11.07.2015 Aufrufe

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stand: 12.01.2011 6- Die Mehrzahl der gutachtlichen Tätigkeiten wird von Personen erbracht, diebereits einen regulierten Beruf haben. Beispielhaft sei auf die Architekten, Ingenieure,Vermessungsingenieure, Makler, Rechtsanwälte, Ärzte usw. verweisen.Auch dadurch dürfte ein gewisser Verbraucherschutz gewährleistet sein.Was jedoch auch bei diesen Berufsgruppen fehlt, wenn sie als Sachverständigetätig werden, ist der unabdingbare Nachweis einer herausgehobenen fachlichenKompetenz, eine langjährigen gutachterliche Erfahrung und die Einhaltungvon besonderen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit,Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Dies betrifft jedoch nicht einige regulierteSachverständigenberufe wie Wirtschaftsprüfer und Umweltgutachter.Rudimentäre Grundlagen des Sachverständigenberufs ergeben sich aus gesetzlichenBestimmungen der gerichtlichen Verfahrensordnungen (§§ 402 ff. ZPO), ausden gesetzlichen Regelungen über die öffentliche Bestellung (§ 36 GewO, § 91 Abs.1 Nr. 8 HandwO) und aus der Rechtsprechung zur Haftung und zur unlauteren Werbungvon Sachverständigen. So hat beispielsweise der BGH mit Urteil vom23.05.1984 (NJW 1984, 2365) bestimmt, dass Sachverständige von privaten Verbändennur dann anerkannt werden und sich als solche bezeichnen dürfen, wenn dereinzelne Sachverständige ein überragende fachliche Qualifikation nachweist unddiese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten Stelle mit Erfolg unterBeweis gestellt hat. In gleicher Weise, so der BGH, muss auch die anerkennendeprivate Organisation über die zur Anerkennung und Prüfung erforderliche fachlicheQualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen. Eine Möglichkeit zur flächendeckendenDurchführung und Überprüfung dieser Vorgaben hat der BGH jedochnicht aufgezeigt; das hätte er auch nicht gekonnt, weil dazu die Schaffung einerstaatlichen Stelle erforderlich gewesen wäre.Die Vielfalt der bestehenden Regulierungen in Teilbereichen des Sachverständigenwesensund die Tatsache, dass wichtige Bereiche nicht reguliert sind, hat in der Vergangenheitdie Berufsverbände immer wieder veranlasst, beim Gesetzgeber ein Berufsgesetzund einer Berufskammer für Sachverständige einzufordern. Transparenzdes Angebots, Schutz des Verbrauchers vor selbst ernannten unqualifizierten Sachverständigenund Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb wurden zur Begründungvorgebracht. Die Bundesregierung hat solche Anliegen mit dem Hinweis© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!