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EDITORIAL<br />

Der Flugsportverein<br />

als Arbeitgeber<br />

Mit einer Novelle zum Einkommensteuergesetz (ESTG), §3<br />

Abs. 1 Z16c wurde im Parlament 2009 eine Regelung des<br />

Abgabenänderungsgesetzes an die Praxis und an die tat-<br />

sächlichen Aufwendungen pro Einsatztag für unsere Sport-<br />

ler angepasst.<br />

Ab 2010 werden Tageshöchstsätze bis zu € 60,00 von<br />

der Pauschalierungsregelung erfasst. Die monatliche<br />

Höchstgrenze von € 540,00 bleibt jedoch aufrecht. Der im<br />

Gesetz verwendete Begriff „Sportler und Sportbetreuer“<br />

gilt hiebei für nachstehende Personengruppen: Einzel-<br />

und Mannschaftssportler, die von gemeinnützigen Sport-<br />

verbänden und Sportvereinen Kostenersätze im Zu-<br />

sammenhang ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten.<br />

Unter dem diesen Begriff fallen auch Trainer, Lehrwarte<br />

und Übungsleiter sowie Personen, die für die sportliche<br />

Leitung einer Veranstaltung zuständig sind: Schiedsrichter,<br />

Wettbewerbsleiter (Rennleiter) und Hilfskräfte. Achtung:<br />

Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Ein-<br />

künfte gemäß §22 Z2 ESTG und sind nicht von dieser<br />

Pauschale erfasst, können aber weiterhin nach den Ver-<br />

einsrichtlinien (Taggeld, Bahnfahrt 2. Klasse) abgerechnet<br />

werden.<br />

Werte Flugsportfamilie! Damit in dieser komplizierten<br />

neuen Rechtslage Verstöße gegen das ESTG bzw. die Bei-<br />

tragspflicht gemäß Sozialversicherungsgesetz möglichst<br />

vermieden werden, finden Sie in dieser Ausgabe der „Sky<br />

Revue“ ausführliche Informationen.<br />

Mag. Rudolf Siart (SIART+TEAM TREUHAND) – berichtet<br />

in einem ersten Beitrag detailliert über Grundlagen, Begriffe,<br />

erforderliche Formulare, freie Dienstverhältnisse bis<br />

zur Letztempfängerliste. Es wird somit eine ausgezeichnete<br />

Hilfe und Handhabe für die Arbeit in den Vereinen<br />

geboten!<br />

Glück ab – gut Land für eine erfolgreiche Flugsaison!<br />

ALOIS ROPPERT<br />

Präsident ÖAeC

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