11.07.2015 Aufrufe

P rotokoll - Zufikon

P rotokoll - Zufikon

P rotokoll - Zufikon

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zentrumslage ermöglichen soll. Das Areal ist auf zwei Seiten umbaut und verkehrs- sowiewerkleitungsmässig gut erschlossen. Die Einzonungsfläche wird mit der Pflicht zurGestaltungsplanung überlagert. Es dürfen nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäusergebaut werden. Mit dieser Einzonung wird der Dorfkern gestärkt. Der Verkehrverteilt sich nicht auf das ganze Dorf, sondern bleibt mehrheitlich auf die Aettigüpfstrasseund die gut ausgebauten Strassen beschränkt.Die Einsprache 12 betrifft die Gegenseite, welche verlangt, dass im Gebiet Aettigüpfstatt zwei, drei Bautiefen eingezont und der Dorfzone zugewiesen werden. Die Einzonungsflächesoll somit von 6'500 m2 auf 9'800 m2 erhöht werden. Die Einsprache wurdeabgewiesen, da das Planungsziel ist, eine moderate und qualitativ gute Siedlungsentwicklungzu ermöglichen. Für dieses Ziel sind keine zusätzliche Einzonungen notwendig.Die Einsprache 13 betrifft das Gebiet Nüescheberg. Der Einsprecher verlangt, dass dasGebiet der Parzelle 1015 einer geeigneten Bauzone zugewiesen werden soll. Zudem seiin der BNO neu eine Landhauszone aufzunehmen und das Gebiet Nüescheberg alsLandhauszone zu zonieren. Diese Einsprache wurde abgewiesen, da das Areal peripheram Baugebietsrand in einer intakten Kulturlandschaft an einer Krete, die sich bis zumNüeschwald hinzieht, liegt. Diese Krete soll unbebaut erhalten bleiben. Bereits in derPlanung von 1995 wurde das angrenzende Baugebiet mit einer Freihaltefläche undeiner Bauhöhenbeschränkung belegt. Das ganze Gebiet ist im Richtplan des Kantonsals Landschaft von kantonaler Bedeutung ausgeschieden. Zudem ist das Gebiet nichterschlossen. Bereits bei der letzten Revision im Jahr 1995 wurde einem Einzonungsbegehrenaus den gleichen Gründen nicht entsprochen.Zur gewünschten Landhauszone ist festzuhalten, dass Artikel 1 des Raumplanungsgesetzesverlangt, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Im revidierten Baugesetzdes Kantons, welches kürzlich genehmigt wurde, wird in § 46 festgehalten, dass dieGemeinden insbesondere eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulückensowie die vollständige Ausnützung der bestehenden Gebäude zu fördern haben. DerBoden ist eine knappe Ressource, die nicht unbeschränkt zur Verfügung steht. EineLandhauszone mit einer tiefen Baunutzung und einer kleinen Ausnützungsziffer stehtdieser Zielsetzung klar diametral entgegen.Die Einsprache 14 betrifft ein Remisengebäude an der Bachstrasse. Verlangt wird,dass das Gebäude Nr. 42 "Remise" auf Parzelle 864 aus dem Substanzschutz entlassenwird. Eventuell wird akzeptiert, dass das Gebäude unter den Volumenschutz gestelltwird. Der Gemeinderat hat die Einsprache abgewiesen, da es sich beim Gebäude umein im Jahr 1850 errichtetes Waschhaus mit Trotte handelt. Es gehört zu einer wertvollenGruppe ländlicher Bauten im Kirchenbezirk. Diese Gruppe ist im Inventar der schützenswertenOrtsbilder aufgenommen worden. Das Gebäude ist von kulturgeschichtlichemWert und in gutem Zustand. Die tragende Konstruktion ist intakt. Abklärungen mitFachleuten haben ergeben, dass Baumöglichkeiten und neue Nutzungen möglich sind.Bei einem Wechsel zum Volumenschutz könnte das Gebäude abgebrochen und dieSubstanz vernichtet werden.AntragDie vorliegende Planung ist das Resultat einer gründlichen und engagierten Arbeit vonPlanungskommission, Planern und Gemeinderat während zwei Jahren. Es handelt sichum keinen Schnellschuss, wie dies die Presse im Artikel richtig formuliert hat. Mit dieser

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!