvorgaben− Kap. 2 Allgemeine Leistungsvorgaben (übergeordnete Ziele,Hauptaufgaben, Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze <strong>zu</strong>r Aufgabenerfüllung)−Kap. 3 Gesamtstrategie <strong>und</strong> spezifische Ziele für die <strong>Leistungsauftrag</strong>speriode− Kap. 4 Leistungen (Beschrieb Produktegruppen, strategische Zielepro Produktegruppen, Leistungs-/Wirkungsziele für die<strong>Leistungsauftrag</strong>speriode <strong>mit</strong> Indikatoren, finanziellerRahmen für die gesamte <strong>Leistungsauftrag</strong>speriode)• Geschäftsbedingungen− Kap. 5 Betriebliche Rahmenbedingungen (Finanzielle Führung,Personalführung)− Kap. 6 Besondere Regelungen (Zentraler Einkauf, weitere besondereRegelungen)− Kap. 7 Leistungssteuerung <strong>und</strong> Qualitätssicherung (JährlicheLeistungsvereinbarung, Öffentliche Ausschreibung, Vergabean Dritte)− Kap. 8 Änderung <strong>und</strong> Auflösung des <strong>Leistungsauftrag</strong>s• AnhangIm Zusammenhang <strong>mit</strong> der Vereinheitlichung des Berichtswesens wird von externenExperten vorgeschlagen, die Leistungsaufträge in einen allgemeinenTeil (Beschreibung der Hauptaufgaben des Amtes <strong>und</strong> Gesamtstrategie für dieAmtsführung) <strong>und</strong> einen spezifischen Teil (strategische Vorgaben für die jeweilige<strong>Leistungsauftrag</strong>speriode, sowie Jahresziele, finanzielle Vorgaben <strong>und</strong>Beschreibung/Messung der Indikatoren pro Produktegruppe) <strong>zu</strong> gliedern <strong>und</strong><strong>mit</strong> Anhängen (gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen, spezifische betriebliche Rahmenbedingungen)<strong>zu</strong> versehen. Da<strong>mit</strong> soll namentlich eine klarere Trennung zwischengenerellen Vorgaben <strong>und</strong> Elementen für die <strong>Leistungsauftrag</strong>speriodeerreicht werden 13 . Dabei wird <strong>zu</strong>dem von diesen externen Experten angeregt,das Parlament verstärkt in die strategische Führung ein<strong>zu</strong>beziehen <strong>und</strong> dieVierjahresziele (strategische Ziele, beabsichtigte Wirkungen auf den EbenenImpact <strong>und</strong> Outcome) von den Kommissionen beschliessen <strong>zu</strong> lassen 14 . Begründetwird dies <strong>mit</strong> der Notwendigkeit einer Optimierung der strategischenSteuerung einerseits <strong>und</strong> der Schwerfälligkeit der Gesetzgebung anderseitssowie <strong>mit</strong> dem Bedürfnis, adäquat auf das Verfehlen von strategischen Zielenreagieren <strong>zu</strong> können.13 STEFAN RIEDER/LUZIA LEHMANN, Berichtswesen <strong>FLAG</strong>, Vorschläge für die formale <strong>und</strong> inhaltlicheVereinheitlichung des Berichtswesens, <strong>FLAG</strong> Doku, Juli 2001, Ziffer 7.1; siehe auch Evaluationsbericht<strong>FLAG</strong> (Anm. 7), S. 32.14 RIEDER/LEHMANN (Anm. 13), Ziffer 8.1.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 12/36Die mehrjährigen Leistungsaufträge werden in jährlichen Leistungsvereinbarungenzwischen Departement <strong>und</strong> <strong>FLAG</strong>-Verwaltungsstelle auf Produkteebenekonkretisiert (Art. 33 Abs. 1 Bst. a RVOV). Pendant <strong>zu</strong>m <strong>Leistungsauftrag</strong>ist das Globalbudget (Art. 38a FHG). Die Mittel<strong>zu</strong>teilung erfolgt dabei nachProduktegruppen. Der jährlichen Beschlussfassung unterliegen allerdings gegenwärtignicht die Saldi der Produktegruppen, wie dies nach dem „NPM-Gr<strong>und</strong>modell“ vorgesehen ist, sondern nach wie vor die Bruttoausgaben <strong>und</strong> -einnahmen. Dennoch können Mehrausgaben <strong>mit</strong> entsprechenden Mehreinnahmenin derselben Produktegruppe kompensiert werden. Im Rahmen der inAussicht genommenen Weiterentwicklung des <strong>FLAG</strong>-Modells will der B<strong>und</strong>esratnun allerdings von der Produktegruppenebene auf amtsbezogene Globalbudgetswechseln <strong>und</strong> unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Saldosteuerungübergehen. Hervor<strong>zu</strong>heben ist ferner, dass die in den Globalbudgetsaufgeführten Angaben <strong>zu</strong>r Leistungserstellung dem Parlament als wichtige Informationen<strong>zu</strong>r Verfügung stehen, ohne allerdings Beschlussgegenstand <strong>zu</strong>sein – auch dies eine bedeutende Differenz <strong>zu</strong>m „NPM-Gr<strong>und</strong>modell“.Der <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudgetierung verb<strong>und</strong>enen grösserenHandlungsfreiheit der Verwaltung steht ein intensiviertes Berichtswesen (Art.33 Abs. 1 Bst. b RVOV) <strong>mit</strong> Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung (Art. 33 Abs. 1Bst. c RVOV) sowie einem sämtliche Stufen erfassenden Controlling (sieheallgemein Art. 21 RVOV) gegenüber. Hervor<strong>zu</strong>heben ist auch der – losgelöstvon <strong>FLAG</strong> – um das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erweiterte Prüfungsauftragder Eidgenössischen Finanzkontrolle (Art. 5 FKG). Hin<strong>zu</strong>weisen ist ferner aufdie in der neuen B<strong>und</strong>esverfassung ausdrücklich verankerte Aufgabe derB<strong>und</strong>esversammlung, dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass die Massnahmen des B<strong>und</strong>es aufihre Wirksamkeit überprüft werden (Art. 170 BV).Mit der Schaffung der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Führung <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong><strong>und</strong> Globalbudget ist im Geschäftsverkehrsgesetz der Auftrag als neuesInterventionsinstrument eingeführt worden (Art. 22 quater GVG) 15 . Da<strong>mit</strong> kannder B<strong>und</strong>esrat angewiesen werden, einen <strong>Leistungsauftrag</strong> gemäss Art. 44RVOG <strong>zu</strong> erlassen oder ab<strong>zu</strong>ändern. Als Auftrag im Zuständigkeitsbereich derRegierung wirkt dieser lediglich – aber immerhin – als Richtlinie, von der nur inbegründeten Fällen abgewichen werden kann. Dass der Auftrag <strong>zu</strong>m <strong>Leistungsauftrag</strong>lediglich die Wirkung einer Richtlinie hat, macht deutlich, dass dieLeistungsaufträge <strong>zu</strong>m Kompetenzbereich des B<strong>und</strong>esrates zählen. Hervor<strong>zu</strong>hebenist ferner, dass der Auftragsentwurf in der parlamentarischen Beratungabgeändert werden kann. Zusätzlich <strong>zu</strong>m Auftrag stehen selbstverständ-15 Der Entwurf für ein neues Parlamentsgesetz sieht nun in Konkretisierung von Art. 171 BV (Aufträgean den B<strong>und</strong>esrat) vor, dass dem B<strong>und</strong>esrat Aufträge erteilt werden können, eine Planung vor<strong>zu</strong>nehmenoder <strong>zu</strong> ändern (Art. 28 Abs. 1 Bst. b des Entwurfs für ein neues Parlamentsgesetz des B<strong>und</strong>esin der Fassung gemäss Bericht vom 1. März 2001 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates[BBl 2001 3467 ff.]).


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 13/36lich weiterhin auch die anderen parlamentarischen Interventionsrechte (insb.Motion, Postulat, Interpellation/Einfache Anfrage, parlamentarische Initiative)<strong>und</strong> Informationsrechte (insb. Auskunfts- <strong>und</strong> Einsichtsrechte) <strong>zu</strong>r Verfügung.IV.Staats- <strong>und</strong> verwaltungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen1. MilizprinzipDas politische System der Schweiz ist massgeblich durch das Milizprinzip gekennzeichnet.Nach dieser staatspolitischen Organisationsmaxime sollen politischeEntscheide durch Träger von Mehrfachrollen gefällt werden. Legislativbehörde<strong>mit</strong>gliedernehmen ihre Aufgaben im Nebenamt wahr. Auf B<strong>und</strong>esebenekann allerdings aufgr<strong>und</strong> der durchschnittlichen zeitlichen Belastungvon einem Halbberufsparlament gesprochen werden. Aufgr<strong>und</strong> des Milizprinzipssollen Strukturen, Instrumente <strong>und</strong> Abläufe im politisch-administrativenSystem so ausgestaltet werden, dass auch Nichtspezialisierte in nützlicherFrist ihre Aufgaben wahrnehmen können, wobei Regierung <strong>und</strong> Verwaltungsowie den Parlamentsdiensten eine wichtige Rolle in der Politikvorbereitung<strong>zu</strong>kommt.Sollen Leistungsaufträge der Regierung an die Verwaltung einer parlamentarischenBehandlung unterliegen, müssen diese insbesondere einheitlich strukturiertsein <strong>und</strong> klar zwischen politikrelevanten, strategischen <strong>und</strong> operativenElementen unterscheiden. Dies erlaubt es dem Parlament, sich gr<strong>und</strong>sätzlichauf die aus politischer Sicht wesentlichen Teile von Leistungsaufträgen <strong>zu</strong>konzentrieren. Die Leistungsaufträge müssen <strong>zu</strong>dem eine hohe sachliche <strong>und</strong>zeitliche Kohärenz <strong>zu</strong> anderen Steuerungs- <strong>und</strong> Führungsinstrumenten aufweisen(insb. <strong>zu</strong>r längerfristigen Planung <strong>und</strong> <strong>zu</strong>m Voranschlag). Ferner ist fürdie parlamentarische Behandlung genügend Zeit vor<strong>zu</strong>sehen, insbesonderedann, wenn im Zweikammersystem mehrere Kommissionen involviert sind.2. Gewaltenteilungsgr<strong>und</strong>satzDer Gewaltenteilungsgr<strong>und</strong>satz gilt als zentraler Gr<strong>und</strong>satz des Organisationsrechtssowie als organisatorisches Prinzip der schweizerischen Demokratie.Auch in der neuen B<strong>und</strong>esverfassung ist der Gr<strong>und</strong>satz der Gewaltenteilungallerdings nicht ausdrücklich verankert. Das Prinzip lässt sich aber teilweiseaus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ableiten. Für die B<strong>und</strong>esebeneergibt sich die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gewalten


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 15/36rungsinstrument des B<strong>und</strong>esrates handelt, kann es durch das Parlament nichtun<strong>mit</strong>telbar beeinflusst werden. Immerhin bestehen im Rahmen der parlamentarischenOberaufsicht <strong>zu</strong>mindest Offenlegungs- sowie Berichterstattungspflichten.Zudem kann es berechtigten Anliegen nach einem verstärkten Einbe<strong>zu</strong>gin die politische Planung entsprechen, das Parlament bereits in derPhase der Erteilung von Leistungsaufträgen angemessen ein<strong>zu</strong>beziehen. Dasin Art. 44 Abs. 2 RVOG vorgesehene Konsultationsverfahren <strong>und</strong> die nach Art.22 quater GVG bestehende Möglichkeit, bezüglich Leistungsaufträgen dem B<strong>und</strong>esratAufträge <strong>zu</strong> erteilen, wollen diese Bedürfnisse aufnehmen. Die nichtüber die Konsultation hinaus gehende Mitgestaltung sowie die Wirkung desAuftrags als Richtlinie sollen dabei verhindern, dass die Kompetenzen <strong>und</strong>da<strong>mit</strong> auch die Verantwortlichkeiten zwischen Parlament <strong>und</strong> Regierung verwischtwerden. Vielmehr soll sich das Parlament seinen Funktionen entsprechendauf die politisch wesentlichen Aspekte konzentrieren <strong>und</strong> sich gr<strong>und</strong>sätzlichnicht in operative Einzelheiten der Verwaltungsführung einmischen.Die Ausgestaltung der Leistungsaufträge muss deswegen deutlich zwischenpolitisch wesentlichen Teilen <strong>und</strong> anderen Teilen unterscheiden.3. LegalitätsprinzipNach dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) bedarf es für staatlichesHandeln einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage. Gr<strong>und</strong>legende <strong>und</strong> wichtige rechtsetzendeBestimmungen bedürfen dabei eines Gesetzes im formellen Sinn (Art.164 BV). Da<strong>mit</strong> wird deutlich, dass im demokratischen Rechtsstaat derRechtssatz als zentrales Steuerungsinstrument gilt. Allerdings wird auch erkannt,dass die Steuerungsfunktion des Gesetzes teilweise beschränkt ist. Mitsog. finaler (wirkungsorientierter) Rechtset<strong>zu</strong>ng soll diesem Defizit begegnetwerden. Zudem nimmt auch die Bedeutung anderer Steuerungsinstrumente<strong>zu</strong>. Zu denken ist insbesondere an längerfristige Planungsinstrumente (z.B.politische Programme, Legislaturplanungen <strong>und</strong> Aufgaben- <strong>und</strong> Finanzplanungen)<strong>mit</strong> dynamischem Charakter. Nach wie vor bedeutendes Steuerungsinstrumentist ferner der Voranschlag, auch wenn dessen Steuerungskraftteilweise ebenfalls beschränkt ist. Insofern kann bildlich von drei Steuerungsschienenausgegangen werden: Rechtset<strong>zu</strong>ng, Planung <strong>und</strong> Voranschlag.Planung <strong>und</strong> Voranschlag können sich allerdings nur im Rahmen der Rechtset<strong>zu</strong>ngenentfalten <strong>und</strong> diese gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ersetzen. Die Planung erfolgt<strong>zu</strong>dem unter Vorbehalt des Voranschlags, sofern diese Planung nicht ihrerseits<strong>mit</strong> einem höheren Verbindlichkeitsgrad ausgestattet ist. In Be<strong>zu</strong>g aufdie Kompetenzverteilung ist <strong>zu</strong>dem <strong>zu</strong> beachten, dass das Steuerungsinstrumentariumdes Parlamentes nicht in die delegierten Kompetenzen der Regierungeingreifen darf. So müssen insbesondere auch parlamentarische Pla-


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 16/36nungen sowie der Voranschlag das Verordnungsrecht sowie die Verwaltungsführungsfunktionder Regierung beachten.In Be<strong>zu</strong>g auf die parlamentarische Behandlung von Leistungsaufträgen derRegierung an Verwaltungseinheiten bedeutet dies insbesondere, dass klarzwischen rechtssatzmässigen Vorgaben <strong>und</strong> planerischen bzw. führungsorientiertenVorgaben unterschieden wird <strong>und</strong> dass die jeweiligen Kompetenzenrespektiert werden. Leistungsaufträge können nicht Rechtssatzcharakter entfalten<strong>und</strong> stehen unter Vorbehalt der verbindlichen Ressourcen<strong>zu</strong>teilung imVoranschlag.4. BudgethoheitDie Budgethoheit als Bestandteil der Finanzgewalt gilt als klassische Kompetenzdes Parlaments. Nebst der Ressourcen<strong>zu</strong>teilungsfunktion <strong>und</strong> der Planungsfunktionkommt dem Voranschlag insbesondere auch eine gewisse Kontrollfunktion<strong>zu</strong>. Die Rechtsnatur des Voranschlags wird nicht einheitlich beurteilt:Je nach Sichtweise wird von einem Plan, einem Verwaltungsakt, einemlegislativen Regierungsakt oder einem staatsleitenden Akt gesprochen. Einigkeitbesteht in der Lehre demgegenüber, dass dem Voranschlag auf B<strong>und</strong>esebene– im Unterschied etwa <strong>zu</strong> Deutschland – nicht Gesetzescharakter <strong>zu</strong>kommt.Im Budgetprozess können da<strong>mit</strong> die für die Aufgabenerfüllung notwendigengesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen nicht kurzfristig <strong>und</strong> spontan geändertwerden. Die B<strong>und</strong>esverfassung sieht allerdings im Übrigen kein bestimmtesBudgetmodell vor, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung der Gesetzesebene(Art. 167, 183 BV) 16 .Der Budgethoheit kommt im Zusammenhang <strong>mit</strong> einer Umset<strong>zu</strong>ng des NewPublic Management deshalb besondere Bedeutung <strong>zu</strong>, weil danach einerseitseine Beschränkung auf eine globale Mittel<strong>zu</strong>teilung erfolgt (Globalbudgetierung)<strong>und</strong> anderseits eine durchgehende Verknüpfung zwischen Ressourcen<strong>und</strong> Leistungen postuliert wird (Koppelungstheorie). Mit der Beschränkung aufglobale Ressourcenvorgaben (Saldi nach Produktegruppe oder – insbesonderefür die dezentrale Verwaltung – sogar nur noch nach Dienststellen) scheintdie Budgethoheit empfindlich geschwächt <strong>zu</strong> werden. Dabei ist allerdings <strong>zu</strong>beachten, dass der Voranschlag nunmehr <strong>mit</strong> aussagekräftigen Angaben <strong>zu</strong>rLeistungserstellung ergänzt wird 17 . Das Parlament verfügt da<strong>mit</strong> bei der Be-16 Demgegenüber war in Art. 85 Abs. 10 aBV noch die Jährlichkeit des Voranschlags ausdrücklichvorgeschrieben.17 Für die gesamte Verwaltung umschreibt der B<strong>und</strong>esrat <strong>zu</strong>dem nunmehr Jahresziele (Art. 19RVOV). Nach Art. 143 des Entwurfs für ein neues Parlamentsgesetz in der Fassung gemäss Bericht


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 17/36schlussfassung über wesentlich bessere Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen. Produktegruppenbudgetserlauben es dem Parlament <strong>zu</strong>dem, gezielter <strong>zu</strong> steuern alsbisher. Ferner sollen die nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des New Public Managementgesteuerten Verwaltungseinheiten eine Kostenrechnung führen, was dieTransparenz auch für die parlamentarische Finanzaufsicht erheblich erhöht.Zudem ist <strong>zu</strong> beachten, dass für die Finanzhaushaltsführung das Bruttoprinzip,das Prinzip der Vollständigkeit, das Spezifikationsprinzip sowie das Jährlichkeitsprinzip(Art. 3 FHG) gr<strong>und</strong>sätzlich unverändert erhalten bleiben. DasParlament bzw. die <strong>zu</strong>ständigen Aufsichtskommissionen können vom B<strong>und</strong>esratjederzeit entsprechende Zusatzinformationen verlangen. Insofern kanndurchaus die Auffassung vertreten werden, die neue Art der Budgetierung führenicht <strong>zu</strong> einer Schwächung der parlamentarischen Budgethoheit. Vielmehrkann da<strong>mit</strong> sogar das Gegenteil der Fall sein, indem sich das Parlament aufpolitisch bedeutsame Zielgrössen konzentrieren kann <strong>und</strong> diesbezüglich überwesentlich weitergehende Informationen <strong>zu</strong>r Mittelverwendung <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> übergrössere Transparenz über den Finanzhaushalt verfügt.In der Lehre wird allerdings auch vertreten, dass das Parlament <strong>mit</strong> der Globalbudgetierungan Kompetenzen verliere <strong>und</strong> dass dieser Kompetenzverlust<strong>mit</strong> einer Beschlussfassung auch der Angaben <strong>zu</strong>r Leistungserstellung <strong>zu</strong>kompensieren sei (Kompensationstheorie). Da<strong>zu</strong> ist <strong>zu</strong>nächst fest<strong>zu</strong>halten,dass diese Theorie von einer bestimmten Gewaltenteilungsordnung ausgeht,die sich so weder aus dem Gewaltenteilungsgr<strong>und</strong>satz noch aus der verfassungsrechtlichenKompetenzverteilung zwischen B<strong>und</strong>esversammlung <strong>und</strong>B<strong>und</strong>esrat ableiten lässt.Auf kantonaler Ebene finden sich beide Modelle <strong>mit</strong> unterschiedlicher Ausgestaltung.Die da<strong>mit</strong> gewonnenen Erfahrungen zeichnen ein differenziertes Bild:Während einerseits eine un<strong>mit</strong>telbare Einflussnahme auf die Leistungsseiteteilweise begrüsst wird, zeigt sich anderseits auch, dass für das Parlamentda<strong>mit</strong> faktisch relativ geringe Steuerungsmöglichkeiten bestehen (insb. aufgr<strong>und</strong>der kurzfristigen Ausrichtung des Voranschlags) <strong>und</strong> diese auch kaumgenutzt werden. Zudem betreffen die Angaben <strong>zu</strong>r Leistungserstellung imVoranschlag wesensgemäss eher die operative als die politische Ebene. Derauch da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen geringen Steuerungskraft steht eine erhebliche Zusatzbelastungder parlamentarischen Kommissionen gegenüber 18 . Aus staatsrechtlicherSicht erscheint eine un<strong>mit</strong>telbare Leistungssteuerung im Budgetprozess<strong>zu</strong>dem namentlich deshalb problematisch, weil da<strong>mit</strong> einerseits derRechtset<strong>zu</strong>ngsprozess <strong>und</strong> anderseits die Führungsverantwortung der Regievom1. März 2001 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (BBl 2001 3467 ff.; SeparatumS. 108) sollen diese Jahresziele inskünftig ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert werden.18 Siehe für einen Überblick ULRICH ZIMMERLI/URS BOLZ/ANDREAS LIENHARD/PHILIPPE MASTRONARDI,NPM: Welche Optionen für das Parlament?, NZZ Nr. 279 vom 29. November 2000, S. 16.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 18/36rung unterlaufen werden kann. Aus diesen Gründen wird nach der hier vertretenenAuffassung empfohlen, auf die Genehmigung der Leistungsseite imGlobalbudget <strong>zu</strong> verzichten. Das Parlament soll aber insbesondere <strong>mit</strong>tels Erklärungen<strong>und</strong> Aufträgen die Leistungsseite des Voranschlags <strong>mit</strong>telbar beeinflussenkönnen.Auch wenn es vorliegend nicht um die Genehmigung der Leistungsseite desVoranschlags geht, besteht <strong>zu</strong>r Behandlung von Leistungsaufträgen doch eingewisser Zusammenhang. So können die auf kantonaler Ebene teilweise gemachtennegativen Erfahrungen bezüglich der Beschlussfassung über dieLeistungsvorgaben im Globalbudget auch auf B<strong>und</strong>esebene beobachtet werden,führte doch bereits das Konsultationsverfahren <strong>zu</strong> einer erheblichenMehrbelastung bei den <strong>zu</strong>ständigen parlamentarischen Kommissionen. Zudemfinden sich ferner auch bei den Leistungsaufträgen <strong>zu</strong> einem wesentlichenTeil eher operative Vorgaben, die für eine parlamentarische Behandlungals nicht stufengerecht erscheinen. Vielmehr erfolgt da<strong>mit</strong> eine Einmischung inKompetenzen der Regierung <strong>und</strong> deren Verwaltungsführungsverantwortung.Einzig bezüglich des im Vergleich <strong>zu</strong>m Voranschlag längeren Zeitraumes <strong>und</strong>der da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen grösseren Steuerungswirkung lassen sich Gründe dafüranfügen, das Parlament bei der Erteilung von Leistungsaufträgen stärkerein<strong>zu</strong>beziehen.5. Funktionen <strong>und</strong> Instrumentarium des ParlamentsSeit längerem – <strong>und</strong> losgelöst von wirkungsorientierten Verwaltungsführungsmodellen– ist bei den Parlamenten teilweise ein Steuerungsverlust erkennbar.Gründe dafür werden viele genannt: Im Vordergr<strong>und</strong> steht die rasante Zunahmevon Umfang <strong>und</strong> Komplexität staatlicher Aufgaben in einem sich raschwandelnden, <strong>zu</strong>nehmend von Unberechenbarkeit gekennzeichneten Umfeldsowie ein tendenzieller Kompetenz<strong>zu</strong>wachs von Regierung <strong>und</strong> Verwaltung.Die Ausgestaltung parlamentarischer Strukturen, Instrumente <strong>und</strong> Prozessestehen aus diesen Gründen vor grossen Herausforderungen.Mit dem New Public Management soll ein Instrumentarium <strong>zu</strong>r Verfügung gestelltwerden, welches dem Parlament erlaubt, seine Funktionen wieder besserwahr<strong>zu</strong>nehmen. Mit der Verwesentlichung der Kompetenzen im Sinne derKonzentration auf gr<strong>und</strong>legende <strong>und</strong> wichtige Fragen sowie durch eine Steigerungder Transparenz sollen freie Kapazitäten geschaffen werden. Da<strong>mit</strong> solldie Strategiefähigkeit des Parlaments wesentlich erhöht <strong>und</strong> den Anforderungenan die Oberaufsicht wieder besser entsprochen werden. Dabei kann <strong>zu</strong>nächstdavon ausgegangen werden, dass die parlamentarischen Gr<strong>und</strong>funkti-


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 19/36onen (Gesetzgebungs-, Staatsleitungs-, Budget-, Planungs-, Wahl- <strong>und</strong> Oberaufsichtsfunktion)auch im Umfeld des New Public Management gr<strong>und</strong>sätzlicherhalten bleiben, auch wenn sich teilweise Schwergewichtsverlagerungen abzeichnen.Mit dem New Public Management <strong>zu</strong>nehmende Bedeutung erlangen wird dieGesetzgebungsfunktion. Denn das Gesetz wird im demokratischen Rechtsstaatweiterhin das zentrale Steuerungsinstrument bleiben <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> seinerwirkungsorientierten <strong>und</strong> in diesem Sinn finalen Ausrichtung an Steuerungskraftgewinnen. Die Gesetzgebungsmethodik <strong>und</strong> –technik sowie dasGesetzgebungsverfahren stehen da<strong>mit</strong> vor neuen Herausforderungen. Allerdingsdürften andere Steuerungsinstrumente wie <strong>mit</strong>tel- <strong>und</strong> längerfristige Planungennoch vermehrt Funktionen übernehmen, die bisher häufig vom Gesetzwahrgenommen wurden.Von <strong>zu</strong>nehmender Wichtigkeit wird gerade auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> diePlanungsfunktion sein. Denn Parlamente sollen noch vermehrt eine aktiveRolle in der Staatsleitung wahrnehmen, um frühzeitig politisch-strategischeSchwerpunkte setzen <strong>zu</strong> können. Dies über die Gesetzgebung hinaus insbesondereauch im Rahmen der traditionell als Legislaturplanung bezeichnetenlängerfristigen Gesamtplanung 19 sowie aufgr<strong>und</strong> von neuartigen, <strong>mit</strong>telfristigenFinanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanungen 20 . Zudem sind über die Legislatur hinausgehendepolitische Programme denkbar, welche die langfristigen Ziele der Aufgabenerfüllung<strong>und</strong> deren Finanzierung auf einer hohen Abstraktionsebene(Aufgabenbereich, Aufgabenfelder) <strong>zu</strong>m Gegenstand haben. Mit Art. 173 Abs.1 Bst. g BV (Sie [die B<strong>und</strong>esversammlung] wirkt bei den wichtigen Planungender Staatstätigkeit <strong>mit</strong>) ist die Planungsfunktion des Parlaments in der neuenB<strong>und</strong>esverfassung hervorgehoben worden 21 . Daraus allerdings ein Mitwirkungsrechtbei der Erteilung von Leistungsaufträgen ab<strong>zu</strong>leiten, wäre wohlverfehlt. Vielmehr geht es hier hauptsächlich um die politische Planung („wichtigePlanungen der Staatstätigkeit“). „Da<strong>mit</strong> soll das Parlament bei der politischenPlanung ähnlich wie in der Aussenpolitik vermehrt selber Akzente setzen<strong>und</strong> da<strong>mit</strong> die Schwerpunkte in der Politik ganz allgemein frühzeitig er-19 Die Legislaturplanung soll neu der Beschlussfassung unterliegen (Art. 145 Abs. 1 des Entwurfs fürein neues Parlamentsgesetz des B<strong>und</strong>es in der Fassung gemäss Bericht vom 1. März 2001 derStaatspolitischen Kommission des Nationalrates (BBl 2001 3467 ff.; Separatum S. 24 ff., 109 f.). DerNationalrat hat die Vorlage als Erstrat am 4. Oktober 2001 beraten <strong>und</strong> ist dem Antrag der Kommissiongefolgt. Der Ständerat hat am 5. März 2002 diesem Beschluss des Nationalrates <strong>zu</strong>gestimmt.20 Siehe da<strong>zu</strong> Ziffer V.2.2. hiernach.21 Siehe nun auch Art. 28 des Entwurfs für ein neues Parlamentsgesetz in der Fassung gemäss Berichtvom 1. März 2001 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (BBl 2001 3467 ff.; SeparatumS. 21 ff., 133).


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 20/36kennen <strong>und</strong> aktiv <strong>mit</strong>gestalten können (z.B. im Sinne einer rollenden integriertenFinanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanung, IFAP).“ 22Die Budgetfunktion kann aufgr<strong>und</strong> der Verknüpfung <strong>mit</strong> der Leistungsplanunggestärkt werden, auch wenn globale Ressourcenvorgaben die Finanzgewalt<strong>zu</strong> schwächen scheinen 23 . Abstriche bei der Gestaltungskraft des Voranschlagssind eher aufgr<strong>und</strong> der faktischen Un<strong>zu</strong>länglichkeiten eines jährlichenPlanungshorizontes <strong>zu</strong> verzeichnen, was wiederum die Bedeutung <strong>mit</strong>telfristigenSteuerung unterstreicht.Noch stärkeres Gewicht wird die Oberaufsichtsfunktion erhalten. Dies insbesonderedeshalb, weil <strong>mit</strong> tendenziell <strong>zu</strong>nehmenden Kompetenzdelegationender Kontrollbedarf ansteigt. Die Oberaufsichtsfunktion wird aber auch deshalbanspruchsvoller, weil dem Parlament <strong>mit</strong> dem New Public Management wesentlichaussagekräftigere Informationen <strong>zu</strong>r Verfügung stehen als bisher.Oberaufsicht wird allerdings <strong>zu</strong>nehmend nicht mehr als eindimensionale Tätigkeitsondern als Bestandteil des Staatsleitungsprozesses verstanden. Siemuss bis <strong>zu</strong> einem gewissen Grad auch <strong>mit</strong>schreitend sein, ohne allerdings ineine aktiv steuernde Regierungstätigkeit münden oder in delegierten Kompetenzeneingreifen <strong>zu</strong> dürfen. Die Oberaufsicht kann sich dabei nicht streng andie vom New Public Management modellhaft geforderte Trennung zwischenpolitischen, strategischen <strong>und</strong> operativen Kompetenzen halten. Vielmehr mussdas Parlament <strong>zu</strong>mindest dann auf die operative Ebene einwirken können,wenn dies aufgr<strong>und</strong> der politischen Bedeutung (z.B. Ausrüstung der Polizei)geboten ist. Oberaufsicht muss dabei durchwegs sowohl auf die Leistungserstellungals auch auf die Ressourcen<strong>zu</strong>teilung <strong>und</strong> Finanzierung ausgerichtetsein. Eine Trennung dieser Aufsichtsbereiche lässt sich aufgr<strong>und</strong> der durchgehendenVerbindung von Leistungs- <strong>und</strong> Ressourcensteuerung kaum längeraufrechterhalten.Da<strong>mit</strong> wird deutlich, dass die Funktionen des Parlaments auf das Gr<strong>und</strong>legende<strong>und</strong> Wichtige bzw. auf das politisch Wesentliche ausgerichtet sind, auchwenn dem Parlament insbesondere bei der Behandlung des Voranschlagssowie im Rahmen der Oberaufsicht teilweise weitergehende Kompetenzen<strong>zu</strong>kommen. Das Gesetz bleibt dabei auch im New Public Management zentralesSteuerungsinstrument <strong>und</strong> kann <strong>mit</strong> einer wirkungsorientierten Ausgestaltungan Steuerungskraft <strong>zu</strong>rückgewinnen. Zunehmende Bedeutung dürften allerdingsauch die länger- <strong>und</strong> <strong>mit</strong>telfristigen Planungsinstrumente entfalten.Das Parlament kann da<strong>mit</strong> die gr<strong>und</strong>legenden <strong>und</strong> wichtigen Aspekte wesentlichbesser beeinflussen, als <strong>mit</strong> kurzfristigen Steuerungsinstrumenten wie22 ULRICH ZIMMERLI, B<strong>und</strong>esversammlung, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller(Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel Suisse, Zürich 2001, Rz. 32.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 22/36Im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem New Public Management steht aber die Verwaltungsführungsfunktionim Vordergr<strong>und</strong>. Der Regierung kommt die Aufgabe <strong>zu</strong>,die politisch-strategischen Ziele <strong>zu</strong> operationalisieren <strong>und</strong> dabei den Verwaltungseinheitengenügend Handlungsspielraum ein<strong>zu</strong>räumen. Die Regierungmuss aufgr<strong>und</strong> der da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen Kompetenzdelegationen aber auch dieKohärenz der Verwaltung sicherstellen, einer Zersplitterung der Verwaltungentgegenwirken <strong>und</strong> diese hinreichend beaufsichtigen (Koordinations- <strong>und</strong>Aufsichtsfunktion). Da<strong>zu</strong> sind hinreichende Managementfähigkeiten, Managementkapazitäten<strong>und</strong> Managementinstrumente notwendig. Ein wirksamesControlling sowie eine funktionierende Systemprüfung sind unabdingbar. Andernfallskann die Regierung ihre Verantwortung gegenüber dem Parlamentbzw. dem Stimmvolk nicht hinreichend wahrnehmen. In Art. 178 Abs. 1 BVkommt die Verwaltungsführungsfunktion deutlich <strong>zu</strong>m Ausdruck: „Der B<strong>und</strong>esratleitet die Verwaltung. Es sorgt für ihre zweckmässige Organisation <strong>und</strong> einezielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.“Nach dem New Public Management zentrales Instrument <strong>zu</strong>r Wahrnehmungder Verwaltungsführungsfunktion ist der <strong>Leistungsauftrag</strong>. Leistungsaufträgeoperationalisieren die Planung <strong>und</strong> konkretisiereren die finale Rechtset<strong>zu</strong>ng.Leistungsaufträge an Behörden der Zentralverwaltung sind allerdings keineVerträge im Rechtssinne, sondern nach einem kooperativen Führungsstilpartnerschaftlich erarbeitete interne Abmachungen <strong>mit</strong> weisungsähnlichemCharakter. Sie sind ausschliesslich behördenverbindlich <strong>und</strong> können Dritteweder berechtigen noch verpflichten (keine Aussenwirkung). Doch auch Kontrakten<strong>mit</strong> blosser Innenwirkung sind aufgr<strong>und</strong> des Legalitätsprinzips gewisseGrenzen gesetzt: Denn die Verwaltungsorganisation <strong>und</strong> die Verfahren sindgr<strong>und</strong>sätzlich in Rechtssätzen <strong>zu</strong> umschreiben – soweit Gr<strong>und</strong>legendes <strong>und</strong>Wichtiges betreffend sogar in einem formellen Gesetz 27 . Leistungsvereinbarungendürfen insofern nicht über das hinausgehen, was für Verwaltungsverordnungenals <strong>zu</strong>lässig erachtet wird.Für die Steuerung <strong>mit</strong> Leistungsaufträgen bestehen verschiedene Modelle:jährliche Leistungsvereinbarungen <strong>mit</strong> oder ohne mehrjährige Rahmenkontrakte,wobei als <strong>mit</strong> den Verwaltungseinheiten kontraktierende Partner dasübergeordnete Departement/die übergeordnete Direktion oder die Regierungauftreten. Nach dem betriebswirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>modell wird <strong>zu</strong>dem auchdas Verhältnis zwischen Parlament <strong>und</strong> Regierung als „<strong>Leistungsauftrag</strong>“ bezeichnet.Dabei handelt sich aber nicht um ein Instrument der Verwaltungsführung,sondern um einen „politischen Auftrag“, der von einer Vielzahl von Instrumentengekennzeichnet ist (insb. Gesetze, Planungen, Voranschlag,Sach-/Kreditbeschlüsse). Mit einer gewaltenteiligen <strong>und</strong> verwaltungshierar-27 Siehe für die B<strong>und</strong>esebene auch Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 23/36chisch ausgestalteten Kompetenzordnung nicht <strong>zu</strong> vereinbaren wären dagegenvom Parlament beschlossene Kontrakte <strong>mit</strong> einzelnen Verwaltungseinheiten.Denkbar <strong>und</strong> jedenfalls in besonderen Konstellationen zweckmässig erscheintallerdings eine gewisse Mitwirkung des Parlaments im Leistungsvereinbarungsprozesszwischen Regierung <strong>und</strong> Verwaltung. So kann die Auffassungvertreten werden, dass Leistungsaufträge an politisch bedeutsame Trägerder dezentralen Verwaltung dann vom Parlament <strong>zu</strong> genehmigen sind,wenn darin über die Verwaltungsführung im engeren Sinn hinaus auch politischrelevante Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>und</strong> Rahmenbedingungen vereinbart <strong>und</strong> <strong>zu</strong>demdie <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Ressourcen für einen längeren Zeitraum verbindlichfestgelegt werden. Dies ist beispielsweise aufgr<strong>und</strong> einer spezialgesetzlichenRegelung bezüglich der Leistungsvereinbarung (inkl. Zahlungsrahmen)<strong>mit</strong> den Schweizerischen B<strong>und</strong>esbahnen (SBB) der Fall 28 . In der Zentralverwaltung– <strong>zu</strong> der auch die im 2. Kreis 29 angesiedelten <strong>FLAG</strong>-Ämter gehören– rechtfertigt sich eine solche Zuständigkeitsordnung hingegen nicht.Eine im Vergleich <strong>zu</strong>r Genehmigung abgeschwächte Form der parlamentarischenBehandlung besteht in der Form der Konsultation, wie sie in Art. 44Abs. 2 RVOG vorgesehen ist. Auf diese Weise werden zwar die Kompetenzenfür die Erteilung von Leistungsaufträgen formell nicht verändert, doch ist kaumvorstellbar, dass der B<strong>und</strong>esrat einen im Rahmen des Konsultationsverfahrensformulierten Antrag nicht berücksichtigt 30 . Insofern hat ein solcher Antragfaktisch richtlinienähnlichen Charakter, von dem nur in begründeten Fällenabgewichen wird. Dies ist <strong>mit</strong> dem als Richtlinie wirkenden Auftrag nach Art.22 quater GVG vergleichbar, der aber über die Legitimation beider Räte verfügt.Da<strong>mit</strong> wird deutlich, dass es sich beim Konsultationsverfahren um ein relativstarkes Mitwirkungsrecht des Parlaments handelt.Die Behandlung von Leistungsaufträgen durch das Parlament bzw. die <strong>zu</strong>ständigenKommissionen strapaziert aufgr<strong>und</strong> des da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen Zusatzaufwandesdas Milizprinzip 31 . Erhebliche Kräfte werden dadurch geb<strong>und</strong>en<strong>und</strong> stehen dementsprechend nicht für die Wahrnehmung anderer Aufgabenoder Funktionen <strong>zu</strong>r Verfügung. Dies ist um so weniger <strong>zu</strong> vertreten, alsdie Leistungsaufträge – jedenfalls in ihrer bisherigen Ausgestaltung – ihrerBestimmung als Instrument <strong>zu</strong>r Verwaltungsführung entsprechend in weitenTeilen operative Vorgaben enthalten. Da<strong>mit</strong> <strong>und</strong> auch weil die Ressourcen<strong>zu</strong>teilungnach wie vor im jährlichen Voranschlag erfolgt, besteht kaum politischesSteuerungspotential. Entstehen können dafür Zuständigkeitskonfliktesowie Verantwortlichkeitsverwischungen. Dies insbesondere dann, wenn dieparlamentarischen Kommissionen faktisch un<strong>mit</strong>telbar in den Vereinbarungs-28 Art. 8 SBBG.29 Siehe <strong>zu</strong>m Vier-Kreise-Modell Ziffer III.2. hiervor.30 Wie dies auch die externe Evaluation gezeigt hat.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 24/36prozess <strong>mit</strong> dem Ämtern einbezogen werden <strong>und</strong> insofern sowohl der B<strong>und</strong>esratals auch die Departementsebene umgangen wird. Verfassungsrechtlichheikel ist auch die Einstufung des Konsultationsverfahrens als Instrument <strong>zu</strong>rbegleitenden Oberaufsicht. Denn diese ist nach gefestigter Auffassung gr<strong>und</strong>sätzlicheine nachträgliche, auch wenn dem kooperativen Gewaltenteilungsverständniseine begleitende Beaufsichtigung bis <strong>zu</strong> einem gewissen Grad inhärentist <strong>und</strong> die <strong>mit</strong> dem New Public Management verb<strong>und</strong>enen Kompetenzdelegationenteilweise eine <strong>mit</strong>schreitende Oberaufsicht rechtfertigenkönnen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint das in Art. 44 Abs. 2 RVOG umschriebeneKonsultationsverfahren als nicht unproblematisch. Dies bedeutetallerdings nicht, dass Konsultationen von vornherein als heikel <strong>zu</strong> beurteilenwären. Vielmehr können solche Mitwirkungsformen insbesondere dannzweckmässig sein, wenn parallele Kompetenzen bestehen, wie etwa im Bereichder politischen Planung (Art. 173 Abs. 1 Bst. g BV) oder im Bereich derAussenpolitik (Art. 166, Art. 184 Abs. 1 BV, Art. 47 bis a Abs. 3 GVG). Die Verwaltungsführungliegt dagegen in der Verantwortung des B<strong>und</strong>esrates (Art.178 Abs. 1 BV).V. Beantwortung der einzelnen Fragen1. Kompetenzverteilung zwischen Parlament <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat – Auswirkungenauf die Gewaltenteilung zwischen Legislative <strong>und</strong> Exekutive1.1. Kann die Aussage von Parlaments<strong>mit</strong>gliedern, dass durch die Ausweitungbzw. Vereinfachung von <strong>FLAG</strong> eine Kompetenzverschiebung vom Parlament<strong>zu</strong>m B<strong>und</strong>esrat stattfindet <strong>und</strong> diese <strong>mit</strong> der Genehmigung der Leistungsaufträgedurch das Parlament kompensiert werden muss, durch sachliche Argumentegestützt werden? Wenn ja, durch welche?Die Befürchtungen, das New Public Management bzw. <strong>FLAG</strong> führe <strong>zu</strong> einerMachtverschiebung vom Parlament <strong>zu</strong>m B<strong>und</strong>esrat bzw. <strong>zu</strong>r Verwaltung stehenim Wesentlichen im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Einführung der Globalbudgetierung.Dem ist allerdings insbesondere folgendes entgegen<strong>zu</strong>halten:• Mit der Produktegruppenbudgetierung kann das Parlament im Vergleich<strong>zu</strong>r Budgetierung nach Sachgruppen gezielter steuern. Bei einer allfälligenDienststellenbudgetierung wären geeignete Möglichkeiten <strong>und</strong> Modalitätender politischen Diskussion sowie hinreichende Mitwirkungsrechtedes Parlaments im Budgetprozess <strong>zu</strong> definieren.31 Dies hat die externe Evaluation auch gezeigt.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 25/36• Auch bei der Saldosteuerung bleiben die finanzhaushaltsrechtlichenGr<strong>und</strong>sätze der Spezifikation, der Bruttodarstellung sowie der Jährlichkeitgr<strong>und</strong>sätzlich erhalten.• Zudem kann <strong>mit</strong> der Kostenrechnung die Mittelverwendung besser überprüftwerden.• Hervor<strong>zu</strong>heben ist ferner, dass der Zahlenteil <strong>mit</strong> aussagekräftigen Angaben<strong>zu</strong>r Leistungserstellung ergänzt wird, was die Transparenz derAufgabenerfüllung wesentlich erhöht.• Im Weiteren bestehen <strong>mit</strong> dem Konsultationsverfahren sowie <strong>mit</strong> demAuftrag neuartige parlamentarische Mitwirkungsmöglichkeiten im Bereichder Leistungsaufträge.• Schliesslich stehen nach wie vor die ordentlichen parlamentarischen Interventions-<strong>und</strong> Informationsrechte <strong>zu</strong>r Verfügung.Da<strong>mit</strong> kann insgesamt kaum von einer Machtverschiebung vom Parlament<strong>zu</strong>m B<strong>und</strong>esrat bzw. <strong>zu</strong>r Verwaltung gesprochen werden. Wenn dem so wäre,ist im Übrigen fest<strong>zu</strong>halten, dass sich weder aus dem Gewaltenteilungsgebotnoch aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Parlament<strong>und</strong> Regierung ein Verbot jeglicher Gewichtsverschiebung ergibt. Vielmehrsind bestimmte Kompetenzverschiebungen im Zusammenhang <strong>mit</strong> demNew Public Management auch aus der Sicht des Parlaments gr<strong>und</strong>sätzlicherwünscht (z.B. Entlastung bezüglich Detailsteuerung <strong>zu</strong>gunsten politischerSchwerpunktbildung), was auch die externe Evaluation deutlich gemacht hat<strong>und</strong> ebenso im Evaluationsbericht des B<strong>und</strong>esrates hervorgehoben wird.Dass einzelne Parlaments<strong>mit</strong>glieder einen Machtverlust verspüren, mag fernerda<strong>mit</strong> <strong>zu</strong>sammenhängen, dass sich das Parlament im Zusammenhang <strong>mit</strong>dem Konsultationsverfahren <strong>mit</strong> einer Aufgabe konfrontiert sieht, die nichtstufengerecht erscheint <strong>und</strong> gerade auch deshalb <strong>mit</strong> einem für Milizparlamentekaum verkraftbaren Mehraufwand verb<strong>und</strong>en ist. Eine Vereinfachung desInstrumentariums sowie ein Überdenken des Konsultationsverfahrens kanndiesbezüglich Abhilfe verschaffen, auch wenn die externe Evaluation insgesamteine Verbesserung der politisch-strategischen Steuerungsfähigkeit desParlaments aufgr<strong>und</strong> des neuen Instrumentariums feststellt.Die Anliegen des Parlaments nach einer verstärkten Mitwirkung in der Politikgestaltungsind dennoch ernst <strong>zu</strong> nehmen. Dabei ist allerdings <strong>zu</strong>nächst hervor<strong>zu</strong>heben,dass das Parlament noch vermehrt von den ihm <strong>zu</strong>r Verfügungstehenden Instrumenten Gebrauch machen soll, wie dies auch die externe


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 26/36Evaluation hervorhebt. Weil im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemachteAnregungen vom B<strong>und</strong>esrat in der Regel übernommen werden, kann insbesonderenicht behauptet werden, diese Mitwirkungsmöglichkeit sei <strong>zu</strong>schwach. Im Weiteren müsste sich aber die Mitwirkung den Funktionen desParlaments entsprechend insbesondere auch auf Steuerungsinstrumente konzentrieren,welche die wesentlichen politischen Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>eneRessourcenvorgaben <strong>zu</strong>m Gegenstand haben. In Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>rGesetzgebung werden diesbezüglich <strong>mit</strong>tel- <strong>und</strong> längerfristige Planungsinstrumentewie Legislaturplanungen sowie Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanungen anBedeutung gewinnen. Demgegenüber kann solchen Anliegen <strong>mit</strong> einer Genehmigungder Leistungsaufträge, wie sie sich nach geltender Praxis präsentieren,kaum Nachachtung verschafft werden.1.2. Ist die Genehmigung von Leistungsaufträgen durch das Parlament im Gefügeder Kompetenzverteilung zwischen Parlament <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat stufen- <strong>und</strong>sachgerecht? Wie kann verhindert werden, dass das Parlament direkt in dieVerwaltungssteuerung eingreift <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> Funktionen ausübt, welche in denZuständigkeitsbereich der Exekutive fallen?Der <strong>Leistungsauftrag</strong> als Wesenselement des New Public Management istauch nach dem Modell <strong>FLAG</strong> ein Führungsinstrument des B<strong>und</strong>esrates. Diesessoll der Regierung denn auch ermöglichen, ihre Verwaltungsführungsfunktionbesser wahr<strong>zu</strong>nehmen <strong>und</strong> die ihr <strong>mit</strong>unter vorgehaltene Führungsschwächeaus<strong>zu</strong>gleichen. Konzeption, Aufbau <strong>und</strong> Inhalt der Leistungsaufträge werdendementsprechend massgeblich durch Managementziele bestimmt, dieweit in den operativen Bereich hineinreichen. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der unterschiedlichenFunktionen von Parlament <strong>und</strong> Regierung, den Bestrebungennach einer insgesamt ausgewogenen Machtverteilung sowie der in der B<strong>und</strong>esverfassungvorgesehenen Kompetenzausscheidung erscheint es wederstufen- noch sachgerecht, das Parlament bezüglich der Erteilung von Leistungsaufträgenan die Verwaltung noch stärker ein<strong>zu</strong>beziehen, als dies nachdem geltenden Gesetzes- <strong>und</strong> Verordnungsrecht der Fall ist. Seine politischeSteuerungskraft kann das Parlament im Übrigen <strong>mit</strong> anderen Instrumentenwesentlich besser einsetzen. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen dabei im B<strong>und</strong> gegenwärtiginsbesondere• die Gesetzgebung,• die <strong>mit</strong> dem Legislaturfinanzplan verknüpften Richtlinien der Regierungspolitik,• der Finanzplan,• das Globalbudget sowie• die Sach-/Kreditbeschlüsse.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 27/36Diese Steuerungsinstrumente bilden denn auch massgebliche Vorgaben fürdie b<strong>und</strong>esrätlichen Leistungsaufträge an die Verwaltungsstellen. Zudem kanndas Parlament noch vermehrt Wirksamkeitsprüfungen vornehmen lassen (Art.170 BV), sich bezüglich Wirtschaftlichkeitsprüfungen noch intensiver von derEidgenössischen Finanzkontrolle unterstützen lassen (Art. 1 Abs. 1 Bst. ai.V.m. Art. 5 Abs. 2 FKG) <strong>und</strong> noch vermehrt von seinen Informations- <strong>und</strong> InterventionsrechtenGebrauch machen.Die nach Art. 44 Abs. 2 RVOG bzw. nach Art. 22 quater GVG bloss – aber immerhin– wie eine Richtlinie wirkenden Anträge im Rahmen des Konsultationsverfahrensbzw. als Richtlinie wirkenden Aufträge <strong>zu</strong> den Leistungsaufträgensollen verhindern, dass das Parlament trotz dieser Mitwirkung bei der Erteilungvon Leistungsaufträgen un<strong>mit</strong>telbar in die Verwaltungsführung eingreifenkann. Wie dies allenfalls auch sichergestellt werden könnte, wenn demParlament Genehmigungsbefugnisse <strong>zu</strong>erkannt würden, wird bei der Beantwortungder Frage 1.3. aufgezeigt.Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich, dass die Erteilung vonLeistungsaufträgen nach Art. 44 Abs. 1 RVOG im Ermessen des B<strong>und</strong>esratesliegt („kann“-Vorschrift) <strong>und</strong> das Parlament nur <strong>mit</strong> dem Auftrag nach Art.22 quater GVG den B<strong>und</strong>esrat anweisen kann, einen <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>zu</strong> erlassen.Sofern dem Parlament über die Konsultation hinaus weitergehende Befugnisse<strong>zu</strong>erkannt werden sollten, wäre nicht aus<strong>zu</strong>schliessen, dass derB<strong>und</strong>esrat von diesem neuen Führungsinstrument kaum mehr Gebrauch machenwürde. Die Weiterführung von <strong>FLAG</strong> als Programm <strong>mit</strong> dem Potential einernachhaltigen Reform der Verwaltungsführung auf B<strong>und</strong>esebene könnteda<strong>mit</strong> ernsthaft in Frage gestellt werden.1.3. Was ist durch das Parlament <strong>zu</strong> regeln, welche Elemente des heutigen <strong>Leistungsauftrag</strong>swären im Falle der Genehmigung durch die eidg. Räte nichtstufengerecht?Soweit trotz den aus staatsrechtlicher Sicht geäusserten Bedenken die Mitwirkungdes Parlaments bei der Erteilung von Leistungsaufträgen im Sinne derGenehmigung ausgedehnt werden sollte, müsste sich diese jedenfalls auf diepolitisch-strategischen Vorgaben beschränken. Nach der geltenden Praxis <strong>zu</strong>rGliederung der Leistungsaufträge 32 würden da<strong>mit</strong> sowohl die Geschäftsbedingungen(Kap. 5 – Kap. 8) sowie der Anhang für eine Genehmigung nicht inBetracht fallen. Ebensowenig könnte sich die Genehmigung auf produkte- <strong>und</strong>produktegruppenspezifische Leistungsziele (Output) <strong>und</strong> Managementvorga-32 Siehe da<strong>zu</strong> Ziffer III.2. hiervor.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 28/36ben beziehen (in Kap. 4). Schon eher in Betracht gezogen werden könnte allenfallseine Genehmigung von Wirkungszielen (Income <strong>und</strong> Outcome) für die<strong>Leistungsauftrag</strong>speriode (in Kap. 4), von nach aussen gerichteten strategischenSchwerpunkten für die Aufgabenerfüllung (in Kap. 3) sowie von Hauptaufgaben(in Kap. 2). Im Vordergr<strong>und</strong> einer verstärkten parlamentarischenMitwirkung bei der Erteilung von Leistungsaufträgen würden allerdings die ü-bergeordneten Ziele (in Kap. 2) stehen, auch wenn es sich selbst diesbezüglicheigentlich um eine Interpretation des politischen Gesamtauftrags (Gesetzgebung,übergeordnete Planung) handelt, die dem B<strong>und</strong>esrat als Basis für dieVerwaltungsführung dient. Zudem könnte erwogen werden, dem finanziellenRahmen für die gesamte <strong>Leistungsauftrag</strong>speriode (in Kap. 4) eine höhereVerbindlichkeit <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen. Nach der von externen Experten vorgeschlageneninskünftigen Zweiteilung der Leistungsaufträge dürften diese Elementeim allgemeinen Teil angesiedelt sein.Art. 44 Abs. 2 RVOG müsste dementsprechend unter allen Umständen sinngemässdahingehend präzisiert werden, als das Parlament bzw. die <strong>zu</strong>ständigenKommissionen lediglich die politisch wesentlichen Vorgaben in den Leistungsaufträgengenehmigen würden.2. Verhältnis Konsultationspflicht (Stellungnahme <strong>zu</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong>) –Genehmigung2.1. Was ist unter Genehmigung von Leistungsaufträgen <strong>zu</strong> verstehen? WelcheRechtswirkung kommt der Genehmigung <strong>zu</strong>? Welche Wirkungen hat eineNichtgenehmigung?Planungsinstrumente <strong>und</strong> Berichte werden vom Parlament entweder beschlossen,genehmigt oder <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen 33 . Diese Unterscheidunghat einerseits Konsequenzen in Be<strong>zu</strong>g auf die politische Verantwortung bzw.in Be<strong>zu</strong>g auf die Verbindlichkeit: Während bei der Beschlussfassung <strong>und</strong> beider Genehmigung das Parlament in der Regel politische Verantwortung übernimmt<strong>und</strong> an seinen eigenen, für die Regierung jedenfalls politisch verbindlichenEntscheid 34 gr<strong>und</strong>sätzlich geb<strong>und</strong>en ist (Selbstbindung unter Vorbehaltder Änderung der Umstände), liegt bei der blossen Kenntnisnahme die Ver-33 Die Terminologie ist allerdings oft unscharf – insbesondere bezüglich der Unterscheidung zwischenBeschlussfassung <strong>und</strong> Genehmigung.34 In Be<strong>zu</strong>g auf die rechtliche Verbindlichkeit von Planungen kann zwischen unverbindlicher informativer,indikativer, rechtlich relevanter influenzierender <strong>und</strong> verbindlicher imperativer Planung unterschiedenwerden. Soweit die (relative) rechtliche Verbindlichkeit <strong>mit</strong> Behördenverbindlichkeit gleich<strong>zu</strong>setzenist, fällt sie <strong>mit</strong> der politischen Verbindlichkeit <strong>zu</strong>sammen (siehe da<strong>zu</strong> THOMAS COTTIER, DieRechtsnatur „unverbindlicher“ Entwicklungspläne, ZSR 1984 I 394 ff.). Teilweise entfalten Beschlüsseaber auch Rechtswirkungen gegenüber Dritten.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 29/36antwortung nach wie vor bei der Regierung. Geb<strong>und</strong>en ist diesfalls die Regierung,während das Parlament auf seinen Entscheid <strong>zu</strong>rückkommen kann. DieKenntnisnahme entfaltet weder rechtliche noch politische Verbindlichkeit, auchwenn ihr durchaus politische Wirkung <strong>zu</strong>kommen kann. Die Kenntnisnahmebietet <strong>zu</strong>dem Gelegenheit <strong>zu</strong>m Diskurs <strong>und</strong> kann Anlass für parlamentarischeVorstösse sein. Anderseits besteht ein Unterschied in Be<strong>zu</strong>g auf die Art bzw.die Intensität der Mitwirkung des Parlaments: Bei der Kenntnisnahme <strong>und</strong> derGenehmigung hat das Parlament lediglich die Möglichkeit, einer Vorlage <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmenoder diese ab<strong>zu</strong>lehnen 35 . Demgegenüber kann das Parlament beider Beschlussfassung den Inhalt des Instruments un<strong>mit</strong>telbar verändern bzw.diesen von sich aus bestimmen.Würde das Parlament inskünftig die Leistungsaufträgen genehmigen, könntendiese ihre für die Verwaltungsführung relevante Wirkung nur entfalten, wenndas Parlament <strong>zu</strong>gestimmt hat. Mit der Genehmigung würde <strong>zu</strong>dem das Parlamentdie politische Verantwortung bezüglich sämtlicher Bestandteile derLeistungsaufträge übernehmen. Da<strong>mit</strong> würde das Parlament eine aktiv steuerndeRolle in der Verwaltungsführung übernehmen, was der verfassungsrechtlichverankerten Verwaltungsführungsfunktion der Regierung <strong>zu</strong>widerlaufenwürde. Im Falle der Nichtgenehmigung könnte die Verwaltungsführungnicht mehr ordnungsgemäss wahrgenommen werden. Vor dem Hintergr<strong>und</strong>des Gebots einer ausgewogenen Machtverteilung wäre da<strong>mit</strong> <strong>zu</strong>dem einekaum <strong>zu</strong> vertretende Machtkonzentration beim Parlament verb<strong>und</strong>en.2.2. Gibt es Alternativen <strong>zu</strong>r Genehmigung (z.B. Anpassung im Globalbudget, Verbindlicherklärungeiner <strong>mit</strong>telfristigen Finanzplanung, Optimierung der Berichterstattung)?Wie in der Beantwortung der Frage 1.3. <strong>zu</strong>m Ausdruck kommt, würde sich eineverstärkte Mitwirkung des Parlaments bei der Erteilung von Leistungsaufträgenauf die politisch wesentlichen Vorgaben für die Aufgabenerfüllung be-35 Art. 44bisAbs. 2 GVG sieht ausdrücklich vor, dass von einem Bericht in <strong>zu</strong>stimmendem oder in ablehnendemSinn Kenntnis genommen werden kann. Demgegenüber ist die Stellungnahme <strong>zu</strong> Berichten,wie sie etwa der Kanton Bern kennt, auf B<strong>und</strong>esebene nicht vorgesehen. Art. 61 BE GRG (Stellungnahme<strong>zu</strong> Berichten) lautet:1 In einer eigenen Erklärung kann der Grosse Rat <strong>zu</strong> Berichten des Regierungsrates gemässArt. 58-60 in einer allgemeinen Würdigung <strong>zu</strong> einzelnen Teilen Stellung nehmen.2 Der Grosse Rat nimmt von solchen Berichten <strong>zu</strong>stimmend, ablehnend, in der Form der Erklärungoder ohne Stellungnahme Kenntnis.3 Wird ein Bericht an den Regierungsrat <strong>zu</strong>rückgewiesen, ist an<strong>zu</strong>geben, in welchem Sinn eineÜberarbeitung erfolgen soll.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 30/36ziehen <strong>und</strong> wäre allenfalls <strong>mit</strong> einer verstärkten Verbindlichkeit des finanziellenRahmens <strong>zu</strong> verbinden. Diese Elemente entsprechen <strong>zu</strong> einem wesentlichenTeil der bereits erwähnten Integrierten Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanung (IFAP).Diesem Steuerungsinstrument kommt im New Public Management eine zentraleBedeutung <strong>zu</strong>. Finanzpläne im herkömmlichen Sinn, die wesensgemässausschliesslich oder vorwiegend lediglich Angaben über die Finanzentwicklungenthalten, vermögen demgegenüber die Anforderungen an eine ganzheitliche<strong>mit</strong>telfristige Planung kaum mehr <strong>zu</strong> erfüllen. Vielmehr wird es inskünftignotwendig werden, Aufgaben <strong>und</strong> Ressourcen auch in der <strong>mit</strong>telfristigen Planunghinreichend <strong>zu</strong> verknüpfen.Der Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplan konkretisiert die Legislaturplanung allenfalls bisauf Stufe Produktegruppe. Als <strong>mit</strong>telfristiges Steuerungsinstrument ist ein Planungshorizontvon drei bis vier Jahren angezeigt, wobei eine rollende Planungals zweckmässig erscheint. Die Art der Behandlung des Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplansim Parlament wird nicht einheitlich beurteilt: Für eine Beschlussfassungspricht die an sich gebotene starke parlamentarische Mitwirkung bei diesemfür die wirkungsorientierte Steuerung zentralen Planungsinstrument. Voneiner blossen Kenntnisnahme ist dagegen eher dann aus<strong>zu</strong>gehen, wenn sichdie Planung im Wesentlichen auf den operativen Bereich bezieht, weil die Planungsverantwortunggr<strong>und</strong>sätzlich der Regierung <strong>zu</strong>kommt sowie wegen derpotentiellen parlamentarischen Selbstbindung. Eine den verschiedenen GegebenheitenRechnung tragende Lösung kann darin bestehen, dass der Finan<strong>zu</strong>ndAufgabenplan zwar vom Parlament gr<strong>und</strong>sätzlich bloss <strong>zu</strong>r Kenntnis genommenwird, dieses dabei allerdings Erklärungen abgeben kann. Soweit sichin einer späteren Entwicklungsphase die Bedeutung des Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanshin <strong>zu</strong> einem Instrument der verbindlichen Ressourcen<strong>zu</strong>teilung bewegt,könnte <strong>zu</strong> einer Beschlussfassung übergegangen werden 36 . Eine Beschlussfassungdes Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplans kann ferner dort zweckmässigsein, wo besondere Flexibilitäts- <strong>und</strong> Autonomiebedürfnisse bestehen 37 .Auf B<strong>und</strong>esebene erfolgt zwar heute eine Verknüpfung zwischen den Richtliniender Regierungspolitik (Aufgabenplanung) <strong>und</strong> dem Finanzplan der Legislaturperiode(Art. 45 bis GVG) 38 . Doch fehlt es noch an einer Integrierten Finanz–<strong>und</strong> Aufgabenplanung (IAFP) im Sinne des New Public Management,wie sie von verschiedenen Kantonen bereits umgesetzt ist. Nach dem Entwurffür ein neues Parlamentsgesetz soll zwar die Finanzplanung inskünftig derBeschlussfassung durch das Parlament unterliegen, ohne dass allerdings einehinreichende Verknüpfung <strong>mit</strong> der Leistungsseite (Zielset<strong>zu</strong>ngen) vorgenom-36 Diesfalls würde dann der jährliche Voranschlag vom Parlament lediglich noch <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen.37 Dies ist insbesondere in Bereichen ausserhalb der Zentralverwaltung der Fall.38 Siehe da<strong>zu</strong> auch Ziffer IV.5.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 31/36men wird 39 . In der ständerätlichen Debatte wurde allerdings an der blossenKenntnisnahme festgehalten. Deutlich <strong>zu</strong>m Ausdruck kam hingegen aufgr<strong>und</strong>eines Kommissionsantrags die Bedeutung der Verbindung zwischen Sach<strong>und</strong>Finanzplanung 40 . Unterstrichen wurde auch die funktionale Gliederungnach Aufgabenbereichen 41 . Soweit vorläufig dennoch weiterhin von einer flächendeckendenIntegrierten Finanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanung im Sinne des NewPublic Management abgesehen werden sollte, könnte allenfalls wenigstens fürdie <strong>mit</strong> Leistungsaufträgen <strong>und</strong> Globalbudgets geführten Verwaltungseinheitenein dem IAFP entsprechendes Steuerungsinstrument geschaffen werden.Auf eine mögliche Verbindlicherklärung des Finanzplans wurde im Zusammenhang<strong>mit</strong> der Genehmigung von Teilen des <strong>Leistungsauftrag</strong> hingewiesen42 . Eine Anpassung im Bereich der Globalbudgets erscheint demgegenüberim vorliegenden Zusammenhang nicht als notwendig 43 , wogegen eineOptimierung der Berichterstattung auch aus staatsrechtlicher Sicht <strong>zu</strong> begrüssenist. Zudem erscheint eine bessere Abstimmung zwischen der <strong>Leistungsauftrag</strong>s-<strong>und</strong> der Legislaturplanungsperiode durchaus als wünschenswert 44 .VI. Zusammenfassende Würdigung <strong>und</strong> Empfehlungen ausstaats- <strong>und</strong> verwaltungsrechtlicher SichtDie Verwaltungsführung liegt nach der Funktionenordnung im gewaltenteiligenSystem bei der Regierung. Die B<strong>und</strong>esverfassung hebt dies in Art. 178 Abs. 1deutlich hervor („Der B<strong>und</strong>esrat leitet die Verwaltung. Es sorgt für ihre zweckmässigeOrganisation <strong>und</strong> eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.“). Auchnach einem kooperativen Gewaltenteilungsverständnis muss die Kompetenzordnunggewahrt <strong>und</strong> dürfen die Verantwortlichkeiten nicht verwischt werden.Nach dem Modell <strong>FLAG</strong> ist der <strong>Leistungsauftrag</strong> ein Führungsinstrument desB<strong>und</strong>esrates (Art. 44 Abs. 1 RVOG). Trotzdem erlaubt das in Art. 44 Abs. 2RVOG vorgesehene Konsultationsverfahren eine relativ starke parlamentari-39 Art. 142 des Entwurfs für ein neues Parlamentsgesetz in der Fassung gemäss Bericht vom 1. März2001 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (BBl 2001 3467 ff.; Separatum S. 24 ff.,108). Der Nationalrat hat der Vorlage als Erstrat am 4. Oktober 2001 <strong>zu</strong>gestimmt <strong>und</strong> ist dem Antragder Kommission gefolgt. Zu den neuen Modalitäten bezüglich der Legislaturplanung siehe Ziffer IV.5.(Anm. 19).40 Siehe insbesondere Votum LAURI <strong>zu</strong> Art. 142 des Gesetzesentwurfs (Amtliches Bulletin des Ständeratesvom 5. März 2002).41 Siehe auch Votum HUBER-HOTZ <strong>zu</strong> Art. 142 des Gesetzesentwurfs (Amtliches Bulletin des Ständeratesvom 5. März 2002).42 Siehe Beantwortung der Frage 1.3. hiervor.43 Siehe da<strong>zu</strong> auch Ziffer IV.4 hiervor.44 So auch Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong> (Anm. 7), S. 35.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 32/36sche Mitgestaltung. In Anbetracht der in Art. 178 Abs. 1 BV dem B<strong>und</strong>esratübertragenen Verantwortung für die Verwaltungsführung <strong>und</strong> der <strong>mit</strong> dem Gewaltenteilungsgr<strong>und</strong>satznicht <strong>zu</strong> vereinbarenden Gefahr von Kompetenzverwischungensowie des Milizprinzips ist diese Form der Mitwirkung allerdingsauch dann nicht unproblematisch, wenn das Parlament die Oberaufsicht überdie B<strong>und</strong>esverwaltung ausübt (Art. 169 Abs. 1 BV). Schon aus diesem Gr<strong>und</strong>wird empfohlen, auf eine Ausdehnung der parlamentarischen Mitwirkung beider Erteilung von Leistungsaufträgen <strong>zu</strong> verzichten.Eine ganzheitliche Betrachtung der Kompetenzverteilung zwischen Parlament<strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat führt <strong>zu</strong>m Ergebnis, dass diese aufgr<strong>und</strong> von <strong>FLAG</strong> gegenwärtigkeine Verschiebung erfährt, die <strong>mit</strong> einer Genehmigung der Leistungsaufträgekompensiert werden müsste. Eine Genehmigung wäre denn auch in Anbetrachtder in den Leistungsaufträgen in weiten Teilen enthaltenen Managementzielen<strong>und</strong> vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Funktionenordnung weder stufennochsachgerecht <strong>und</strong> würde die Verantwortlichkeiten verwischen sowie dieVerwaltungsführung behindern. Empfohlen wird aber, dass das Parlament geradeauch im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>FLAG</strong> das <strong>zu</strong>r Verfügung stehende Instrumentariumnoch vermehrt nutzt (insb. Gesetzgebung, <strong>mit</strong> dem Legislaturfinanzplanverknüpfte Richtlinien der Regierungspolitik, Finanzplan, Globalbudget,Sachbeschlüsse, Wirksamkeits- <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Auftrag<strong>und</strong> andere Interventionsrechte sowie Informationsrechte).Um allerdings den berechtigen Anliegen des Parlaments nach einer verstärktenMitwirkung in der politischen Planung noch besser gerecht werden <strong>zu</strong>können, wird empfohlen, für den Bereich <strong>FLAG</strong> die Einführung einer IntegriertenFinanz- <strong>und</strong> Aufgabenplanung (IFAP) im Sinne des New Public Managementnäher <strong>zu</strong> prüfen. Ein solches Instrument würde es dem Parlament insbesondereerlauben, sich <strong>mit</strong>telfristig auf die politisch wesentlichen Ziele derAufgabenerfüllung <strong>zu</strong> konzentrieren <strong>und</strong> dabei <strong>zu</strong>gleich eine engere Verknüpfung<strong>mit</strong> der Ressourcen<strong>zu</strong>teilung an<strong>zu</strong>streben, ohne <strong>mit</strong> der Verwaltungsführungsverantwortungder Regierung in Konflikt <strong>zu</strong> geraten.Soweit trotz den aus staatsrechtlicher Sicht geäusserten Bedenken <strong>und</strong> denvorstehenden Empfehlungen die Mitwirkung des Parlaments bei der Erteilungvon Leistungsaufträgen im Sinne der Genehmigung ausgedehnt werden sollte,müsste sich diese jedenfalls auf politisch wesentliche Vorgaben beschränken.


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 33/36LiteraturhinweiseBALTHASAR ANDREAS/RIEDER STEFAN/THOM NORBERT/RITZ ADRIAN, Evaluation <strong>FLAG</strong>,Schlussbericht im Auftrag der Projektleitung <strong>FLAG</strong>, November 2001BOLZ URS/KLÖTI ULRICH, Parlamentarisches Steuern neu erfinden? NPM-Steuerungdurch die B<strong>und</strong>esversammlung im Rahmen des New Public Managements(NPM) – ein Diskussionsbeitrag, ZBl 1996 145 ff.BOLZ URS/LIENHARD ANDREAS, Staatsrechtliche Kernfragen der wirkungsorientiertenSteuerung in den Kantonen, ZBl 2001 1 ff.BRÜHLMEIER DANIEL/HALDEMANN THEO/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHEDLER KUNO, PolitischePlanung, Mittelfristige Steuerung in der wirkungsorientierten Verwaltungsführung,Bern/Stuttgart/Wien 2001COTTIER THOMAS, Die Rechtsnatur „unverbindlicher“ Entwicklungspläne, ZSR 1984 I385 ff.GRAF MARTIN, Mitwirkung der B<strong>und</strong>esversammlung an der staatsleitenden Politikgestaltung,insbesondere durch Gr<strong>und</strong>satz- <strong>und</strong> Planungsbeschlüsse, in: ThomasSägesser (Hrsg.), Die B<strong>und</strong>esbehörden, B<strong>und</strong>esversammlung – B<strong>und</strong>esrat –B<strong>und</strong>esgericht, Kommentar, Beiträge <strong>und</strong> Materialien <strong>zu</strong>m 5. Titel der schweizerischenB<strong>und</strong>esverfassung, Bern 2000, S. 111 ff.GRÜNENFELDER PETER, Die Rolle der politischen Führung im New Public Management,Bern/Stuttgart/Wien 1997HABLÜTZEL PETER/HALDEMANN THEO/SCHEDLER KUNO/SCHWAAR KARL (Hrsg.), Umbruchin Politik <strong>und</strong> Verwaltung, Ansichten <strong>und</strong> Erfahrungen <strong>zu</strong>m New PublicManagement in der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER, Schweizerisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht, 5. Auflage,Zürich 2001HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG, Gr<strong>und</strong>riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.Aufl., Zürich 1998HALLER WALTER/KÖLZ ALFRED, Allgemeines Staatsrecht, 2. Auflage, Basel/Genf/München1999JENZER ROLF, Durch Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget <strong>zu</strong>r LernendenOrganisation, in: Sind Verwaltungen lernfähig?, Schriftenreihe des EidgenössischenPersonalamtes, Band 10, Bern 1998, S. 173 ff.KETTIGER DANIEL− Aufgabenteilung von Regierung <strong>und</strong> Parlament bei der wirkungsorientiertenSteuerung – Gedanken <strong>und</strong> Thesen <strong>zu</strong>r Gewaltenteilung unter NPM, AJP 2000521 ff.− Gesetzescontrolling – Ansätze <strong>zu</strong>r nachhaltigen Pflege von Gesetzen,Bern/Stuttgart/Wien 2000KETTIGER DANIEL (Hrsg.), Wirkungsorientierte Verwaltungsführung <strong>und</strong> Gesetzgebung,Untersuchungen an der Schnittstelle zwischen New Public Management<strong>und</strong> Gesetzgebung, Bern/Stuttgart/Wien 2000KNAPP BLAISE, Gestion par objectifs, mandat de prestation et enveloppe budgétaire:Théorie et réalités, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Festschrift für YvoHangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 415 ff.KOLLER HEINRICH− Der öffentliche Haushalt als Instrument der Staats- <strong>und</strong> Wirtschaftslenkung, Basel/Frankfurtam Main, 1983


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 34/36− Regierung <strong>und</strong> Verwaltung, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg PaulMüller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel Suisse, Zürich2001, S. 1131 ff.LIENHARD ANDREAS− NPM <strong>und</strong> die Rolle der Regierung, Referat anlässlich des Kolloquiums „WirkungsorientierteVerwaltung <strong>und</strong> Umweltschutz vom 18. September 1997“, Luzern− Staats- <strong>und</strong> verwaltungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für das New Public Managementin der Schweiz, Analyse – Anforderungen – Impulse, Berner Habilitationsschrift,erscheint voraussichtlich Ende 2002− Zur Finanz- <strong>und</strong> Leistungssteuerung des Grossen Rates des Kantons Bernnach dem Modell NEF SOLL, Kurzbeurteilung <strong>zu</strong>handen der Gesamtprojektleitung,Bern 11. Oktober 1999MADER LUZIUS, B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esverwaltung, in: Daniel Thürer/Jean-FrançoisAubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnelSuisse, Zürich 2001, S. 1047 ff.MASTRONARDI PHILIPPE− Gewaltenteilung unter NPM, Zum Verhältnis von Parlament <strong>und</strong> Regierung, ZBl1999 449 ff.− Gr<strong>und</strong>begriffe <strong>und</strong> allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze der Verwaltungsorganisation, in:Heinrich Koller/Georg Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli (Hrsg.), SchweizerischesB<strong>und</strong>esverwaltungsrecht, Organisationsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996− Kriterien der demokratischen Verwaltungskontrolle, Basel/Frankfurt am Main1991MASTRONARDI PHILIPPE/SCHEDLER KUNO, New Public Management in Staat <strong>und</strong> Recht,Bern/Stuttgart/Wien 1998MEYER CHRISTOPH, New Public Management als neues Verwaltungsmodell, Diss. Basel1998MÜLLER GEORG− Elemente einer Rechtsset<strong>zu</strong>ngslehre, Zürich 1999− Probleme der Abgren<strong>zu</strong>ng der parlamentarischen Oberaufsicht im B<strong>und</strong>, ZSR1992 I 389 ff.NUSPLIGER KURT− Gewaltenteilung <strong>und</strong> wirkungsorientierte Verwaltungsführung, Ein Diskussionsbeitragaus der Perspektive des Kantons Bern, ZBl 1999 465 ff.− NPM – wie setzt die Politik ihre Ziele durch?, Parlament – Regierung – Verwaltung:Methoden <strong>und</strong> Verfahren für die Definition politischer Ziele <strong>und</strong> Indikatoren,Referat an der <strong>FLAG</strong>-Tagung vom 9. Dezember 1999SÄGESSER THOMAS (Hrsg.), Die B<strong>und</strong>esbehörden, B<strong>und</strong>esversammlung – B<strong>und</strong>esrat– B<strong>und</strong>esgericht, Kommentar, Beiträge <strong>und</strong> Materialien <strong>zu</strong>m 5. Titel der schweizerischenB<strong>und</strong>esverfassung, Bern 2000SCHEDLER KUNO− Ansätze einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung, Bern/Stuttgart/Wien1995− Parlamentarisches Controlling, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Festschriftfür Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 435 ff.SCHEDLER KUNO/PROELLER ISABELLA, New Public Management, Bern/Stuttgart/Wien2000SCHNEIDER ULRICH, Legalitätsprinzip <strong>und</strong> finales Recht, Ein Beitrag <strong>zu</strong>r Diskussionüber das New Public Management in der Schweiz, Diss. Bern 2001


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 35/36SEILER HANSJÖRG, Gewaltenteilung, Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> schweizerischeAusgestaltung, Bern 1994THOM NORBERT/RITZ ADRIAN, Public Management, Innovative Konzepte <strong>zu</strong>r Führungim öffentlichen Sektor, Wiesbaden 2000THÜRER DANIEL/AUBERT JEAN-FRANÇOIS/MÜLLER JÖRG PAUL (Hrsg.), Verfassungsrechtder Schweiz/Droit constitutionnel Suisse, Zürich 2001TSCHANNEN PIERRE, Eidgenössisches Organisationsrecht, Bern 1997TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/KIENER REGINA, Allgemeines Verwaltungsrecht,Bern 2000ZIMMERLI ULRICH− B<strong>und</strong>esversammlung, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller(Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel Suisse, Zürich2001, S. 1027 ff.− Kurzbeurteilung der sieben Gr<strong>und</strong>regeln für das Steuerungsmodell „NEF-Soll“im Lichte des bernischen Staats- <strong>und</strong> Verwaltungsrechts, in: Finanzdirektiondes Kantons Bern, Expertenworkshop NEF 2000 vom 27. November 1998, Gesamtdokumentation− NPM <strong>und</strong> die Rolle des Parlamentes, Referat anlässlich der 34. Versammlungder Büros der Kantonsparlamente der Westschweiz, von Bern <strong>und</strong> des Tessinsvom 4. Oktober 1997− Zur Leistungs- <strong>und</strong> Wirkungssteuerung des Grossen Rates des Kantons Bernim Budgetprozess, Stellungnahme <strong>zu</strong>handen der Finanzkommission, Bern, 7.August 2000ZIMMERLI ULRICH/BOLZ URS/LIENHARD ANDREAS/MASTRONARDI PHILIPPE, NPM: WelcheOptionen für das Parlament?, NZZ Nr. 279 vom 29. November 2000, S. 16ZIMMERLI ULRICH/LIENHARD ANDREAS− New Public Management – Gr<strong>und</strong>züge, Vorzüge, Problemfelder, in: HansjürgMey/Daniel Lehmann Pollmeier (Hrsg.), Absturz im freien Fall – Anlauf <strong>zu</strong> neuenHöhenflügen, Gutes Entscheiden in Wirtschaft, Politik <strong>und</strong> Gesellschaft,Publikation der Akademischen Kommission der Universität Bern, Zürich 2001,S. 221 ff.− „Privatisierung“ <strong>und</strong> parlamentarische Oberaufsicht, in: Wolfgang Wiegand(Hrsg.), Rechtliche Probleme der Privatisierung, Berner Tage für die juristischePraxis – BTJP 1997, Bern 1998, S. 167 ff.− Zu den rechtlichen Auswirkungen von NEF 2000 auf Zuständigkeiten <strong>und</strong> Aufgabendes Grossen Rates des Kantons Bern, Gutachten <strong>zu</strong>handen der Finanzdirektion,August 1996ZIMMERLI ULRICH/LIENHARD ANDREAS/BOLZ URS, Die staatsrechtliche Zulässigkeit <strong>und</strong>Zweckmässigkeit des Steuerungsmodells WOV im Kanton Luzern, <strong>Rechtsgutachten</strong>erstattet der Projektleitung WOV/LOS, Mai 2000


Prof. U. Zimmerli/Dr. A. Lienhard <strong>Rechtsgutachten</strong> <strong>FLAG</strong> (Leistungsaufträge) 36/36BerichteB<strong>und</strong>esrat− Bericht über das Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget – Evaluation<strong>und</strong> weiteres Vorgehen (Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong>), 19. Dezember 2001− Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue B<strong>und</strong>esverfassung, BBl1997 I 1 ff.− Stellungnahme des B<strong>und</strong>esrates vom 22. August 2001 <strong>zu</strong>m Bericht vom 1.März 2001 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates <strong>zu</strong> einem neuenParlamentsgesetz, BBl 2001 5428 ff.B<strong>und</strong>esversammlung, Richtlinien für die Behandlung von Leistungsaufträgen <strong>und</strong>Globalbudgets, Bern 1998Eidgenössisches Finanzdepartement− Bericht über das Führen <strong>mit</strong> <strong>Leistungsauftrag</strong> <strong>und</strong> Globalbudget – Evaluation<strong>und</strong> weiteres Vorgehen (Evaluationsbericht <strong>FLAG</strong>), 10. Dezember 2001− Reformprogramm <strong>FLAG</strong>, Handbuch, Bern 1999Staatspolitische Kommission des Nationalrates, Bericht vom 1. März 2001 <strong>zu</strong> einemneuen Parlamentsgesetz, BBl 2001 3467 ff.Staatspolitische Kommissionen der eidgenössischen Räte, Bericht der Expertenkommissionvom 15. Dezember 1995 betreffend Kompetenzverteilung zwischenB<strong>und</strong>esversammlung <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat, BBl 1996 II 428 ff.

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