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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 4dass diese Gruppe von Sachverständigen <strong>neue</strong>rdings „einschlägige Kenntnisse desdeutschen Rechts“ nachweisen müssen, wenn sie öffentlich bestellt werden oderbleiben wollen 1 . Für Sachverständige mit deutschen Sachkundenachweisen ergibtsich diese Bestellungsvoraussetzung aus § 3 Abs. 2h der Muster-SVO des DIHK, dieinzwischen von allen IHKn als Satzungsrecht umgesetzt worden ist; von der Sachverständigenmit ausländischen Sachkundenachweisen hat der Gesetzgeber dieseVorgabe in § 36a Abs. 2 GewO ausdrücklich normiert.2 Das Berufsbild des SachverständigenIn Deutschland gibt es kein Berufsgesetz für Sachverständige. Selbst die BezeichnungenSachverständiger, Gutachter, Experte, Fachmann, Schiedsgutachter oderAdjudikator u.ä. sind nicht gesetzlich geschützt. Mithin kann sich jedermann unter derBezeichnung „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ am Gutachtenmarkt betätigen undim Wettbewerb mit gesetzlich regulierten Sachverständigen wie beispielsweise den„öffentlich bestellten und vereidigten“ oder „staatlich anerkannten“ Sachverständigenseine Dienste anbieten. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger ist nichtvon gesetzlichen Genehmigungen, Erlaubnissen oder Überprüfungen abhängig, sodass sich Jedermann selbst zum Sachverständigen ernennen kann. 2 Ein ausreichenderVerbraucherschutz kann daher nur dann gewährleistet werden, wenn dersuchende Auftraggeber einen nachweisbar und nachprüfbar qualifizierten Sachverständigenwie beispielsweise den öffentlich bestellten Sachverständigen mit einemGutachtenauftrag betraut. Leider gibt es jedoch nicht für alle denkbaren Sachbereicheöffentlich bestellte Sachverständige und dort, wo die Nachfrage durch öffentlichbestellte Sachverständige abgedeckt wird, sind meist die selbsternannten oder verbandsanerkanntenSachverständigen in der Überzahl. Ein fairer Wettbewerb kanndeshalb nicht stattfinden, weil der Durchschnittsverbraucher der irrigen Auffassungist, dass jedermann, der sich als Sachverständiger bezeichnet, vor Beginn seinerberuflichen Tätigkeit auf das Vorliegen von fachlicher Kompetenz und persönlicher1 Vgl. dazu Bleutge, Rechtskenntnisse, eine <strong>neue</strong> Bestellungsvoraussetzung, Der Bausachverständige6/2010, 50.2 Vgl. dazu Bleutge in: Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO, 55. ErgL 2009, § 36 Rn. 10 – 17a;ders. in: Staudt-Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen, 2. Aufl. 2010, S. 25 ff.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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