P rotokoll - Zufikon

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11.07.2015 Aufrufe

versorgungsgesetz und den strategischen Vorgaben der Gemeindeversammlung durchden Gemeinderat festgelegt werden können.Damit kann besser auf Veränderungen reagiert werden. So hat der Bund beispielsweisedie Stromversorgungsverordnung unter dem Titel strompreisdämpfende Massnahmenam 12.12.2008, in Kraft getreten am 1.4.2009, revidiert. Der Bundesrat hat eine Revisionauf 2014 angekündigt.Hingegen sollen neu die Netzanschlusskosten (NAK) sowie die Beiträge für Raumheizungenund Wärmepumpen (RHWP) durch die Gemeindeversammlung festgelegt werden.Weiterhin entscheidet die Gemeindeversammlung über die Produktestruktur.Der Rechtsdienst des Kantons Aargau hat den Vorschlag geprüft und erachtet dieFestlegung der Strompreise wie vorgeschlagen als zweckmässige Lösung.Der Gemeinderat und die Elektrakommission empfehlen:A) Zustimmung zur strategischen Vorgabe, dass die Stromkosten, Stand 2005, nichterhöht werden, bis sich das Vermögen der Elektra auf total Fr. 1'000'000.-- reduzierthat.B) Neuformulierung von Art. 14.1 mit folgendem Wortlaut:Die Strompreise (Netznutzung, Energie und Abgaben) werden anhand der bundesrechtlichenVorgaben gemäss Stromversorgungsgesetz (StromVG) und Stromversorgungsverordnung(StromVV) festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze einzuhalten:a) die Netznutzungspreise sind gemäss Stromversorgungsgesetz, Art. 14 und 15StromVG, und den von der Gemeindeversammlung vorgegebenen Stromprodukten(Tarifstruktur) jährlich neu zu berechnen und durch den Gemeinderat festzulegen;b) die Energiepreise richten sich nach der Eigenwirtschaftlichkeit der EZ und denstrategischen Vorgaben der Gemeindeversammlung (Vermögensbestand), werdenvom Gemeinderat festgesetzt und im jährlichen Budget jeweils ausgewiesen;c) die Abgaben sind durch die bundesrechtlichen Vorgaben festgelegt; diese Ansätzewerden vollständig übernommen und an die Kunden weiter verrechnet.Die Netzanschlusskosten (NAK) sowie die Beiträge für Raumheizungen und Wärmepumpen(RHWP) richten sich nach der Eigenwirtschaftlichkeit und werden auf Antragder EZ durch die Gemeindeversammlung festgesetzt.Diskussion:Herr Kurt Burri berichtet, dass die Gemeindeversammlung vor einem Jahr einen Überweisungsantraggutgeheissen hat. Dabei wurde verlangt, dass Art. 14.1 des Elektrareglementesdahingehend geändert wird, dass die Tarifhoheit wieder an die Gemeindeversammlungzurückgegeben wird. 90 % der damals anwesenden Stimmberechtigtenhaben diesem Antrag zugestimmt.Aus absolut nicht stichhaltigen Gründen lehnt nun der Gemeinderat den gestellten Antragab. An der gleichen Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat vor einem Jahrhohe Stromtarife vorgeschlagen. Wenn nicht aus der Gemeindeversammlung Überwei-

sungsanträge und Proteste hervorgegangen wären, würden heute in Zufikon überhöhteStromtarife bezahlt werden. Dank diesen Protesten resultieren nun auch in den nächstenJahren in der Gemeinde günstige Stromtarife. Dies beweist die alte Regel: Vertrauenist gut; Kontrolle ist besser.In diesem Sinne schlage er zu diesem Geschäft vor, seinen gestellten Antrag erneut zurAbstimmung zu bringen.Art. 14.1 des Elektrareglementes soll wie folgt lauten:Die Stromtarife, exkl. Mehrwertsteuer, unterliegen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung.Seiner Meinung nach müssen die Gesetze im Reglement nicht erwähnt werden, dadiese ohnehin gültig sind und vom Gemeinderat sowie von der Gemeindeversammlungeingehalten werden müssen.Diese Formulierung entspricht auch dem Gemeindegesetz des Kantons Aargau, gemässwelchem Tarife und Reglemente von der Gemeindeversammlung bestimmt werdenkönnen. Seine Formulierung habe er ebenfalls mit dem Rechtsdienst abgesprochenund es spreche nichts gegen die Hoheit der Gemeindeversammlung über die Stromtarifezu befinden.Er bittet, diesem Antrag die Zustimmung zu erteilen.Herr Gemeinderat Patrick Cimma nimmt den Antrag entsprechend entgegen.Er hält fest, dass die von Herrn Burri vorgeschlagene Regelung machbar ist, diese aberzusätzlich kompliziert und komplex wird. Die Stromtarife für das Folgejahr müssen nämlichgemäss der gesetzlichen Vorgabe bis Ende August bekannt sein und publiziert werden.Somit können sich die Kunden überlegen, ob sie die Energie allenfalls anderweitigbeziehen und bis Ende September kündigen möchten. Wenn nun die Tarife nicht rechtzeitigbekannt gegeben werden können, ergeben sich für die Kunden Unsicherheiten.Bei einem entsprechend nötigen Vorbehalt bis zur Genehmigung durch die Gemeindeversammlungergeben sich daher Schwierigkeiten. Er vergleicht dies mit der Regelungbei den Krankenkassenprämien, welche ebenfalls im Oktober für das Folgejahr angezeigtwerden müssen, damit eine Kündigung bis Ende November vorgenommen werdenkann.Herr Ernst Schatzmann versteht das Hauptanliegen von Herrn Burri dahingehend, dassdie Gemeindeversammlung künftig über die Tarife bestimmen kann. Es sei logisch, dasses sich nur um denjenigen Teil der Tarife handeln kann, welcher durch die Gemeindenoch bestimmt werden kann. Alles was durch das Gesetz und die Vorinstanzen geregeltist, muss akzeptiert werden.Es gehe hier nicht um den Preis, sondern um die Rechtsform. Gemäss Gemeindegesetzwäre der Antrag von Herrn Burri für die nächste Gemeindeversammlung zu formulierengewesen. Dies wurde nicht gemacht, sondern eine Begründung für die Vertagung angeführt.Die Behandlung des Antrages Burri harmoniere nicht mit dem Gesetz, da ernicht die Absicht hatte, das Bundesgesetz in Frage zu stellen. Mit dem Nichteintretenauf den Antrag Burri heble der Gemeinderat die Bürgerrechte aus. Der überwieseneAntrag sei ernst zu nehmen und es sei als Erstes an der nächsten Gemeindeversammlungdarüber abzustimmen.Wenn der Gemeinderat eine bessere Version vorschlagen möchte, könne er dies alsErsatzantrag entsprechend einbringen. Es könne nicht nur über den gemeinderätlichenAntrag abgestimmt werden, sonst sei dies als gravierender Formfehler zu beanstanden.

versorgungsgesetz und den strategischen Vorgaben der Gemeindeversammlung durchden Gemeinderat festgelegt werden können.Damit kann besser auf Veränderungen reagiert werden. So hat der Bund beispielsweisedie Stromversorgungsverordnung unter dem Titel strompreisdämpfende Massnahmenam 12.12.2008, in Kraft getreten am 1.4.2009, revidiert. Der Bundesrat hat eine Revisionauf 2014 angekündigt.Hingegen sollen neu die Netzanschlusskosten (NAK) sowie die Beiträge für Raumheizungenund Wärmepumpen (RHWP) durch die Gemeindeversammlung festgelegt werden.Weiterhin entscheidet die Gemeindeversammlung über die Produktestruktur.Der Rechtsdienst des Kantons Aargau hat den Vorschlag geprüft und erachtet dieFestlegung der Strompreise wie vorgeschlagen als zweckmässige Lösung.Der Gemeinderat und die Elektrakommission empfehlen:A) Zustimmung zur strategischen Vorgabe, dass die Stromkosten, Stand 2005, nichterhöht werden, bis sich das Vermögen der Elektra auf total Fr. 1'000'000.-- reduzierthat.B) Neuformulierung von Art. 14.1 mit folgendem Wortlaut:Die Strompreise (Netznutzung, Energie und Abgaben) werden anhand der bundesrechtlichenVorgaben gemäss Stromversorgungsgesetz (StromVG) und Stromversorgungsverordnung(StromVV) festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze einzuhalten:a) die Netznutzungspreise sind gemäss Stromversorgungsgesetz, Art. 14 und 15StromVG, und den von der Gemeindeversammlung vorgegebenen Stromprodukten(Tarifstruktur) jährlich neu zu berechnen und durch den Gemeinderat festzulegen;b) die Energiepreise richten sich nach der Eigenwirtschaftlichkeit der EZ und denstrategischen Vorgaben der Gemeindeversammlung (Vermögensbestand), werdenvom Gemeinderat festgesetzt und im jährlichen Budget jeweils ausgewiesen;c) die Abgaben sind durch die bundesrechtlichen Vorgaben festgelegt; diese Ansätzewerden vollständig übernommen und an die Kunden weiter verrechnet.Die Netzanschlusskosten (NAK) sowie die Beiträge für Raumheizungen und Wärmepumpen(RHWP) richten sich nach der Eigenwirtschaftlichkeit und werden auf Antragder EZ durch die Gemeindeversammlung festgesetzt.Diskussion:Herr Kurt Burri berichtet, dass die Gemeindeversammlung vor einem Jahr einen Überweisungsantraggutgeheissen hat. Dabei wurde verlangt, dass Art. 14.1 des Elektrareglementesdahingehend geändert wird, dass die Tarifhoheit wieder an die Gemeindeversammlungzurückgegeben wird. 90 % der damals anwesenden Stimmberechtigtenhaben diesem Antrag zugestimmt.Aus absolut nicht stichhaltigen Gründen lehnt nun der Gemeinderat den gestellten Antragab. An der gleichen Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat vor einem Jahrhohe Stromtarife vorgeschlagen. Wenn nicht aus der Gemeindeversammlung Überwei-

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