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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 8grundsätzlich nicht zu dem Berufsbild des rein fachlich orientierten Sachverständigen,es sei denn, der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG liegt vor.Die Tätigkeit eines Sachverständigen besteht mithin darin, dass er seine besondereSachkunde und Erfahrung jedermann auf Anfrage gegen Entgelt zur Verfügung stellt.Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit werden durch den jeweiligen Auftraggeber bestimmt,wobei jedoch seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und fachliche Weisungsfreiheitunangetastet bleiben müssen. Er erstattet Gutachten für Gerichte, Behördenund Private, erteilt fachliche Ratschläge, übernimmt Prüfungs- und Überwachungsaufgabenund entscheidet fachliche Streitigkeiten für beide Vertragparteien mit verbindlicherWirkung (Schiedsgutachten); selbstredend gehören auch andere Tätigkeitenim Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung wie Mediation und Adjudikationzu seinem Aufgabenbereich. Er kann sogar als Schiedsrichter tätig werden. Auftraggeberkönnen sein: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, private Personen,Unternehmer, Banken, Versicherungen und Endverbraucher.Noch ein Wort zum Gutachten. Dieser Begriff steht zwar immer wieder im Zusammenhangmit der Tätigkeit eines Sachverständigen im Vordergrund; eine gesetzlicheDefinition gibt es jedoch nicht. Aus der Rechtsprechung zur Gewährleistung und Haftungdes Sachverständigen lassen sich folgende Begriffbestimmungen ableiten:„Ein Gutachten ist die fachliche Beurteilung eines in sich abgeschlossenenSachverhalts. Es besteht in der Feststellung von Tatsachen, der Darstellungvon Erfahrungssätzen, der Bewertung, der Ableitungen von Schlussfolgerungenzum Zwecke der tatsächlichen Beurteilung eines Geschehens oder Zustandesin Form einer objektiven, aber auf den Fall bezogenen und Ergebnisorientierten Darstellung. Diese muss folgende Kriterien erfüllen: SystematischerAufbau, übersichtliche Gliederung und eine verständliche, für den Laiennachvollziehbare sowie für den Fachmann nachprüfbare Begründung“.2.3 Arten der SachverständigenJe nach anerkannter Qualifikation, anerkennender Stelle und gesetzlichen Rahmenbedingungenmuss zwischen den öffentlich bestellten oder amtlich oder staatlich an-© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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